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Fahrzeugeinsatz verkehrsfeindlicher - gefährlicher Eingriff in den
Straßenverkehr
OLG Hamm
Az: 2 Ss 61/06
Beschluss vom
20.02.2006
Auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19. Oktober 2005 hat der 2.
Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 02. 2006 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Recklinghausen
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Angeklagten am 19. Oktober 2005 wegen
(vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu jeweils 25,- Euro verurteilt. Zugleich ist dem Angeklagten
die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen worden. Die
Verwaltungsbehörde ist angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf von acht
Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Amtsgericht hat zur Sache
folgende Feststellungen getroffen:
"Am 17. März 2005 fuhr die Zeugin M.A. mit ihrem PKW Ford Focus, amtl.
Kennzeichen XXX, gegen 15.15 Uhr die BAB 43 in Fahrtrichtung Wuppertal in Höhe
des Abzweiges zur L 511. Dabei benutzte die Zeugin A. die linke von 2
Fahrspuren, wobei ihre Geschwindigkeit ca. 80 - 90 km/h betrug, die
Geschwindigkeit ist in diesem Zeitraum dort auf eine maximale
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h begrenzt gewesen.
In Höhe der Ausfahrt Recklinghausen befuhr der Angeklagte mit seinem PKW
VW-Golf, amtl. Kennzeichen XXX die rechte Fahrspur ungefähr in Höhe des
Fahrzeuges der Zeugin A.. Plötzlich und unerwartet setzte der Angeklagte seinen
Blinker nach links und zog zeitgleich auf die linke Fahrspur herüber. Die Zeugin
A. musste ihr Fahrzeug abbremsen und hupte, um den Angeklagten auf sich
aufmerksam zu machen. Daraufhin wechselte der Angeklagte mit seinem Fahrzeug
wieder auf die rechte Fahrspur. Die Zeugin A. fuhr weiterhin auf der linken
Fahrspur, die Fahrzeuge vorher hatten die Fahrzeuge auf der rechten Spur bereits
passiert.
Als sich die Zeugin A. mit ihrem PKW wiederum neben dem PKW des Angeklagten
befand, zog der Angeklagte sein Fahrzeug plötzlich wieder auf die linke Spur.
Die Zeugin A. musste erneut abbremsen und hupte erneut. Der Angeklagte ließ sich
dadurch jedoch nicht beirren, sondern zog sein Fahrzeug weiter auf die linke
Spur. Die Zeugin A. musste nach links ausweichen und kam der Leitplanke immer
näher. Wenn sie nicht ausgewichen wäre, wäre sie mit dem Fahrzeug mit ihrem
rechten vorderen Kotflügel und dem hinteren Kotflügel des Fahrzeugs des
Angeklagten kollidiert. Nachdem der Angeklagte mit vollem Umfang die linke
Fahrspur erreicht hatte, bremste er sein Fahrzeug plötzlich stark ab, ohne dass
dieses verkehrsbedingt notwendig gewesen wäre. Auch die Zeugin A. musste ihr
Fahrzeug stark abbremsen, um nicht auf das vor ihr fahrende Fahrzeug des
Angeklagten aufzufahren. Bei der starken Bremsung durch die Zeugin A. handelte
es sich allerdings nicht um eine Vollbremsung und auch die Reifen quietschten
nicht."
Ausweislich des angefochtenen Urteils hat sich der Angeklagte zu diesem Vorwurf
und zur Sache nicht eingelassen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten jedoch auf
Grundlage der Aussagen der Zeuginnen A. und Denninghaus als überführt angesehen.
Hiergegen richtet sich die in zulässiger Form erhobene (Sprung-) Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
Das angefochtene Urteil unterliegt auf die Sachrüge hin der Aufhebung.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind nicht geeignet, die
Verurteilung wegen eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu tragen, weil sie insoweit
lückenhaft sind. Nach ihnen hat der Angeklagte zwar vorschriftswidrig auf den
Verkehrsablauf eingewirkt, und zwar sowohl durch das (zweite) Ausscheren auf die
linke Fahrspur als auch durch das anschließende nicht verkehrsbedingte Abbremsen
seines Fahrzeuges. Ein derartiges Verkehrsverhalten wird aber nur dann von § 315
b StGB als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfasst, wenn der
Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Fahrzeug dabei in verkehrsfeindlicher
Einstellung bewusst zweckwidrig eingesetzt hat. Er muss also in der Absicht
gehandelt haben, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu
"pervertieren". Überdies muss es ihm darauf ankommen, durch diesen in die
Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Dabei kommt nach den neueren
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines
Fahrzeuges hinzu, dass das Fahrzeug mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz
eingesetzt worden ist (vgl. BGH StV 2003, 338; BGH StV 2004, 136; BGH DAR 2006,
30).
