Fahrzeugskaufvertrag – Rücktritt wegen mangelhafter Lackierung
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 684/07
Urteil vom
24.01.2008
In dem Rechtsstreit wegen Rückabwicklung eines Pkw. - Kaufvertrages hat der 5.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 10.
Januar 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des
Landgerichts Koblenz vom 2. Mai 2007 geändert und wie folgt neu gefasst:
a. Die Beklagte wird verurteilt am Pkw. des Klägers (Mercedes – Benz SL 350
Fahrgestell Nr. WDB23……….44) den hinteren Kennzeichenträger fachgerecht
nachzulackieren.
b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
2. Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit ihrer Berufung wendet sich die beklagte Herstellerin von Kraftfahrzeugen
gegen die in erster Instanz erfolgreiche Klage auf Rückabwicklung eines
Kaufvertrages über einen fabrikneuen Pkw.
Gegen Zahlung des Kaufpreises von 72.500 € wurde das Fahrzeug dem Kläger am 4.
April 2005 übergeben. Erstmals am 26. Juli 2005 beanstandete er neben einem
starken Schleifen im Lenkrad Lackierungsmängel an der A – Säule, der Fahrertür –
Innenseite und am vorderen Kennzeichenträger (Rotznasen und Orangenhaut). Später
wurde auch Orangenhaut am hinteren Kennzeichenträger gerügt. Bei einer
Autobahnfahrt am 14. Oktober 2005 stellte der Kläger eine starke Vibration des
ganzen Fahrzeugs fest. Am 27. Januar 2006 erklärte er den Rücktritt vom
Kaufvertrag.
Dem Wandelungsbegehren ist die Beklagte entgegengetreten. Am 4. April 2005 sei
das Fahrzeug frei von Sachmängeln gewesen. Am 26. Juli 2005 habe der Zeuge M...
bei einer Probefahrt weder Schleifgeräusche noch Vibrationen festgestellt.
Gleichwohl habe man die Räder ausgewuchtet. Selbst nach vorübergehender Montage
eines neuen Reifensatzes am 28. September 2005 habe der Kläger an seinen
objektiv nicht begründeten Beanstandungen festgehalten. Eine Überprüfung durch
den Zeugen B... am 24. Oktober 2005 habe jedoch die Erkenntnisse des Zeugen M...
bestätigt. Lackierungsmängel seien ebenfalls nicht vorhanden.
Das Landgericht hat Sachverständigenbeweis erhoben. Der Gutachter hat an einigen
Stellen „Orangenhaut" der Lackierung festgestellt und außerdem Plattstellen der
Fahrzeugreifen. Diese Plattstellen seien ursächlich für die Vibrationen und
Lenkradunruhe. Die Bereifung müsse erneuert werden. Wegen der Mängel der
Bereifung hat das Landgericht der Klage stattgegeben, dabei allerdings 1.305 €
als Nutzungsersatz abgezogen.
Mit ihrer Berufung behauptet die Beklagte, die Plattstellen seien bei
Gefahrübergang nicht vorhanden gewesen. Zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs im
Oktober 2005 und der Untersuchung durch den Sachverständigen am 8. August 2006
sei das Fahrzeug nicht bewegt worden. Dadurch und durch zu niedrigen
Reifenluftdruck seien die Schäden verursacht worden. Die Lackierungsmängel seien
derart unbedeutend, dass hierauf der Rücktritt nicht gestützt werden könne. Im
Übrigen koste selbst ein neuer Reifensatz einschließlich Montage höchstens 1.100
€. Der Rücktritt sei daher unverhältnismäßig, wenn man mit dem Landgericht von
einer Verantwortlichkeit der Beklagten ausgehe.
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Hilfsweise macht er
Minderung und Schadensersatz geltend. Äußerst hilfsweise begehrt er die
Nachlackierung der Heckblende und eine Erneuerung der Bereifung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Zeugenbeweis erhoben und den Sachverständigen Br... angehört.
Wegen des Beweisergebnisses nimmt der Senat Bezug auf die Sitzungsniederschrift
vom 10. Januar 2008.
II.
