Fahrbereitschaft – Zusicherung bei Fahrzeugkauf
Oberlandesgericht Hamm
Az: 28 U 42/09
Urteil vom
12.05.2009
Die Berufung des Beklagten gegen
das am 19.11.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten,
erstmals 1988 zugelassenen Toyota Landcruiser im Rahmen eines Geschäfts von
privat zu privat über die Internetplattform "ebay".
Der Beklagte, der Eigentümer des vorgenannten Fahrzeugs war, stellte es am 8.
August 2005 zur Hauptuntersuchung vor. Dort wurden erhebliche Mängel
beanstandet. Der Wagen erhielt unter anderem aufgrund von Korrosionsschäden, die
Rahmen und tragende Teile erheblich schwächten, keine Prüfplakette. Der Beklagte
ließ Reparaturbleche aufschweißen. Bei der erneuten Vorführung zum TÜV erhielt
das Fahrzeug die Prüfplakette.
Im September 2006 bot der Beklagte den Wagen bei "ebay" zum Verkauf an. Den
Kilometerstand gab er mit 335.000 an. In dem Versteigerungsangebot des Beklagten
heißt es unter anderem:
"TÜV bis 08/2007. Das Fahrzeug ist in einem für das Alter guten Zustand mit
Gebrauchsspuren. Abgemeldet, aber fahrbereit. Also ein geiles Teil mit
Nehmerqualitäten. ...
Nun das Übliche: Laut der neuen EU-Regelung muss ich an dieser Stelle darauf
hinweisen, dass dieser Artikel gebraucht von privat verkauft wird und aus diesem
Grund jeglicher Garantieanspruch entfällt. EU-Disclaimer: Der Artikel wird "so
wie er ist" von privat verkauft, daher wird das Fahrzeug als Teileträger
verkauft. Keine Garantie. Mit der Abgabe des Gebotes erklären Sie sich
ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich
zustehende Gewährleistung/Garantie oder Rückgabe bei Gebrauchtwagen völlig zu
verzichten. Mit der Abgabe des Gebotes akzeptiert der Bietende diese Bedingungen
und verzichtet bewusst auf die vorgenannte EU-Gewährleistung/Garantie..."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verkaufsangebots wird auf GA 43/44, 47/48
Bezug genommen. Die Klägerin ersteigerte den Wagen am 25. September 2006 für
4.909 EUR, ohne ihn zu besichtigen. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht
geschlossen. Ende September 2006 übergab der Beklagte der Klägerin das Fahrzeug,
die es nach Dessau überführte.
Die Klägerin ließ eine Abgasuntersuchung vornehmen. Dabei wurde sie unter
anderem darauf hingewiesen, dass der Leiterrahmen der Hinterachse beidseitig
durchgerostet sei.
Durch Anwaltschreiben vom 2. Februar 2007 (GA 17) berief die Klägerin sich
darauf, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher sei, und forderte den
Beklagten unter Fristsetzung bis zum 14. Februar 2007 zur Nachbesserung auf. Im
Einzelnen führte die Klägerin an: Der Leiterrahmen über der Hinterachse weise
große beidseitige Durchrostungen auf, die mit Unterbodenschutz überstrichen
worden seien; daher sei das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher. Auf dem
Unterboden seien Bleche unfachmännisch aufgeschweißt und mit Unterbodenschutz
versehen worden. Ferner seien weitere Durchrostungen sowie ein Mangel am
Getriebe festgestellt worden.
Der Beklagte wies den geltend gemachten Anspruch durch Anwaltschreiben vom 9.
Februar 2007 zurück (GA 18). Er führte unter anderem an, dass der Startpreis nur
1 EUR betragen habe und er den Wagen ausdrücklich als "Teileträger" verkauft
habe. Mit Anwaltschreiben vom 1. März 2007 erklärte die Klägerin den Rücktritt
vom Kaufvertrag.
Ein von der Klägerin vorgerichtlich beauftragter Sachverständiger des "Dekra"
beanstandete in seinem Gutachten vom 14. März 2007 unter anderem, dass
Reparaturbleche auf den Rahmen aufgeschweißt worden seien. Die Schweißarbeiten
seien nicht fachgerecht vorgenommen worden. Ferner stellte der Gutachter
Durchrostungen des Leiterrahmens fest; damit weise das Fahrzeug erhebliche
Mängel im Sinne von § 29 StVZO auf. Für das Gutachten hatte die Klägerin 253,83
EUR zu entrichten. Nach der Begutachtung benutzte die Klägerin den Wagen nicht
mehr.
