Fahrzeuggarantievertrag - Wassereinbruch
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 4 U 185/07
Urteil vom
11.06.2008
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21.05.2008 für Recht
erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdam vom 07.11.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der
Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger macht unter Berufung auf ein Garantiezertifikat Ansprüche auf
Rückzahlung der an den Beklagten gezahlten Kosten für die Reparatur eines
Fahrzeuges geltend.
Der Kläger bestellte bei dem Beklagten am 15.06.2004 einen fabrikneuen PKW
Nissan Patrol GR zum Preis von 33.087,88 EUR (vgl. Bl. 48 GA). Der Kaufpreis
wurde über einen zwischen dem Kläger und der R... GmbH & Co. OHG geschlossenen
Leasingvertrag finanziert (vgl. Bl. 7 GA). Nach Ablauf der Leasingzeit von 6
Monaten beabsichtigte der Kläger, das Fahrzeug zu einem Restwert von 72 % über
eine Anschlussfinanzierung zu erwerben.
Der Beklagte stellte dem Kläger für das diesem übergebene Fahrzeug ein Nissan
Pan-Europe-Garantiezertifikat aus, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug
genommen wird (vgl. Bl. 13 ff. GA).
Am 12.12.2005 kam es zu einem Wassereintritt in den Innenraum des Fahrzeuges,
der unter anderem zu Feuchtigkeitsschäden am Hecktürschloss inklusive des
Stellmotors, am Fensterhebermotor und an dem Zentralverriegelungsschalter
führte. Zudem kam es zu Funktionsausfällen bei der Heckscheibenheizung und der
Zentralverriegelung, außerdem leuchtete die Airbag-Anzeige.
Mit Schreiben vom 05.01.2006 (vgl. Bl. 21 GA) lehnte der Beklagte die
Regulierung des Schadens auf Basis der Garantie ab. In der Folgezeit ließ der
Kläger das Fahrzeug bei dem Beklagten reparieren und zahlte diesem hierfür einen
Betrag in Höhe von 8.418,02 EUR (brutto).
Der Kläger, der mit seiner Klage die Rückzahlung des Nettoreparaturbetrages in
Höhe von 7.256,91 EUR begehrt, hat erstinstanzlich vorgetragen, der Schaden sei
entstanden, als er mit Schrittgeschwindigkeit durch eine 45 bis 50 cm tiefe
Wasserfläche gefahren sei. Die Regulierung des Schadens sei von dem
Garantiezertifikat umfasst, so dass der Beklagte die Kosten zu übernehmen habe.
Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, es fehle ihm die
Passivlegitimation, da er das Fahrzeug nicht an den Kläger verkauft habe;
Vertragspartner des Klägers sei vielmehr die Leasinggeberin. Im Übrigen habe der
Kläger nicht behauptet, dass das Fahrzeug bei Auslieferung einen Fehler gehabt
habe bzw. ein solcher zumindest angelegt gewesen sei. Die Benutzung des Pkw als
Boot stelle keinen vertragsgemäßen Gebrauch dar, so dass dieser nicht unter die
Garantiebedingungen falle. Denn die festgestellten Schäden ließen auf einen
Wasserstand von deutlich mehr als 70 cm schließen; dies zeige insbesondere die
Nässe beim Fensterheber in Höhe von ca. 100 cm. Vermutlich sei der Kläger
stecken geblieben und habe die Türen geöffnet. Es fehle daher an einer
Undichtigkeit, mithin an einem Mangel. Jedenfalls könne der Kläger die
Reparaturkosten wegen § 814 BGB nicht zurückverlangen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil
des Landgerichts Potsdam vom 07.11.2007 (Bl. 134 ff. GA) Bezug genommen (§ 540
Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen
Z... und Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem angefochtenen Urteil
vom 07.11.2007 abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der
Kläger den Nachweis eines unter die Garantie fallenden Mangels nicht erbracht
habe, da seine Darstellungen zum Eindringen des Wassers in das Fahrzeug in der
Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2006 nicht mit den
Feststellungen des Sachverständigen G... in seinem Gutachten in Einklang zu
bringen seien. Daher könne dahinstehen, ob der Beklagte für die geltend
gemachten Garantieansprüche überhaupt passivlegitimiert sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er
rügt, dass die in dem Urteil aus dem Gutachten gezogenen Schlüsse zur Tiefe des
von ihm durchfahrenen Wassers auf einem logischen Fehler beruhen würden. Das
Landgericht unterscheide nicht zwischen Wassertiefe und relativem Wasserstand.
