Fahrzeuginspektion – Schadensersatz bei Motorschaden
Oberlandesgericht München
Az: 7 U
3028/07
Urteil vom
02.04.2008
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt der 7. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2008
folgendes Endurteil:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I
vom 29.3.2007 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die
Klägerin 1.463,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 12.12.2006 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen und
bleibt die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 96% und die
Beklagte 4%. Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens tragen die Klägerin
97% und die Beklagte 3%.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines
Kfz-Inspektionsvertrages. Auf die tatsächlichen Feststellungen des
landgerichtlichen Urteils vom 29.03.2007 wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass etwaige
Ansprüche der Klägerin verjährt seien, weil die Schadensersatzansprüche nur auf
Mängelgewährleistung gemäß § 634 Nr. 4 BGB gestützt werden könnten und die
zweijährige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in wirksamer
Weise durch Vereinbarung der Auftraggeberin und der Beklagten auf ein Jahr
verkürzt worden sei. Bei dem unterlassenen Auswechseln des Zahnriemens und der
fehlerhaften Eintragung eines Zahnriemenwechsels im Serviceheft am 1.4.2004
handele es sich um zwei Aspekte ein und derselben Pflichtverletzung, die zu
einem einheitlichen Mangel geführt hätten, sowohl an dem zu wartenden Fahrzeug
als auch bei dem Eintrag im Serviceheft. Hemmung der Verjährung sei nicht
eingetreten. Somit seien bei Eingang des Auftrags auf Durchführung des
selbständigen Beweisverfahrens am 11.07.2005 etwaige Schadensersatzansprüche,
die der Klägerin aus der Inspektion vom 01.04.2004 zustehen könnten, bereits
verjährt. Im Übrigen fehle es an der Aktivlegitimation der Klägerin, da diese
Ansprüche aus abgetretenem Recht der Zedentin geltend mache, dieser jedoch keine
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zugestanden hätten, da der Zedentin
kein Schaden entstanden sei. Es liege auch kein Fall der
Drittschadensliquidation vor.
Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt
vor, die Inspektion am Fahrzeug sei fehlerfrei durchgeführt worden. Insbesondere
sei der Wechsel des Zahnriemens für den Nockenwellenantrieb noch nicht
erforderlich gewesen. Bei der fehlerhaften Eintragung im Serviceheft handele es
sich um eine eigenständige, von der Inspektion zu trennende Pflichtverletzung.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 36.808,88 EUR nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit abzüglich bereits gezahlter 778,-- EUR zu zahlen,
II. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten des Autohauses S.
über Standgebühren für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 04.06.2007 in Höhe
von insgesamt 4.445,35 EUR freizustellen,
III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den ab
dem 05.06.2007 bis zur erfolgten Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs
noch entstehenden Schaden in Form entgangenen Gewinns zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Wegen des
Motorschadens habe auch die damalige Auftraggeberin, die Fa. F. GmbH, keinen
Anspruch. Ein Fall der Drittschadensliquidation liege nicht vor. Im Übrigen
bestehe für den geltend gemachten entgangenen Gewinn keine Rechtsgrundlage.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat zu einem geringen Teil Erfolg. Die Klage ist in Höhe von
1463,34 EUR begründet.
1. Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche ist nicht eingetreten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem
streitgegenständlichen Eintrag in das für das Fahrzeug geführte Inspektionsheft
nicht um eine mangelhafte Hauptleistung. Diese liegt in den Wartungsarbeiten am
Kfz. Der Eintrag in das Inspektionsheft stellt die Erfüllung einer Nebenpflicht
dar, der den Umfang der als Hauptpflicht geschuldeten Tätigkeit dokumentiert und
diejenigen, die zukünftige Wartungen vornehmen, in die Lage versetzen soll, die
zukünftigen Wartungen nach den Vorgaben in dem vom Hersteller des Fahrzeugs
vorgesehenen Inspektionsheft auszuführen.