Die Klägerin hat mit der Klage unter anderem Rückzahlung des Kaufpreises und
Erstattung der Gutachterkosten verlangt. Sie hat geltend gemacht, dass der
Beklagte mit der Angabe "fahrbereit" erklärt habe, dass der Wagen verkehrssicher
sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil der Unterboden durchgerostet sei. Der
Leiterrahmen müsse ersetzt werden, um die Fahrtüchtigkeit herzustellen. Der
Beklagte habe bei Übergabe versichert, dass sich der Unterboden in einwandfreiem
Zustand befinde. Der gesamte Leiterrahmen müsse ersetzt werden, um die
Fahrtüchtigkeit wieder herzustellen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, dass der Wagen lediglich
Verschleißerscheinungen aufweise. Die Verkehrssicherheit sei durch Rostschäden
nicht beeinträchtigt. Korrosionsschutz sei bei dem 1988 für den australischen
und afrikanischen Markt produzierten Fahrzeug nicht Stand der Technik und nicht
notwendig.
Das Landgericht hat den Sachverständigen Dipl.-Ing. S beauftragt, der in seinem
Gutachten vom 28. März 2008 festgestellt hat, dass sich im Fahrbetrieb Teile
lösten könnten; die Konsolen der Längslenker der Hinterachse könnten abreißen.
Der Zustand des Fahrzeugs sei als verkehrsunsicher zu bewerten, und zwar auch
schon im Zeitpunkt der Übergabe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und darauf abgestellt, dass der Wagen
bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit "fahrbereit" nicht aufgewiesen habe,
weil es verkehrsunsicher sei. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich der
Beklagte nicht berufen, denn die Erklärung, dass der Wagen fahrbereit sei, sei -
auch bei einem Privatverkauf - eine Beschaffenheitsgarantie. Das Landgericht hat
den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4.909 EUR nebst
Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen "Übergabe" des Pkw zu zahlen; ferner
hat es festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet. Darüber
hinaus hat es ihn verurteilt, an die Klägerin Gutachterkosten zu entrichten. Auf
die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen
(§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung trägt der Beklagte vor, dass das Landgericht zu Unrecht eine
Beschaffenheitsgarantie angenommen habe. Auf den privaten Verkauf treffe die für
einen gewerblichen Händler maßgebliche Überlegung nicht zu, dass der Händler für
Erklärungen zur Beschaffenheit die Gewähr der Richtigkeit übernehmen wolle. Er
selbst habe sich darauf verlassen können, dass die von ihm in Auftrag gegebenen
Schweißarbeiten ordnungsgemäß und zuverlässig durchgeführt worden seien. Er habe
das Fahrzeug als "Teileträger" verkauft. Dies sei ein Synonym für ein
Bastlerfahrzeug; der Wagen sei 18 Jahre alt gewesen, als er ihn bei "ebay"
eingestellt habe. Es handele sich deshalb hier nicht um einen "normalen",
sondern einen ganz speziellen Gebrauchwagenverkauf. Ferner meint der Beklagte,
dass das Mängelbeseitigungsverlangen der Klägerin überzogen gewesen sei. Die
Klägerin habe ihn zur Beseitigung sämtlicher Schäden am Leiterrahmen
aufgefordert. Er schulde Mängelbeseitigung jedoch lediglich dahingehend, das
Fahrzeug in einen verkehrssicheren Zustand zu setzen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll
zum Senatstermin Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung
des Kaufvertrags (§ 437 Nr. 2, §§ 323, 346 ff. BGB) zu.
1. Allerdings hat die Klage unter dem Gesichtspunkt einer
Beschaffenheitsgarantie (§ 443 Abs. 1 Alt. 1, § 444 BGB) keinen Erfolg. Eine
solche hat der Beklagte nicht übernommen. Die Übernahme einer Garantie setzt -
wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft - voraus, dass der Verkäufer in
vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten
Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen
gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGHZ 170,
86, Tz. 20; OLG Brandenburg, DAR 2008, 710, 702; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68.