Die Annahme des Landgerichts, jede Überschreitung eines Wasserstandes von 70 cm
am Pkw stelle einen unsachgemäßen Gebrauch dar, werde der Realität des Gebrauchs
eines Off-Road-Fahrzeuges nicht gerecht, da dieses in der Landschaft nicht immer
einem exakt messbaren Wasserstand ausgesetzt sei. Aber selbst bei einer exakten
maximalen Wassertiefe von 70 cm dringe durch Wellen, die durch das Fahren
entstünden, Wasser in höhere Bereiche des Fahrzeuges vor. In der natürlichen
Landschaft seien zudem Unebenheiten des Wassergrundes zu berücksichtigen, die zu
einem Wasserstand von über 70 cm am Fahrzeug führen könnten, selbst wenn die
Wassertiefe vom Grund bis zur Oberfläche an keiner Stelle 70 cm überschreite.
Der Hersteller habe in seinem Prospekt eine befahrbare Wassertiefe von 70 cm
angegeben; zu dem einzuhaltenden Wasserstand am Fahrzeug habe er keine Angaben
getätigt. Im Übrigen könne von einem Fahrer eines Off-Road-Fahrzeuges auch nicht
verlangt werden, dass er exakte Berechnungen zum Wasserstand am Fahrzeug
anstelle. Zudem folge aus dem Gutachten nicht, dass in das Fahrzeug nicht
bereits bei einem Wasserstand von 66 cm Wasser eingedrungen wäre, da sich nicht
mehr ermitteln lasse, ob die in dieser Höhe angebrachte Folie ordnungsgemäß
verarbeitet worden sei. Auch habe das Gutachten ergeben, dass bereits bei einem
Wasserstand von 68 bis 72 cm rückseitig gegen die Lautsprechermembran Wasser
laufen würde. Da dies zur Beschädigung der Lautsprecher führe, seien die Angaben
in dem Prospekt fehlerhaft. Es sei auch nicht tragbar, dass das Landgericht
wegen der Beschädigung des wohl nicht gegen Wassereinwirkung geschützten - und
damit mangelbehafteten - Fensterhebermotors von einer Wassertiefe von 95 cm
ausgegangen sei, da die Möglichkeit bestehe, dass im Innenraum der Tür
befindliches Wasser beim Anfahren des Fahrzeuges gegen die Hinterseite des
Türinnenraumes gedrückt werde und dadurch nach oben steige.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.11.2007 abzuändern und den Beklagten
zu verurteilen, an ihn 7.256,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2006 zu zahlen.
Der Beklagte und der Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte und der Streithelfer verteidigen das erstinstanzliche Urteil und
verweisen darauf, dass der Kläger keinen Beweis für das Vorliegen eines
Garantiefalls habe erbringen können. Zudem rügen sie die Verspätung der Einwände
des Klägers gegen das Gutachten und die in der Berufungsbegründung
möglicherweise enthaltene erstmalige Behauptung des Klägers, es habe bei seiner
Fahrt durch das Wasser eine Differenz zwischen der Wassertiefe und dem
Wasserstand gegeben. Im Übrigen wiederholen und vertiefen sie ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Rückzahlung der an diesen
gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 7.256,91 EUR (netto) lässt sich nicht -
von dem Kläger offensichtlich angenommen - unmittelbar aus dem
Pan-Europe-Garantiezertifikat herleiten, auf welches der Kläger sein Begehren
stützt.
