Fahrverbot –
Absehen hiervon bei Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi
325/06
Beschluss vom
20.07.2006
Auf die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft Essen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 3. Februar
2006 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 07.
2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a
Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung der
Betroffenen bzw. ihres Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht
Essen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Essen hat die Betroffene durch Urteil vom 3. Februar 2006 wegen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer
geschlossenen Ortschaft (fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG
in Verbindung mit §§ 3 Abs. 3 Ziffer 1, 49 Abs. 1 Ziffer 3 StVO) zu einer
Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt.
Zum Tatvorwurf hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:
"Am 07.09.2005 gegen 23.10 Uhr befuhr die Betroffene mit dem Pkw mit dem
amtlichen Kennzeichen XXXXXX die Bredeneyer Straße in Essen. In Höhe "Löwental"
fuhr sie mit einer Geschwindigkeit von zumindest 92 km/h, obwohl die zulässige
Höchstgeschwindigkeit nur 60 km/h betrug. Zumindest aus grober Nachlässigkeit
heraus ist der Betroffenen entgangen, dass sie aufgrund der
Geschwindigkeitsregelung nur 60 km/h hätte fahren dürfen.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Geständnisses der Betroffenen, des
verlesenen Eichscheins und Messprotokolls sowie der in Augenscheinnahme des
Lichtbildes Blatt 5 der Akten.
Die Betroffene hat sowohl ihre Fahrereigenschaft als auch die
Geschwindigkeitsübertretung eingeräumt. Insoweit sieht sich das Gericht auch
bestätigt durch das in Augenschein genommene Lichtbild, das für das Gericht
unzweifelhaft die Betroffene wiedergab. Ausweislich des Messprotokolls wurde im
Wege des Radarmessverfahrens mittels eines gültig geeichten Bedienungsgerätes
eine Geschwindigkeit von 95 km/h gemessen. Unter Berücksichtigung einer
Messtoleranz ergibt sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 92 km/h. Die
Betroffene hat sich dahin gehend eingelassen, dass sie davon ausgegangen sei,
dass an der Örtlichkeit eine Geschwindigkeit von 70 km/h erlaubt sei. Es sei
nachts und dunkel gewesen, sie habe Gas gegeben und auf die Geschwindigkeit
nicht geachtet. Die Einlassung der Betroffenen ist nicht zu widerlegen, so dass
der Betroffenen lediglich eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung
vorgeworfen werden kann."
Von der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 4 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung
hat das Gericht unter Verdoppelung der Regelgeldbuße auf 200,00 Euro abgesehen.
Hierzu hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:
"Von der Verhängung des Regelfahrverbotes kann abgesehen werden, wenn entweder
die Tatumstände so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweise fallen, dass die
Vorschrift des Regelfahrverbotes darauf nicht zugeschnitten ist, oder aber die
Anordnung für den Betroffenen eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten
würde (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG Randnummer 18). Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme würde ein Fahrverbot für die Betroffene eine Härte
ganz außergewöhnlicher Art bedeuten. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts
fest aufgrund der Einlassung der Betroffenen, die durch deren Verteidiger und
Sozius Rechtsanwalt Dr. G bestätigt wurde. Danach habe die Betroffene im Umkreis
von 250 bis 300 km zur Berufsausübung überregionale und auswärtige Besprechungs-
und Gerichtstermine wahrzunehmen. Auf diese Mandate sei die Betroffene,
alleinerziehende Mutter, dringend angewiesen. Die Beschäftigung eines Chauffeurs
sowie die Inanspruchnahme von Urlaub in den nächsten 4 Monaten sei
wirtschaftlich nicht machbar. Bei dieser Sachlage hält das Gericht angesichts
der geringfügigen Überschreitung der für das Fahrverbot relevanten
Geschwindigkeitsgrenze ein Fahrverbot für unverhältnismäßig."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
Essen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Sie ist ausweislich der
Rechtsbeschwerdebegründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die
Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der örtlichen Staatsanwaltschaft
mit näheren Ausführungen beigetreten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Die
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils im Rechtsfolgenausspruch und im Umfang der Aufhebung zu einer
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Essen.
1.
Soweit das Amtsgericht die Betroffene lediglich wegen fahrlässiger
Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt hat, begegnet dies angesichts ihrer
Einlassung bereits erheblichen Bedenken. Da die Betroffene sich nach den
Feststellungen des Gerichts dahingehend eingelassen hat, sie sei davon
ausgegangen, dass an der Örtlichkeit eine Geschwindigkeit von 70 km/h erlaubt
sei, es sei nachts dunkel gewesen, sie habe Gas gegeben und auf die
Geschwindigkeit nicht geachtet, hätte sich das Gericht auch damit auseinander
setzen müssen, ob die Betroffene nicht mit bedingtem Vorsatz die Geschwindigkeit
überschritten hat. Bedingt vorsätzliches Handeln kommt hier insbesondere deshalb
in Betracht, weil die Betroffene nach eigenen Angaben im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die örtlichen Gegebenheiten bestens kennt.
