Fahrverbot –
Kreditaufnahme zumutbar um finanzielle Mehrbelastungen abzuwenden
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi
218/07
Beschluss vom
30.04.2007
Auf die Rechtsbeschwerde der
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 01. Dezember
2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 04.
2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gem. § 80 a
Abs. 1 OWiG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung der
Betroffenen bzw. ihres Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO
i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler
zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat
macht sich die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der
Stellungnahme vom 15. März 2007 zu eigen und macht diese zum Gegenstand seiner
Entscheidung. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist danach aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden.
Gründe:
Nach st. Rspr. des Senats reichen wegen der grundsätzlich gebotenen
Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer berufliche Folgen auch schwerwiegender
Art zur Annahme des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte nicht aus. Von der
Verhängung eines Fahrverbots kann daher nur in Ausnahmefällen abgesehen werden,
wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie dem
Existenzverlust bei einem Selbstständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes
bei einem Arbeitnehmer, führen würde (vgl. auch BVerfG, NJW 1995,1541). Bloße
berufliche Folgen selbst von schwerwiegender Art genügen nicht, da sie mit einem
Fahrverbot sehr häufig verbunden sind. Daher ist es einem Betroffenen
grundsätzlich zuzumuten, diese Nachteile insbesondere durch die Inanspruchnahme
von Urlaub auszugleichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem/der Betroffenen
die Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2 a StVG zur Verfügung steht, er/sie sich auf
diese Karenzzeit einrichten und nach Abstimmung mit seinen geschäftlichen oder
beruflichen Belangen einen geeigneten Zeitpunkt zur Abgabe seines Führerscheins
auswählen kann (ebenso OLG Karlsruhe NZV 2006, 326,327; BayObLG, NZV 2003,
349f.).
Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2007
auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 02. November 2006 in 2 Ss OWi
712/06 Bezug genommen hat, in dem ausgeführt ist, der Betroffene müsse sich
darauf verweisen lassen, ggfl. auch einen Kredit aufzunehmen, um die aus dem
Fahrverbot möglicherweise resultierenden finanziellen Mehrbelastungen
aufzufangen, ist hierzu Folgendes auszuführen: Eine Kreditaufnahme ist nur dann
ausnahmsweise angezeigt, wenn sie zumutbar ist. Bei abhängig Beschäftigten
dürfte dies in der Regel nicht der Fall sein (so auch OLG Koblenz NJW 2004,
1400). Bei Selbständigen hingegen kann eine Kreditaufnahme in geeigneten Fällen
ein zumutbares Mittel sein; jedoch ist in einem solchen Fall zu verlangen, dass
in den Urteilsgründen genaue Feststellungen zu Einkommen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden (vgl. hierzu auch OLG
Frankfurt/Main NStZ-RR 2000, 312,313). Nur dann ist für das
Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar, ob der Betroffene überhaupt einen Kredit
erhält und ob die monatliche Belastung für ihn finanziell tragbar ist.