a) Insoweit kann auch in der Berufungsinstanz im Ergebnis offen bleiben, ob sich
der Kläger überhaupt auf die Garantieerklärung berufen kann, in welcher der
Beklagte als Verkäufer für das Fahrzeug zusätzlich zu der im Kaufvertrag
vereinbarten Gewährleistung eine "besondere Gewähr für eine dem jeweiligen Stand
der Technik des Typs des Fahrzeugs bei Auslieferung entsprechende
Fehlerfreiheit" übernommen hat (vgl. Bl. 13 GA). In dem Zertifikat wurde der
Kläger zwar als "Besitzer" vermerkt, jedoch hat dieser das Fahrzeug nicht von
dem Beklagten erworben, sondern zunächst von der R... GmbH & Co. OHG geleast.
Partei des Kaufvertrags mit dem Beklagten ist folglich nicht der Kläger, sondern
die R... GmbH & Co. OHG geworden.
Es spricht vieles dafür, dass der Beklagte bei der Ausstellung der
Garantieerklärung die Unterscheidung zwischen dem rechtlichen und dem - über den
Leasingvertrag vermittelten - tatsächlichen Erwerb des Pkw unbeachtet gelassen
und den Beklagten als "Käufer" angesehen und ihn deshalb als "Besitzer"
eingetragen hat. Diese Ungenauigkeit ist unter Berücksichtigung der üblichen
Leasingbedingungen, die - wie hier in X. A. 1. (vgl. Bl. 9 GA) - eine
Freizeichnungsklausel zugunsten des Leasinggebers unter gleichzeitiger Abtretung
der Gewährleistungsansprüche einschließlich der Garantieansprüche an den
Leasingnehmer enthalten, unschädlich, so dass sich der Leasingnehmer jedenfalls
über § 398 BGB auf diese Garantiererklärung berufen kann.
Allerdings war die im Leasingvertrag vereinbarte Leasingzeit von sechs Monaten
zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits abgelaufen, ohne dass der
Kläger dazu vorgetragen hat, ob er das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit vom
Leasinggeber erworben und somit selbst aus der Garantieerklärung berechtigt ist
oder aber das Fahrzeugleasing durch Abschluss eines neuen Leasingvertrages mit
der R... GmbH & Co. OHG verlängert worden ist, so dass dem Kläger möglicherweise
ein Anspruch aus abgetretenem Recht zustehen könnte.
b) Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Kläger aus der
Garantieerklärung des Beklagten eigene Ansprüche oder solche aus abgetretenem
Recht herleiten kann, er also aktivlegitimiert ist. Denn die Garantieerklärung
vermittelt dem Kläger jedenfalls kein Recht auf Rückzahlung der Reparaturkosten
in Höhe von 7.256,91 EUR (netto) gegen den Beklagten. Vielmehr folgt aus dieser
nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 2 der Bedingungen ("Instandsetzung oder
Austausch der betreffenden Teile ohne Berechnung der Material- und Lohnkosten")
nur ein Nachbesserungsanspruch, der von dem Kläger jedoch nicht geltend gemacht
wird.
2. Der Kläger hat gegen den Beklagten aber auch aus keinem anderen Rechtsgrund
einen Anspruch auf Rückerstattung der an den Beklagten gezahlten
Reparaturkosten, und zwar unabhängig davon, ob man einen etwaigen Anspruch
herleitet aus einer - zumindest konkludent - getroffenen Nebenabrede zum
Reparaturauftrag des Klägers an den Beklagten, aus § 281 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB (vgl. zu einem solchen Schadensersatzanspruch bei
Nichterfüllung der Rechte aus der Garantie Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9.
Aufl., 2005, Rn. 696 BGB) oder aber aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812
ff. BGB).
Denn Voraussetzung eines solchen Anspruches ist stets, dass der Wassereinbruch,
der zur Notwendigkeit der Reparatur des Pkw führte, durch einen unter die
Garantie fallenden Mangel verursacht worden ist. Hierfür ist der Kläger jedoch
den ihm obliegenden Beweis fällig geblieben.
