Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt wegen Nachlackierung
Oberlandesgericht München
Az: 20 U
5646/06
Urteil vom
13.06.2007
In dem Rechtsstreit erlässt der 20.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 09.05.2007 folgendes Endurteil:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom
07.12.2006 abgeändert wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.000 nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2005 sowie EUR 261,87
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2005
zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch aus
der Vereinbarung im Ankaufschein vom 12.02.2004 wegen eines Verlustes beim
Verkauf des Mercedes CLK 320 Cabrio, Fahrzeugbrief-Nr.: CF ..., Fahrgestell-Nr.:
... , zusteht,
II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit
in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Parteien sind Ansprüche aus Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug
streitig.
Am 18.11.2004 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag (Anlage K 1) über einen
gebrauchten PKW Mercedes CLK Cabrio, den die Beklagte ursprünglich am 12.02.2004
vom Kläger angekauft hatte (Anlage B 1). Der Kläger leistet auf den vereinbarten
Kaufpreis von EUR 32.900 eine Anzahlung von EUR 5.000 in bar (Anlage K 1). Der
Restkaufpreis war bis März 2005 geschuldet. Das Fahrzeug sollte bis zur vollen
Kaufpreiszahlung auf dem Firmengelände der Beklagten verbleiben. Dort wurde es
am 25.02.2005 zusammen mit anderen Fahrzeugen vor Übergabe an den Kläger
zerkratzt. Mit Schreiben vom 30.03.2005 trat der Kläger daraufhin vom
Kaufvertrag zurück und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten
Anzahlung bis 08.04.2005 auf (Anlage K 4).
Der Kläger war der Ansicht, auf Grund der Lackbeschädigungen hierzu berechtigt
zu sein. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem Vertrag vom 12.02.2004
(Anlage B 1). Er beantragte daher die Beklagte zur Zurückzahlung der Anzahlung
in Höhe von EUR 5.000 zuzüglich angefallener Anwaltskosten und Zinsen zu
verurteilen, sowie festzustellen, dass er keinen Ansprüchen der Beklagten aus
dem Vertrag vom 12.02.2004 mehr ausgesetzt sei.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage auf Durchführung des
Kaufvertrages, hilfsweise auf Feststellung, dass ihr der Kläger aus dem Vertrag
vom 12.02.2004 zum Ausgleich aller Verluste aus einem Weiterverkauf des
verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet sei.
Sie bestritt ein Rücktrittsrecht des Klägers. Das Fahrzeug sei repariert und
daher mängelfrei. Der Kläger habe sich in Annahmeverzug befunden und überdies
nie Nacherfüllung verlangt, sondern sich noch vor Ablauf der Lieferfrist vom
Vertrag losgesagt.
Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO):
Das Landgericht Landshut hat die Klage mit Endurteil vom 07.12.2006 nach
Beweisaufnahme abgewiesen und der Widerklage weitgehend stattgegeben.
Der Kläger sei nicht berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, da nach
ordnungsgemäßer Reparaturlackierung kein erheblicher, zum Rücktritt
berechtigender Mangel am streitgegenständlichen Fahrzeug mehr vorliege. Der
merkantile Minderwert liege nach ordnungsgemäßer Reparatur des Lacks bei EUR
500, bei technisch nicht einwandfreier Lackierung, wie sie aktuell noch
vorliege, bei EUR 1.500. Ein solcher Minderwert falle im Verhältnis zum
Kaufpreis nicht ins Gewicht.
Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, die Annahme eines nachlackierten
Fahrzeugs grundsätzlich abzulehnen. Eine Fristsetzung für die Vornahme einer
technisch einwandfreien Lackierung sei somit nicht entbehrlich gewesen.
Auf Grund der Vereinbarung vom 12.02.2004 trage der Kläger allein das Risiko
eines Minderwertes, weshalb auch die Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag
nicht entfallen sei.
Der Kaufvertrag sei daher - wie von der Widerklage begehrt - durchzuführen. Dem
klägerischen Feststellungsantrag fehle das Rechtsschutzinteresse, da die
Vereinbarung vom 12.02.2004 nur bei Rückabwicklung des verfahrensgegenständliche
Vertrags und anderweitiger Veräußerung des Fahrzeugs durch die Beklagte mit
Verlust zum Tragen gekommen wäre.
