Haltbarkeitsgarantie Fahrzeughersteller - Kundenbindungsklausel
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
187/06
Urteil vom
12.12.2007
Leitsatz:
Gewährt ein
Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen
Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des
Fahrzeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene
Benachteiligung der Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht darin, dass der Hersteller
die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen
Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht.
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Braunschweig vom 22. Juni 2006 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 23.
März 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer Garantie wegen Rostschäden an
seinem Pkw in Anspruch.
In einem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt mit dem Titel "mobilo-life -
Das Langzeit-Garantiepaket für Mobilität und Werterhaltung" heißt es:
"Beim Kauf eines neuen Mercedes bekommen Sie jetzt etwas, das Sie nirgendwo
sonst bekommen. Das einzigartige Garantie- und Mobilitätspaket mobilo-life ist
ab dem 24.10.1998 mit dem Start der neuen S-Klasse serienmäßig in jedem neuen
Mercedes-Benz PKW. mobilo-life gilt lebenslang für Ihren Mercedes, laut
Gesetzgeber bedeutet dies 30 Jahre. Damit können Sie sicher sein, daß Ihre
Mobilität nicht auf der Strecke bleibt.
Bei einer fälligen Garantie- oder Kulanzreparatur hilft Ihnen mobilo-life
während der ersten vier Jahre weiter. (...) Zum Nulltarif für Sie.
(...)
Neben dem Mobilitätspaket garantieren wir Ihnen - ebenfalls mit Einführung der
neuen S-Klasse - für Ihren ab dem 24. Oktober 1998 ausgelieferten Mercedes-PKW,
dass keine Durchrostung von innen nach außen auftreten wird. Diese Garantie gilt
für die gesamte Lebensdauer Ihres Mercedes, also bis zu 30 Jahre.
Für den außergewöhnlichen Fall, dass doch irgendwo an Karosserie oder Unterboden
eine Stelle von innen nach außen durchrostet, wird die Sache ohne Berechnung von
Lohn und Material durch eine Mercedes-Benz Werkstatt instandgesetzt. (...)"
Nach einer Übersicht über die einzelnen Garantieleistungen heißt es in dem
Prospekt unter der Überschrift "Voraussetzungen für mobilo-life" weiter:
"mobilo-life gilt in Ergänzung zu den Gewährleistungsregelungen der
Daimler-Benz-Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen lebenslang bis 30 Jahre für alle
Mercedes-Benz PKW. Immer unter der Voraussetzung, dass ab dem 5. Jahr nach der
Erstauslieferung durch die Mercedes-Benz Organisation die Wartungsdienste nach
Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz Werkstätten ausgeführt werden. Der letzte
Wartungsdienst darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht länger als 2 Jahre
zurückliegen."
Der Kläger kaufte sein Fahrzeug im Jahr 2002 als Gebrauchtwagen. Unstreitig ließ
er ab 2003 die Wartungsdienste nicht bei einer Mercedes-Benz-Werkstatt, sondern
bei einem anderen Kfz-Meisterbetrieb durchführen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die fachgerechte Reparatur der nach seiner
Behauptung durchgerosteten Heckklappe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen,
das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus der "mobilo-life"-Garantie
aus § 443 Abs. 1 BGB zu. Es komme nicht darauf an, ob er die Wartungsdienste
nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchgeführt habe. Die
dahingehende Formularklausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung der
Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterworfen. Es handele sich nicht um eine
negative Leistungsbeschreibung durch Formulierung einer Anspruchsvoraussetzung,
sondern um eine Einschränkung der versprochenen Garantieleistung.
Die Klausel halte der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Sie
benachteilige den Kläger unangemessen, indem sie die Beklagte von ihrer
Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf freistelle, ob der Verstoß des Kunden
gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsdienste nach
Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten für den reparaturbedürftigen
Schaden ursächlich geworden sei.
II.
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf kostenlose Reparatur der Heckklappe seines Pkw
aus der "mobilo-life"-Garantie.
1. Ob zwischen den Parteien ein Garantievertrag mit dem Inhalt der "mobilo-life"-Garantie
zustande gekommen ist, kann dahinstehen. Ein Anspruch des Klägers kommt auch bei
Bestehen eines Garantievertrages nicht in Betracht, weil die im Prospekt
formulierte Voraussetzung, dass ab dem fünften Jahr nach der Erstauslieferung
durch die Mercedes-Benz-Organisation die Wartungsdienste nach
Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten ausgeführt werden, nicht
erfüllt ist.
2. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die entsprechende Klausel der
Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterliegt oder ob es sich - wie die
Revision meint - um eine Leistungsbeschreibung handelt, die der Inhaltskontrolle
entzogen ist (§ 307 Abs. 3 BGB).
3. Denn die Klausel hält jedenfalls einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB
stand. Die Vertragspartner der Beklagten werden nicht unangemessen
benachteiligt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine AGB-Klausel
unangemessen, mit der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten
des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen
seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 89, 206, 210 f.; BGH,
Urteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, WM 1985, 542, unter II 1 c bb).