Bei der Beurteilung, ob ein von den Garantiebedingungen umfasster Mangel
vorgelegen hat, kann aus Sicht des Senates offen bleiben, ob durch den Beklagten
eine so genannte Beschaffenheits- oder aber eine Haltbarkeitsgarantie übernommen
worden ist.
Während bei der Beschaffenheitsgarantie nur Mängel erfasst werden, die bei
Gefahrübergang bereits vorhanden waren, erstreckt sich die Haltbarkeitsgarantie
auf alle Mängel, die innerhalb der Garantiezeit auftreten. Den Bedingungen der
Garantie kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob durch den Beklagten eine
Beschaffenheits- oder aber eine Haltbarkeitsgarantie übernommen wurde, da es in
dieser nur heißt, der Verkäufer leistet für das Kraftfahrzeug zusätzlich zu der
im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistung "eine besondere Gewähr für eine dem
jeweiligen Stand der Technik des Typs des Fahrzeugs bei Auslieferung
entsprechende Fehlerfreiheit". Dass sich der Passus "bei Auslieferung" - wie vom
Beklagten vorgetragen - auf die Fehlerfreiheit bezieht, so dass von einer
Beschaffenheitsgarantie auszugehen wäre, erscheint nicht zwingend. Vielmehr
lässt sich die Erklärung auch dahingehend verstehen, dass Beurteilungsmaßstab
für die Fehlerfreiheit des Fahrzeuges während der Zeit der Garantie - diese
verstanden als Haltbarkeitsgarantie - der Stand der Technik des Fahrzeugtyps bei
Auslieferung ist, also technische Weiterentwicklungen nach Auslieferung des
Fahrzeugs bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines Garantiefalls
unberücksichtigt bleiben sollen.
Aber auch wenn man die Garantieerklärung als Haltbarkeitsgarantie versteht, ist
dem insoweit beweisbelasteten Kläger nicht der Nachweis gelungen, dass ein
Mangel an dem Fahrzeug, sei er bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen, sei
er erst nachträglich entstanden, ursächlich für den Wassereinbruch war.
Denn der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass er mit Schrittgeschwindigkeit
durch eine 45 bis 50 cm bzw. - bei Zugrundelegung des vom Landgericht nach den
klägerischen Angaben im Termin am 08.11.2006 ermittelten Wertes - 58 cm tiefe
Wasserfläche gefahren und es (allein) dadurch zum Wassereintritt in das Fahrzeug
gekommen sei. Unter Berufung auf den Werbeprospekt (vgl. Bl. 76 GA), in welchem
es heißt:
"Er (der Nissan Patrol GR) kann durch erstaunliche 700 mm Wassertiefe waten",
hat sich der Kläger darauf berufen, dass der Wassereintritt auf einen Mangel des
Fahrzeuges zurückzuführen sei.
Die Richtigkeit der klägerischen Behauptung unterstellt, wäre vom Vorliegen
eines Mangels auszugehen. Denn die Aussage in dem Werbeprospekt ist - wie auch
von dem Beklagten eingeräumt - so zu verstehen, dass bei dem Pkw Nissan Patrol
bei ordentlich verschlossenen Türen zumindest bis zu einer Wassertiefe von 70 cm
kein Wasser in den Fahrzeuginnenraum dringt.
Allerdings hat die Behauptung des Klägers zur Ursache des Eintritts des Wassers
in den Innenraum des Pkw im Rahmen der vom Landgericht durchgeführten
Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. So konnte der Zeuge Z... zur
Wassertiefe im Moment des Eindringens des Wassers in den Fahrzeuginnenraum keine
Angaben machen. Vielmehr hat er nur bekundet, dass der Kläger nach dem
Wassereintritt auf der Fahrerseite angehalten habe und durch das Fenster
ausgestiegen sei. Als der Kläger ausgestiegen sei, habe das Wasser unter seinen
Knien gestanden; die Reifen habe man noch sehen können.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) G... hat demgegenüber in seinem Gutachten
vom 15.05.2007 nachvollziehbar dargelegt, dass unter Zugrundelegung der
Behauptungen des Klägers ein Wassereinruch in den Innenraum des Pkw überhaupt
nicht möglich gewesen wäre. Dem Gutachten kann vielmehr entnommen werden, dass
Wasser erst ab einer Wasserstandshöhe von 54 cm ins Fahrzeuginnere gelangen
kann, dies allerdings auch nur bei geöffneten bzw. jedenfalls nicht korrekt
geschlossenen Türen.