Der Kläger habe sich für die Durchführung des Vertrages jedoch nicht im
Annahmeverzug befunden, da die Beklagte ein hinreichendes Angebot nicht habe
nachweisen können.
Hiergegen richten sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der
Beklagten.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und rügt die
Beweiswürdigung durch das Landgericht, insbesondere die Feststellung, dass kein
Mangel vorliege und der Minderwert des Fahrzeugs unerheblich sei. Eine
Nachlackierung könne eine Originallackierung nie ersetzen. Eine Fristsetzung sei
daher wegen Interessefortfalls entbehrlich gewesen. Den Vorwurf der
Vertragsuntreue weist der Kläger zurück.
Der Kläger beantragt daher,
I. unter Abänderung des am 07.12.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Landshut die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.000 nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2005 sowie EUR 261,87
angefallene vorgerichtliche Anwaltskosten gemäß Nr. 2.400 VV RVG zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.04.2005 zu
bezahlen,
II. unter Abänderung des am 07.12.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Landshut festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch aus
der Vereinbarung im Ankaufschein vom 12.02.2004 wegen einem Verlust beim Verkauf
des Mercedes CLK 320 Cabrio, Fahrzeugbrief-Nr.: ...13, Fahrgestell-Nr.: .... 27,
zusteht,
III. unter Abänderung des am 07.12.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Landshut die Widerklage abzuweisen,
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen
und im Wege der Anschlussberufung,
unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Landshut vom 07.12.2007
festzustellen, dass sich der Kläger mit der Annahme des Fahrzeugs Mercedes CLK
23 Cabrio, Fahrgestell-Nr.: ....27, im Annahmeverzug befindet,
hilfsweise festzustellen, dass der Kläger und Widerbeklagte die finanziellen
Nachteile zu ersetzen hat, die auf Grund der Vereinbarung im Ankaufsschein vom
12.02.2004 wegen eines Verlustes beim Verkauf des in Ziffer I) beschriebenen
Fahrzeugs der Beklagten und Widerklägerin entstehen werden.
Dazu beantragt der Kläger,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Landgerichtliche Urteil, geht jedoch weiterhin von
Annahmeverzug des Klägers aus, da sie von Anfang an leistungsfähig und
leistungsbereit gewesen sei und lediglich, um dem Kläger entgegenzukommen, März
2005 als Zahlungsziel vereinbart habe. Hätte der Kläger vorher bezahlt, wäre
auch sofort ausgeliefert worden. Mit Schreiben vom 14.12.2006 habe man den
Kläger unter Fristsetzung zum 28.12.2006 aufgefordert, das mittlerweile erneut
durch eine Fachfirma überarbeitete Fahrzeug abzunehmen. Er habe dies abgelehnt.
Im Übrigen weist die Beklagte weiterhin auf Ausgleichsansprüche aus der
Vereinbarung vom 12.02.2004 hin.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt
Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und die Hinweise des Senats Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, die zulässige Anschlussberufung
ist unbegründet:
1. Der Kläger hat auf Grund wirksamen Rücktritts von dem
verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag Anspruch auf Rückabwicklung. Dieser
Anspruch ist von den im Ankaufsschein vom 12.02.2004 eingegangenen
Verpflichtungen nicht betroffen.
a) Der Kläger hat ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag gemäß §§ 433, 434, 437 Abs
1 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs 5, 275 Abs 1 BGB, da der Beklagten die Lieferung des
verkauften Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand unmöglich geworden ist.
Unstreitig kam zwischen den Parteien am 18.11.2004 ein Kaufvertrag über den
verfahrensgegenständlichen PKW zustande, wonach - mit Ausnahme einer in bar
geleisteten Anzahlung in Höhe von EUR 5.000 -der Kaufpreis erst im März 2005
fällig sein sollte (Anlage K 1).
Des Weiteren unstreitig verblieb das Fahrzeug in der Folgezeit auf dem Gelände
der Beklagten und wurde am 25.02.2005 dort von Unbekannten im Lack zerkratzt.