Die zulässige Berufung hat weitgehend Erfolg. Der Kläger war nicht zum Rücktritt
vom Kaufvertrag befugt. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 4. April 2005 war
das Fahrzeug frei von Sachmängeln, die einen Rücktritt rechtfertigen. Der
vorhandene Lackierungsmangel am hinteren Kennzeichenträger (Orangenhaut) ist
derart unerheblich, dass hierauf der Rücktritt nicht gestützt werden kann (§ 437
Nr. 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Insoweit war die Beklagte auf den
Hilfsantrag des Klägers lediglich zur Nacherfüllung durch Beseitigung des
Mangels zu verurteilen (§ 439 BGB).
1. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis geführt, dass das Fahrzeug bei
Gefahrübergang Anfang April 2005 und auch noch Ende Oktober 2005 frei von
Sachmängeln war, die den Rücktritt rechtfertigen könnten. Die Plattstellen der
Fahrzeugbereifung waren seinerzeit nicht vorhanden.
Das Landgericht hat das anders gesehen und gemeint, die vom Sachverständigen
Br... annähernd 10 Monate später im August 2006 festgestellten Plattstellen der
Fahrzeugreifen (Höhenschlag) seien ein erheblicher Sachmangel, der den Kläger
zum Rücktritt berechtige. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Plattstellen
bereits bei Gefahrübergang Anfang April 2005 vorhanden waren oder in der
Folgezeit aus Gründen entstanden, die von der Beklagten zu verantworten sind.
Diese Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteils ist durch das Beweisergebnis
zweiter Instanz widerlegt. Die Plattstellen waren zur Überzeugung des Senats (§
286 ZPO) im April 2005, aber auch im Oktober 2005 noch nicht vorhanden. Das
ergibt sich aus Folgendem:
Bei seiner Probefahrt am 8. August 2006, 14 Monate nach Gefahrübergang, stellte
der Sachverständige Br... bei Geschwindigkeiten über 140 km/h eine starke Unruhe
im Lenkrad fest; das Lenkrad vibrierte. Diese Vibration übertrug sich bei noch
höherer Geschwindigkeit auf das gesamte Fahrzeug; es handelte sich um eine
außerordentlich auffällige Mangelerscheinung. Ursächlich hierfür sind nach den
überzeugenden Ausführungen und Erläuterungen des Sachverständigen die
Plattstellen der Fahrzeugreifen.
Die so beschriebene Mangelerscheinung hat der Kläger jedoch bei seinen
Werkstattbesuchen im Frühjahr und Sommer 2005 nicht gerügt. Der Senat ist nach
dem Inbegriff seiner mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme überzeugt,
dass der Kläger jedenfalls ab Sommer 2005 die Fahrzeugbeschaffenheit besonders
kritisch beobachtete und vermeintliche und tatsächlich vorhandene Mängel
beanstandete. Dass er das Fahrzeug bis zu diesem Zeitraum niemals mit einer
Geschwindigkeit von 140 km/h und darüber bewegte, ist nicht behauptet und auch
fern liegend. Wären die Plattstellen der Bereifung seinerzeit bereits vorhanden
gewesen, hätte sie schon damals zu dem vom Sachverständigen beschriebenen,
extrem auffälligen Fahrverhalten geführt. Derartiges hat der Kläger seinerzeit
jedoch selbst nicht wahrgenommen und dementsprechend auch nicht gerügt.
Eine starke Vibration des Fahrzeugs beanstandete der Kläger erstmals nach einer
Autobahnfahrt am 14. Oktober 2005. Das führte am 24. Oktober 2005 zu einer
eingehenden Ursachenforschung durch den von der Beklagten beauftragten Techniker
R… B.... Da der Zeuge Arbeitnehmer der Beklagten ist und daher ein Interesse am
Ausgang des Rechtsstreits haben kann, musste seine Darstellung besonders
kritisch geprüft und gewürdigt werden. Auch unter dieser Prämisse sind jedoch
keinerlei Umstände zutage getreten, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des
Zeugen erlauben. Der Senat hält die Darstellung des Zeugen B..., der sich
maßgeblich auf seine im Oktober 2005 gefertigten Notizen und Aufzeichnungen
stützen konnte, für glaubhaft. Danach wurde die Bereifung des Fahrzeugs am 24.