Ein mögliches Eindringen von Wasser in das vom Kläger geführte Fahrzeug wegen
nicht korrekt geschlossener Türen würde sich allerdings nicht als Folge eines
Mangels darstellen und daher auch nicht der Garantie unterfallen.
Weiter hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass erst ab
einem Wasserstand von 66 cm ein nennenswerter Wassereinbruch möglich sei, wenn
die Türfolien nicht sauber und dicht verklebt seien. Bei korrekt geschlossener
Tür und sauber und dicht verklebten Türfolien könne erst ab einer Wassertiefe
von ca. 90 cm über das Loch in der Türfolie für die Kabeldurchführung der
Fensterheber nennenswert Wasser in das Innere des Pkw eindringen. Zugleich hat
der Sachverständige festgestellt, dass für die unstreitige Durchnässung des
Türschlosses nebst dem noch darüber angebrachten Stellmotor ein Wasserstand von
mindestens 73 cm erforderlich gewesen wäre und der durchnässte Fensterhebermotor
und der ebenfalls durchnässte Zentralverriegelungsschalter an der hinteren
linken Fahrzeugtür auf einen zumindest kurzzeitigen Wasserstand von mehr als 95
cm hindeuten würden (vgl. zum Ganzen insbesondere S. 8 des Gutachtens).
Die Einwände des Klägers in der Berufung sind dagegen nicht geeignet, dieses vom
Landgericht zutreffend herausgestellte Ergebnis der Beweisaufnahme zu
erschüttern und Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der
Tatsachenfeststellungen zu wecken (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Denn diesen
fehlt der Bezug zu dem erstinstanzlich im Streit stehenden Sachverhalt, der
Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war.
Soweit der Beklagte bemängelt, dass das Landgericht nicht zwischen Wassertiefe
und relativem Wasserstand am Fahrzeug unterschieden habe, ist diesem insoweit zu
folgen, als es rechnerisch bei einer entsprechenden Neigung möglich ist, dass
der Wasserstand am Pkw die tatsächliche Wassertiefe übersteigt. Jedoch hat der
Kläger erstinstanzlich nicht vorgetragen, dass er mit dem Pkw die Wasserfläche
im geneigten Zustand durchfahren habe. Auch in der Berufungsbegründung behauptet
der Kläger nicht, dass es zu dem Wassereintritt gekommen sei, als er mit dem Pkw
die Wasserfläche im geneigten Zustand durchfahren habe; die Berücksichtigung
eines solchen - von dem Beklagten bereits vorsorglich bestrittenen - Vorbringens
würde im Übrigen am Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO scheitern.
Auch der Einwand des Klägers, der Werbeprospekt des Herstellers habe eine
befahrbare Wassertiefe von 70 cm ausgewiesen, ohne dass auf einen maximal
zulässigen Höchststand des Wassers am Fahrzeug hingewiesen worden sei, greift
nicht durch. Denn Streit entscheidend ist nicht eine möglicherweise fehlerhafte
oder ungenaue Angabe in dem in Ablichtung zu den Akten gereichten Prospekt,
sondern allein die Frage, ob das Fahrzeug den vom Kläger behaupteten Mangel
aufgewiesen hat, nämlich es bei einer Fahrt im Wasser mit Schrittgeschwindigkeit
bei einer Tiefe von 45 bis 50 cm - bzw. unter Beachtung der Angaben des Klägers
in seiner Anhörung bei einer Tiefe von etwa 58 cm - zu dem dargestellten
Eintritt von Wasser in das Fahrzeuginnere kommen konnte.
