Fahrzeugaufwendungen – als betriebliche Ausgaben - Berücksichtigung
Thüringer
Finanzgericht
Az: IV 148/02
Urteil vom
07.12.2005
Beschwerde bei BFH Az.: XI B 25/06 mit Beschluss vom 30.08.2006
als unzulässig verworfen!
In dem Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, Umsatzsteuer 1996,
1997, 1998 Gewerbesteuermessbetrag 1996, 1997 hat der IV. Senat des Thüringer
Finanzgerichts
auf Grund mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 2005 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten insgesamt.
3. Die Klägerin trägt die Kosten insoweit, als die Klage wegen Einkommensteuer
1996 - 1998 abgewiesen wurde.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen für einen Mercedes 420 i. H. v. 160.988,50 DM
(brutto) neben einem geleasten BMW der Reihe 7 (nomineller Kaupreis ca. 128.000
DM brutto) für den Betrieb des Klägers i. H. der Hälfte der geltend gemachten
betrieblichen Aufwendungen in den Kalenderjahren 1996 bis 1998 unangemessen war
und der Beklagte daher den hälftigen Teil des Kaufpreises steuerlich nicht
berücksichtigen durfte.
Der Kläger ist mit der Klägerin verheiratet. In den Streitjahren 1996 bis 1998
wählten sie die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer.
Der Kläger hatte seinen Betrieb, einen Bauelementehandel mit durchschnittlich
sieben Mitarbeitern, von seinem Vater übernommen. Der Vater arbeitete nach der
Betriebsübergabe als Angestellter in den Streitjahren weiter im Unternehmen. Der
Kläger erzielte 1996 bei einem Umsatz von ca. 3 Mio. DM einen Gewinn i. H. v.
ca. 153.000 DM, 1997 bei einem Umsatz von ca. 1,5 Mio. DM einen Gewinn von ca.
107.000 DM und 1998 bei einem Umsatz von ca. 1 Mio. DM einen Gewinn von ca.
27.000 DM.
Im Kalenderjahr 1996 leaste er einen Pkw BMW 740 i A (Anschaffungskosten ca.
128.000 DM). Daneben kaufte er – ebenfalls für den Bauelementehandel – einen
Mercedes CL 420 Coupé (Brutto-Anschaffungskosten 160.988,50 DM). Der Mercedes
420 CL war auf den Vater des Klägers zugelassen, der auch Versicherungsnehmer
war. Lediglich die Kfz-Steuer für das Fahrzeug trug der Kläger. Neben diesen neu
angeschafften Fahrzeugen befanden sich noch zwei Transporter, ein Lkw und ein
weiterer Pkw Alfa Romeo (Spider) im Betriebsvermögen.
Das Finanzamt A-Stadt führte bei dem Kläger für die Kalenderjahre 1996 bis 1998
eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer stellte u.a. fest, dass der Mercedes CL
420 in den Streitjahren 1996 bis 1998 eine Laufleistung von ca. 13.000 Km pro
Jahr erreicht hatte. Dem Betriebsprüfer folgend erkannte der Beklagte lediglich
Anschaffungskosten für den Mercedes i. H. v. 80.000 DM an, da er von einer
privaten (Mit)Veranlassung für den Kauf des Fahrzeuges ausging. Darüber hinaus
rechnete er 50 v. H. der getätigten Abschreibungen (einschließlich Sonder-AfA)
für den Pkw Mercedes als nicht abziehbare Betriebsausgaben außerbilanziell hinzu
(1996: 41.997 DM, 1997: 13.999 DM, 1998: 13.998,50 DM).
Umsatzsteuerlich unterwarf er den Vorgang (in Höhe des unterstellten
nichtbetrieblichen Anteils i. H. v. 50 v. H.) der Eigenverbrauchsbesteuerung (§
1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Umsatzsteuergesetzes 1993 - UStG -) und rechnete
diesen Betrag ebenfalls außerbilanziell dem Gewinn hinzu, da die zu zahlende
Umsatzsteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln sei (Hinweis
auf § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes – EstG -). Aus dieser Vorgehensweise
ergaben sich folgende Hinzurechnungen:
1996: 6.299,55 DM
1997: 2.099,85 DM und
1998: 2.204,76 DM.
Darüber hinaus verzinste er die § 7g-Rücklage für den Pkw Mercedes i. H. des 50
v. H. der Anschaffungskosten übersteigenden Betrages (300,30 DM).
