Fahrzeugdiebstahl - Beweislast
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
18/07
Beschluss vom
30.01.2008
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 20.
Dezember 2006 zugelassen.
Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 40.000 EUR
Gründe:
I. Die Klägerin, die im Jahre 2003 in der Lotterie einen Pkw Audi A4 Cabrio 2.4
gewonnen und das Fahrzeug bei der Beklagten versichert hatte, verlangt wegen
angeblicher Entwendung am 7. November 2005 die Versicherungsleistung.
Sie behauptet, das überwiegend von ihrem Sohn und dessen Lebensgefährtin
genutzte Fahrzeug sei in der verschlossenen Garage des Hauses der
Lebensgefährtin abgestellt gewesen. Ihr Sohn und seine Lebensgefährtin seien
zusammen mit deren Freundin in deren Wagen während des 7. November 2005
unterwegs gewesen. Als sie gegen 20.00 Uhr zurückgekommen seien, habe das
Garagentor offen gestanden; der Audi sei nicht mehr an seinem Platz gewesen.
Außerdem sei in das Haus eingebrochen und dabei u.a. ein Schlüssel für dieses
Fahrzeug entwendet worden.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Versicherungsfall sei vorgetäuscht worden. Wie
schon das Landgericht hat auch das Berufungsgericht das äußere Bild einer
versicherten Entwendung unterstellt, aber angenommen, dass die Entwendung mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht worden sei. Dafür spreche in erster
Linie, dass die am Haus der Lebensgefährtin des Sohnes polizeilich
festgestellten Spuren nicht zu dem behaupteten Einbruch passten.
II. 1. Diese Feststellung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin
auf rechtliches Gehör (§ 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG). Schon aus diesem Grund
kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
a) Die Klägerin hat in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 2. März 2006 auf
Seite 4 im Hinblick auf die polizeilich festgestellten Spuren vorgetragen, ein
Einstieg durch das Badezimmerfenster sei möglich und habe offensichtlich auch so
stattgefunden. Zum Beweis hat sie sich u.a. auf einen Sachverständigen berufen.
Außerdem hat sich die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24.
April 2006 auf den Seiten 1 und 3 für das Vorhandensein von Einbruchsspuren auf
die Ermittlungsakte sowie auf näher benannte Zeugen bezogen, darunter die an der
Spurensicherung beteiligten Kriminalbeamten. Auf Seite 3 ihrer
Berufungsbegründung hat die Klägerin auf alle diese Beweisantritte unter genauer
Angabe der Fundstelle verwiesen und gerügt, dass das Landgericht die Beweise
nicht erhoben habe.
b) Das Berufungsgericht unterstellt zwar, dass eine schlanke Person durch die
nur 30 cm breite Fensteröffnung in das Haus eingedrungen sein könne, meint aber,
dabei hätten Wischspuren sowohl auf dem innenliegenden, verfliesten Fensterbrett
als auch an den Wandfliesen entstehen müssen, die bei der polizeilichen
Spurensicherung jedoch nicht festgestellt worden seien. So kommt das
Berufungsgericht ohne weitere Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, es müsse davon
ausgegangen werden, dass kein Einbruch stattgefunden habe. Weitere, für einen
Einbruchsdiebstahl stimmige Spuren habe die Klägerin nicht behauptet.
c) Die Klägerin rügt mit Recht, die Annahme des Berufungsgerichts, bei einem
Einstieg durch das Badezimmerfenster hätten später von der Polizei aber nicht
festgestellte weitere Spuren entstanden sein müssen, sei "rein spekulativ". In
dem vom Berufungsgericht selbst in Bezug genommenen polizeilichen Tatortbericht
würden Spuren am Türblatt und Rahmen der neben dem Badezimmerfenster liegenden
Hauseingangstür sowie Handschuh- und Handabdrucksspuren auf dem
Badezimmerfenster beschrieben; diese Spuren könnten das Fehlen der vom
Berufungsgericht vermissten Wischspuren erklären. Mit diesem Gesichtspunkt hat
sich das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar auseinander gesetzt.
Das Berufungsgericht hat vor allem nicht dargelegt, dass es über besondere
kriminaltechnische Erfahrung verfüge und deshalb ohne die von der Klägerin
beantragte Heranziehung eines Sachverständigen in der Lage sei, einen Einstieg
durch das Badezimmerfenster bei vollständiger Berücksichtigung der gesicherten
Spuren auszuschließen. Die Nichtberücksichtigung der Beweisantritte der Klägerin
war daher rechtsfehlerhaft und verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW
2003, 125, 127).
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Indizien, die
das Berufungsgericht im Übrigen für die Annahme einer erheblichen
Vortäuschungswahrscheinlichkeit herangezogen hat, diesen Schluss bisher nicht
rechtfertigen (vgl. BGHZ 158, 269, 273).
a) Dass der Audi im Frühjahr 2004 im Internet zum Verkauf angeboten worden ist,
spricht - soweit dieses Angebot überhaupt auf dem Willen der Klägerin beruhte -
zwar dafür, dass sein Wiederverkaufswert verfügbar gemacht werden sollte. Daraus
folgt aber weder, dass dies im Wege der Vortäuschung eines Versicherungsfalles
geschehen sollte, noch lässt sich ausschließen, dass Diebe durch ein solches
Angebot auf das Fahrzeug aufmerksam geworden sind.
b) Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin eine tatsächlich
bestehende Verkaufsabsicht durch ihr Prozessverhalten zu verschleiern versucht
hätte, würde dieser Umstand hier nicht den Schluss rechtfertigen, dass auch der
Versicherungsfall vorgetäuscht worden sei. Denn die Klägerin hat in der
Schadensanzeige das Angebot des Audi im Internet - nach Meinung des
Berufungsgerichts wahrheitsgemäß - angegeben.
c) Der Umstand, dass das versicherte Fahrzeug einen hohen Kaufpreis hat, spricht
zwar dafür, dass es wegen seines Werts begehrt ist. Dieses Indiz spricht aber
mindestens ebenso sehr für einen Diebstahl wie für eine Vortäuschung des
Versicherungsfalls.
d) Schließlich ist nicht ohne weiteres zu erkennen, weshalb die schlechten
wirtschaftlichen Verhältnisse des Sohnes der Klägerin dafür sprechen, dass diese
den Versicherungsfall vorgetäuscht hätte. Wenn sie ihren Sohn wirtschaftlich
unterstützen wollte, hätte sie ihm das Auto (oder nach einer Veräußerung den
Erlös) schenken können.
e) Die Einzelwürdigung jedes der Indizien und die Auflistung sich daraus etwa
ergebender Zweifel an der Darstellung des Versicherungsnehmers reichen für sich
genommen nicht aus, eine erhebliche Vortäuschungswahrscheinlichkeit
festzustellen. Vielmehr muss der Tatrichter die Zweifel auslösenden Umstände im
Zusammenhang mit Blick darauf würdigen, ob sie überhaupt und mit welcher
Wahrscheinlichkeit sie die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles
nahe legen (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94 - juris Tz. 9 und
11 = NJW-RR 1996, 981 unter 1 a und b). Das gilt auch für die Würdigung solcher
Tatsachen, die eine Vortäuschung nicht unmittelbar ergeben, sondern sie nur
indizieren (Senatsurteil vom 12. April 1989 - IVa ZR 83/88 - juris Tz. 12 =
VersR 1989, 587 unter 1).
Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte wird das Berufungsgericht
den geltend gemachten Anspruch daher erneut zu prüfen haben.