Oktober 2005 sehr eingehend und sorgfältig mit allen verfügbaren technischen
Messgeräten, aber auch optisch überprüft, ohne dass diese Untersuchung jene
Standplatten zutage förderte, die der Sachverständige Br... annähernd 10 Monate
später feststellte. Der Zeuge B... hat dem Senat den Eindruck vermittelt, dass
es ihm keinesfalls darum ging, einen unzufriedenen Kunden beschwichtigend
abzuwimmeln. Der Zeuge war vielmehr bestrebt, den das Fahrverhalten betreffenden
Beanstandungen des Klägers auf den Grund zu gehen und erforderlichenfalls für
nachhaltige Abhilfe zu sorgen. Da der Zeuge weder bei seinen Messungen noch bei
der Probefahrt nach erneutem Auswuchten aller vier Räder den Mangel
(Standplatten) oder die Mangelerscheinung (Vibrationen jenseits von 140 km/h)
feststellte, ist bewiesen, dass die Fahrzeugbereifung den vom Landgericht als
maßgeblich angesehenen Fehler auch am 24. Oktober 2005 noch nicht aufwies.
Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger zuvor am 14. Oktober
2005 Vibrationen im Lenkrad gerügt hatte. Nach den Feststellungen des Zeugen
B... vom 24. Oktober 2005 waren die Fahrzeugräder nicht hinreichend sorgfältig
ausgewuchtet. Das erklärt die kurz zuvor vom Kläger gerügten Vibrationen. Mit
den vom Sachverständigen erst annähernd 10 Monate später festgestellten
Standplatten hat die vom Kläger im Oktober 2005 gerügte Mangelerscheinung nichts
zu tun. Daher kommt ihm auch die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht zugute.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Standplatten erst zwischen dem 24.
Oktober 2005 und dem 8. August 2006 entstanden sind. Dafür scheidet eine
Gewährleistungs- oder sonstige Haftung der Beklagten aus. Nach den Ausführungen
des Sachverständigen können Standplatten unter widrigen Bedingungen durchaus
binnen kürzester Zeit entstehen (Abstellen mit warm gefahrenen Reifen; zu
niedriger Reifendruck etc.). Sämtliche denkbaren Ursachen für die erst nach dem
24. Oktober 2005 entstandenen Reifenschäden liegen indes im
Verantwortungsbereich des Klägers, der das Fahrzeug nach anwaltlicher Beratung
längerfristig stilllegte.
Das ist durch die Aussage der Zeugin O..., wonach das Fahrzeug ständig
aufgebockt in der Garage stand, nicht entkräftet. Kurze Strecken ist das
Fahrzeug auch nach dem 24. Oktober 2005 und vor der Begutachtung durch den
Sachverständigen im August 2006 noch bewegt worden. Dabei stellte der
Sachverständige am 8. August 2006 bei allen vier Reifen einen gegenüber den
Werksvorgaben zu niedrigen Luftdruck fest (Bl. 57 GA). Die Beklagte hat hierzu
mitgeteilt, dass sie bei Lagerfahrzeugen zur Vermeidung von Plattstellen den
Reifenluftdruck während der Standzeiten deutlich erhöht. Nach Auffassung des
Senats muss ein Fahrzeughersteller seine Kunden in der Betriebsanleitung
deutlich darauf hinweisen, dass bei längerem Abstellen des Fahrzeugs auf den
belasteten Reifen deren Luftdruck erhöht werden muss, um Standplatten zu
vermeiden. Denn das vom Sachverständigen aufgezeigte Problem ist in Fachkreisen
bekannt, dem automobiltechnischen Laien jedoch nicht geläufig.
Ob der Beklagten insoweit ein Aufklärungs- und Hinweisversäumnis unterlaufen
ist, kann jedoch dahinstehen. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug in Kenntnis des
Problems aufgebockt zu haben. Damit ist ausgeschlossen, dass ein fehlender
Warnhinweis in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs schadensursächlich war.
2. Die Lackierung des Fahrzeugs entspricht nach Auffassung des Senats weitgehend
dem Stand der Technik. Sie weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann
(§ 434 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BGB). Weit überwiegend befinden sich die
vom Kläger gerügten Lackierungsmängel an Stellen, die auch dem kritischen
Betrachter eines Fahrzeugs der gehobenen Klasse nicht ohne Weiteres auffallen.