Aufl., § 443 Rn. 11).
Dabei ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein
Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist. Zwar kann es unter besonderen
Umständen des Einzelfalls möglich sein, dass die individuelle Erklärung eines
nichtgewerblichen Verkäufers, ein Motorfahrzeug sei "fahrbereit", als
Beschaffenheitsgarantie zu bewerten ist (BGHZ 170, 86, Tz. 20; siehe auch OLG
Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2009 - 5 U 54/08, juris, Tz. 37, zum Verkauf
einer Motoryacht). In der Regel trifft jedoch die für den gewerblichen Verkauf
maßgebliche Erwägung, dass der Käufer sich auf die besondere Erfahrung und
Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärungen daher die Übernahme
einer Garantie sieht, auf den privaten Verkauf nicht zu. Hier steht vielmehr dem
Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber,
für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften
Kenntnis zu beurteilen vermag (BGHZ 170, 86, Tz. 23 ff., zur Angabe der
Laufleistung).
In der individuellen Erklärung "fahrbereit" eines nichtgewerblichen Verkäufers
liegt somit in der Regel nur eine "einfache" Beschaffenheitszusage (vgl.
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1419). Vorliegend sprechen keine
durchgreifenden Gesichtspunkte dafür, dass der Beklagte entgegen der
vorgenannten Regel ausnahmsweise stillschweigend eine Beschaffenheitsgarantie
für die Verkehrssicherheit übernommen hat. Nicht ausreichend ist der Umstand,
dass der Verkauf im Rahmen einer Internet-Auktion erfolgt ist (BGHZ 170, 86, Tz.
26). Zwar muss der Käufer hier, weil er die Kaufsache nicht besichtigen kann,
ein größeres Vertrauen in die Angaben des Verkäufers setzen Daraus folgt jedoch
nicht ohne Weiteres, dass der Verkäufer auch verschuldensunabhängig hierfür
haftet (vgl. Stürner, jurisPR-BGHZivilR 19/2007 Anm. 1).
2. Die Klage hat ist aber deshalb begründet, weil dem Fahrzeug die vereinbarte
Beschaffenheit "fahrbereit" fehlt (a) und sich der Gewährleistungsausschluss
darauf nicht erstreckt (b).
a) Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug ist mangelhaft. Von einer - hier
nicht vorliegenden - Beschaffenheitsgarantie ist eine
Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu
unterscheiden. Entgegen der vereinbarten Beschaffenheit ist der vom Beklagten
veräußerte Toyota Landcruiser nicht fahrbereit.
aa) Die Erklärung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen
verkauftes Fahrzeugs sei "fahrbereit", bedeutet, dass das Fahrzeug nicht mit
verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, auf Grund derer es bei einer
Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste (siehe BGHZ 170,
67, Tz. 21; ebenso bereits BGHZ 122, 256). Wird ein Fahrzeug zum sofortigen
Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft, so kann der Käufer im Allgemeinen
erwarten, dass es sich in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung
im Straßenverkehr erlaubt (BGHZ 122, 256, 261).
Dem genügt der vom Beklagten veräußerte Toyota Landcruiser nicht. Im
vorliegenden Fall geht es nicht darum, wie lange der Wagen fahrbereit sein muss
(dazu BGHZ 170, 67, Tz. 25); hier war er bei Übergabe nicht fahrbereit. Das
sachverständig beratene Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass das
Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, weil sich Teile ablösen können. Wie der
Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, kann dies zu
einem nicht mehr kontrollierbaren Fahrzustand führen. Die Feststellungen des
Landgerichts geben zu Zweifeln keinen Anlass und binden den Senat (§ 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO). Die Berufung des Beklagten greift die Feststellungen des
Landgerichts auch nicht an. Rechtlich ist es unschädlich, dass der Wagen die
Prüfplakette der Hauptuntersuchung im zweiten Versuch erhalten hat. Aus den
Feststellungen des Gerichtsgutachters folgt, dass das Fahrzeug die
Hauptuntersuchung richtigerweise nicht hätte bestehen dürfen, weil es nicht
verkehrssicher ist.