Die gegen die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und
Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1996 bis 1998, jeweils vom 15. März 2001
eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Entscheidungen vom 14. Januar 2002
als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger weiterhin, die Aufwendungen des
Mercedes CL 420 als vollständig betrieblich veranlasst zu behandeln. Er macht
insofern geltend, er habe in 1996 bis 1998 einen Bauelementehandel betrieben,
der bis 1996 einen deutlichen Aufschwung erfahren habe. Aufträge habe er nicht
nur in Thüringen, sondern bundesweit durch mehrere Mitarbeiter akquiriert, so
dass es zwingend notwendig gewesen sei, mehrere Betriebsfahrzeuge zu
unterhalten.
Die Betriebsprüfung habe zu Unrecht für den Mercedes CL 420 die betriebliche
Veranlassung angezweifelt. Denn die Anschaffung des Mercedes sei unter dem
Aspekt der Fahrsicherheit sowie der Repräsentation seines Unternehmens erfolgt.
Auch habe er den Mercedes in wirtschaftlich starken Jahren gekauft, um
Großkunden zu gewinnen. Insofern sei das Argument des Finanzamtes haltlos, zu
behaupten, die Anschaffung des Pkw’s sei nicht notwendig gewesen, da keine
Umsatzerhöhungen eingetreten seien. Seine Kunden, Architekten und Bauingenieure,
verträten häufig die Meinung, dass sie mit einem Unternehmer, der „nicht unter
einem Fahrzeug BMW daher komme", keine Geschäfte abschlössen. Um Großaufträge zu
erhalten und weitere Kontakte knüpfen zu können, seien auch im Bauelementehandel
bestimmte Ansprüche zu befriedigen.
Der Beklagte wecke darüber hinaus den Eindruck, dass über die im Anlagevermögen
befindlichen sowie die geleasten Fahrzeuge gleichzeitig bis zu acht Fahrzeuge
genutzt worden seien. Dem sei nicht so. Zwar habe sich mit dem Wachstum des
Bauelementehandels die Zahl der Fahrzeuge erhöht, aber nicht auf bis zu acht
Fahrzeuge. Bis zum Dezember 1996 habe er einen Mercedes geleast, für den er im
selben Monat im Austausch einen Mercedes angeschafft habe. Der BMW sei ebenfalls
ab Dezember 1996 in den Fuhrpark hinzugekommen. Dafür sei im Oktober 1998 ein
Audi aus dem Fuhrpark ausgeschieden. Unter den weiteren Fahrzeugen befänden sich
zwei Lkw zum Transport von Baumaterialien und Geräten.
Er betone, dass es sich bei dem Mercedes CL 420 nicht um einen Sportwagen,
sondern um ein Serienmodell ohne besondere Ausstattung gehandelt habe. Für den
Kauf des Mercedes hätten wirtschaftliche Gründe eine Rolle gespielt. Er habe
geplant, das Fahrzeug für 10 bis 12 Jahre betrieblich zu nutzen, denn das
Anleasen eines Fahrzeugs auf Dauer sei zu teuer und wirtschaftlich nicht
tragbar. Die geringere Laufleistung des im Streit stehenden Mercedes ergebe sich
daraus, dass bewusst oder unbewusst ein Fahrzeug verstärkt für kürzere Touren,
ein anderes hingegen für längere Touren verwendet worden sei. Die Repräsentation
müsse der Art, Größe, Kundschaft usw. des Unternehmens entsprechen. Diesen
Anforderungen sei mit den sich im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugen
genügt worden. Die Zulassung des Mercedes auf den Vater erkläre sich daraus,
dass dieser erheblich niedrigere Schadensfreiheitsrabatte gehabt habe.
Abschließend könne man dies jedoch nicht sagen. Möglicherweise sei dies
irrtümlich erfolgt. Möglicherweise sei er, der Kläger, auch durch einen
Versicherungsvertreter falsch oder unzureichend beraten worden.
