Fahrverbot –
Nichtverhängung Regel-Fahrverbot und Einkommensverhältnisse
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi
784/07
Beschluss vom
29.11.2007
1. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist
gewährt.
2. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde
liegenden Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Gütersloh
zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
I.
1.
Das Amtsgericht Gütersloh hat den Betroffenen durch Urteil vom 05.06.2007 wegen
fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a StVG zu einer
Geldbuße in Höhe von 375,00 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem
Monat verhängt. Dabei hat das Gericht zugleich angeordnet, dass das Fahrverbot
erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in
amtlicher Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab
Rechtskraft. Gegen dieses in Anwesenheit des Verteidigers des Betroffenen
verkündete und diesem am 27.06.2007 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am
06.06.2007 bei dem Amtsgericht Gütersloh eingegangenen Schriftsatz seines
Verteidigers vom selben Tage Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem
Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.07.2007, bei dem Amtsgericht Gütersloh
per Telefax eingegangen am selben Tage, weiter begründet und Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragt. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 03.08.2007,
eingegangen per Telefax bei dem Amtsgericht Gütersloh am selben Tage, hat der
Betroffene seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet.
2.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der bereits sechs mal zuvor
wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vorgeahndete Betroffene, der als
selbständiger Kraftfahrer tätig ist, am 05.05.2006 gegen 23.50 Uhr als Führer
des PKW, Kennzeichen ##-## ## in S die X-Straße. Zu diesem Zeitpunkt wurde er
von den kontrollierenden Polizeibeamten angehalten. Diese führten um 0.17 und um
0.19 Uhr am 06.05.2006 mit dem Gerät Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III,
Seriennummer Armm-0335 der Firma E, Eichdauer bis zum 06.08.2006,
Atemalkoholmessungen durch, die zu einem Gesamtergebnis von 0,28 mg/l führten.
Seit dem Trinkende waren mehr als 20 Minuten vergangen, vor der Messung wurde
eine Kontrollzeit von 10 Minuten eingehalten.
II.
Bezüglich des Wiedereinsetzungsantrags hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in
ihrer Antragsschrift vom 08.11.2007 ausgeführt:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig und
begründet. Das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 05.06.2007 ist dem
Verteidiger des Betroffenen am 27.06.2007 zugestellt worden (Bl. 71 d. A.). Die
Rechtsbeschwerdebegründung ist erst am 30.07.2007 bei dem Amtsgericht Gütersloh
eingegangen (Bl. 72 ff d. A.). Dementsprechend ist die Monatsfrist zur
Rechtsbeschwerdebegründung nicht eingehalten worden, diese ist mithin verspätet
angebracht worden. Dem Betroffenen ist die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumung auf einem ihm nicht
zurechenbaren Verschulden seines Verteidigers beruht (§ 44 Abs. 1 StPO).
Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene in einer sein Mitverschulden
begründenden Weise zur Versäumung der Frist beigetragen haben könnte, fehlen.
Dies hat er glaubhaft gemacht und die versäumte Handlung innerhalb der Frist des
§ 45 Abs. 1 StPO nachgeholt."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener
Sachprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin in dem im Tenor genannten Umfang
Erfolg.
1.
Die Anordnung des Fahrverbots hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom
Amtsgericht dazu bislang getroffenen Feststellungen sind nämlich lückenhaft und
rechtfertigen (noch) nicht die Anordnung des verhängten Fahrverbots.
a) Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass es keine Veranlassung sieht, von dem
Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG abzuweichen. Zum Vorliegen
erheblicher Härten, die mit dem Fahrverbot verbunden seien, müssten für ein
Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots äußere oder innere Tatbild
beherrschende Umstände hinzukommen, die das Verschulden des Betroffenen in einem
wesentlich milderen Licht erscheinen ließen, als bei einem gewöhnlichen Verstoß
gegen § 24a StVG. Das Amtsgericht hat solche Ausnahmegründe mit folgender
Begründung verneint:
"Der Betroffene hat zum Essen oder danach in einer Gaststätte Alkohol getrunken
und sich anschließend ans Steuer gesetzt.
Hinzu kommt, dass der Betroffene zahlreiche Vorbelastungen aufzuweisen und damit
bewiesen hat, dass er es mit den Vorschriften zum Verhalten im Straßenverkehr
des Öfteren nicht genau nimmt.
Der Umstand, dass der Betroffene als Transportunternehmer tätig ist, führt nicht
zu einer anderen Beurteilung. Gerade wer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist,
muss sich so verhalten, dass er sie auch behält. Eine derartige Verhaltensweise
hat der Betroffene - wie seine Voreintragungen beweisen - schon in der
Vergangenheit nicht an den Tag gelegt. Erst recht aber ist zu missbilligen, wenn
er nach Alkoholgenuss über das erlaubte Maß hinaus mit einem Kraftfahrzeug am
Straßenverkehr teilnimmt.
Darüber hinaus hat der Betroffene trotz mehrfachen gerichtlichen Hinweises nicht
im einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er nicht in der Lage
wäre, durch Einstellung eines Ersatzfahrers und Urlaub die Vollstreckung des
Fahrverbotes zu überbrücken, ohne dass er seine Existenz gefährdet. Schließlich
hat er bereits früher schon einmal ein Fahrverbot verbüßt, ohne seine Existenz
zu verlieren."
