Fahrzeugkaufvertrag - Rücktritt bei sporadischen Fahrzeugmängeln
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
152/07
Urteil vom
21.01.2008
Auf die Berufung der Klägerin wird
das am 8. Juni 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.826 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8
Prozentpunten über dem Basiszins seit dem 31. März 2005 zu zahlen Zug um Zug
gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs der Marke P, Fahrgestell-Nummer
....
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin 200 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 4 % seit dem 31. März 2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2005 zu zahlen. Im weitergehenden
Zinsanspruch wird die Klage abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten
Kraftfahrzeugs in Verzug ist.
Die Kosten beider Rechtszüge fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000,- EUR abwenden, sofern die Klägerin
nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Auf der Grundlage der Bestellung vom 21.12.2004 kaufte die Klägerin von dem
beklagten Autohaus einen neuen Pkw der Marke P. zum Gesamtpreis von 21.000,00
EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Bestellformular Anlage K 1
Bezug genommen.
Am 30.03.2005 wurde das Fahrzeug an die Klägerin gegen Bezahlung der Rechnung
vom gleichen Tag ausgeliefert. Um beim Fahren mit geöffnetem Verdeck gegen den
Wind geschützt zu sein, erwarb die Klägerin zusätzlich ein Windschott für 200,00
EUR.
Im Juni 2005 brachte die Klägerin ihr Fahrzeug in die Werkstatt der Beklagten,
weil sie den Eintritt von Wasser festgestellt hatte. Ein weiterer
Werkstattaufenthalt fand am 11.07.2005 statt. Beanstandet hatte die Klägerin,
dass das elektrisch zu öffnende und zu schließende Dach nicht mehr richtig
schließe. Wegen weiterer Reklamationen - auch hinsichtlich des elektrischen
Verdecks - war der Wagen Anfang August 2005 erneut in der Werkstatt der
Beklagten.
Mit Anwaltsschreiben vom 17.08.2005 (Anlage K 7) äußerte die Klägerin den
Verdacht, ein "Montagsfahrzeug" erhalten zu haben. Sie verlangte die Lieferung
eines neuen Fahrzeugs. Zur Erfüllung dieses Anspruchs ließ sie eine Frist von
drei Wochen ab dem 31.08.2005 setzen.
Die Beklagte lehnte eine Ersatzlieferung mit Schreiben vom 25.08.2005 ab.
Daraufhin forderte die Klägerin erneut unter Fristsetzung die Lieferung eines
Ersatzfahrzeugs (Anlage K 8). Während der laufenden Frist kamen die Parteien
überein, das Fahrzeug in einer anderen Peugeot Vertragswerkstatt im Beisein
eines Beauftragten von P. D. untersuchen zu lassen.
Im Anschluss an diese Prüfung, die am 04.11.2005 stattfand, ließ die Klägerin
ihr Fahrzeug zusätzlich von dem Sachverständigen P. überprüfen. Das Gutachten
vom 17.11.2005 (siehe Anlage K 12) wurde der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom
30.11.2005 übersandt.
Gestützt auf dieses Gutachten hielt die Klägerin ihre Behauptung, der Wagen sei
von Anfang an mangelhaft, aufrecht. Bezugnehmend auf den bereits mit
Anwaltsschreiben vom 06.10.2005 erklärten Rücktritt forderte sie nunmehr
Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Erstattung der Kosten für das Windschott
und abzüglich einer Nutzungsvergütung (Schreiben vom 30.11.2005/02.12.2005,
Anlagen K 10/K 11).
Das Landgericht hat die Rückabwicklungsklage nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt:
Die Klage sei unbegründet, weil der Klägerin kein Rücktrittsrecht zustehe. Nach
dem Gutachten des Sachverständigen L. lägen zwar Mängel vor. Diese seien aber
geringfügig und rechtfertigten deshalb keinen Rücktritt vom Kaufvertrag. Was die
von der Klägerin gerügten "technischen Aussetzer" des elektrischen Verdecks
angehe, so habe der Sachverständige zwar zunächst einen Defekt festgestellt.