Insoweit erschließt sich auch der klägerische Verweis auf das Urteil des BGH vom
29.04.2004 - VII ZR 107/03 - nicht. Diese Entscheidung befasst sich mit der
Inhaltskontrolle einer Klausel in den "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV-Asphalt-StB
94)". Die Erwägungen des BGH zur Unwirksamkeit der Klausel 1.7.4. dieser
Bedingungen lassen sich vorliegend nicht verwerten; es gibt keinerlei Parallele
des vom BGH entschiedenen Sachverhaltes mit dem hier streitgegenständlichen.
Die weiteren Ausführungen des Klägers zur fehlenden Pflicht des Nutzers eines
Off-Road-Fahrzeuges, vor dem Befahren der Wasserfläche den exakten Wasserstand
zu prüfen bzw. zu berechnen, verhelfen der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg.
Denn auch insoweit fehlt ein Bezug zum erstinstanzlichen Vorbringen. Der Kläger
hat nämlich vor dem Landgericht zum einen behauptet, er habe die Tiefe des
Wassers kontrolliert. Zum anderen hat er einen konkreten Sachverhalt
geschildert, der zum Wassereinbruch geführt haben soll, ohne sich auf eine
mögliche Schrägstellung des Fahrzeuges berufen zu haben, die zu einem die
Wassertiefe überschreitenden höheren Stand des Wassers am Pkw geführt haben
könnte.
Auch der klägerische Hinweis, aus dem Gutachten des Sachverständigen G... könne
nicht geschlussfolgert werden, dass das Fahrzeug bei einem Wasserstand von 66 cm
nicht bereits "geflutet" worden wäre, verkennt, dass der Kläger Ansprüche auf
der Grundlage eines konkret geschilderten Geschehensablaufes geltend macht.
Unabhängig von der Richtigkeit des Einwandes, mit dem sich der Senat nicht
auseinanderzusetzen braucht, hat der Kläger erstinstanzlich - und auch im
Berufungsverfahren - nicht geschildert, dass es bei einem am Fahrzeug gemessenen
Wasserstand von 66 cm zu dem Eintritt des Wasser in den Innenraum gekommen sei.
Für die Entscheidung über das Zahlungsbegehren des Klägers ist es daher völlig
unbeachtlich, ob Wasser in das Fahrzeug möglicherweise nicht erst bei
Überschreitung der im Prospekt angegebenen Wassertiefe von 70 cm, sondern schon
bei einem am Fahrzeug gemessenen Wasserstand von 66 cm hätte eintreten können;
gleiches gilt für den Einwand, das Gutachten habe ergeben, dass Wasser bereits
bei einem Wasserstand von 68 bis 72 cm rückseitig gegen die Lautsprechermembran
laufen würde.
Letztlich führt auch der Einwand, der Gutachter habe unberücksichtigt gelassen,
dass aus der Beschädigung des Fenstermotors nicht zwangsläufig ein Rückschluss
auf den außen stehenden Wasserstand gezogen werden könne, da die Möglichkeit
bestehe, dass im Innenraum der Tür befindliches Wasser beim Anfahren des
Fahrzeuges gegen die Hinterseite des Türinnenraumes gedrückt werde und dadurch
nach oben steige, nicht weiter. Denn unabhängig von der Frage, ob dieses
Vorbringen, welches sich als Beanstandung des erstinstanzlich eingeholten
Gutachtens darstellt, mit Blick auf § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt beachtlich sein
kann (vgl. insoweit OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.1981 - 1 U 46/81, MDR 1982,
60, welches in dem dort streitgegenständlichen Fall einen erstmaligen Angriff
gegen ein erstinstanzlich eingeholtes Gutachten in der Berufungsinstanz als
verspätet angesehen hat), steht nach dem Gutachten fest, dass sich unter
Zugrundelegung des Vortrages des Klägers im Türinnenraum kein Wasser befunden
haben könnte, da ein Wassereinbruch in den Innenbereich der Türen überhaupt erst
bei einem Wasserstand von mehr als 66 cm möglich gewesen wäre (vgl. Seite 6 f.
des Gutachtens).
III.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 oder 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.256,91 EUR festgesetzt.