Fahrverbotsverhängung – grober und beharrliche Pflichtverletzung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 Ss OWi
428/07
Beschluss vom
12.07.2007
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 19. April 2007 hat
der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 07. 2007 durch
den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete
Fahrverbot entfällt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie seine
notwendigen Auslagen je zur Hälfte; im Übrigen fallen sie der Landeskasse zur
Last.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Zulassens der
Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens trotz Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit durch mangelhafte Bremsen sowie trotz Überschreitens des
zulässigen Gesamtgewichts um 9,4 % zu einer Geldbuße von 450,- EUR verurteilt
und dem Betroffenen zugleich für die Dauer von einem Monat verboten,
Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Gegen dieses Urteil wendet
sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und rügt unter näheren Ausführungen
die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde
gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.
II.
Hinsichtlich des Schuldspruchs wird die Rechtsbeschwerde als offensichtlich
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen
ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
III.
Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs ist der Rechtsbeschwerde indessen ein
Teilerfolg beschieden. Sie führt nämlich zum Wegfall des Fahrverbots.
Das Amtsgericht hat den Rechtsfolgenausspruch wie folgt begründet:
"Der Bußgeldkatalog sieht für den fahrlässigen Regelverstoß gegen nach §§ 31,
41, 69 a StVZO unter seiner Nr. 189.2.2 für die fehlerhaften Bremsen eine
Geldbuße von 150 EUR, für den fahrlässigen Verstoß nach den §§ 31, 34, 69 a
StVZO unter seiner Nr. 199.1.2 für den Bereich der Überladung um mehr als 5 %
bis 10% eine Geldbuße von 75 EUR vor.
Hier war bezüglich der Überladung zu wägen, dass die festgestellte Überladung
mit über 9 % im oberen Bereich des Zumessungsrahmens gelegen hat.
Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass der Betroffene bereits in der
Vergangenheit verschiedentlich verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist:
Am 20.01.200, rechtskräftig seit dem 07.02.2003, erkannte die Stadt Köln wegen
der Anordnung der Inbetriebnahme einer Sattelzugmaschine mit Anhänger, obwohl
die Ladung mangelhaft gesichert war und die Verkehrssicherheit dadurch
wesentlich beeinträchtigt wurde, auf eine Geldbuße von 75 EUR.
Am 12.11.2003, rechtskräftig seit dem 09.12.2003, erkannte der Polizeipräsident
Berlin wegen Anordnung der Inbetriebnahme einer Sattelzugmaschine mit Anhänger,
obwohl sie sich nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befand, auf eine
Geldbuße von 200 EUR.
Am 28.11.2004, rechtskräftig seit dem 14.01.2005, erkannte die Zentrale
Bußgeldstelle Magdeburg wegen der Anordnung der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges
trotz mangelhafter Reifen auf eine Geldbuße von 75 EUR.
Am 09.08.2005, rechtskräftig seit dem 02.03.2006, erkannte die Stadt Dresden
wegen der Anordnung der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges mit mangelhaften
Bremsen mit wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf eine
Geldbuße von 75 EUR.
Am 30.11.2005, rechtskräftig seit dem 17.12.2005, erkannte der Kreis Warendorf
wegen der Anordnung der Inbetriebnahme eines Anhängers mit mangelhaften Reifen
auf eine Geldbuße von 75 EUR.
Am 23.01.2006, rechtskräftig seit dem 09.02.2006, erkannte der Kreis
Nordwestmecklenburg wegen des Anordnens der Inbetriebnahme eines LKW mit
Anhänger trotz mangelhafter Reifen auf eine Geldbuße von 75 EUR.
Am 4.7.2006, rechtskräftig seit dem 20.07.2006, erkannte der Kreis Soest wegen
der Anordnung der Inbetriebnahme einer Fahrzeugkombination, obwohl das z.Gg. um
1,7 t = 4,2 % überschritten war, auf eine Geldbuße von 120 EUR.
Am 4.7.2006, rechtskräftig seit dem 20.07.2006, erkannte der Kreis Soest in
einem weiteren Fall wegen der Anordnung der Inbetriebnahme einer
Fahrzeugkombination , obwohl das z.Gg. um 1,2 t = 3,1 % überschritten war, auf
eine Geldbuße von 70 EUR.
Unter Berücksichtigung auch der Beharrlichkeit des Betroffenen bei der
Verletzung seiner Halterpflichten erschien daher unter Abwägung aller für und
gegen den Betroffenen sprechenden Umstände unter nunmehr die Verhängung einer
Geldbuße vom 450 EUR schuldangemessen.
Der Betroffene hat sich seit 2003 immer wieder beharrlich und einschlägig über
seine Halterpflichten hinweggesetzt. Die verschiedenen verhängten Bußgelder
haben sich als nicht ausreichend erwiesen, um auf die Persönlichkeit des
Betroffenen hinreichend erzieherisch einzuwirken. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG
war daher nunmehr zusätzlich ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer festzusetzen.
Der Verhängung des Fahrverbotes steht nicht entgegen, dass der Betroffene nach
den Angaben seines Verteidigers in dem Verfahren 7 OWi 361 Js 1354/06 OWI
(359/06) wegen eines Sehfehlers ohnehin keine Fahrerlaubnis habe; denn der
Besitz einer Fahrerlaubnis gehört nach § 25 StVG nicht zu den Voraussetzungen
für die Festsetzung eines Fahrverbotes.
Das Fahrverbot wird bei führerscheinlosen Betroffenen auch nicht unsinnig. Zum
einen erfaßt das Fahrverbot auch etwaige fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge. Zum
anderen drückt sich in der Verhängung des Fahrverbotes an sich auch eine
Bewertung der nunmehr zur Ahndung anstehenden Ordnungswidrigkeit aus. Die vom
Gesetz vorgesehenen Bewertungsmöglichkeiten sollen zum einen eine erzieherische
Signalwirkung auf den Betroffenen entfalten, zugleich aber auch bei etwaigen
weiteren Verstößen die Einordnung vorangegangener Entscheidungen verdeutlichen,
soweit dann noch Voreintragungen nach § 28 StVG vorgehalten werden können."
Diese Ausführungen des Amtsgerichts zur Verhängung des Fahrverbots halten einer
rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die Verhängung eines Fahrverbotes setzt
gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG voraus, dass der Betroffene eine
Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Daraus folgt, dass die
Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 StVG nur gegen den Kraftfahrzeugführer
zulässig ist, nicht auch gegen mögliche Mitverantwortliche, die das Kfz. nicht
geführt haben; die Verletzung von Halterpflichten allein reicht nicht aus (Hentschel/König,
Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 16 m.w.N.). Da der Betroffene
das Fahrzeug nicht geführt hat, sondern nur als Halter verantwortlich war, kommt
die Verhängung eines Fahrverbots gegen ihn nicht in Betracht und der Senat hat
das vom Amtsgericht verhängte Fahrverbot gegen den Betroffenen aufgehoben.
Die Bemessung der Höhe der Geldbuße (450,- EUR) durch das Amtsgericht ist
fehlerfrei erfolgt. Der Senat hält nach eigener Sachprüfung und Abwägung der für
und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände ebenfalls eine Geldbuße von 450,-
EUR für angemessen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
IV.
Die Kostenentscheidung trägt dem Teilerfolg des Betroffenen in der
Rechtsbeschwerdeinstanz Rechnung (§ 473 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).