Ein solcher Schädigungsvorsatz ist in den Feststellungen des Amtsgerichts nicht
festgestellt. Er ergibt sich auch nicht zwingend aus dem im Urteil dargestellten
Fahrverhalten des Angeklagten. Zwar hat der Angeklagte die Zeugin A. durch ein
Fahrverhalten eindeutig vorschriftswidrig behindert. Die Feststellungen lassen
aber nicht in einem ausreichenden Maße unter Berücksichtigung der
Geschwindigkeit der Fahrzeuge, ihres konkreten Abstandes zueinander bei den
Fahrmanövern des Angeklagten und der bestehenden Ausweichmöglichkeiten erkennen,
dass der Angeklagte bewusst eine so kritische Situation für die Zeugin A.
herbeigeführt hat und herbeiführen wollte, dass das Ausbleiben des
Schadenseintritts nur noch ein glücklicher Zufall war, auf den der Angeklagte
nicht mehr vertrauen konnte. Die derzeitigen Feststellungen, die insbesondere
auch ausweisen, dass die Zeugin A. sowohl das (zweite) Ausscheren des
Angeklagten auf die linke Fahrspur als auch seine anschließende Bremsung noch
durch eine mäßig starke eigene Bremsung ihres Fahrzeugs und ein seitliches
Ausweichen ausgleichen konnte, stützen allenfalls allein einen
Gefährdungsvorsatz des Angeklagten, nicht aber einen Schädigungsvorsatz.
Die Feststellungen des Amtsgerichts rechtfertigen auch (noch) nicht die
Verurteilung des Angeklagten wegen einer vorsätzlichen Gefährdung des
Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB, so dass die Verurteilung des
Angeklagten auch nicht mit der Maßgabe einer entsprechenden Schuldspruchänderung
aufrechterhalten werden konnte.
Denn die Feststellungen tragen noch nicht eine konkrete Gefahr für "Leib oder
Leben eines anderen Menschen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert"
i.S.v. § 315 c Abs. 1 StGB. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn die Tathandlung
über die ihr innewohnende Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation
geführt hat. In dieser Situation muss die Sicherheit einer Person oder einer
Sache so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing,
ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Eine solche zugespitzte Gefahrenlage
ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts anhand objektiver Kriterien
wie etwa der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, des Abstandes zwischen
ihnen und der Beschaffenheit ggfls. bestehender Ausweichmöglichkeiten zu
ermitteln (vgl. OLG Hamm - 1. Strafsenat - in NZV 1991, 158; OLG Hamm - 4.
Strafsenat - in NStZ-RR 2005, 245; OLG Hamm - 2. Strafsenat - in ZfS 2006, 49).
Die danach erforderliche Beschreibung des Fahrverhaltens des Angeklagten, aus
der sich ergibt, dass es für die Zeugin Ammen "gerade noch einmal gut gegangen
ist", findet sich (noch) nicht in den Feststellungen des Amtgerichts. Die
Beschreibung, dass die Zeugin beim Ausscheren des Angeklagten auf die linke
Fahrspur "erneut abbremsen musste und hupte" und "dass sie ausweichen musste, um
einen Zusammenprall zu vermeiden, wobei sie der Leitplanke immer näher kam"
sowie die Beschreibung, dass sie bei dem nicht verkehrsbedingten Abbremsen des
Angeklagten auf der linken Fahrspur "auch stark abbremsen musste, ohne dass es
sich dabei um eine Vollbremsung handelte und die Reifen quietschten", erfüllen
diese Anforderungen nicht.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen dürfte sich der Angeklagte
jedoch durch sein Fahrverhalten der Nötigung gemäß § 240 StGB schuldig gemacht
haben. Dennoch hat der Senat den Schuldspruch nicht entsprechend geändert. Zum
einen fehlt es insoweit an einem rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO. Denn es
ist nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte nach einem solchen Hinweis
anders als geschehen verteidigt hätte, so dass das Urteil auf dem Mangel des
Hinweises beruhte. Zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass die erneute
Beweisaufnahme zu Feststellungen führt, die die Verurteilung des Angeklagten
nach § 315 b Abs. 1 StGB oder § 315 c Abs. 1 StGB rechtfertigen.
Der aufgezeigte Mangel führt deshalb auf die Rüge materiellen Rechts zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen
und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
Recklinghausen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben
wird.
Auf die erhobene Rüge formellen Rechts kam es deshalb nicht an. Der Senat weist
aber darauf hin, dass die mit einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO begründete
Aufklärungsrüge unzulässig ist, soweit mit ihr geltend gemacht wird, das
Amtsgericht habe es unterlassen, den Zeuginnen A. und Denninghaus Widersprüche
aus früheren Aussagen vorzuhalten. Denn mit der Aufklärungsrüge kann nicht
geltend gemacht werden, der Beweisgehalt eines in der Hauptverhandlung erhobenen
Beweismittels sei nicht ausgeschöpft worden, es sei denn, das Urteil gibt
ausdrücklich zu erkennen, dass - bei einem Zeugen - Fragen und Vorhalte
unterblieben sind (vgl. BGH NStZ 1997, 450 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
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