Der Kauf des Mercedes CL 420 sei zudem erfolgt, um dem Vater, dem früheren
Betriebsinhaber, ein adäquates Fahrzeug für Kundenbesuche bereitzustellen. Denn
seine Mitarbeit sei für das Unternehmen unabdingbar gewesen, da er über die
entsprechenden Kontakte verfügt habe. Für seinen Vater habe er jedoch ein
Fahrzeug mit besonders breitem Einstieg anschaffen müssen, da dieser schwer
gehbehindert gewesen sei. Zudem sei das Auto mit einer Automatik versehen
gewesen, was sein Vater benötigt habe. Er habe auch überlegt, für seinen Vater
ein E-Klasse-Modell von Mercedes anzuschaffen. Die Umbauten, die in Anbetracht
der Behinderung seines Vaters erforderlich gewesen seien, hätten jedoch nach
Auskunft des Vertragshändlers ca. 80.000 DM gekostet. Da sei es preiswerter und
praktischer gewesen, den CL 420 zu kaufen, da lediglich Coupés über weitere
Türeinstiege verfügten. Die betriebliche Veranlassung zeige sich auch daran,
dass das KFZ nach dem Ausscheiden des Vaters aus dem Unternehmen verkauft worden
sei.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 dahingehend zu ändern, dass in den
Streitjahren 1996 bis 1998 die Anschaffungskosten des Pkw Mercedes CL 420 in
vollständiger Höhe nebst beantragter AfA und Sonder-AfA anerkannt werden und die
Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG i. H. d. Anschaffungskosten des Kfz
anerkannt wird.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998 sowie die
Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1996 bis 1998 dahingehend zu ändern, dass kein
Privatnutzungsanteil der Eigenverbrauchssteuer für Zwecke der Umsatzsteuer
unterworfen wird und die Gewerbesteuerbescheide der Kalenderjahre 1996 bis 1998
entsprechend angepasst werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, der Kläger habe in den Streitjahren durchschnittlich sieben
Mitarbeiter beschäftigt, davon drei Aushilfskräfte. Er verweist darauf, dass es
sich bei dem Mercedes CL 420 um das sportliche Coupé der Baureihe 140 handelte,
dass Mercedes 1992 erstmals vorgestellt und bis 1998 gebaut habe. Das Coupé
dieser Baureihe sei nur mit 8- und 12-Zylindermotoren lieferbar gewesen. Das
Modell gehöre zur Sklasse von Mercedes Benz.
Er ist der Ansicht, dass die Aufwendungen, die er nicht anerkannt habe, gemäß §
4 Abs. 5 Nr. 7 EStG die Lebensführung des Klägers berührt und insoweit diese
Aufwendungen, da sie unangemessen seien, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig
seien. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG lasse eine Korrektur zu, wenn die Aufwendungen zwar
dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach als Betriebsausgaben anerkannt werden
könnten. Ob bei einem Kfz die Aufwendungen als unangemessen betrachtet werden
könnten, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach den
Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Der Mercedes CL 420 habe in erheblichem
Umfang auch dem privaten Repräsentationsbedürfnis des Vaters des Klägers genügt,
so dass die Aufwendungen zumindest von der Lebensführung des Klägers berührt
gewesen seien. Nicht folgen könne er auch der Einschätzung des Klägers, das
Finanzamt habe den hier streitigen Mercedes auf das Maß eines billigen
Fahrzeuges gekürzt. Immerhin habe er Brutto-Anschaffungskosten i. H. v. 80.000
DM anerkannt, was in den Streitjahren den Anschaffungskosten einer Mercedes
E-Klasse entsprochen habe.
Soweit der Kläger die Notwendigkeit seiner Repräsentation geltend mache, müsse
diese der Art und Größe des Unternehmens, der Kundschaft, dem Standort usw.
entsprechen. In dieser Hinsicht könnten Umsatz und Gewinn des Unternehmens einen
Anhaltspunkt bilden. Betrachte man neben den weiteren zur Repräsentation des
Unternehmens geeigneten und verwendeten Fahrzeugen (insbesondere des BMW 740i)
die Tatsache, dass der Mercedes in Anbetracht seiner Laufleistung, ca. 13.000 km
pro Jahr, nicht intensiv im Unternehmen genutzt worden sein könne, es sich bei
dem Unternehmen des Klägers um einen Handwerksbetrieb handelte, dessen Kunde in
der Regel der durchschnittliche Bauherr sei und sich der Standort des
Unternehmens in einer Kleinstadt mit ca. 3.000 Einwohnern befinde, sei die
vorgenommene Kürzung der Abschreibung durchaus gerechtfertigt.
Soweit der Kläger vorgetragen habe, er habe den Mercedes anschaffen müssen, da
die Laufleistung für den BMW auf 30.000 km begrenzt gewesen sei, sei der Vortrag
nicht schlüssig. Denn unter diesem Aspekt hätte der Mercedes, für den keine
Laufleistungsbegrenzung bestanden habe, bundesweit eingesetzt werden müssen.
Dies sei jedoch nicht erfolgt.
Die Kläger haben ursprünglich ebenfalls Klage gegen den
Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1998 erhoben. Der Senat hat diesen Rechtstreit
vom vorliegenden Verfahren abgetrennt. Er wird als eigenständiges Verfahren
unter dem Aktenzeichen IV 964/05 fortgeführt. Wegen weiterer Einzelheiten des
Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze verwiesen. Wegen des Ergebnisses
der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2005 wird auf die Niederschrift
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Umfang zu Recht
die Anschaffungskosten des Pkw Mercedes 420 CL in den Einkommensteuerbescheiden
1996 bis 1998 und den Gewerbesteuermessbetragsbescheiden 1996 und 1997 dem
nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet und in den Umsatzsteuerbescheiden für
1996 bis 1998 einen Eigenverbrauch angesetzt.
