In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Lüneburg vom 21. Mai 2003 teilweise abgeändert und hinsichtlich des
ersten Absatzes des Tenors des landgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000 EUR nebst 10,57 % Zinsen für
die Zeit vom 4. Mai 2002 bis zum 22. Januar 2004 sowie ab dem
23. Januar 2004 Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach DÜG im
Höchstfall jedoch 10,57 % zu zahlen.
Die Kosten dieses Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last; die
Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt der Schlussentscheidung des
Landgerichts vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 20.000 EUR.
G r ü n d e
I.
Der Kläger, ein Fuhrunternehmer, macht gegen die Beklagte, eine Spedition,
Ansprüche auf Auszahlung der Entgelte für durchgeführte Transporte geltend.
Am 7. Januar 2002 schlossen die Parteien eine Einsatzvereinbarung, derzufolge
der Kläger mit einem eigenen Lkw für die Beklagte nach deren Weisung Transporte
durchzuführen hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangte
Ablichtung der Einsatzvereinbarung GA 16 - 21 Bezug genommen. Eine
nachvollziehbare Entgeltvereinbarung enthält der Vertrag nicht. Er enthält nur
eine Regelung, in der es heißt:
„Die Frachten sind Pauschalentgelte für den jeweiligen Transport und werden nach
normalen kaufmännischen Grundsätzen von der SPED (= Beklagte) bestimmt."
Vereinbart war ferner der Einsatz des Klägers ab 1. Februar 2002. Sodann hieß es
auf Bl. 1 der Einsatzvereinbarung:
„Stellt der UN das Fahrzeug der SPED nicht fristgerecht zur Verfügung, ist die
SPED berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Hat der UN die Nichtbereitstellung zu vertreten,
kann die SPED zudem die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.000,00
verlangen."
Die Zusammenarbeit der Parteien dauerte nur bis 15. März 2002. Am 4. März 2002
kündigte der Kläger die Zusammenarbeit zum 15. März 2002 außerordentlich wegen
unauskömmlicher Entgelte auf.
Die Beklagte zog von den von ihr zugunsten des Klägers ermittelten - als solche
unstreitigen - Entgelten (GA 29 und GA 34) einmalig den Betrag einer
Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR ab.
Allein diese Position ist Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Die Beklagte hat gemeint, der Kläger schulde die Vertragsstrafe, weil er seit
dem 15. März 2002 sein Fahrzeug nicht mehr zur Disposition der Beklagten zur
Verfügung stellte.
Der Kläger hat demgegenüber gemeint, eine unberechtigte
NichtZurVerfügungStellung des Lkw durch ihn habe es nicht gegeben. Dass er das
Fahrzeug für die Zeit nach dem 15. März 2002 nicht mehr zur Verfügung stellen
werde, habe er frühzeitig durch sein Schreiben vom 4. März 2002 angekündigt.
Dass er den letzten vorgesehenen Transportauftrag, nämlich eine Tour von C. nach
B. nicht mehr durchgeführt habe, habe an der Disposition der Beklagten gelegen,
die ihm einen Abschluss dieser letzten Fracht noch am 15. März 2002 bis 24:00
Uhr nicht ermöglicht habe.
Das Landgericht hat gemeint, die Vertragsstrafe sei verwirkt worden. Die
Einsatzvereinbarung der Parteien vom 7. Januar 2002 sei wirksam. Ebenso sei das
Vertragsstrafeversprechen wirksam; § 309 Nr. 6 BGB stehe dem nicht entgegen,
weil diese Vorschrift im kaufmännischen Verkehr nicht gelte. § 307 BGB stehe der
Wirksamkeit der Vorschrift nicht entgegen, weil eine unangemessene
Benachteiligung des Schuldners nicht vorliege. Hieran fehle es im Streitfall,
weil die Beklagte sich in ihrer Dispositionsbefugnis darauf habe verlassen
können müssen, die Lkws ihrer Vertragspartner zeitgerecht einsetzen zu können.
Gegen überraschende Nichtbereitstellungen habe sie sich absichern dürfen und
müssen. Die Vertragsstrafe habe der Kläger verwirkt, weil er sein Fahrzeug seit
dem 15. März 2002 nicht mehr zur Verfügung gestellt habe, obwohl eine
Vertragskündigung für diesen Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen sei und ein
wichtiger Grund für eine Kündigung ihm nicht zur Seite gestanden habe.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Kläger mit seiner form und fristgerecht
eingereichten Berufung.
