Fahrverbot:
Keines wenn zwischen Tat und Hauptverhandlung 23 Monate liegen
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 1 Ss 44/07
Beschluss vom
22.06.2007
1. Auf die Rechtsbeschwerde der
Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts A. vom 17. Januar 2007 im
Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldbuße auf
300 EUR erhöht wird und das angeordnete Fahrverbot entfällt.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat die Betroffene zu tragen, die
Gebühr wird jedoch um ½ ermäßigt. Von den der Beschwerdeführerin im
Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden die Hälfte der
Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat die Betroffene am 17.1.2007 wegen fahrlässigen Führens eines
Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr
als 0,25 mg/l erneut zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt und ihr für die
Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen (vgl.
hierzu auch den in vorliegender Sache ergangenen ersten Senatsbeschluss vom
5.5.2006, 1 Ss 32/06, abgedruckt in NJW 2006, 1988 ff. = DAR 2006, 465 ff. = VRS
110, 440 ff. = NZV 2006, 438 f. = Blutalkohol 43, 410 ff. = ZfSch 2006, 473
ff.). Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher die Verletzung
materiellen und formellen Rechts beanstandet wird.
Den Angriffen gegen den Schuldspruch muss ein Erfolg versagt bleiben, da das
angegriffene Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der
Betroffenen erkennen lässt. Insbesondere ist die umfassende gerichtliche
Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden.
Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 13.4.2007.
Indes bedurfte der Rechtsfolgenausspruch der Korrektur. Zwar geht das
Amtsgericht zutreffend davon aus, dass bei dem abgeurteilten Trunkenheitsverstoß
neben der Geldbuße regelmäßig auch die Verhängung eines einmonatigen
Fahrverbotes anzuordnen ist. Der Tatrichter hat sich aber nicht in gebotener
Weise mit der Frage befasst, ob vorliegend ein Abweichen von der Regelfolge
gerechtfertigt sein könnte, weil unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr
geboten ist. Nach einhelliger Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung
hat das Fahrverbot nach der gesetzgeberischen Intention nämlich eine
Erziehungsfunktion und ist als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" gedacht und
ausgeformt. Von ihm soll eine warnende Wirkung auf den Betroffenen ausgehen und
ihn anhalten, sich künftig verkehrsordnungsgemäß zu verhalten (vgl. OLG
Schleswig DAR 2000, 584, Senatsentscheidungen vom 06.11.2003 - 1 Ss 133/03 und
19.4.2004, 1 Ss 53/04). Das Fahrverbot kann aber dann seinen Sinn verlieren,
wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein
erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten
im Straßenverkehr festgestellt werden konnte (vgl. auch die Nachweise bei
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, StVG, § 25 Rn. 24). In einem
solchen Fall kann der spezialpräventive Zweck der Maßnahme bereits durch die
lange Zeit des Schwebezustandes und die für den Betroffenen damit verbundene
Ungewissheit über das Fahrverbot erreicht sein (OLG Schleswig, a.a.O).
Die Frage, ob bzw. ab wann von einem erheblichen Zeitraum zwischen der Tat und
ihrer Ahndung durch ein Fahrverbot auszugehen ist, lässt sich nicht an Hand
bestimmter Regelgrenzen beantworten, sondern ist im Einzelfall unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu entscheiden. Im vorliegenden Verfahren
liegen zwischen der Tatbegehung am 13.2.2005 und ihrer nun-mehrigen Ahndung am
17.1.2007 etwa 23 Monate; eine Vollstreckung eines Fahrverbots könnte frühestens
30 Monate nach der Tat erfolgen. Besondere Bedeutung kommt hier dem Umstand zu,
dass die lange Verfahrensdauer auch auf Gründen beruht, die außerhalb des
Einflussbereichs der Betroffenen lagen (BayObLG NZV 2002, 280 f.). So konnte
nach dem Beschluss des Senates vom 5.5.2006, mit welchem auf die
Rechtsbeschwerde der Betroffenen ein zunächst ergangenes Urteil des Amtsgerichts
aufgehoben worden war, die neue Hauptverhandlung erst am 17.1.2007, mithin acht
Monate später, durchgeführt werden, ohne dass hierfür zwingende oder auf das
Prozessverhalten der Betroffenen rückführbare Gründe ersichtlich sind. Auch
weitere Verkehrsverstöße der Betroffenen sind in der Zwischenzeit nicht bekannt
geworden.
Zwar hat das Amtsgericht den Zeitablauf durchaus bedacht, die Gründe hierfür
aber nicht umfassend in seine Erwägungen mit eingestellt. Auch fehlen
Ausführungen dazu, ob die im Urteil angeführte Uneinsichtigkeit der Betroffenen
(UA S. 10) auf einer rechtsfeindlichen Gesinnung oder lediglich auf einem
zulässigen Verteidigungsverhalten beruhte (vgl. OLG Stuttgart DAR 1999, 180).
Der Senat konnte vorliegend von einer erneuten Aufhebung des Urteils absehen und
hat auch im Hinblick auf die weitere Verfahrensdauer in der Sache selbst
entschieden (§ 79 Abs. 6 OWiG). Wegen des Zeitablaufs war von der Verhängung
eines Fahrverbot abzusehen. Aufgrund der bestehenden Wechselwirkung zwischen
Geldbuße und Fahrverbot erschien jedoch die Erhöhung der Geldbuße auf 300 €
angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 und 4 StPO.