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dürfen Betriebsausgaben, die die Lebensführung des
Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner
Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, den Gewinn nicht mindern.
Dabei schränkt § 4 Satz 5 Nr. 7 EStG grundsätzlich auch den Abzug von AfA gemäß
§ 7 EStG ein (vgl. Urteil des BFH vom 20. August 1986 I R 29/85, Sammlung der
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 147, 525, Bundessteuerblatt – BStBl
– II 1987, 108). Werden insoweit Aufwendungen festgestellt, die nicht dem
betrieblichen Bereich zuzuordnen sind, ergibt sich gleichfalls eine
Einschränkung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Denn diese
Sonderabschreibung dient lediglich der Förderung des betrieblichen, nicht
hingegen des privaten Bereiches. Auch umsatzsteuerlich wirkt sich eine
unangemessene Anschaffung dahingehend aus, dass die privat veranlassten
Aufwendungen der Eigenverbrauchsbesteuerung zu unterwerfen sind. Denn der
Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG 1993 Aufwendungen, die
unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 7 oder Abs. 7 oder §
12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes fallen. Insoweit gelten ertrags- und
umsatzsteuerlich vorliegend dieselben Grundsätze.
Die Anschaffungskosten des Mercedes 420 CL waren im vom Finanzamt festgestellten
Umfang unangemessen.
Die Frage der Unangemessenheit eines Aufwandes ist nicht genau umgrenzt (vgl.
Urteil des BFH vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85, BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 553)
und die Entscheidung darüber, ob Anschaffungskosten – hier für einen Pkw –
unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sind, ist nach den
Umständen des Einzelfalles zu treffen (vgl. Beschluss des BFH vom 19. Oktober
1995 XI B 155/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 1996, 308). Allein aus der Anschaffung eines
Fahrzeuges der Spitzenklasse, dessen Anschaffungskosten erheblich über dem
Durchschnitt liegen, kann nicht auf ein persönliches Luxus- oder
Repräsentationsbedürfnis des Steuerpflichtigen geschlossen werden. Vielmehr ist
darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer
angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf
sich genommen hätte. Neben der Höhe des Umsatzes und des Gewinns kommt es bei
dieser Abwägung vor allem auf die Bedeutung der Repräsentation gerade durch das
angeschaffte Wirtschaftsgut für den Geschäftserfolg an. Andererseits ist auch
der Grad der Berührung der privaten Lebensführung zu beachten, der allerdings
dadurch gemindert sein kann, dass bei der tatsächlichen Veräußerung des
Wirtschaftsguts ein erheblicher Gewinn zu erwarten ist und dieser in voller Höhe
steuerpflichtig sein wird (vgl. Urteil des BFH vom 23. November 1988 I R 149/84,
BFH/NV 1989, 362).
Die Abwägung der Umstände des Kaufs des Mercedes 420 CL ergibt nach Ansicht des
Senates, dass die Entscheidung des Beklagten, teilweise die Aufwendungen für den
Kauf des im Streit stehenden Mercedes nicht anzuerkennen, nicht zu beanstanden
ist. Im Rahmen dieser Abwägung war vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich
bei dem Betrieb des Klägers um ein kleineres Unternehmen gehandelt hat (7
Arbeitnehmer, davon 3 teilbeschäftigt). Zu berücksichtigen war auch, dass der
Kläger selbst bereits ein Fahrzeug der Luxusklasse geleast hatte, um für sein
Unternehmen, soweit erforderlich, nach außen zu repräsentieren. Die Gründe, die
der Kläger zur Anschaffung des Mercedes 420 CL vorgebracht hat, konnten den
Senat nicht überzeugen. Unabhängig von dem Umstand, dass das Fahrzeug auf den
Vater des Klägers zugelassen und auch angemeldet war, ist auch nach den
Erklärungen des Kläger nicht ersichtlich, warum – wie er es behauptet hat - die
Anschaffung eines Mercedes 420 CL für die betrieblichen Fahrten seines Vaters
erforderlich war. Unabhängig davon, dass von Seiten des Klägers nicht dargelegt
wurde, warum ein Bauelementehandel eine rege Außendiensttätigkeit erforderte,
sind seine Aussagen zur Anschaffung des Kfz nicht mit den ermittelten Tatsachen
in Einklang zu bringen.