Mit dem Rechtsmittel wendet sich der Kläger dagegen, dass das Landgericht von
der Wirksamkeit des Vertragsstrafenversprechens ausgegangen sei.
Der Kläger meint, das Vertragsstrafenversprechen sei deswegen unwirksam, weil
schon der Vertrag nicht zustande gekommen sei. Der nach dem Vertrag bei
unveränderter wirtschaftlicher Lage und entsprechender Fahrerleistung zu
erzielende vorgesehene Monatsumsatz von ca. 11.000 EUR sei nicht zu erreichen
gewesen. Vielmehr habe der Kläger nur einen viel geringeren Monatsumsatz
erzielt, obwohl er schon bei weitem gegen die vorgeschriebenen Lenk und
Ruhezeitvorschriften verstoßen habe. Mehr als einen Umsatzerlös von 0,58 EUR pro
gefahrenen Kilometer, der nicht auskömmlich sei, habe der Kläger nicht erzielen
können, weshalb die Vereinbarung sittenwidrig sei. Im Übrigen habe er sie
wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Aus den Gründen, die zur
Unwirksamkeit und zu seinem Anfechtungsrecht führten, habe er den Vertrag auch
fristlos kündigen können. Er habe nicht einen Vertrag erfüllen müssen, der zu
seinem wirtschaftlichen Ruin geführt haben würde.
Weiter meint der Kläger, dass die Vertragsstrafe in jedem Falle nicht verwirkt
sei. Zu einer von ihm, dem Kläger, zu vertretenden Nichtbereitstellung des
Fahrzeuges sei es nicht gekommen.
Der Kläger beantragt, nachdem er ursprünglich eine andere Antragsfassung
angekündigt hatte,
unter Änderung des am 21. Mai 2003 verkündeten Teilurteils des Landgerichts
Lüneburg die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von
10,57 % seit dem 4. Mai 2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte weist darauf hin, dass der ursprüngliche Berufungsantrag, soweit er
über die Klagabweisung in Höhe von 3.000 EUR hinausgegangen sei, mangels
Begründung unzulässig sei.
Die Beklagte legt ferner dar, dass dem Kläger nicht darin zu folgen sei, dass
der Vertrag auf eine sittenwidrige Knebelung hinauslaufe und deshalb unwirksam
sei. Von einer Zusicherung eines Monatsumsatzes in Höhe von 11.000 EUR könne
keine Rede sein. Der weitere Vortrag des Klägers belege eine sittenwidrige
Knebelung durch die Vertragsgestaltung nicht.
Die Beklagte meint ferner, der Kläger hätte ihr vor einer fristlosen Kündigung
zumindest die Möglichkeit einräumen müssen, die von ihm behaupteten
Beanstandungen abzustellen. Daran habe der Kläger es fehlen lassen.
Das Vertragsstrafenversprechen hält die Beklagte für wirksam. Insoweit macht
sich die Beklagte die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils, das sie auch
im Übrigen verteidigt, zu Eigen.
Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfsweise auf
den Standpunkt des Klägers bezogen, wonach die gesamte zwischen den Parteien
geschlossene Einsatzvereinbarung unwirksam sei. Die Beklagte hat gemeint, der
Kläger müsse erst einmal seine Klagforderung in Höhe der in Rede stehenden 3.000
EUR im Einzelnen substantiieren, wenn er dies meine.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
1. Der Kläger schuldet die von der Beklagten von den Frachtlöhnen in Abzug
gebrachte Vertragsstrafe nicht; dementsprechend war die Beklagte in Höhe der
Vertragsstrafe zur Zahlung des Fuhrlohnes zu verurteilen.
a) Dem Kläger ist allerdings nicht darin zu folgen, dass der zwischen den
Parteien geschlossene Vertrag wegen Sittenwidrigkeit der von der Beklagten
gezahlten Frachtlöhne nichtig ist. In dem Vertragswerk ist nicht angegeben,
welches Entgelt die Beklagte für in ihrem Auftrag durchgeführte Fuhren zu
leisten hat. Vielmehr ist der Beklagten ein Recht zur Festlegung eines
pauschalen Zahlbetrages für jeden Einsatz eingeräumt. Ein derartiges
Bestimmungsrecht der Gegenleistung durch eine Partei gemäß § 315 BGB führt nicht
dazu, dass der Leistungserbringer verpflichtet wäre, eine etwa in unangemessener
Weise bestimmte Höhe der Gegenleistung hinzunehmen. Insoweit stehen die
gesetzlichen Rechte aus § 315 Abs. 3 BGB der anderen Vertragsseite zur
Verfügung. Wenn der Kläger hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, führt dies nicht
dazu, dass andererseits der von ihm geschlossene Frachtvertrag nichtig oder
anfechtbar wäre.
