Fahrverbote –
Nacheinandervollzug bei gleichzeitiger Rechtskraft
Amtsgericht
Waiblingen
Az: 5 OWi 5/08
Beschluss vom
07.05.2008
1 Die Verfahren 5 OWi 5/08 und 5
OWI 6/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung Verbunden Führendes Verfahren ist
das Verfahren 5 ON 5/08.
2 Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der
Verwaltungsbehörde, die beiden Fahrverbote aus den Bußgeldbescheiden vom 28.12
2007 (Aktenzeichen. 505_80_775842.4-pi) und vom 4.2.2008 (Aktenzeichen
505.80.779761.6-sc) werden als unbegründet verworfen.
3 Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Der Betroffene fuhr am 26.10.2007 so schnell, dass dafür durch Bescheid vom 28
12.2007 u. a en Fahrverbot von einem Monat angeordnet werden musste. Da die
Voraussetzungen vorlagen, war auch eine Abgabefrist von vier Monaten zu
gewähren.
Am 14.12.2007 fuhr der Betroffene erneut zu schnell; auch in diesem Falle wurde
im Bußgeldbescheid vom 4.2.2008 ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet,
wiederum verbunden mit einer Abgabefrist von vier Monaten.
Der Betroffene legte gegen beide Bescheide Einspruch ein; beide Einsprüche nahm
er in einem Fax-Anschreiben vom 25.3.2008 zurück. Damit sind beide
Bußgeldbescheide gleichzeitig rechtskräftig geworden.
Auf diesen Umstand stützt der Betroffene sein Begehren, beide Fahrverbote
gleichzeitig und parallel zu vollstrecken, was dazu führen würde, dass eins der
Fahrverbote faktisch in Wegfall geriete. Dem hierauf gerichteten Antrag hat die
Verwaltungsbehörde nicht entsprochen, sondern ausdrücklich erklärt, dass
beabsichtigt ist, die beiden Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken.
Gegen diese Verfügung hat der Betroffene die gerichtliche Entscheidung beantragt
Dieser Antrag ist zulässig. Der Betroffene wendet sich gegen die Zulässigkeit
der Art der Vollstreckung der Fahrverbote; insoweit hat die Verwaltungsbehörde
die Entscheidung getroffen, die Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken. Über
die Einwände gegen diese Entscheidung hat das Gericht gem. §§ 103, 104 OWiG zu
entscheiden.
Die Verfahren sind zu verbinden, da sowohl die angefochtene Entscheidung der
Verwaltungsbehörde als auch die vom Gericht zu treffende Entscheidung
notwendigerweise beide Verfahren betreffen und nur einheitlich entschieden
werden kann.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Die beiden
Fahrverbote sind nacheinander zu vollstrecken. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 2
S. 2 StVG. Nach dieser Vorschrift sind die Fristen für mehrere Fahrverbote
nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft zu berechnen.
Der Betroffene meint nun, diese Vorschrift sei nicht anwendbar, da beide
Bußgeldbescheide und damit beide Fahrverbote gleichzeitig rechtskräftig geworden
seien, was dazu führe, dass keine Reihenfolge der Vollstreckung feststellbar
sei. Folglich sei parallel zu vollstrecken. Er beruft sh dabei auf einen Aufsatz
von Carsten Krumm aus Lüdinghausen, der in der Zeitschrift DAR 1/2008 eine
solche Meinung vertreten hat und die Verteidiger aufgefordert hat, bei
Einspruchsrücknahmen kreativ darauf zu achten, dass diese zeitgleich wirksam
werden.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Zwar geht die Regelung in § 25 Abs. 2 S. 2 StVG ersichtlich davon aus, dass sich
eine Reihenfolge der Rechtskraft feststellen lässt. Tatsächlich ist diese
Annahme des Gesetzgebers nachvollziehbar Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei
Bußgeldbescheide mit Fahrverboten gegen dieselbe Person zufällig gleichzeitig
rechtskräftig werden, ist so gering, dass sie nicht ausdrücklich geregelt werden
muss Dies ist auch angesichts der Kreativität der Verteidiger nicht erforderlich
Es liegt nämlich keine Gesetzeslücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen
wäre, was im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts problematisch
wäre. Die Unklarheit kann vielmehr durch Anwendung gewöhnlicher Auslegungsregeln
geklärt werden.