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass es sich bei dem Mercedes 420 CL
lediglich um ein Serienfahrzeug handelt, hat er nicht dargelegt, warum im Falle
eines anderen Fahrzeuges mit weiterem Einstieg Umbauten erforderlich geworden
wären. Des Weiteren hat der Kläger darauf abgestellt, dass der Mercedes
angeschafft wurde, weil sein geleaster Pkw BMW 740i mit einer
Kilometerbegrenzung belegt gewesen sei. Er hat jedoch einräumen müssen, dass der
Mercedes ausschließlich von seinem Vater gefahren wurde und dass das Fahrzeug
durchschnittlich nur 13.000 km pro Jahr bewegt wurde. Bei diesem Sachverhalt
verliert sogar der Vortrag an Gewicht, dass bestimmte Kunden ein besonderes
Verhältnis zu seinem Vater gehabt hätten und dieser daher persönlich habe
Verhandlungen führen müssen. Auch dieser Vortrag ist, da er lediglich pauschal
erfolgte, bei einem Bauelementehandel nicht nachvollziehbar.
Der Senat ist darüber hinaus überzeugt, dass vorliegend privat veranlasste
Kosten in den betrieblichen Bereich hineinverlagert werden sollten. Ein
besonnener Kaufmann hätte das in Streit stehende Fahrzeug zu diesem Preis nicht
angeschafft, da das Betriebsergebnis die Anschaffung des Mercedes nicht einmal
ansatzweise erlaubte. Auch hier ist der Vortrag des Klägers erstaunlich
realitätsfern. Denn auch der Vortrag, er habe das Fahrzeug zu Zeiten guten
Umsatzes und Gewinns gekauft, berücksichtigt nicht die tatsächliche
Gewinnsituation seines Unternehmens. Das Handelsunternehmen erzielte im
Kalenderjahr 1996 einen Gewinn in Höhe von 153.000 DM, in 1997 in Höhe von
107.000 DM und in 1998 in Höhe von 27.000 DM. Selbst wenn man unterstellt, dass
der Kläger davon ausging, dass sich sein Unternehmen auch über das 1996 positiv
weiter entwickeln werde, ist die Anschaffung eines Pkw zu diesem Kaufpreis -
gemessen am Einsatzzweck - wirtschaftlich völlig außer Verhältnis zum Umsatz und
Gewinn des Unternehmens. Auch wenn der Kläger den Senat hat glauben machen
wollen, dass die Anschaffung des Mercedes 420 CL die einzig verbliebene
Möglichkeit gewesen sei, seinen wertvollsten Angestellten betrieblich
einzusetzen, muss dies vom betrieblichen Ergebnis her gerechtfertigt sein. Dies
ist vorliegend allein deswegen nicht zu ersehen, da die hauptsächliche Fahr- und
Arbeitstätigkeit der Kläger selbst verrichtete und es unter diesen Umständen
einer besonderen Rechtfertigung bedurft hätte, den Gewinn des gewinnstärksten
Jahres beinahe vollständig aufzehren zu lassen, ganz zu schweigen von der
Entwicklung der Folgejahre. Selbst wenn der Kläger den Gewinn ab 1996 erheblich
gesteigert hätte, wäre die Investition in den Mercedes eine Anschaffung gewesen,
die das betriebliche Ergebnis nicht gerechtfertigt hätte. Insofern ist der
Kläger den Beweis schuldig geblieben, dass der Kauf des Mercedes für den Betreib
von wesentlicher Bedeutung war.
Auch die Argumente, die der Kläger – erst kurz vor der mündlichen Verhandlung –
vorgebracht hat, sind lediglich pauschal und lassen lediglich den Schluss zu,
dass die Anschaffung des Mercedes dem Vater des Klägers eine privat
mitveranlasste Repräsentation sicherstellen sollte. Denn selbst wenn man
unterstellt, dass das persönliche Verhältnis des Vaters des Klägers zu einzelnen
Kunden für das Unternehmen wichtig war, ist es nicht zu erklären, warum für
diese Aufgabe ein Fahrzeug zu Nettokosten in Höhe von 139.990 DM angeschafft
wurde.
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die vom Beklagten angesetzte Höhe der
Unangemessenheit zu bemängeln. Denn der verbliebene Restbetrag hätte
ausgereicht, um ein Oberklasse-Kfz (Kaufpreis brutto 80.000 DM) zu erwerben.
Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht den Beweis erbracht hat,
dass die Fahrten seines Vaters für den Betrieb von so erheblicher Bedeutung
waren, um ihn mit einem Oberklassefahrzeug neben dem bereits vorhandenen BMW
740i auszustatten.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision
zuzulassen.