b) Ist - wie vorstehend ausgeführt - das Vertragswerk entgegen den
Berufungsangriffen des Klägers als wirksam zu erachten, so schuldet der Kläger
dennoch die Vertragsstrafe nicht. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe stellt
sich als allgemeine Geschäftsbedingung dar, denn die Beklagte hat eingeräumt,
Einsatzverträge wie den vorliegenden in mindestens 80 Fällen mit
Fuhrunternehmern geschlossen zu haben. Das Vertragsformular lässt zudem
erkennen, dass es von der Beklagten für die Verwendung in vielen Fällen
vorgesehen ist; demnach unterliegt es der Überprüfung anhand der Bestimmungen,
die das Bürgerliche Gesetzbuch für die Überprüfung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vorsieht.
Diesen Anforderungen genügt das streitgegenständliche Vertragsstrafenversprechen
wegen Unklarheit nicht.
Schon nach allgemeinem Zivilrecht erfordert ein wirksames
Vertragsstrafenversprechen, dass die die Strafe auslösende Pflichtverletzung
bestimmt oder zumindest bestimmbar bezeichnet sein muss (vgl. Palandt/Heinrichs,
BGB, 62. Aufl., vor §§ 339 - 343 BGB Rn. 3). Im Rahmen Allgemeiner
Geschäftsbedingungen kommt noch hinzu, dass gemäß § 305 c Abs. 2 BGB, der auch
zwischen Kaufleuten Anwendung zu finden hat, Zweifel bei der Auslegung
allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, hier zu Lasten der
Beklagten, zu gehen haben.
Den vorgeschilderten Auslegungsgrundsätzen und Anforderungen genügt das
streitgegenständliche Vertragsstrafenversprechen nicht. Es ist von der Beklagten
nicht hinreichend klar gemacht, durch welches Verhalten die Vertragsstrafe
verwirkt sein soll. Offen bleibt, ob nur das Nichtgestellen des Lkw zum ersten
Einsatz überhaupt oder ob z. B. das schuldhafte Nichtgestellen eines Lkw für
zwei Stunden schon genügen soll, um die Vertragsstrafe auszulösen, oder ob etwa
jede die Nichtgestellung eines Lkw für einen ganzen Tag die Vertragsstrafe
auslöst, und wie es sein soll, wenn über einen längeren Zeitraum ein Lkw nicht
bereit gestellt wird. Wird dann mit jedem Tag eine neue Vertragsstrafe fällig
oder wird einmal wöchentlich eine solche fällig oder wird sie nur insgesamt
einmal fällig? Zu all diesen Zweifelsfragen verhält sich die vertragliche
Regelung nicht. Dementsprechend lässt sie nicht klar erkennen, welcher
Pflichtverstoß die Vertragsstrafe auslösen soll.
Gerade diese Unklarheit wirkt sich im Streitfall auch aus. An ihr liegt es
nämlich, dass die Beklagte meint, die Nichtgestellung eines Lkw ab dem 15. März
2002 löse die Vertragsstrafe aus, während der Kläger meint, es komme auf die
näheren Umstände der Nichtdurchführung der letzten für ihn vorgesehenen Tour an,
für die zwischen den Parteien streitig sei, ob sie noch am 15. März 2002 hätte
ausgeführt werden können. Worauf tatsächlich abzustellen ist, lässt sich dem
Vertragswerk, für dessen textliche Fassung die Beklagte die Verantwortung trägt,
nicht entnehmen, sodass die Unklarheiten hier zur Unwirksamkeit des
Vertragsstrafenversprechens führen.