Im übrigen hat es zur beruflichen und zur Einkommens-Situation des Betroffenen
keine Feststellungen getroffen.
Diese Feststellungen sind lückenhaft (§ 267 StPO). Sie ermöglichen es dem Senat
nicht, zu überprüfen, ob die vom Amtsgericht getroffene Fahrverbotsentscheidung
zutreffend ist oder nicht. Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens
eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und dem gemäß
von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der
Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH, NZV 1992, 286, 288; OLG Hamm Beschl.
v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein
rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von
Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der
dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich
niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien
eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten
Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht,
und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines
Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw.
des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der
Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi
891/06). Zwar ist die Entscheidung des Tatrichters vom Rechtsbeschwerdegericht
im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren" hinzunehmen. Der Tatrichter muss
jedoch für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte
Begründung geben (OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06).
Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Das Amtsgericht teilt
lediglich mit, dass eine drohende Gefährdung der beruflichen Existenz nicht
festgestellt werden konnte. Es ist zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung
anerkannt, dass der Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten
als Folge eines angeordneten Fahrverbots regelmäßig hinzunehmen hat. Derartige
Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines
Regelfahrverbots, sondern grundsätzlich nur erhebliche Härten, wie z.B. ein
drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen
wirtschaftlichen Existenzgrundlage (OLG Hamm NZV 1995, 366 OLG Hamm Beschl. v.
24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06; OLG Hamm Beschl. v. 30.04.2007 - 2 SsOWi 218/07).
Dass die Verhängung eines Fahrverbots vorliegend nicht mit derartig
schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen verbunden ist, lässt sich den
amtsgerichtlichen Feststellungen gerade nicht in nachvollziehbarerer Weise
entnehmen. Es wird lediglich ausgeführt, dass der Betroffene in der Lage wäre,
durch Einstellung eines Ersatzfahrers und Urlaub die Vollstreckung des
Fahrverbots zu überbrücken, ohne dass er seine Existenz gefährdet. Um diese
Bewertung für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar zu machen, hätte es
näherer Darlegungen zu Auftragslage und zur Einkommens- und Vermögenssituation
des Betroffenen bedurft. Diese enthält das Urteil nicht. Dass der Betroffene
bereits früher einmal ein Fahrverbot verbüßt hat, ohne seine Existenz zu
verlieren, ist gewiss ein starkes Indiz dafür, dass dies auch, bei
gleichgebliebener beruflicher Tätigkeit und gleichgebliebener Auftragslage und
Umsatz auch diesmal nicht der Fall sein wird. Gerade dazu fehlen aber
Feststellungen und es versteht sich auch nicht von selbst, denn das letzte
Fahrverbot wurde gegen den Betroffenen im März 2004 verhängt.
b) Ergänzend bemerkt der Senat, dass die zitierten Ausführungen aus dem
amtsgerichtlichen Urteil besorgen lassen, dass das Amtsgericht davon ausgegangen
ist, der Betroffene müsse unter Beweis stellen, dass ein Fahrverbot für ihn
existenzgefährdend sei und er müsse die entsprechenden Tatsachen dafür
nachweisen. Dass würde freilich § 244 Abs. 2 StPO widersprechen.
2.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin keine
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Im vorliegenden Fall ist es unschädlich,
dass das Amtsgericht im Urteil unter Verweis auf "§§ 46 OWiG, 273 Abs. 1 Satz 3
StPO" wegen der Einzelheiten auf das in den Akten befindliche Messprotokoll über
die Atemalkoholmessung Bezug nimmt (UA S. 3). Eine Verweisung ist nur nach § 46
OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO und nur wegen "Abbildungen" möglich. Eine
Abbildung ist eine "unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare
Wiedergabe der Außenwelt, vor allem Fotos - auch Radarfotos - und Abzüge von
anderen Bildträgern" (Meyer-Goßner 50. Aufl. § 267 Rn 9), Messprotokolle sind
keine Abbildungen (sogar dann nicht, wenn sie auf einem Radarfoto eingeblendet
sind). Insoweit handelt es sich um Urkunden (OLG Brandenburg NStZ 2005, 413).
Dieser Rechtsfehler wirkt sich hier allerdings nicht aus, da das Urteil alle für
die revsionsgerichtliche Beurteilung erforderlichen Angaben zur
Atemalkoholmessung an anderer Stelle enthält.
3.
Wegen der Wechselwirkung zwischen der Höhe einer Geldbuße und einem Fahrverbot
(vgl. OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06) war das Urteil im
Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache insoweit
zurückzuverweisen.
4.
Da der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde hinsichtlich des
Rechtsfolgenausspruchs bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, bedarf es keines
Eingehens mehr darauf, ob die Ausführungen der der Rechtsbeschwerdebegründung
auch als Aufklärungsrüge bezüglich der Existenzgefährdung durch das Fahrverbot
auszulegen sind und ob eine solche Rüge zulässig und begründet gewesen wäre.