Der Senat hat dies für eine Klausel in einem Garantievertrag bejaht, nach der
die Garantiegeberin, die Verschleißschutz-Produkte für Gebrauchtwagen vertreibt,
unter anderem dann von der Leistungspflicht frei sein sollte, wenn die
werksseitig vorgeschriebenen Inspektionen nicht durchgeführt wurden. Die Klausel
lasse die Interessen des Kunden deshalb außer Acht, weil sie die Garantiegeberin
von ihrer Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistelle, ob der
Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Inspektionen
für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist (Senatsurteil vom
24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, unter III 1 und 2 c).
Im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Obergerichte wird indessen die
Auffassung vertreten, bei Herstellergarantien für Neufahrzeuge führten solche
einschränkenden Klauseln nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des
Kunden. Stelle der Hersteller in seinen Garantiebedingungen klar, dass er dem
Käufer zusätzliche Rechte neben den Gewährleistungsansprüchen gegen den
Verkäufer gewährt, sei er in der Ausgestaltung der Kundenrechte frei. Es sei
nicht Zweck der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, dem Käufer
neben den für ihn bedeutsamen Ansprüchen gegen den Verkäufer auch ein Mindestmaß
an Rechten aus einer daneben gegebenen Garantie zu sichern (OLG Karlsruhe,
NJW-RR 2006, 1464; OLG Nürnberg, NJW 1997, 2186).
Teilweise wird eine derart umfassende Gestaltungsfreiheit bei
Herstellergarantien abgelehnt. Es sei denkbar, dass Kunden bereit seien, für ein
mit einer langfristigen Garantie versehenes Produkt einen höheren Preis zu
zahlen. Sie müssten vor einer Aushöhlung von Garantiezusagen durch
einschränkende Nebenbestimmungen geschützt werden. Gleichwohl stelle das
Erfordernis der Vornahme von Inspektionen in verkehrsüblichen Intervallen bei
Neuwagen-Garantien eine zulässige Einschränkung dar (Christensen in: Ulmer/Brandner/Hensen,
AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 BGB Rdnr. 363).
Diese Auffassung trifft zu. Mit Klauseln, wie sie hier im Streit stehen, wird in
zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt (vgl.
OLG Karlsruhe, aaO; OLG Nürnberg, aaO; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl.,
Rdnr. 692, 713). Auch die Revision macht geltend, die Beklagte habe ein
berechtigtes Interesse daran, dass die Wartungsdienste nach ihren Vorgaben in
Mercedes-Benz-Werkstätten durchgeführt würden. Damit ist zum einen gemeint, dass
durch die regelmäßigen Wartungsdienste in Vertragswerkstätten das Risiko von
Garantiefällen vermindert werden soll. Dieser Aspekt hat allerdings im
Streitfall nur untergeordnete Bedeutung, weil Rostschäden in der Regel auch
durch regelmäßige Inspektionen nicht verhindert werden können. Hinzu kommt aber
das Interesse der Beklagten, Eigentümer von Mercedes-Fahrzeugen dazu zu bewegen,
ihre Autos in Mercedes-Benz-Werkstätten warten zu lassen, also eine langfristige
Bindung an das Vertragswerkstättennetz der Beklagten zu erreichen. Die Beklagte
bietet dem Kunden mit der langfristigen "mobilo-life"-Garantie gegen
Durchrostung eine zusätzliche Leistung zum Fahrzeugkauf an, mit der sie ein
absatzförderndes Qualitätsmerkmal für die Fahrzeuge schaffen will (vgl. BGHZ
104, 82, 91). Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur "um den Preis" der
regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten
zustehen, sodass - bei wirtschaftlicher Betrachtung - von einer "Gegenleistung"
gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird.
Die Interessen des Kunden werden dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Er
kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30 Jahren
erhalten, indem er die - ohnehin regelmäßig notwendigen - Wartungsarbeiten nach
Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchführen lässt. Ihm selbst
ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das
Alter des Fahrzeugs - von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese
bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt. Anders als in den
bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen dritte Unternehmen (also nicht
die Fahrzeughersteller) Garantiegeber waren (Senatsurteil vom 24. April 1991,
aaO; Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, z.V.b., unter II 2 b),
liegt hier keine unangemessene Benachteiligung der Kunden darin, dass der
Verlust der Garantieansprüche auch dann eintritt, wenn das Unterlassen der
Wartungsdienste bzw. die Durchführung bei anderen Werkstätten für den
Garantiefall nicht ursächlich war. Dies rechtfertigt sich durch das legitime
Interesse der Beklagten als Fahrzeugherstellerin, eine Kundenbindung an ihr
Vertragswerkstättennetz zu erreichen.
b) Der vom Kläger erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung erhobene
Einwand, die Klausel behindere unabhängige Autowerkstätten und sei deshalb
wettbewerbswidrig (vgl. dazu Creutzig, EG-Gruppenfreistellungsverordnung für den
Kraftfahrzeugsektor, Rdnr. 1079 ff.; Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 694), bedarf
keiner Erörterung, weil es zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer unbilligen
Behinderung freier Werkstätten im Sinne des § 20 GWB oder eines nach Art. 82
EG-Vertrag verbotenen Missbrauchs von Marktmacht an Vortrag und Feststellungen
in den Tatsacheninstanzen fehlt.
III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der
Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da keine weiteren Feststellungen
erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3
ZPO). Da die Klage unbegründet ist, ist die Berufung des Klägers gegen das
klageabweisende Urteil erster Instanz zurückzuweisen.