Ausweislich des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor dem Landgericht war das
Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht an den Kläger übereignet worden. Der
Zeuge Ba.. (Protokoll vom 26.01.2006, Seite 3) gab hierzu an, dass kein Fahrzeug
herausgegeben werde, das nicht vollständig bezahlt sei. Dies bestätigte der
Zeuge Ne.., Verkaufsleiter der Beklagten, mit den Worten, dass erst nach
Regelung des Finanziellen dem Kunden Schlüssel und Papiere ausgehändigt würden.
Dem Kläger wäre das Fahrzeug jederzeit übereignet worden, wenn er das Fahrzeug
vollständig bezahlt hätte (Protokoll vom 16.02.2006, Seite 2 und 3). Letzteres
wiederum war unstreitig nicht erfolgt. Auf Grund der Stundungsabrede im
Kaufvertrag war der Kläger auch nicht zu vorzeitiger Begleichung des Kaufpreises
und Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet.
Somit stand das Fahrzeug am 25.02.2005 noch im Eigentum der Beklagten, die
folglich die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs trug (§
446 Satz 1 BGB). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte dem Kläger das Fahrzeug
bereits vor diesem Zeitpunkt zur Übernahme angeboten hatte, da der Kläger
jedenfalls in Folge der wirksamen Stundungsabrede im Kaufvertrag hierdurch nicht
hätte in Annahmeverzug gesetzt werden können (§ 446 Satz 3 BGB).
In Folge der Lackbeschädigung ist der Beklagten die Erfüllung des Kaufvertrages
unmöglich geworden (§ 275 Abs 1 BGB).
Auf Grund des Vertrages vom 18.11.2004 schuldet die Beklagte Übereignung des
gebrauchten, unfallfreien Mercedes CLK 320 Cabrio, Fahrgestell-Nr.: ...27,
Erstzulassung 15.05.2001, Laufleistung ca. 23.900 km, in dem am 18.11.2004
vorgefundenen Zustand. Geschuldet wird damit eine Stücksache, nämlich ein durch
speziellen Gebrauch und spezielle Abnutzung individualisierter Gebrauchtwagen
(vgl. OLG Hamm NJW-RR 2005, 1220, 1221).
Dieser Gegenstand ist nicht mehr lieferbar, da zwischenzeitlich die bis dahin
unstreitig bestehende Originallackierung des Fahrzeugs durch Zerkratzen zerstört
worden war.
Die grundsätzlich gemäß § 439 BGB nicht auf den Gattungskauf beschränkte
Möglichkeit der Nachlieferung eines gleichwertigen anderen Fahrzeuges (vgl. BGH
NJW 2006, 2839, 2842) scheidet hier aus. Ob eine Ersatzlieferung in Betracht
kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien
bei Vertragsschluss zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB; vgl. Palandt/Putzo, BGB 66.
Aufl, § 439 Rn. 15). Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der
Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine
gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Hier kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Kaufsache nach dem Willen der Beteiligten
austauschbar war. Der Kläger hat seine Kaufentscheidung nicht nur aufgrund
objektiver Anforderungen getroffen. Er hat vielmehr sein eigenes Fahrzeug
zurückgekauft, das er bei der Beklagten mit Vertrag vom 12.02.2004 in Zahlung
gegeben hatte. Dieses Fahrzeug war ihm in allen wertbegründenden Eigenschaften
daher bestens bekannt. Er hatte eine konkrete Vorstellung vom Wiederverkaufswert
gerade dieses Fahrzeuges, was für ihn die Motivation war, dieses Fahrzeug und
nicht irgendein anderes zurück zu kaufen. Daher war das Fahrzeug für den Kläger
gerade nicht austauschbar, was die Beklagte in Kenntnis der Vorgeschichte auch
erkennen konnte.
Die Nachlackierung des Fahrzeuges führt nicht zur Wiederherstellung der
geschuldeten Kaufsache.
Auch wenn ausdrücklich im Vertrag vom 18.11.2004 keine Originallackierung
aufgeführt war, so war das Fahrzeug doch im damaligen, beiden Parteien
bekannten, unbeschädigten und unfallfreien Zustand geschuldet und dies bedeutet
mit Originallack.
