Fahrverbot
wegen Kokainkonsum – Einschränkung der Fahrtüchtigkeit
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 2 Ss OWi
1623/05
Beschluss vom
01.12.2006
Vorinstanz: AG Fürth – Az.: 411 OWi 702 Js 68602/05
Der 2. Senat für Bußgeldsachen
des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt t in dem Bußgeldverfahren wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit am 1. Dezember 2006 folgenden B e s c h l u s s :
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Fürth vom 25. Juli 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Fürth
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 25.07.2005 wegen fahrlässigen
Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (§
24 a Abs. 2, 3 StVG) zu einer Geldbuße von 250 Euro und einem Fahrverbot für die
Dauer von einem Monat. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat bereits
auf die Sachrüge vorläufigen Erfolg, da die Urteilsgründe lückenhaft und
unvollständig sind (§ 267 Abs. 1 Satz 1, 337 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1, 79 Abs. 3
Satz 1 OWiG).
1. Das Amtsgericht hat festgestellt:
Am 01.04.2005 um 0.55 Uhr führte der Betroffene den PKW BMW, amtliches
Kennzeichen auf der Straße im öffentlichen Straßenverkehr unter Wirkung des
berauschenden Mittels Kokain.
Zur Beweiswürdigung stellt das Amtsgericht weiter fest und führt aus:
Der Betroffene selbst äußerte sich zur Tat nicht. Der Polizeimeister R.
berichtete glaubwürdig, dass er auf den Betroffenen anlässlich einer
Verkehrskontrolle aufmerksam wurde. Es sei ihm die große Nervosität
aufgefallenen und der ständige Redefluss. Aufgrund gewisser Vorschulungen habe
er den Verdacht gehegt, dass Drogen im Spiel seien. Dem Betroffenen wurde sofort
ein Urintest vor Ort angeboten, den dieser auch wahrnahm. Dabei wären
entsprechende Spuren zu Tage getreten, die den Zeugen veranlasst hätten, den
Betroffenen mit auf die Polizeiwache zur Blutentnahme zu nehmen. Auf der
Polizeiwache sei der Betroffene weiterhin überdurchschnittlich nervös gewesen,
hätte innerhalb von 21 Minuten 4 Zigaretten geraucht und ständig nachgefragt,
was nun geschehen würde. Trotz wiederholter ausführlicher Beantwortung dieser
Fragen hätte der Betroffene nicht abgelassen, erneut die gleichen Fragen zu
stellen. Insgesamt sei er auffällig gewesen, wenn auch festzustellen war, dass
der mit der Taschenlampe durchgeführte Test bezüglich der Pupillenveränderung
keinerlei Anhaltspunkte für eine Intoxierung gab.
Der gemäß § 256 StPO verlesene ärztliche Untersuchungsbericht ergab, dass beim
Betroffenen um 02.16 Uhr eine Blutprobe genommen wurde. Auch die im Beiblatt von
Dr. med. R. getätigten Feststellungen bezüglich des Schwankens und der
Balancierung wurden insoweit in die Hauptverhandlung eingeführt.
Der Sachverständige Dr. E. erteilte insoweit Auskunft über den im Blut des
Betroffenen gegebenen Stoff Benzoylecgonin und führte glaubwürdig und
nachvollziehbar aus, dass es sich bei diesem Stoff um ein Abbauprodukt von
Kokain handeln würde. Kokain würde im menschlichen Körper so schnell abgebaut,
dass teilweise noch unter Einwirkung von Kokain entsprechender Abbaustoff
feststellbar sei. Weitere Belege für eine andere Intoxikation hätten sich
aufgrund der Blutanalyse nicht ergeben. Der Sachverständige führte auch
glaubwürdig aus, dass die in der Hauptverhandlung zu Tage getretene und vom
Zeugen R. beschriebene Verhaltensweise sich lückenlos in den Befund einfügt,
dass der Betroffene unter Einfluss von Kokain zum Tatzeitpunkt gestanden hat.
Der Sachverständige wies auch deutlich darauf hin, dass die Untersuchungen in
Bezug auf das Steh- und Balanciervermögen beim Betroffenen keinen nachweisbaren
Wert hätten, da der Betroffene sich unwiderlegbar ca. 2 Jahre zuvor einer
Achillessehnenoperation unterzogen hatte und sich somit unter anderen
Voraussetzungen fortbewegt.
Deutlich wies der Sachverständige darauf hin, dass die Einwirkzeit von
Benzoylecgonin ca. 1 Stunde beträgt, mit der Folge, dass der Abbau dieses
Stoffes im Körper sehr schnell von statten geht. Unter dem Hinweis, dass die
Blutentnahme ca. 1 Stunde und 20 Minuten nach der eigentlichen Tat stattgefunden
hätte, kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich beim Betroffenen zum
Tatzeitpunkt unter Voraussetzungen normaler Umstände eigentlich mindestens 96
ng/l befunden hätten, so dass die derzeit geführte Diskussion bezüglich der
Grenzwerte in diesem Fall dahinstehen könne.
Aufgrund dieser glaubwürdigen Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht
davon überzeugt, dass der Betroffene unter der einschränkenden und die aktive
Teilnahme am Straßenverkehr unmöglich machenden Auswirkungen von Kokain stand.