Der dem Anspruch zugrunde liegende Mangel der vertraglichen Leistung der
Beklagten liegt darin, dass über die von ihrem Mitarbeiter ausgeführte
Inspektion in das für das Fahrzeug geführte Serviceheft (Anlage A 4, Bl. 17) in
der Zeile "Inspektion, Zahnriemen/-Spannrollenwechsel" der Eintrag "ja"
vorgenommen wurde, obwohl der nach den Angaben auf Seite 11 des Inspektionshefts
alle 135.000 km vorzunehmende Wechsel von Zahnriemen und Zahnriemenspannrolle
für den Nockenwellenantrieb tatsächlich nicht durchgeführt worden ist, sondern
nur der alle 90.000 km zu wechselnde Zahnriemen für Einspritzpumpen ausgetauscht
wurde. Die Wartung am Fahrzeug vom 1.4.2004 war dem Inspektionsheft gemäß und
mangelfrei. Der fehlerhafte Eintrag führte auch nicht unmittelbar zu einem
Mangel am Fahrzeug. Dieser trat erst im Rahmen der Folgeinspektion mit der
unterbliebenen Auswechslung des Nockenwellenzahnriemens trotz Erreichens der
Laufleistung für dessen Auswechslung auf. Die fehlerhafte Eintragung ist als
Nebenpflichtverletzung einzustufen, für die weder die auf den Erfolg der
Wartungsleistung bezogene Verjährungsfrist des § 634 a BGB noch die nach Ziffer
VIII Nr. 1 der Bedingungen für das Kraftfahrzeuggewerbe geregelte Verkürzung der
Verjährung für Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln auf 1 Jahr ab
Abnahme des Reparaturgegenstandes einschlägig ist.
2. Die Klägerin ist Inhaberin des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs,
weil ihr die aus dem Wartungsvertrag mit der Beklagten erwachsenen vertraglichen
Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin F. GmbH mit schriftlicher
Abtretungsvereinbarung vom 10.8./3.9.2005 (Anl. A 3) abgetreten worden sind.
Insoweit konnte die Fa. F. GmbH auch eigene Schadensersatzansprüche abtreten,
weil sie durch den Verkauf eines Fahrzeugs mit dem fehlerhaften
streitgegenständlichen Eintrag im Inspektionsheft für diesen Mangel und sich
daraus ergebende zukünftige Schäden im Rahmen ihrer Mängelgewährleistung
einzustehen hatte. Im Übrigen greifen die Grundsätze über die
Drittschadensliquidation, weil die infolge der Fehleintragung unterbliebene
Auswechslung des Nockenwellenzahmriemens bei der Inspektion vom 15.10.2004
ursächlich für den Riss des alten Zahnriemens und den dadurch bewirkten
Motorschaden war, die Auftraggeberin F. GmbH wegen der Veräußerung des
Fahrzeuges bei Eintritt des Motorschadens keinen unmittelbaren Schaden an ihrem
Eigentum erlitten hat, während der spätere Sachschaden beim neuen Eigentümer
bzw. bei der Klägerin als Leasingnehmerin entstanden ist, die für den
ordnungsgemäßen Erhalt des Leasinggegenstandes und dessen ordnungsgemäße Wartung
einzustehen hat.
3. Der Klägerin ist ein Anspruch von insgesamt noch 1.463,34 EUR zuzuerkennen:
a) Für die Reparatur des defekten Motors steht der Klägerin gegenüber der
Beklagten ein Anspruch von 1.659,43 EUR zu, von dem die Beklagte unstreitig
778,03 EUR bereits bezahlt hat, so dass eine Restforderung von 881,40 EUR
offensteht.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen H. (Bl. 36 d. A. 10 OH 17989/05) sind
für die fachgerechte Instandsetzung des Autos die Verwendung eines Rumpfmotors
mit einem Kostenanfall von mindestens 5.081,66 EUR netto erforderlich, wobei
wegen der Laufleistung des zerstörten Motors von 147.180 km ein Abzug von 44,2
%, entsprechend 1.762,80 EUR netto, vorzunehmen ist (Bl. 52 d. A. 10 OH
17989/05), so dass nach dem Abzug neu für alt ein Betrag von 3.318,46 EUR
verbleibt. Nach dem Vortrag der Klägerin hat sich die Volkswagen AG, die dem
streitgegenständlichen Pkw beim Erstverkauf ein Inspektionsheft mit nicht
eindeutigen Vorgaben für die Auswechslung der Zahnriemen beigefügt hat, bereit
erklärt, 50 % der Reparaturkosten zu bezahlen. Dass insoweit die V. AG nach dem
Vortrag der Klägerin bereit ist, die hälftigen Reparaturkosten für den Austausch
des Motors zu bezahlen und keine Anrechnung für den Abzug neu für alt vornehmen
will, kann die Beklagte nicht entlasten.