Der Originallack war unstreitig durch Vandalismus zerstört worden, durch von
außen her auf das Fahrzeug plötzlich einwirkende mechanische Gewalt. Dies ist
einem Unfallgeschehen gleichzusetzen (vgl. BGH NJW 1997, 3027, 3028). Die
Beschädigung war erheblich. Ausweislich des von der Beklagten in Auftrag
gegebenen DEKRA-Gutachtens hätten die Kosten der Neulackierung bei EUR 4.407.50
netto (Anlage K 1) gelegen. Ein danach repariertes Fahrzeug ist nicht mehr die
geschuldete Kaufsache.
Infolgedessen war gemäß § 323 Abs 2 Nr. 3 BGB eine Fristsetzung vor der
Rücktrittserklärung entbehrlich. Die geschuldete Kaufsache hätte die Beklagte
auch innerhalb gesetzter Frist nicht beschaffen können.
Da somit am 25.02.2005 offensichtlich war, dass die Voraussetzungen des
Rücktritts eintreten würden, konnte der Kläger mit Schreiben vom 30.03.2005,
noch vor Fälligkeit der beiderseitigen Leistungen, wirksam vom Vertrag
zurücktreten, ohne vertragsuntreu zu werden (§ 323 Abs 4 BGB).
b) Die im Ankaufsschein vom 12.02.2004 eingegangenen Verpflichtungen sind ohne
Einfluss auf den Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des
verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages vom 18.11.2004.
Die Übernahme des Verlustrisikos durch den Beklagten bei Weiterverkauf des
Fahrzeugs unter dem Einkaufspreis ist dahingehend zu verstehen (§§ 133, 157
BGB), dass der Kläger das handelstypische Weiterverkaufsrisiko bei
Gebrauchtwagen, nicht aber alle Risiken bis hin zum Untergang des Fahrzeugs bei
der Beklagten übernehmen wollte und sollte. Dies ergibt sich zu einen aus der
gewählten Formulierung "Verlust bei Verkauf, zum anderen aber auch aus der nach
Treu und Glauben gebotenen Auslegung dieser Vereinbarung. Sollte der Kläger auch
den Verlust auszugleichen haben, der der Klägerin durch Beschädigung des
Fahrzeugs in ihrer Obhut entsteht, käme dies einer umfassenden Garantiehaftung
des Klägers für das Schicksal des Fahrzeuges gleich, die einer entsprechenden
eindeutigen Formulierung im Vertrag bedurft hätte.
Ein Weiterverkauf des Fahrzeugs im ursprünglichen Zustand ist auf Grund der
eingetretenen Beschädigungen nicht mehr möglich, so dass insoweit auch ein
Verlustausgleich durch den Kläger nicht mehr in Betracht kommen kann.
Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse an diesem Umstand, da die Beklagte
sich weiterhin der Ausgleichsansprüche aus dieser Vereinbarung berühmt (§ 256
ZPO).
c) Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als
Verzugsschaden gemäß § 280 Abs 1 und 2 iVm § 286 BGB. Der Anspruch ist der Höhe
nach unbestritten.
d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs 1, 288 Abs 1 BGB und ist im
Übrigen nicht bestritten.
2. Die Anschlussberufung ist unbegründet:
a) Wie bereits dargestellt (s.o. 11.1.) war der Kläger unabhängig von einem
etwaigen Angebot der Beklagten und deren genereller Leistungsfähigkeit und
-bereitschaft nicht im Annahmeverzug, da ihm die Zahlung des vollen Kaufpreises
und damit auch die Übernahme des Fahrzeugs bis März 2005 gestundet war. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme wäre die Beklagte vor vollständiger Bezahlung des
Kaufpreises gerade nicht zur Übereignung bereit gewesen.
b) Auch der Hilfsantrag der Anschlussberufung hat keinen Erfolg. Der durch die
Beschädigung des Fahrzeugs eingetretene merkantile Minderwert ist von der
Vereinbarung vom 12.02.2004 nicht umfasst (vgl. o. II.2). Da das dem
Vertragsgegenstand vom 12.02.2004 entsprechende Fahrzeuges auf Grund der
Beschädigungen von der .Beklagten nicht mehr verkauft werden kann, geht diese
Vereinbarung nunmehr ins Leere und kann keine Ausgleichsansprüche der Beklagten
mehr auslösen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708
Nr. 10,711, 709 Satz 1 und 2, 543 Abs. 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§
543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Der Senat wendet gefestigte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Einzelfall an.