Fahrverbot –
2,5 Jahre nach der Tat zulässig?
Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 Ss 21/08
Beschluss vom
07.02.2008
Auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 29.
August 2007 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 7. Februar 2008
einstimmig beschlossen:
Die Revision wird als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe
verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe:
I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 23. Mai 2006 wegen fahrlässiger
Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je
30,00 EUR verurteilt und zugleich ein dreimonatiges Fahrverbot gegen ihn
verhängt. Seine Berufung gegen dieses Urteil hat das Landgericht verworfen.
Gegen diese Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die
Sachrüge gestützte Revision.
II. Das Rechtsmittel hat lediglich insofern Erfolg, als es sich gegen das
Fahrverbot richtet. Im Übrigen wird die Revision als offensichtlich unbegründet
gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
III. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Verhängung des Fahrverbotes Folgendes
ausgeführt:
"Die Anordnung des Fahrverbots von drei Monaten begegnet indes durchgreifenden
rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den
mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr
geeignet ist.
Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige
Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein
Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die
aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und
Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen
Strafcharakter - aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessen
zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren
Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine
eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Sanktionsinhalt übrig
bleibt (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 23.07.2007 - 2 Ss 224/07 -).
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.10.2001 - 5 StR 439/01 - (zfs
2004, 133 f) ausgeführt, dass die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und
Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden
Pflichtverstoß nicht mehr geeignet sei. Der vom Bundesgerichtshof für
zweifelhaft gehaltene Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten wird im
vorliegenden Fall, in dem seit der am 08.08.2005 begangenen Tat zweieinhalb
Jahre vergangen sind, deutlich überschritten.
Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat
und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten ist (zu vgl. OLG
Hamm, Senatsbeschlüsse vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 - und vom 28.01.2003 - 3
Ss OWi 17/03 - jeweils m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der
Angeklagte hat das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert.
Es liegen auch keine besonderen Umstände für die Annahme vor, dass zu einer nach
wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung
eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist. Zwar ist der
Angeklagte nach der hier in Rede stehenden Tat noch dreimal verkehrsrechtlich in
Erscheinung getreten. Die vorgenannten verkehrsrechtlichen Verstöße sind jedoch
nicht geeignet, die Verhängung eines Fahrverbotes zu begründen, zumal sie
eineinviertel bis zweieinhalb Jahre zurückliegen und ihnen Geldbußen in Höhe von
50, 90 und 70 EUR zugrunde liegen."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.