Fahrzeugeinziehung - Unverhältnismäßigkeit
OLG Nürnberg
Az: 2 St OLG
Ss 60/06
Beschluss vom
30.08.2006
Der 2. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Nürnberg hat in dem Strafverfahren wegen vorsätzlichen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 30. August 2006 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts N vom 15.
Dezember 2005 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Mit aufgehoben wird
der Kostenausspruch.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
an eine andere Strafkammer des Landgerichts N zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht F hat den Angeklagten am 26.10.2005 "wegen vorsätzlichen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen unter Einbeziehung der Gesamtfreiheitsstrafe
aus dem Urteil des Amtsgerichts F vom 20.7.2005 (Az.: 471 Ds 359 Js 28463/04)
nach Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe
wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wurde auf die Dauer von einem
Monat untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen. Der
Verwaltungsbehörde wurde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr
eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der bei der Tatausführung benutzte Pkw Porsche
928, Fahrgestellnummer ... wurde, mit Ausnahme der Räder (Reifen und Felgen),
eingezogen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte
Berufung des Angeklagten hat das Landgericht N am 15.12.2005 verworfen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die zulässig eingelegte (§ 341 Abs. 1 StPO) und begründete (§§ 344, 345 Abs. 2
StPO) Revision hat in der Sache nur bezüglich der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe (zumindest vorläufig) Erfolg.
1. Die Berufung war wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden.
Nachdem das Landgericht ergänzende, Schuldumfang und Unrechtsgehalt
konkretisierende Feststellungen zum Anlass der beiden Fahrten getroffen hat, ist
die Beschränkung als rechtswirksam zu erachten.
2. Das Urteil leidet im Rechtsfolgenausspruch unter einem sachlich-rechtlichen
Mangel, der allerdings ausschließlich die Gesamtfreiheitsstrafe betrifft.
a) Die Einziehung des Tatfahrzeugs ist - entgegen der Auffassung der Revision -
nicht unverhältnismäßig.
Nach § 21 Abs. 3 StVG, der der allgemeineren Regelung in § 74 Abs. 1 StGB
vorgeht, unterliegt die Entscheidung über die Einziehung dem pflichtgemäßen
Ermessen des Gerichts ("kann") und damit stets dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
(vgl. Jagow in: Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 21
StVG Rn. 14). Aus dem Urteil muss sich deshalb - jedenfalls dann, wenn der
Einziehung, wie hier, für die Strafbemessung besondere Bedeutung zukommen kann -
ergeben, aus welchen Gründen sie neben der Hauptstrafe angebracht und
erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie bei der Festsetzung dieser
Strafe mitberücksichtigt worden ist (BGH StV 1986, 58).
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Strafzumessung grundsätzlich Sache
des Tatrichters ist. Das Revisionsgericht hat auf die Sachrüge nur zu
überprüfen, ob dem Tatrichter bei der Strafzumessung Rechtsfehler unterlaufen
sind, ob er also etwa einen einschlägigen Rechtsbegriff verkannt hat, von
unvollständigen, widersprüchlichen oder unrichtigen Erwägungen ausgegangen ist
oder die Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums sonst wie
überschritten hat (stRspr. des OLG Nürnberg, vgl. Beschlüsse v. 25.10.2005 - 2
St OLG Ss 150/05, S. 3 f.; 2 St OLG Ss 20/06, S. 4 f.).
Die tatrichterlichen Erwägungen halten sich hier innerhalb dieses
Beurteilungsspielraums.
aa) Das Landgericht hat - was die Revision auch nicht angreift - die
wirtschaftliche Bedeutung der Einziehung des Pkw für den Angeklagten aufgeklärt
und in ihrer Bedeutung für den Angeklagten erwogen, insbesondere ausreichende
Feststellungen zum Wert des Pkw getroffen (vgl. KG Beschl. v. 6.10.1999 - 1 Ss
269/99 -juris). Es hat insoweit ausdrücklich festgestellt, dass diese
Entscheidung für den Angeklagten keine existenzbedrohenden Auswirkungen haben
kann, zumal der im Betrieb seiner Eltern beschäftige Angeklagte nicht befürchten
muss, dass das von seinen Eltern zur Anschaffung des Pkw gewährte Darlehen
zurückgefordert wird.
Soweit die Revision die Auffassung vertritt, dass die im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung zusätzlich durchzuführende Abwägung mit dem
Unrechtsgehalt der Tat und dem tatgegenständlichen Schuldvorwurf
rechtsfehlerhaft ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar bestimmt § 74 b Abs. 1
StGB (deklaratorisch), dass die Einziehung in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1
StGB nicht angeordnet werden darf, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und
zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder Teilnehmer
trifft, außer Verhältnis steht. Diese allgemeine Einziehungsvorschrift ist auch
in den Fällen des § 21 Abs. 3 StVG anzuwenden (§ 74 Abs. 4 StGB i.V.m. § 74 Abs.
2 Nr. 1 StGB). Unverhältnismäßig kann die Einziehung danach sein, wenn der
Unrechtsgehalt der Tat und die Täterschuld so gering sind, dass demgegenüber der
Entzug des Eigentums eine unangemessene Härte und damit ein inadäquates Übel
bedeuten würde (Eser in: Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 74 b Rn. 3). Insoweit
verbieten sich allerdings schematisierende Betrachtungen. Sie werden dem Wesen
der Strafzumessungsentscheidung nicht gerecht. Angesichts der durch das
Landgericht verhängten Freiheitsstrafen von zwei und drei Monaten ist jedenfalls
vorliegend ein Auseinanderklaffen von Tatschuld und Nebenstrafe nicht zu
besorgen.
bb) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist es, dass das Landgericht die Vorschrift
des § 74 b Abs. 2 Nr. 3 StGB, in dem der Grundsatz der Erforderlichkeit
gesondert Ausdruck gefunden hat, nicht explizit erörtert hat. Der Tatrichter ist
nur gehalten, die bestimmenden Strafzumessungsgründe mitzuteilen. Eine
erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder
vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Zumessung bedeutsamer
Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres
geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht
gewertet (BGHSt 24, 268; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17).
