Fahrzeugbrand
– Schadensersatzanspruch bei vorsätzlicher Inbrandsetzung
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
210/06
Urteil vom
27.11.2007
VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 22. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren Schadensersatz wegen eines Fahrzeugbrandes.
Der Beklagte zu 1 stellte in den Abendstunden des 18. Mai 2003 seinen bei der
Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW auf einem öffentlichen Parkplatz ab.
In der Nacht setzte ein Unbekannter den PKW in Brand. Das brennende Fahrzeug
rollte dann auf den in der Nähe stehenden, bei der Klägerin zu 1 versicherten
LKW der Klägerin zu 2 zu und setzte diesen ebenfalls in Brand.
Die Klage, mit der die Klägerinnen aus eigenem bzw. übergegangenem Recht
Schadensersatz verlangen, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil
abgeändert und die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zahlung
verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die
Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich die Schadensersatzpflicht der
Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG ergebe, weil der LKW der
Klägerin zu 2 "bei dem Betrieb" des PKW des Beklagten zu 1 beschädigt worden
sei. Mit dem Brand des PKW habe sich eine der typischen Gefahren von
Kraftfahrzeugen realisiert. Aufgrund der entzündlichen und zum Teil explosiven
Stoffe wie Öl, Benzin oder Diesel sei ein solches Fahrzeug leicht in Brand zu
setzen und entfalte während des Brennvorganges starke Hitzewirkungen. Dies
erschwere erfahrungsgemäß nicht nur den Löschvorgang, sondern gefährde auch die
unmittelbare Umgebung in erheblicher Weise. Dabei komme es nicht darauf an, ob
sich das betreffende Fahrzeug - wie hier unstreitig - zudem bewegt habe. Eine
solche Beweglichkeit, ob mit oder ohne Motorkraft, stelle lediglich eine andere
typische Gefahr eines Kraftfahrzeuges dar, die sich entweder allein - oder wie
hier der Fall - im Zusammenwirken mit anderen typischen Gefahren verwirklichen
könne. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG
ausgeschlossen, weil der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sei.
Zwar handele es sich bei dem Brandanschlag auf den PKW um ein Ereignis, welches
nicht mit den allgemeinen Gefahrenquellen des Straßenverkehrs zusammenhänge,
sondern räumlich von außen in den Verkehr eingreife. Das Ereignis sei aber nicht
so außergewöhnlich, dass der Halter mit ihm nicht rechnen müsse. Dabei habe sich
ein typisches Risiko des Straßenverkehrs verwirklicht, das sowohl vorhersehbar
als auch vermeidbar sei, indem man sein Fahrzeug nur auf bewachten Parkplätzen,
in Tiefgaragen oder sonstigen geschützten Räumlichkeiten abstelle.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich in dem
Schadensfall allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen des ordnungsgemäß auf
einem Parkplatz abgestellten PKW nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7
Abs. 1 StVG verwirklicht.
1. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH
entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die
Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den KFZ-Verkehr
beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem KFZ ausgehende
Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das KFZ
mitgeprägt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115,
84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - VersR 2005, 566, 567 und vom 26.
April 2005 - VI ZR 168/04 - VersR 2005, 992, 993). Diese weite Auslegung des
Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entspricht dem weiten
Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die
Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die
Verwendung eines KFZ - erlaubterweise - eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein
Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges
entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt
haben (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO).
Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm
orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 71,
212, 214; 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - und vom 26. April
2005 - VI ZR 168/04 - jeweils aaO). An einem auch im Rahmen der
Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die
Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für
die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteile
BGHZ 79, 259, 263; 107, 359, 367; 115, 84, 87 und vom 26. April 2005 - VI ZR
168/04 - aaO).
Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass
der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem
bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ
steht (vgl. Senat BGHZ 37, 311, 317 f.; 58, 162, 165; und vom 26. April 2005 -
VI ZR 168/04 - aaO m.w.N.). Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der
Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (vgl.
Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO m.w.N).
2. Nach diesen Grundsätzen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Nach dem - vom Berufungsgericht offen gelassenen und deshalb revisionsrechtlich
zu unterstellenden - Vorbringen der Beklagten ist der Motor des PKW durch den
Brand nicht in Gang gesetzt worden. Hiernach hat allein die aufgrund der starken
Hitzeentwicklung freigesetzte Energie den PKW etwa 1 Meter bis 1,50 Meter
vorrollen lassen, was für das Überspringen des Feuers auf den LKW ohnehin keine
Bedeutung hatte.
Bei einem solchen Hergang stand der Brandschaden an dem LKW der Klägerin zu 2
weder in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem
bestimmten Betriebsvorgang noch einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ,
sondern beruhte ausschließlich darauf, dass ein unbekannter Dritter den auf dem
Parkplatz abgestellten PKW des Beklagten zu 1 vorsätzlich in Brand gesetzt
hatte. In diesem Fall fehlt es an dem im Rahmen der Gefährdungshaftung
erforderlichen Zurechnungszusammenhang, weil die Schädigung nicht mehr eine
spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift
den Verkehr schadlos halten will (vgl. OVG Münster NZV 1995, 125, OLG Karlsruhe
VRS 83, 34; OLG Saarbrücken NZV 1998, 327; Grüneberg NZV 2001, 109, 112;
Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 Rn. 10, Janiszewski/Jagow/Burmann,
Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 7 StVG Rn. 13). Allein der Umstand, dass
Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten
Materialien leicht brennen, reicht nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1
StVG zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand als solcher in
irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder
einer bestimmten Betriebseinrichtung des KFZ steht (z. B. In-Brand-geraten durch
Betätigen von Fahrzeugeinrichtungen: OLG Saarbrücken VRS 99, 104 oder
Selbstentzündung infolge vorausgegangener Fahrt: OVG Koblenz NVwZ-RR 2001, 382).
Dies gilt auch dann, wenn der Brand eines Kraftfahrzeuges zu einem Kurzschluss
in einem Kabel zum Anlasser führt, der dadurch in Gang gesetzte Anlasser das
Kraftfahrzeug fortbewegt und dadurch das Feuer auf andere Gegenstände übergreift
(OLG Saarbrücken NZV 1998, 327; OLG Düsseldorf NZV 1996, 113).
3. Da die Klägerinnen einen solchen Sachverhalt - im Gegensatz zu dem für das
Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten - unter
Beweisantritt behauptet haben, wird das Berufungsgericht nach Aufhebung seines
Urteils und Zurückverweisung der Sache im Rahmen der neuen Verhandlung die
erforderlichen Feststellungen zum Schadenshergang nachzuholen haben. Gegen die
Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich nicht um einen Fall höherer
Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG handelt, bestehen im Übrigen nach dem
derzeitigen Sachstand keine rechtlichen Bedenken.