2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Gemäß § 24 a Abs. 2 Satz
1 StVG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug
unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten
berauschenden Mittels führt. Eine solche Wirkung liegt gemäß § 24 a Abs. 2 Satz
2 StVG vor, wenn eine dieser in der Anlage angeführte Substanz im Blut
nachgewiesen wird. Dies ist für das berauschende Mittel Kokain die Substanz
Benzoylecgonin (BZE) als dessen Abbauprodukt.
a) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (NJW 2005,
349 ff), die die Aufnahme von Cannabis und die nachzuweisende Substanz
Tetrahydrocannabinol (THC) betroffen hat, ist § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG
dahingehend verfassungsgemäß auszulegen, dass eine Konzentration festgestellt
sein muss, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten
Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte
Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine
Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (BVerfG NJW 2005, 349/351). Da sich aufgrund
der fortgeschrittenen Untersuchungsmethoden die Nachweisdauer erhöht hat, können
Nachweisdauer und Wirkungsdauer nicht mehr wie bei Einführung dieses
Tatbestandes im Jahre 1998 vom Gesetzgeber zugrunde gelegt gleichgesetzt werden.
Gleiches gilt auch für die anderen Rauschmittel, so dass § 24a Abs. 2 Satz 2
StVG auch in Bezug auf Kokain/Benzoylecgonin entsprechend verfassungskonform
auszulegen ist (für eine entsprechende Anwendung: Bönke NZV 2005, 272/273;
Wehowsky BA 2006, 125/129; Eisenmenger NZV 2006, 2427).
b) Für einen sicheren Nachweis der Substanz Benzoylecgonin (BZE) hat die seit
1993 am Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen angesiedelte
Grenzwertkommission dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechend eine
Konzentration von 75 ng/ml BZE im Blutserum als analytischen Grenzwert in ihrem
Beschluss vom 20.11.2002 festgelegt (Blutalkohol 2005, 160). Dieser analytische
Wert besagt zunächst nicht mehr, als dass ab diesem Wert BZE sicher nachweisbar
ist, ohne dass weitere Sicherheitszuschläge erforderlich wären. Er belegt
darüber hinaus, dass innerhalb der letzten 24 Stunden Kokain konsumiert wurde (Eisenmenger
aaO, S. 26). Ab diesem Wert besteht zugleich die überwiegende Wahrscheinlichkeit
einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit, die die Sanktionierung durch das
abstrakte Gefährdungsdelikt legitimiert. Bei tieferliegenden Messwerten ist die
Annahme eines zeitnahen Konsums zunehmend weniger gerechtfertigt
(Grenzwertkommission BA 2005, 160). Unterhalb dieses Grenzwertes nimmt die
Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung ab (Wehowsky, BA 2006, 125/129).
c) Das Amtsgericht hat vorliegend das Ergebnis der Blutuntersuchung überhaupt
nicht festgestellt. Soweit es mitteilt, dass sich bei Betroffenen zum
Tatzeitpunkt unter normalen Umständen eigentlich mindestens 96 ng/l befunden
hätten, gibt es offensichtlich das Ergebnis einer Rückrechnung des
Sachverständigen wieder. Abgesehen davon, dass 96ng/l einem Wert von 0,096 ng/ml
entspricht, damit bezogen auf BZE weit unterhalb dem oben angegebenen
analytischen Grenzwert liegt und deshalb wohl eher eine Konzentration von 96
ng/ml gemeint war, ist es unzureichend, nur das Ergebnis eines Gutachtens zu
übernehmen, ohne die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen
(Anknüpfungstatsachen) und die daraus vom Sachverständigen gezogenen
Schlussfolgerungen, d.h. die wesentlichen Befundtatsachen und die das Gutachten
tragende fachliche Begründung anzuführen (BGHSt 39, 291/296; OLG Köln DAR 2005,
699; Göhler OWiG 14. Aufl. § 71 Rn. 43d m.w.N.).
3. Auf diesem Darstellungsmangel beruht auch das Urteil (§ 337 StPO i.V.m. § 79
Abs. 3 Satz 1 OWiG), da wie ausgeführt nicht jede festgestellte Menge der
Substanz Benzoylecgonin für den sicheren Nachweis gemäß § 24 a Ab. 2 Satz 2 StVG
ausreicht. Aufgrund des aufgezeigten Darstellungsmangels ist das angefochtene
Urteil fehlerhaft. Die angefochtene Entscheidung war daher mit den dazugehörigen
Feststellungen und in der Kostenentscheidung aufzuheben. Eine abschließende
Entscheidung gemäß § 79 Abs. 6 OWiG ist dem Senat auf der Grundlage der vom
Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht möglich. Die Sache wird daher im
Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Fürth zurückverwiesen (§ 353 StPO
i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Bei einem BZE-Wert unter 75 ng/ml kommt eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2
StVG nur in Betracht, wenn durch ein ergänzendes rechtsmedizinisches Gutachten
festgestellt ist, dass auch in diesem Fall typischerweise rauschmittelbedingte
Leistungseinschränkungen der Verkehrstauglichkeit zu erwarten sind. Vorliegend
wurden weder Anhaltspunkte einer Pupillenveränderungen festgestellt, noch wurde
das Steh- und Balancierungsvermögen des Betroffenen (ohne dass es im Einzelnen
beschrieben war) im Hinblick auf seine Achillessehnenoperation zum Nachweis
einer Leistungseinschränkung als geeignet angesehen. Ob die weiteren
Auffälligkeiten wie ständiger Redefluss, Nervosität und übermäßiges
Zigarettenrauchen ein Anzeichen für eine eingeschränkte Verkehrstüchtigkeit
sind, ist zu bezweifeln.