Daneben verstößt das Vertragsstrafenversprechen in den AGB der Beklagten auch
gegen § 309 Ziffern 5 und 6 BGB, die zwar im kaufmännischen Verkehr nicht
unmittelbar anzuwenden sind, deren Verbotsinhalt aber Bedeutung immer dann
erhält, wenn durch derartige Regelungen wesentliche Rechte oder Pflichten, die
sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt sind, dass die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das ist
hier der Fall. Das Vertragsstrafenversprechen stellt mit der jeweils geforderten
Höhe von 3.000 EUR gleichsam einen pauschalierten Schadensersatzanspruch für den
Fall dar, dass der Fuhrunternehmer seiner Verpflichtung zur Gestellung eines Lkw
nicht nachkommt. Das Zahlungsversprechen ist vergleichsweise hoch. Angesichts
des zwischen den Parteien monatlich als Höchstmaß angesehenen Umsatzes von
11.000 EUR ist ein monatlicher Gewinn von 3.000 EUR kaum zu erzielen.
Dementsprechend macht die Vertragsstrafe mehr als einen Monatsgewinn aus. Dies
stellt eine Bedingung dar, die den Schuldner, der nach dem Gesetz bei einer
vertraglichen Vereinbarung mit dienst und werkvertraglichem Inhalt, wie die
Überlassung eines Lkws zur Disposition sie ausmacht, zu einer jederzeitigen -
auch kurzfristigen - Kündigung berechtigt wäre, angesichts der im Vertrage
weiter getroffenen Bestimmungen, wonach die Kündigung für zunächst drei Monate
ausgeschlossen war und im Übrigen nur mit Monatsfrist möglich war, zu eng
bindet. Dies gilt umso mehr, als das Vertragswerk nicht erkennen lässt, ob nicht
neue Zeiteinheiten, etwa jeder Tag oder jede Woche eine neue Vertragsstrafe
auslösen sollen.
2. Die Beklagte hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich hilfsweise darauf
beruft, die Einsatzvereinbarung sei unwirksam und als Rechtsfolge dieser Annahme
meint, der Klägerin obliege es nunmehr, in Höhe von 3.000 EUR die Forderung auf
Fuhrlohn im Einzelnen darzulegen und zu substantiieren.
Die Beklagte kann sich nicht hilfsweise einen Rechtsstandpunkt des Klägers in
das Gericht bindender Weise zu Eigen machen. Sie müsste sich vielmehr auf ein
bestimmtes Tatsachenvorbringen des Klägers beziehen. Derartigen Vortrag hält die
Beklagte jedoch nicht. Mithin bleibt es dabei, dass eine Unwirksamkeit der
Einsatzvereinbarung schon mangels hinreichender Darlegung tatsächlicher
Umstände, die diese begründen könnten, nicht auszugehen ist.
Im Übrigen wäre die Beklagte, selbst wenn man die Einsatzvereinbarung als
unwirksam anzusehen hätte, gemäß § 242 BGB gehindert, sich von den von ihr
selbst erteilten Gutschriften für durchgeführte Fracht ihrerseits loszusagen,
ohne eine tatsächliche Begründung dafür zu liefern, warum die von ihr
zugestandenen Entgelte die erbrachten Leistungen nicht zutreffend honorierten.
3. Der Zinsanspruch war der Höhe nach nicht bestritten, sodass der Senat ihn bis
zur mündlichen Verhandlung zugrunde zulegen hatte. Für die Zeit danach hat er
jedoch gemeint, die Höhe auf den gesetzlichen Zins begrenzen zu sollen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf § 91 Abs. 1 ZPO
hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz sowie §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO
hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 28. Januar 2004 hat dem Senat keine
Veranlassung gegeben, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Zur Zulassung der Revision hat der Senat weder aus Gründen der Fortbildung des
Rechts noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache einen Anlass gesehen.
Die Parteien haben insoweit auch nichts aufgezeigt, was zu anderer Beurteilung
hätte führen können. Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz
vom vorträgt, das OLG Hamburg habe die Vertragsstrafenklausel für wirksam
erachtet, nötigt dies nicht zur Zulassung der Revision. Die vorgelegten Urteile
(6 U 123/01 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg und 318 O 230/00) belegen
den Vortrag der Beklagten nicht; aus ihnen ist nicht zu ersehen, dass in den
Hamburger Fall überhaupt um eine Vertragsstrafe gestritten wurde. Die Rede ist
in den Urteilen - ohne Wiedergabe der Klausel - nur von einer
Aufwandsentschädigung bzw. Ausfallentschädigung.