Fahrverbot
Berufskraftfahrer – drohender Arbeitsplatzverlust - Arbeitgeberbescheinigung
Amtsgericht
Lüdinghausen
Az: 19 OWi-89
Js 1767/07-183/07
Beschluss vom
12.11.2007
In dem Bußgeldverfahren wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Richter für Bußgeldsachen aufgrund der
Hauptverhandlung vom 15.10.2007 und den Fortsetzungsverhandlungen vom
22.10.2007am 12.11.2007 für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von EUR 50 jeweils
bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen.
Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt
wird.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene
(§§ 41 II 49 StVO, 24 StVG).
G r ü n d e:
Der Betroffene ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Er ist von Beruf
Kraftfahrer. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat er erklärt, dass diese
der Art seien, dass er bei der festgesetzten Geldbuße von mehr als 100 Euro eine
Ratenzahlung hilfreich fände. Raten von 50 oder 100 Euro seien dabei
ausreichend.
Straßenverkehrsrechtlich ist der Betroffene bislang nicht in Erscheinung
getreten.
Am 15.05.2007 um 12.52 Uhr befuhr der Betroffene in Senden-Ottmarsbocholt die B
58 in Höhe der Kreuzung mit der K 2 in Fahrtrichtung Ascheberg als Führer des
Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX Er fuhr hier mit einer vorwerfbaren
Geschwindigkeit von 83 km/h und überschritt so die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h. Der Betroffene wurde mittels eines
stationären Geschwindigkeitsmessgerätes des Typs Traffiphot-S gemessen, und zwar
mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h, von der 3 km/h Sicherheitsabschlag in
Abzug zu bringen waren.
Der Betroffene hat den Vorfall eingeräumt. Die Richtigkeit der Messung wurde
bestätigt durch den Zeugen P., der das fragliche Messgerät am Tattage
eingerichtet hat. Die gefahrene Geschwindigkeit und die Tatzeit konnten anhand
des Messfotos festgestellt werden, welches für 12.52 Uhr ein Foto des Fahrzeuges
des Betroffenen mit dem Betroffenen als Fahrer zeigt, für das durch das
Messgerät eine Geschwindigkeit von 86 km/h angezeigt wird. Dieses Foto wurde in
Augenschein genommen.
Urkundsbeweislich verlesen wurden darüber hinaus das Messprotokoll, welches der
Zeuge P. am Tattage gefertigt hat und auch ein Eichschein, auf dem sich eine
ordnungsgemäße Eichung sowohl des Messgerätes selbst, als auch der dazu
gehörigen und in die Fahrbahn verlegten Sensoren ergibt.
Dementsprechend war der Verstoß belegt und der Betroffene dementsprechend wegen
fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße zu verurteilen nach § 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG.
Der Bußgeldkatalog sieht hier eine Regelgeldbuße von 100 Euro für einen
derartigen Verstoß vor. Mangels Voreintragungen oder anderer besonderer Umstände
war von dieser Regelgeldbuße als für das Urteil maßgeblich auszugehen. Des
weiteren sieht der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot von einem Monat für einen
derartigen Verstoß vor. Hier hat der Betroffene jedoch geltend gemacht und auch
belegen können, dass ihm für den Fall der Verhängung eines Fahrverbotes der
Verlust seines Arbeitsplatzes konkret droht. Er hat nämlich eine
Arbeitgeberbescheinigung eines Arbeitgebers vorgelegt, in der es heißt:
„.........hiermit möchten wir Ihnen mitteilen, dass Sie im Falle der Anordnung
eines Fahrverbotes mit einer Kündigung rechnen müssen. Wir können Sie nicht
anderweitig in unserem Betrieb einsetzen und müssten Ihnen leider die Kündigung
erteilen."
Dieses Schreiben wurde mit Zustimmung des Betroffenen und seines Verteidigers
zum Zwecke der Ersetzung einer Zeugenaussage urkundsbeweislich verlesen. Zwar
reicht eine derartige Arbeitgeberbescheinigung nach ständiger Rechtsprechung des
OLG Hamm (vgl. z.B. OLG Hamm Beschluss vom 23.10.2003 - 4 Ss OWi 626/03) nicht
allein aus, um von einem Fahrverbot absehen zu können, doch war hier
ausnahmsweise entgegen der Rechtsprechung des OLG Hamm die Vernehmung des
Arbeitgebers nicht erforderlich. Der Betroffene hat nämlich seinen aktuellen
Arbeitsvertrag vorlegen können, der ebenfalls urkundsbeweislich verlesen wurde.
Es handelt sich hier um einen „befristeten Arbeitsvertrag für Fahrpersonal".
Hierin heißt es, dass der Betroffene ab dem 22.10.2007 bei einer Probezeit von
sechs Wochen bis zum 21.04.2008 angestellt wird. Während der Probezeit ist
ausweislich des Vertrages jederzeit eine Kündigung möglich.
Das Gericht glaubt insoweit, dass die Spedition, bei der der Betroffene
angestellt ist, durchaus ohne weitere Abwägungen sofort eine Kündigung
aussprechen würde, falls bekannt würde, dass beim hiesigen Gericht ein
Fahrverbot festgesetzt wurde. Insoweit kommt es auch nicht auf etwaige
Möglichkeiten zur Abfederung eines Fahrverbotes an – die fehlende
Ausführlichkeit der Arbeitgeberbescheinigung ist somit angesichts der klaren
arbeitsrechtlichen Rechtslage kein Hindernis, sie inhaltlich der
Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde zu legen.
Angesichts dieser beruflichen Härten hat sich das Gericht veranlasst gesehen,
von der Fahrverbotsanordnung abzusehen und die Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV
angemessen zu erhöhen, auch um hierdurch einen entsprechenden erzieherischen
Effekt zu erreichen. Das Gericht hat die Geldbuße so verdreifacht und auf 300
Euro festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO, 46 Abs.1 OWiG.