Fahrverbot –
Entscheidung im Beschlusswege - Zustimmung
Oberlandesgericht Zweibrücken
Az: 1 Ss 3/08
Beschluss vom
14.01.2008
In dem Bußgeldverfahren wegen
Straßenverkehrsordnungswidrigkeit, hier: Rechtsbeschwerde, hat der Senat für
Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 14. Januar 2008
beschlossen:
Der Beschluss des Bußgeldrichters des Amtsgerichts Grünstadt vom 16. Oktober
2007 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die
notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren, an das
Amtsgericht Grünstadt zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Verfahren der
Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Beschluss gemäß § 72 OWiG wegen
fahrlässiger Überschreitung der auf 80 km/h begrenzten zulässigen
Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften eine
Geldbuße in Höhe des im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes von 100,00 Euro
festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser das von dem Bußgeldrichter
eingeschlagene Verfahren beanstandet.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig.
Gegen den Beschluss nach § 72 OWiG ist die Rechtsbeschwerde vorliegend sowohl
gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG als auch gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG
statthaft. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde eröffnet,
wenn der Betroffene der Entscheidung durch Beschluss widersprochen oder nicht
uneingeschränkt zugestimmt hat.
Der Betroffene hat zur Begründung der Rechtsbeschwerde fristgerecht geltend
gemacht, er habe der gerichtlichen Entscheidung im Beschlussverfahren nur für
den Fall zugestimmt, dass unter Verdoppelung der Geldbuße das Fahrverbot
entfalle. Diese Verfahrensrüge entspricht noch hinreichend der für ihre
Anbringung nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorgeschriebenen Form.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt - in Übereinstimmung mit
dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Amtsgericht durfte vorliegend nicht im Beschlusswege nach § 72 OWiG gegen
den Betroffenen auf ein Fahrverbot erkennen. Denn insoweit steht aufgrund der
dienstlichen Erklärung des Bußgeldrichters vom 29. November 2007 fest, dass der
Betroffene einem Verfahren nach § 72 OWiG mit diesem Ausgang wirksam
widersprochen hat.
Zwar war es der Verteidiger des Betroffenen selbst, der auf die Ladung zum
Hauptverhandlungstermin hin angeregt hat, im Beschlusswege nach § 72 OWiG zu
entscheiden; er hat diese Anregung jedoch mit dem Antrag verbunden, unter
Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes die Geldbuße zu verdoppeln. Nur
für diesen Fall war der Betroffene mit einer Entscheidung im Beschlusswege
einverstanden, wie die entsprechende Passage in dem Schriftsatz des Verteidigers
vom 12. April 2007 belegt: "Aus diesem Grund wird das Gericht gebeten, zu
erwägen, ob nicht angesichts dieser Gesamtumstände ausnahmsweise eine
Verschärfung des ausgeworfenen Bußgeldes unter Verzicht auf die Aussprache des
Fahrverbotes erfolgen könnte. Der Verhandlungstermin vom 09.05.2007 könnte dann
aufgehoben und im Beschlussverfahren entschieden werden". Damit hat der
Betroffene sein Einverständnis zur Entscheidung durch Beschluss nach § 72 OWiG
von der Bedingung abhängig gemacht, dass seinem Antrag entsprechend erkannt
werde.
Daraus folgt zugleich, dass der Betroffene der Entscheidung durch Beschluss mit
jedem anderen Verfahrensausgang als dem, der von seinem bedingten Einverständnis
umfasst war, widersprochen hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1990, 1059 und Göhler/Seitz,
OWiG 14. Aufl. § 72 Rdnr. 22, jeweils m.w.N.).
Mit Blick auf den Widerspruch des Betroffenen hätte das Amtsgericht nicht ohne
Hauptverhandlung auf ein Fahrverbot erkennen dürfen. Der angefochtene Beschluss
kann danach keinen Bestand haben und unterliegt der Aufhebung (§ 79 Abs. 3 OWiG,
§ 353 StPO). Die Zurückverweisung der Sache erfolgt abweichend von § 354 Abs. 2
StPO gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Ausgangsgericht, so dass dort erneut der
bisher im ersten Rechtszug amtierende Richter entscheiden kann; wegen der
andersartigen und weniger bedeutsamen Rechtsfolgen, um die es im
Bußgeldverfahren geht, ist es nicht notwendig, dass der Betroffene nach
Aufhebung der Entscheidung die Überprüfung der Beschuldigung durch einen anderen
Tatrichter erreicht, wie dies im Strafverfahren der Fall ist (Göhler/Seitz, aaO,
§ 79 Rdnr. 48).
3. Wegen des nur vorläufigen Erfolges des Rechtsmittels ist dem Amtsgericht
zugleich die Entscheidung über die dem Betroffenen im Verfahren der
Rechtsbeschwerde erwachsenen notwendigen Auslagen vorzubehalten. Von der
Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 21
GKG abgesehen.