Nachdem das Gesetz die Einziehung vorliegend sowohl auf Grund der Regelung in §
21 Abs. 3 Nr. 1 StVG als auch wegen § 21 Abs. 3 Nr. 3 StVG zulässt und
angesichts der verhängten Einzelfreiheitsstrafen auch kein Bagatellfall in Rede
steht, durfte das Tatgericht bei dieser Sachlage von einer ausdrücklichen
Erörterung der Regelung in § 74 b Abs. 2 Nr. 3 StGB absehen.
b) Die Verhängung des Fahrverbots von einem Monat und die Festsetzung einer
Sperrfrist von einem Jahr sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Bildung der beiden Einzelfreiheitsstrafen begegnet keinen rechtlichen
Bedenken.
c) Soweit die Revision sich gegen die Einziehung, die Verhängung des
Fahrverbots, die Festsetzung der Sperrfrist und die Bildung der
Einzelfreiheitsstrafen wendet, ist sie als unbegründet zu verwerfen.
d) Mit der Rüge der Nichtberücksichtigung der Einziehung bei der Bemessung der
Gesamtfreiheitsstrafe kann der Revision aber ein zumindest vorläufiger Erfolg
nicht versagt bleiben.
aa) Die Einziehung ist eine Nebenstrafe und somit Teil der Strafzumessung (BGH
StV 1986, 58). Damit ist auch die Einziehung (nach § 21 Abs. 3 StVG) als
Nebenstrafe im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Wird im Rahmen der
Verurteilung die Einziehung eines dem Angeklagten gehörenden Gegenstandes
angeordnet, hat das Tatgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich zu erörtern,
ob und ggf. in welchem Umfang die Einziehung strafmildernd zu berücksichtigen
ist (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 1).
Zwar ist der Tatrichter nur gehalten, die bestimmenden Strafzumessungsgründe
mitzuteilen (siehe oben II. 2. a. bb.). Deshalb sind nicht in jedem Fall nähere
Darlegungen in den Urteilsgründen erforderlich. Sie können etwa dann entbehrlich
sein, wenn das eingezogene Kraftfahrzeug zu einer Vielzahl von Straftaten
benutzt wurde und sein Wert verhältnismäßig gering ist, so dass auszuschließen
ist, dass der Vermögenseinbuße maßgebliche Bedeutung bei der Bemessung der
Freiheitsstrafe(n) zukam. Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es daher dann
nicht, wenn angesichts des Wertes des Gegenstandes die Einziehung die Bemessung
der Strafe nicht wesentlich beeinflussen kann (BGHR StGB § 46 Abs. 1
Schuldausgleich 39; BGH NStZ 1985, 362; OLG Schleswig Beschl. v. 19.4.2002 - 1
Ss 38/02 - juris; Jagow in: Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O. § 21 StVG Rn. 15).
bb) So liegt der Fall hier aber nicht. Im Hinblick auf den nach den
tatrichterlichen Feststellungen nicht nur absolut, sondern gerade im Verhältnis
zur wirtschaftlichen Situation des Angeklagten erheblichen Wert des Fahrzeugs
von EUR 14.000,- waren Ausführungen zum Gewicht der Vermögenseinbuße im Rahmen
der Strafzumessung unentbehrlich. Der Rechtsfehler nötigt aber nur zur Aufhebung
der Gesamtstrafe, da es in den Fällen, in denen der Täter wegen mehrerer
Straftaten verurteilt wird (§ 53 StGB), in der Regel genügt, die Einziehung
eines wertvollen Gegenstandes erst bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu
berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Schuldausgleich 39). Ein Fall, in dem
ausnahmsweise eine Ermäßigung allein der Gesamtstrafe nicht genügt, liegt hier
nicht vor. Deshalb ist nur die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Die ihr
zugrunde liegenden Feststellungen konnten bestehen bleiben. Ergänzende
Feststellungen sind aber noch möglich (vgl. BGHR a.a.O.).
III.
1. Eine Entscheidung nach Maßgabe von § 354 Abs. 1 a StPO selbst zu treffen ist
dem Senat versagt. Da die Strafzumessungstatsachen zu den im Rahmen der
nachträglichen Gesamtstrafenbildung einzubeziehenden Einzelstrafen (nach
Auflösung der vom Amtsgericht R mit Urteil vom 20.7.2005 verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten) in dem Urteil des Landgerichts - obwohl
dies unverzichtbar gewesen wäre (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 55 Rn.
16) - nicht mitgeteilt werden, kann der Senat nicht überprüfen, ob die verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe angemessen ist.
2. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers (§ 337 StPO) bei der Bildung der
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ist das angefochtene Urteil im Ausspruch über
die Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Kostenausspruch aufzuheben (§§ 349 Abs. 4,
353 Abs. 1 StPO).
Die weitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
eine andere Strafkammer des Landgerichts N die auch über die Kosten des
Rechtsmittels (Berufungs- und Revisionsverfahren) zu befinden haben wird,
zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).