Die Entscheidung des Amtsgerichts über das Absehen von der Verhängung des
Regelfahrverbots hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der
konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines
Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den
Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit
kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen
von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern
der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich
niedergelegte oder von der Rechsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien
eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten
Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht,
und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines
Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw.
des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der
Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 04.03.2004
- 3 Ss OWi 769/03; 04.07.2002 - 3 Ss OWi 339/02; 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00,
20.03.1997 - 3 Ss OWi 52/97).
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hat der Betroffene berufliche und
wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines angeordneten Fahrverbotes regelmäßig
hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der
Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz
außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder
der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03; 11.05.2004 - 3 Ss OWi 239/04;
26.02.2002 - 3 Ss OWi 1065/01; 14.02.2005 - 3 Ss OWi 604/04, BayObLG NZV 2002,
143; Frankfurt a.M. NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38.
Aufl., § 25 StVG Rz. 25 m.w.N.).
Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem eingehend
zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03; OLG Hamm NZV 1996, 118). Ob gravierende
berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen
können, bedarf der positiven Feststellung durch den Tatrichter, der die
entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen darlegen muss. Er hat Angaben des
Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil darzulegen, aus
welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. ständige Rechtsprechung
des Senats, Senatsbeschlüsse vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03 und 11.05.2004 - 3
Ss OWi 239/04; Hentschel, a.a.O., § 25 StVG, Rz. 26).
Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Die Angaben des
angefochtenen Urteils, dass die Betroffene - die nach den Ausführungen des
Rubrums von Beruf Rechtsanwältin ist - im Umkreis von 250 bis 300 km
überregionale und auswärtige Besprechungs- und Gerichtstermine wahrzunehmen
habe, ist hierzu nicht ausreichend. Insoweit fehlt es an detaillierten
Feststellungen dazu, wie sich diese Mandatswahrnehmungen im Einzelnen
darstellen, an wie vielen Tagen wöchentlich bzw. im Monat sie zu erwarten stehen
und ob nicht bei überregionalen Terminen die Inanspruchnahme öffentlicher
Verkehrsmittel - wenn auch unter Inkaufnahme erheblicher Zeitverluste - möglich
ist. Soweit das angefochtene Urteil im Übrigen ausführt, dass die Beschäftigung
eines Chauffeurs sowie die Inanspruchnahme von Urlaub in den nächsten vier
Monaten wirtschaftlich nicht machbar sei, genügt dies ebenfalls nicht den
dargelegten Anforderungen. Die Möglichkeiten einer zumindest teilweisen
Überbrückung der Dauer des Fahrverbots durch die Inanspruchnahme von Urlaub
sowie die Benutzung von Taxen im Übrigen oder die Beschäftigung eines
Aushilfsfahrers während unabdinglicher Fahrten mit größeren Entfernungen
insbesondere in der Kombination dieser Maßnahmen ist weder erörtert noch erwogen
worden. Dass die beiden zuletzt genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung der
Einkommensverhältnisse der Betroffenen hier ausscheiden, lässt sich dem
angefochtenen Urteil ebenfalls nicht hinreichend entnehmen. Grundsätzlich sind
die beruflichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Folge des angeordneten
Fahrverbotes, wie z.B. die Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, und die Beschäftigung eines
Aushilfsfahrers mit den hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen
zumutbar. Insoweit muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden (vgl. OLG
Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG NZV 2002, 143;
KG Beschluss vom 10.12.2003 - 2 Ss 210/03 - 3 Ws (B) 500/03,
www.strafverteidiger-berlin.de; OLG Hamm Beschluss vom 21.10.2005 - 3 Ss OWi
517/05). Derartige Belastungen durch einen Kredit, der in kleineren für den
Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann, und die sich im Hinblick auf
die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbots von nur einem Monat in
überschaubaren Grenzen bewegen, sind hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom
09.04.2004 - 3 Ss OWi 679/04). Maßnahmen der vorgenannten Art unter Einschluss
einer Kreditaufnahme sind, wenn der Betroffene, wie es hier durch das
Amtsgericht festgestellt worden ist, über ein geregeltes Einkommen verfügt, auch
regelmäßig als zumutbar anzusehen.
Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot ist der
Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß
§ 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, da noch weitere tatsächliche
Feststellungen getroffen werden müssen. Die Sache ist daher zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurückzuverweisen.