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Fahrzeugdiebstahl - Beweislast


Bundesgerichtshof

Az: IV ZR 18/07

Beschluss vom 30.01.2008



Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 20. Dezember 2006 zugelassen.

Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 40.000 EUR

Gründe:
I. Die Klägerin, die im Jahre 2003 in der Lotterie einen Pkw Audi A4 Cabrio 2.4 gewonnen und das Fahrzeug bei der Beklagten versichert hatte, verlangt wegen angeblicher Entwendung am 7. November 2005 die Versicherungsleistung.

Sie behauptet, das überwiegend von ihrem Sohn und dessen Lebensgefährtin genutzte Fahrzeug sei in der verschlossenen Garage des Hauses der Lebensgefährtin abgestellt gewesen. Ihr Sohn und seine Lebensgefährtin seien zusammen mit deren Freundin in deren Wagen während des 7. November 2005 unterwegs gewesen. Als sie gegen 20.00 Uhr zurückgekommen seien, habe das Garagentor offen gestanden; der Audi sei nicht mehr an seinem Platz gewesen. Außerdem sei in das Haus eingebrochen und dabei u.a. ein Schlüssel für dieses Fahrzeug entwendet worden.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Versicherungsfall sei vorgetäuscht worden. Wie schon das Landgericht hat auch das Berufungsgericht das äußere Bild einer versicherten Entwendung unterstellt, aber angenommen, dass die Entwendung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht worden sei. Dafür spreche in erster Linie, dass die am Haus der Lebensgefährtin des Sohnes polizeilich festgestellten Spuren nicht zu dem behaupteten Einbruch passten.

II. 1. Diese Feststellung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG). Schon aus diesem Grund kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

a) Die Klägerin hat in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 2. März 2006 auf Seite 4 im Hinblick auf die polizeilich festgestellten Spuren vorgetragen, ein Einstieg durch das Badezimmerfenster sei möglich und habe offensichtlich auch so stattgefunden. Zum Beweis hat sie sich u.a. auf einen Sachverständigen berufen. Außerdem hat sich die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24. April 2006 auf den Seiten 1 und 3 für das Vorhandensein von Einbruchsspuren auf die Ermittlungsakte sowie auf näher benannte Zeugen bezogen, darunter die an der Spurensicherung beteiligten Kriminalbeamten. Auf Seite 3 ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin auf alle diese Beweisantritte unter genauer Angabe der Fundstelle verwiesen und gerügt, dass das Landgericht die Beweise nicht erhoben habe.

b) Das Berufungsgericht unterstellt zwar, dass eine schlanke Person durch die nur 30 cm breite Fensteröffnung in das Haus eingedrungen sein könne, meint aber, dabei hätten Wischspuren sowohl auf dem innenliegenden, verfliesten Fensterbrett als auch an den Wandfliesen entstehen müssen, die bei der polizeilichen Spurensicherung jedoch nicht festgestellt worden seien. So kommt das Berufungsgericht ohne weitere Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, es müsse davon ausgegangen werden, dass kein Einbruch stattgefunden habe. Weitere, für einen Einbruchsdiebstahl stimmige Spuren habe die Klägerin nicht behauptet.

c) Die Klägerin rügt mit Recht, die Annahme des Berufungsgerichts, bei einem Einstieg durch das Badezimmerfenster hätten später von der Polizei aber nicht festgestellte weitere Spuren entstanden sein müssen, sei "rein spekulativ". In dem vom Berufungsgericht selbst in Bezug genommenen polizeilichen Tatortbericht würden Spuren am Türblatt und Rahmen der neben dem Badezimmerfenster liegenden Hauseingangstür sowie Handschuh- und Handabdrucksspuren auf dem Badezimmerfenster beschrieben; diese Spuren könnten das Fehlen der vom Berufungsgericht vermissten Wischspuren erklären. Mit diesem Gesichtspunkt hat sich das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar auseinander gesetzt.

Das Berufungsgericht hat vor allem nicht dargelegt, dass es über besondere kriminaltechnische Erfahrung verfüge und deshalb ohne die von der Klägerin beantragte Heranziehung eines Sachverständigen in der Lage sei, einen Einstieg durch das Badezimmerfenster bei vollständiger Berücksichtigung der gesicherten Spuren auszuschließen. Die Nichtberücksichtigung der Beweisantritte der Klägerin war daher rechtsfehlerhaft und verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2003, 125, 127).

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Indizien, die das Berufungsgericht im Übrigen für die Annahme einer erheblichen Vortäuschungswahrscheinlichkeit herangezogen hat, diesen Schluss bisher nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 158, 269, 273).

a) Dass der Audi im Frühjahr 2004 im Internet zum Verkauf angeboten worden ist, spricht - soweit dieses Angebot überhaupt auf dem Willen der Klägerin beruhte - zwar dafür, dass sein Wiederverkaufswert verfügbar gemacht werden sollte. Daraus folgt aber weder, dass dies im Wege der Vortäuschung eines Versicherungsfalles geschehen sollte, noch lässt sich ausschließen, dass Diebe durch ein solches Angebot auf das Fahrzeug aufmerksam geworden sind.

b) Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin eine tatsächlich bestehende Verkaufsabsicht durch ihr Prozessverhalten zu verschleiern versucht hätte, würde dieser Umstand hier nicht den Schluss rechtfertigen, dass auch der Versicherungsfall vorgetäuscht worden sei. Denn die Klägerin hat in der Schadensanzeige das Angebot des Audi im Internet - nach Meinung des Berufungsgerichts wahrheitsgemäß - angegeben.

c) Der Umstand, dass das versicherte Fahrzeug einen hohen Kaufpreis hat, spricht zwar dafür, dass es wegen seines Werts begehrt ist. Dieses Indiz spricht aber mindestens ebenso sehr für einen Diebstahl wie für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls.

d) Schließlich ist nicht ohne weiteres zu erkennen, weshalb die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Sohnes der Klägerin dafür sprechen, dass diese den Versicherungsfall vorgetäuscht hätte. Wenn sie ihren Sohn wirtschaftlich unterstützen wollte, hätte sie ihm das Auto (oder nach einer Veräußerung den Erlös) schenken können.

e) Die Einzelwürdigung jedes der Indizien und die Auflistung sich daraus etwa ergebender Zweifel an der Darstellung des Versicherungsnehmers reichen für sich genommen nicht aus, eine erhebliche Vortäuschungswahrscheinlichkeit festzustellen. Vielmehr muss der Tatrichter die Zweifel auslösenden Umstände im Zusammenhang mit Blick darauf würdigen, ob sie überhaupt und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles nahe legen (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94 - juris Tz. 9 und 11 = NJW-RR 1996, 981 unter 1 a und b). Das gilt auch für die Würdigung solcher Tatsachen, die eine Vortäuschung nicht unmittelbar ergeben, sondern sie nur indizieren (Senatsurteil vom 12. April 1989 - IVa ZR 83/88 - juris Tz. 12 = VersR 1989, 587 unter 1).

Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte wird das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch daher erneut zu prüfen haben.


 

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