bb) Besonderheiten bei Online-Verträgen stehen dem vorgenannten Verständnis des
Begriffs "fahrbereit" nicht entgegen; auch solche können
Beschaffenheitsvereinbarungen enthalten (vgl. Reinking/Eggert, aaO, Rn. 1307,
1342). Das vorgenannte Verständnis des Begriffs "fahrbereit" hat der
Bundesgerichtshof nicht auf den Verbrauchsgüterkauf - dem Verkauf einer
beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher (§ 474 Abs. 1
Satz 1 BGB) - beschränkt. Dem Urteil vom 22. November 2006 (BGHZ 170, 67) lag
kein Verbrauchsgüterkauf zugrunde; der Käufer hatte das Fahrzeug nicht von einem
Unternehmer erworben (BGHZ aaO, Tz. 12 f.). Entgegen der im Senatstermin
eingehend erörterten Ansicht des Beklagten genügt es bei einem Privatverkauf
nicht, dass der Wagen fortbewegt kann, ohne dass es auf die Verkehrssicherheit
ankommt. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil der Beklagte in seinem
Versteigerungsangebot angegeben hat: "TÜV bis 08/2007". Zusammen mit der vom
Beklagten angegebenen Eigenschaft "fahrbereit" durfte die Klägerin bei
verständiger Würdigung erwarten, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist. Hinzu
kommt schließlich noch, dass die versprochenen "Nehmerqualitäten" nach den
Angaben des Beklagten im Senatstermin bedeuten, dass der Wagen auch im Gelände
genutzt werden kann. Nicht nur die rechtliche Möglichkeit der Nutzung, sondern
auch die Nutzung in tatsächlicher Hinsicht ist aber nachhaltig beeinträchtigt,
wenn Teile des Fahrzeugs abfallen können. Wie ausgeführt, kann dies hier zu
einem nicht mehr kontrollierbaren Fahrzustand führen.
cc) Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall nicht daraus, dass der
Beklagte den Wagen gleichzeitig als "Teileträger" angeboten hat. Der Inhalt
seines "ebay"-Angebots ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt so verstehen,
dass er dem Erwerber die Wahl lässt, ob er das Fahrzeug als "Teileträger"
ausschlachtet oder das "fahrbereite" Fahrzeug entsprechend nutzt. Ohne Erfolg
führt der Beklagte das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juni 1996 an,
in dem ein 15 Jahre alter Toyota Landcruiser mit einem "Bastlerfahrzeug"
verglichen worden ist (4 U 189/94, OLGR 1996, 194, zu § 476 BGB aF). Auch das
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Januar 2004, wonach der Ausschluss
der Sachmängelhaftung bei einem im Rahmen eines Privatverkaufs als "Teileträger"
veräußerten Gebrauchtwagens wirksam sei (2 O 255/03, MMR 2004, 556), verhilft
der Berufung nicht zum Erfolg. In beiden Fällen wurden die Fahrzeuge - anders
als hier - nicht als "fahrbereit" verkauft und waren auch nicht
verkehrsunsicher. Angesichts der Wortwahl "fahrbereit" ist, wie ausgeführt,
jedoch die Beschaffenheit eines verkehrstauglichen Fahrzeugs vereinbart (siehe
auch Reinking/Eggert, aaO, Rn. 1330), die hier fehlt.
b) Auf die wegen Verkehrsunsicherheit fehlende Fahrbereitschaft erstreckt sich
der im vorliegenden Fall individuell vereinbarte Ausschluss der
Sachmängelhaftung nicht. Der Beklagte hat in seinem "ebay"-Angebot, welches dem
Kaufvertrag zugrunde liegt, die Sachmängelhaftung zwar pauschal ausschließen
wollen. Damit hat er jedoch im Hinblick auf die fehlende Fahrbereitschaft keinen
Erfolg.
Sind - wie hier - in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit
der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart,
ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das
Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur
für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für
die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der
Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 2006, das den "ebay"-Privatverkauf
eines gebrauchten Motorrads betraf, entschieden (VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86,
Tz. 31).
Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von
Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kommt auch im
vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass beide gleichrangig nebeneinander
bestehen und deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden können, dass der
Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung
zur Folge haben soll. Denn bei einem solchen Verständnis wäre Letztere für den
Käufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Alt. 1 BGB) - ohne
Sinn und Wert (BGHZ aaO; Reinking/Eggert, aaO, Rn. 1976).