b) Die Beklagte schuldet die nachgewiesenen Abschleppkosten in Höhe von 205,--
EUR netto (Anl. A 6).
c) Der Klägerin steht eine Unkostenpauschale von 25,-- EUR zu.
d) Der Klägerin stehen ferner wegen der geltend gemachte Mietwagenkosten Beträge
von 97,97 EUR (Anlage 11 a) und von 253,97 EUR (Anlage 11 b) zu. Es handelt sich
insoweit um erstattungsfähige Leihwagenkosten, die die Klägerin für eine im
Hinblick auf den am 09.03.2005 aufgetretenen Motorschaden zeitnahe Anmietung von
Ersatzfahrzeugen aufgewendet hat. Der für die Anmietung vom 25./26.4.2005
geltend gemachte Betrag, dessen Berechtigung die Beklagte bestritten hat, hat
die Klägerin nicht nachgewiesen.
Die weiteren durch die Anlagen A 11 d bis A 11 f belegten Mietwagenkosten waren
nicht zu erstatten, weil diese für Anmietungen im November 2005 verursacht
worden sind und von der Klägerin im Rahmen der ihr obliegenden
Schadensminderungspflicht eine zeitnahe Reparatur verlangt werden konnte.
e) Das geltend gemachte Standgeld von 2.200,-- EUR kann die Klägerin nicht
beanspruchen, weil dieses vom Autohaus S. erst für die Zeit nach dem 01.08.2005
verlangt wurde und von der Klägerin zu verlangen war, das Fahrzeug bereits zuvor
zu reparieren. Im Hinblick auf den gestellten Beweissicherungsantrag war die
Klägerin auch nicht gehalten, das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum - bis
zur Besichtigung durch den Sachverständigen am 02.12.2005 - stillzulegen. Es
hätte genügt, den ausgetauschten Motor zu Beweiszwecken zu verwahren.
f) Die Berechtigung der Reparaturkosten der Fa. Automobil-Service W & W in Höhe
von 1.416,60 EUR hat die Klägerin nicht substanziiert dargetan.
g) Die Kosten für den Austausch der Windschutzscheibe von 1.500,-- EUR kann die
Klägerin nicht verlangen, da sie insoweit weder die bestrittenen Mängel
nachgewiesen noch ihre Ursächlichkeit durch den Fehleintrag der Beklagten im
Inspektionsheft dargetan hat.
h) Der entgangene Gewinn für die Zeit von April 2005 bis Oktober 2006 in Höhe
von 53.128,37 EUR, den die Klägerin mit 26.564,19 EUR, entsprechend 50 %,
geltend macht, ist nicht zuzuerkennen, weil es der Klägerin im Rahmen ihrer
Schadensminderungspflicht oblegen hätte, ein Ersatzfahrzeug zur Durchführung der
Fahrten zur Abholung der Altkleider zu beschaffen, was sie im April 2005
ausweislich der als Anlagen 11 a und 11 b vorgelegten Mietwagenrechnungen jedoch
nur vereinzelt getan hat.
Der Anspruch der Klägerin ist somit nur in Höhe von insgesamt 1.463,34 EUR
berechtigt. Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die
Mehrwertsteuer nicht hinzuzurechnen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach den §§ 708 Nr. 10, 709 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.