Die Probleme, die durch die heute übliche Verwendung umweltfreundlicher Lacke
auftreten, entsprechen der Verkehrserwartung, wonach der schonende Umgang mit
Umweltressourcen bedeutsamer ist als die rundum makellose
Oberflächenbeschaffenheit einer Fahrzeuglackierung.
Ein geringfügiger Mangel liegt allerdings darin, dass die Lackierung der
Heckblende - und damit bei äußerer Betrachtung ohne weiteres wahrnehmbar – in
der Oberflächenstruktur unsauber ist (Orangenhaut). Diesen Mangel muss die
Beklagte entsprechend dem zweiten Hilfsantrag des Klägers beseitigen (§ 439 Abs.
1 BGB).
Die Pflichtverletzung der Beklagten ist indes derart unerheblich, dass sie den
Rücktritt des Klägers nicht rechtfertigt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Für den
Gebrauchtwagenkauf ist anerkannt, dass es im Rahmen der vorzunehmenden
umfassenden Interessenabwägung (vgl. BGHZ 167, 19 ff.) entscheidend darauf
ankommt, mit welchem Kostenaufwand sich ein Mangel beseitigen lässt. Ob das
uneingeschränkt auf den Kauf eines fabrikneuen Fahrzeugs übertragen werden kann,
erscheint zweifelhaft, bedarf im vorliegenden Fall aber nicht der Entscheidung.
Denn der Beseitigungsaufwand ist hier derart gering, dass die
Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB evident nicht überschritten
ist.
Als maßgebliche Pflichtverletzung von Erheblichkeit kann dabei auch nicht die
Weigerung der Beklagten angesehen werden, den geringfügigen Lackierungsmangel im
Bereich der Heckblende zu beseitigen. Gerade bei geringfügigen Mängeln kann
darüber gestritten werden, ob es sich überhaupt um einen Sachmangel handelt.
Sähe man in der Weigerung des Verkäufers, eine derartige, vom Gericht letztlich
als Mangel eingestufte Beanstandung zu beseitigen, stets eine den Rücktritt
rechtfertigende erhebliche Pflichtverletzung, würde das Gewährleistungsrecht
beim Kauf gesetzeswidrig ausgehöhlt. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers
knüpft das Gesetz nämlich in erster Linie an die Beschaffenheit der Sache und
nicht an das nachvertragliche Verhalten des Verkäufers. Letzteres ist nur unter
den Voraussetzungen des § 440 BGB von Bedeutung. Da diese Vorschrift jedoch die
Anwendung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht ausschließt, würde diese
gesetzgeberische Regelung unterlaufen, wenn man in der Weigerung, einen
unerheblichen Mangel zu beseitigen, stets eine Pflichtverletzung von
Erheblichkeit sähe. In dieser Sicht der Dinge sieht der Senat sich auch dadurch
bestätigt, dass der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nur im Falle der
Minderung keine Anwendung findet (§ 441 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Dem Minderungsverlangen des Klägers konnte gleichwohl nicht entsprochen werden.
Die Beklagte hat das Nachlackieren der Heckblende verweigert, weil sie in der
„Orangenhaut" keinen Mangel gesehen hat. Unvertretbar war dieser
Rechtsstandpunkt nicht. Dem Vergleichsvorschlag des Landgerichts, der auch
vorsah, die Heckblende nachzulackieren, hat die Beklagte sich nicht
verschlossen. Von einer Verweigerung der Nacherfüllung kann bei dieser Sachlage
keine Rede sein.
Hinzu kommt, dass eine Minderung wegen des geringfügigen Lackierungsmangels im
Bereich der Heckblende ihrem Umfang nach nicht dargetan ist (§ 442 Abs. 3 Satz 1
BGB). Die Grundlagen für eine gerichtliche Schätzung der Minderung hat der
Kläger ebenfalls nicht mitgeteilt (§ 441 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Die Beklagte war daher auf den weiteren Hilfsantrag lediglich zur Nachbesserung
zu verurteilen.
3. Dieser Teilerfolg der Klage ist derart unbedeutend, dass dem Kläger die
gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden konnten (§§ 91, 92 Abs. 2
ZPO).
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 71.195 €.