3. Vor dem Rücktritt hat die Klägerin dem Beklagten vergeblich eine angemessene
Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt (§ 439 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 323 Abs. 1
BGB). Entgegen der Ansicht der Berufung steht dem Rücktritt nicht entgegen, dass
das Mängelbeseitigungsverlangen - wie der Beklagte meint - "überzogen" gewesen
sei.
a) Der Käufer genügt seiner Pflicht zur Mängelanzeige, wenn er das
Erscheinungsbild der Mangels, das Symptom, hinreichend genau beschreibt (Reinking/Eggert,
aaO, Rn. 349, 2024). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei
einem Mängelbeseitigungsverlangen der Mangel mit einer hinreichend genauen
Bezeichnung der "Mangelerscheinungen" (der "Symptome" des Mangels) zu
bezeichnen. Die Ursachen der Symptome müssen nicht benannt werden. Unschädlich
ist, wenn zusätzlich - möglicherweise andere als später tatsächlich
festgestellte - Ursachen für die Entstehung der Mängel angegeben werden (BGH,
Urteile vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576, Tz. 10; vom 30. April
2004 - X ZR 127/01, www.bundesgerichtshof.de, unter II 2 b aa; vom 3. Dezember
1998 - VII ZR 405/97 NJW 1999, 1330; jeweils zu den vergleichbaren Bestimmungen
der §§ 633 BGB aF).
Diesen Anforderungen ist die Klägerin in ihrem Anwaltschreiben vom 2. Februar
2007 gerecht geworden. Es ist ohne Belang, dass der Wagen aus einem anderen
Grund verkehrsunsicher gewesen sein mag, als die Klägerin angegeben hat. Die
Klägerin hat jedenfalls im Kern zutreffend darauf abgestellt, dass der Wagen
nicht mehr verkehrssicher ist. Zwar hat sie dies in erster Linie mit
Durchrostungen begründet und nicht mit der Gefahr, dass sich Teile ablösen. Der
Beklagte hat die Bleche, deren Ablösung zu besorgen ist, jedoch deshalb
angebracht, weil der TÜV erhebliche Durchrostungen beanstandet hat.
b) Entgegen der Ansicht der Berufung ist es unschädlich, dass die Klägerin in
dem vorgenannten Schreiben auch einen Getriebemangel beanstandet hat. Dies mag
sowohl rechtlich unerheblich als auch in tatsächlicher Hinsicht unspezifiziert
gewesen sein. Dies vermag der Klägerin jedoch nicht das Recht zu nehmen, den
Rücktritt auf die fehlende Verkehrssicherheit zu stützen.
4. Außer der Rückzahlung des Kaufpreises kann die Klägerin die von ihr
aufgewendeten vorgerichtlichen Gutachterkosten nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1, §
280 BGB als Schadensersatz neben der Leistung ersetzt verlangen kann. Eine
Schadensersatzpflicht besteht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar nicht, wenn der
Verkäufer die in der Lieferung des mangelhaften Motorrads liegende
"Pflichtverletzung" nicht zu vertreten hat. Dies ist hier jedoch der Fall, weil
es der Beklagte war, der die unsachgemäße Reparatur in Auftrag gegeben hat (§
278 BGB). Auch die Berufung greift die Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der
Gutachterkosten nicht an.
5. Eine Nutzungsvergütung für Gebrauchsvorteile macht der Beklagte nicht
geltend. Eine automatische Saldierung findet nicht statt (Reinking/Eggert, aaO,
Rn. 636, 1762). Es ist deshalb nicht auf die Frage einzugehen, dass der Beklagte
den Wagen mit einem Kilometertand von 335.000 veräußert hat, während der
Gerichtsgutachter (nur) 334.041 km abgelesen hat.
6. Die Feststellung des Annahmeverzugs begegnet keinen Bedenken (§ 256 Abs. 1, §
756 ZPO). Die Berufung greift auch diesen Gesichtspunkt nicht gesondert an.
7. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); die Fortbildung des Rechts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordern eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Wie ausgeführt, hat der
Bundesgerichtshof auch für den Privatverkauf bereits entschieden, wie der
Begriff "fahrbereit" zu verstehen ist.