Fahrverbot –
Erkennung im Urteil – Hinweispflicht des Gerichts
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 2 Ss Rs
18/08
Beschluss vom
27.03.2008
In der Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Rechtsbeschwerde hat der 2. Strafsenat – Senat
für Bußgeldsachen – des Oberlandesgerichts Koblenz am 27. März 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Mayen
vom 9. Januar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Mayen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Am 18.04.2007 erließ die Kreisverwaltung M.… gegen den Betroffenen einen
Bußgeldbescheid.
Ihm wurde vorgeworfen, am 24.01.2007 um 11.45 Uhr auf der Autobahn A.…, Gemeinde
M.…, bei Kilometer 208,40 in Richtung B.… als Fahrer des PKW mit dem amtlichen
Kennzeichen … beim Verlassen der A.… im Bereich der Anschlussstelle M.… die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in der Abfahrt um 21 km/h
überschritten zu haben. Gegen den Betroffenen wurde eine – wegen Voreintragungen
im Verkehrszentralregister angemessen erhöhte – Geldbuße in Höhe von 60 €
festgesetzt. Der Betroffene legte gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch ein.
Am Hauptverhandlungstermin vom 9. Januar 2008 nahmen weder der Betroffene, der
von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war, noch sein
Verteidiger teil. In einem Urteil vom 9. Januar 2008 setzte das Amtsgericht
gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 21
km/h außerorts als Fahrer eines PKW's eine Geldbuße von 60 € sowie ein
Fahrverbot von einem Monat fest.
Gegen dieses, ihm am 14.01.2008 zugestellte, Urteil legte der Betroffene mit am
15. Januar 2008 beim Amtsgericht Mayen eingegangenem Schriftsatz seines
Verteidigers Rechtsbeschwerde ein. Er rügt die Verletzung materiellen und
formellen Rechts rügt.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässige, sowie form- und fristgerecht
eingelegte Rechtsbeschwerde hat – zumindest vorläufig – Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Rechtsbeschwerde wie folgt Stellung
genommen:
„In der Rechtsbeschwerde ist zutreffend ausgeführt, dass in dem dem Verfahren
zugrunde liegenden Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nicht festgesetzt worden war.
Der Bußgeldbescheid vom 18. April 2007 enthielt als Rechtsfolge lediglich eine
Geldbuße von 60 €. Hingegen wurde durch das angefochtene Urteil außerdem ein
Fahrverbot (§ 25 StVG) von einem Monat festgesetzt.
War aber im Bußgeldbescheid kein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet, darf im
Urteil hierauf nur erkannt werden, wenn der Betroffene entsprechend § 265 Abs. 2
StPO i.V.m. § 71 OWiG auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (OLG Koblenz,
VRS 71, 209; KK-OWiG/Senge, § 71 Rdnr. 101 m.w.N.; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG §
71 Rdnr. 15). Ein solcher Hinweis erfolgte vorliegend nicht.
Da in der Hauptverhandlung weder der – durch Beschluss vom 3. Januar 2008 von
der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene – Betroffene noch sein
Verteidiger erschienen waren, hätte das Gericht die Hauptverhandlung
unterbrechen müssen, um dem Betroffenen über seinen Verteidiger Gelegenheit zur
Äußerung innerhalb angemessener Frist einzuräumen (OLG Koblenz, Beschluss vom
12. Februar 2001 – 1 Ss 293/00).
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen (§§ 79 Abs. 3, 337
StPO). Es ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene nach erteiltem Hinweis
auf die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots seine Verteidigung anders
eingerichtet hätte.
Wenngleich der auf die Sachrüge zu überprüfende Schuldspruch Rechtsfehler zum
Nachteil des Betroffenen nicht aufweist, führt die Verletzung der Hinweispflicht
nicht nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, sondern zieht die Aufhebung
des gesamten Urteils nach sich. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der
Betroffene bei entsprechendem Hinweis grundsätzlich die Möglichkeit gehabt
hätte, die Verhängung des Fahrverbots durch Rücknahme seines Einspruchs zu
vermeiden. Würde im Rechtsbeschwerdeverfahren der Schuldspruch rechtskräftig und
nur der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, könnte der Betroffene in der erneuten
Hauptverhandlung wegen des bestätigten Schuldspruchs seinen Einspruch gegen den
Bußgeldbescheid nicht mehr zurücknehmen (OLG Koblenz, a.a.O.; Senge, a.a.O. Rdnr.
104 m.w.N.). "
Dem schließt sich der Senat an. Das angefochtene Urteil kann daher wegen des in
zulässiger Weise mit der Verfahrensrüge geltend gemachten Fehlers keinen Bestand
haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht Mayen zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Ein Grund von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Verfahren an eine andere
Abteilung des Amtsgerichts zu verweisen, besteht nicht.