Verkehrsverstoss (beharrlicher) und Fahrverbot
Kammergericht
Berlin
Az: 2 Ss
193/06 - 3 Ws (B) 429/06
Beschluss vom
22.08.2007
In der Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts
in Berlin am 22. August 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des
Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 3. April 2006 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger
Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3 (zu ergänzen: Satz 1 Nr. 1), 49 (genauer: Abs.
1 Nr. 3) StVO einen Bußgeldbescheid über 50,00 Euro erlassen und ein Fahrverbot
von einem Monat angeordnet. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, mit seinem PKW in
den späten Abendstunden des 1. November 2005 die Landsberger Chaussee
stadtauswärts mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h befahren und damit die
innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h überschritten zu haben. Auf
den wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch des Betroffenen
hat ihn das Amtsgericht nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 100,00 Euro
verurteilt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots
hat das Amtsgericht abgesehen. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten
Rechtsbeschwerde rügt die Amtsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie
beanstandet, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot angeordnet hat.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige
Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg. Die Begründung, mit der das
Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen abgesehen
hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Amtsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dem Betroffenen
kein grober Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 StVG vorgeworfen werden kann.
Rechtlichen Bedenken unterliegt jedoch die Begründung, mit der das Amtsgericht
eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers durch den
Betroffenen abgelehnt hat.
Beharrlich begangen sind Pflichtverletzungen, die ihrer Art oder den Umständen
nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen
zählen, durch deren wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, dass ihm die für
die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und
notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen (vgl. König in Hentschel,
Straßenverkehrsrecht 39. Auflage, § 25 StVG Rdnr. 15 m.N.).
Zwar zieht nicht jede beharrliche Geschwindigkeitsüberschreitung ohne weiteres
die Verhängung eines Fahrverbots nach sich. Bei der Anordnung eines Fahrverbotes
ist den Gerichten ein Rechtsfolgeermessen eingeräumt. Sind – wie hier – die
Voraussetzungen für ein Regelfahrverbot nach der BKatV nicht gegeben, bedarf es
näherer Feststellungen, ob die Anordnung eines Fahrverbotes dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entspricht. Nur wenn die Beharrlichkeit der
Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht wie im Regelfall des § 4 Abs. 2
Satz 2 BKatV ist, kommt daher die Anordnung eines Fahrverbotes in Betracht. Denn
nur dann wird es geboten sein, mit dieser Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf
den Betroffenen einzuwirken (vgl. BayObLG VRs 106, 394 ff. m.w.N.). Nach dieser
Vorschrift ist in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen, wenn gegen den
Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h
innerhalb des letzten Jahres eine Geldbuße rechtkräftig festgesetzt worden ist
und er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eine weitere
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Bei Verstößen von
ähnlich starkem Gewicht kann von der Verhängung eines Fahrverbotes nur unter den
Voraussetzungen abgesehen werden, die auch bei Vorliegen des in der BKatV
normierten Regelfalles ein Absehen rechtfertigen würden (vgl. BayObLG a.a.O.).
Diesen Grundsätzen trägt das angefochtene Urteil nicht hinreichend Rechnung.
Ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene
verkehrsrechtlich nicht unerheblich in Erscheinung getreten. Der
Verkehrszentralregisterauszug enthält vier Eintragungen wegen zwischen dem 14.
März 2003 und dem 19. November 2004 begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen
von 23, 34, 23 und 36 km/h. Die der letztgenannten Entscheidung zugrunde
liegende Tat wurde am 19. November 2004 begangen; die Entscheidung ist seit dem
1. Februar 2005 rechtskräftig. Am 1. November 2005 beging der Betroffene die ihm
im vorliegenden Verfahren zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 23
km/h.
Angesichts dieser Umstände bedarf die Prüfung der Frage, ob ein beharrlicher
Verstoß vorliegt, eingehender Erörterung, weil die Grenze des § 4 Abs. 2 Satz 2
BKat V nur geringfügig um drei km/h unterschritten ist, und der Betroffene in
dem Zeitraum davor weitere rechtskräftig festgestellte erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat. Diesen Ansprüchen genügen die
Urteilsgründe nicht. Sie lassen vielmehr besorgen, dass der Tatrichter allein
auf die Nichterfüllung des Regelbeispiels des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV abgestellt
und deswegen das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes abgelehnt hat. Denn die
Begründung für ein Absehen von dem Fahrverbot beschränkt sich auf die Aufzählung
der Voreintragungen und der Mitteilung, dass zwischen dem letzten Verstoß, der
mit 23 km/h unterhalb der Schwelle des § 4 Abs. 2 Satz2 BKatV gelegen habe, und
dem vorliegenden ein Zeitraum von etwa einem Jahr lag. Daraus wird in dem
angefochtenen Urteil ohne weitere Begründung der Schluss gezogen, dass sich der
Verstoß als nicht derart „grob und beharrlich" erweise, dass nur noch ein
Fahrverbot den Betroffenen zur Einsicht bringen könne.
Der Senat hebt daher die angefochtene Entscheidung auf. Eine eigene
Sachentscheidung ist ihm verwehrt, weil in der neuen Verhandlung gegebenenfalls
weitere Feststellungen zu den Tatumständen der Vortaten, die bei der Frage
mangelnder Rechtstreue zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 22.
April 1998 – 3 Ws (B) 162/98 -; König a.a.O.), und zu der Frage, ob schon ein
einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte
darstellt, getroffen werden können.