Danach ist, wenn der Wortlaut einer Vorschrift im Einzelfall unklar bleibt, eine
teleologische Auslegung vorzunehmen und zu fragen, was der Gesetzgeber mit
seiner Regelung bezweckt.
§ 25 Abs. 2 S. 2 StVG bezieht sich ausschließlich auf die Situation, dass ein
Fahrverbot mit Abgabefrist und ein weiteres Fahrverbot (mit oder ohne
Abgabefrist) zeitlich zusammentreffen. 2ese Situation ermöglichte es dem
Betroffenen, durch ein geschicktes Timing eine zeitliche Überlappung oder
Überdeckung der Fahrverbote zu erreichen, mit der Folge, dass eins der
Fahrverbote nicht oder nur teilweise vollstreckt würde. Er würde sich dadurch
zum Teil der verdienten Sanktion entziehen. Für diesen Fall bestimmt § 25 Abs. 2
S. 2 StVG, dass die Berechnung der Fahrverbotsfristen per Addition erfolgt.
Folgte man der Auffassung des Betroffenen, in dem Sonderfall der gleichzeitigen
Rechtskraft der beiden Bußgeldbescheide müsste ihm nun die Möglichkeit
eingeräumt werden, in einem Monat zwei Fahrverbote von je einem Monat verbüßen
zu dürfen, so stünde dies dem Zweck der Vorschrift des § 25 Abs. 2 S. 2 StVG
diametral entgegen.
Durch eine solche Auslegung wäre auch der Gleichheitssatz verletzt. Art. 3 GG
bestimmt, dass Gleiches gleich zu behandeln ist. Hieraus leitet das
Bundesverfassungsgericht das Willkürverbot ab. Willkürlich wäre es, eine
unterschiedliche Behandlung gleichartiger Sachverhalte auf sachwidrige Gründe zu
stützen.
Die Frage, ob ein Betroffener einen oder zwei Monate auf seinen Führerschein
verzichten muss, kann daher nicht von dem Zufall abhängig gemacht werden, ob die
beiden Bußgeldbescheide nacheinander oder gleichzeitig rechtskräftig werden.
Dies wäre willkürlich. Eine grundgesetzkonforme Auslegung des § 25 Abs. 2 S 2
StVG zwingt dazu, auch in einem solchen Fall die mehreren Fahrverbote
nacheinander zu vollstrecken.
Dies gilt auch dann, wenn der gleichzeitige Rechtskrafteintritt nicht zufällig
eingetreten ist, sondern zielgerichtet und kreativ herbeigeführt wurde. Würde
man in diesem Falle eine parallele Vollstreckung vornehmen, so hätte dies zur
Folge, dass zahlreiche Einsprüche nur deshalb eingelegt werden, um sie
gleichzeitig zurücknehmen zu können. Dies würde zu einem erheblichen,
überflüssigen und teuren Aufwand bei Verwaltung und Gericht führen, der dem
eigentlichen Ziel beider Behörden, gerechte Entscheidungen zu treffen, zuwider
laufen würde.
Schließlich wäre auch denkbar, dass ein Betroffener, der weiß, dass demnächst
ein Fahrverbot gegen ihn verhängt werden wird oder gegen den ein Fahrverbot
bereits verhängt ist, dieses jedoch noch nicht rechtskräftig ist, darauf
spekuliert, dass weitere Fahrverbote ihn für eine gewisse Zeit nicht mehr
treffen würden, wenn er sich eines kreativen Anwalts bedient. Der eigentliche
Zweck eines Fahrverbots, die künftige Beachtung der StVO zu fördern, wäre damit
in sein Gegenteil verkehrt.
Welches der beiden Fahrverbote im Falle gleichzeitigen Rechtskrafteintritts
zuerst vollstreckt werden soll, ist eine weit überwiegend formale, faktisch
unerhebliche Frage. Allerdings muss sie beantwortet werden.
Die Gewährung von Abgabefristen in beiden Fällen gibt dem Betroffenen das Recht,
selbst zu bestimmen, in welcher Reihenfolge die Fahrverbote zu vollstrecken
sind. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, ist es naheliegend, den
ältesten Bußgeldbescheid zuerst zu vollstrecken
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. § 104 Abs. 2 OWiG).