Nachdem ein Mitarbeiter von P. D. ca. 3 Minuten an der Hydraulik der
Schließvorrichtungsmechanik gearbeitet habe, habe die Faltdachmechanik bei
mehrmaligen Überprüfungen jedoch beanstandungsfrei funktioniert. Unter diesen
Umständen könne auch dieser Mangel für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht
herangezogen werden. Dies gelte um so mehr, als die Klägerin nicht behauptet
habe, dass der "technische Aussetzer" nach dem Termin mit dem
Gerichtssachverständigen erneut aufgetreten sei. Alles in allem seien die
festgestellten Mängel weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, der
Klägerin ein Rücktrittsrecht zu geben.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr
erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung materiellen
Rechtes. Auch wenn der in Rede stehende technische Defekt nur sporadisch in
Erscheinung trete, könne das Vorhandensein eines Sachmangels nicht ernsthaft in
Abrede gestellt werden. Der Käufer eines Neufahrzeugs mit elektrischer
Dachfunktion erwarte, dass insbesondere diese Funktion, die einen integralen
Bestandteil eines Cabriolets darstelle, ordnungsgemäß und einwandfrei
funktioniere. In dieser schutzwürdigen Erwartung sei die Klägerin "schwer
enttäuscht" worden. Im Übrigen sei die Annahme des Landgerichts, der Defekt sei
im Anschluss an den Untersuchungstermin mit dem Sachverständigen L. nicht mehr
aufgetreten, unzutreffend.
Des weiteren wendet sich die Berufung gegen die Bewertung des Landgerichts, die
vorhandenen Mängel seien lediglich unerheblich und damit nicht ausreichend, um
einen Rücktritt vom Kaufvertrag zu rechtfertigen. Dabei werde die Bedeutung der
Mängel, zumal des Defekts an der Schließvorrichtung des elektrischen Verdecks,
in unzulässiger Weise herabgespielt.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.
Der Senat hat die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO angehört, insbesondere zu
ihrer Reklamation, die das elektrische Verdeck betrifft.
II.
Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin das Recht zu, von dem
Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB).
1. Im Ausgangspunkt ist der Senat mit dem Landgericht der Ansicht, dass das
streitgegenständliche Fahrzeug sachmangelhaft ist.
Der von der Klägerin als "Hauptkritikpunkt" gerügte Defekt am elektrischen
Verdeck stellt ohne Zweifel einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BGB dar. Daran ändert nichts der Umstand, dass der Defekt nur sporadisch
auftritt. Keiner näheren Begründung bedarf es, dass der Käufer eines
Neufahrzeugs, hier eines Coupé- Cabrios, erwarten kann und erwarten darf, dass
das elektrische Verdeck permanent einwandfrei funktioniert. Das war hier nicht
der Fall. Davon ist der Senat nicht zuletzt aufgrund der Anhörung der Klägerin
überzeugt. Anschaulich und nachvollziehbar hat sie geschildert, welchen "Ärger"
sie von Anfang an mit dem Verdeck gehabt habe. Sie hat in diesem Zusammenhang
von einem wiederkehrenden, einem sporadisch wiederkehrenden Problem gesprochen.
Mal habe es geklappt, mal nicht. Funktioniert habe die Mechanik beispielsweise
bei der Überprüfung durch den von ihr eingeschalteten Sachverständigen P..
Anders sei es indes gewesen, als der vom Gericht bestellte Sachverständige das
Öffnen und Schließen des Daches untersucht habe. Da habe es ein Problem gegeben.
Man habe es nur kurzfristig lösen können. Im Anschluss an die Überprüfung durch
den Gerichtssachverständigen habe sie, die Klägerin, das gleiche Problem wieder
gehabt, und zwar bis heute; das mit dem Dach sei ein "Dauerproblem".
Auf Nachfrage erklärte die Klägerin, seit vier Wochen das Dach nicht mehr
geöffnet zu haben. Sie traue sich nicht mehr an das Dach heranzugehen. Dafür
habe sie zu viel Ärger gehabt. Mit dem Wagen fahre sie überhaupt nicht mehr
viel.
Dass es sich um ein sporadisch auftretendes "Dauerproblem" handelt, deckt sich
mit den technischen Angaben des Sachverständigen L. Er hat in seinem Gutachten
zunächst beschrieben, dass es bei dem Besichtigungstermin einen "technischen
Aussetzer" bei der elektrischen Faltdachfunktion gegeben habe. In der
Anfangsphase habe sich das Faltdach zwar ordnungsgemäß geöffnet. Nach einer ca.
2 Sekunden andauernden, gewollten Unterbrechung des Öffnungsvorgangs durch
Loslassen des Betätigungsschalters, habe sich das Faltdach jedoch weder weiter
öffnen noch wieder schließen lassen. Diese Funktionsstörung habe der anwesende
technische Berater von P D., ein Herr A. K., innerhalb von ca. 3 Minuten
beseitigt, indem er mit einem Werkzeug die Hydraulik der
Schließvorrichtungsmechanik "entriegelt" habe .Nach dem manuellen Betätigen
eines hydraulischen Ventils sei es möglich gewesen, das Faltdach manuell zu
bewegen. Bei erneutem, mehrmaligen Überprüfen der Faltdachmechanik habe das
Öffnen und Schließen sodann beanstandungsfrei funktioniert.
Die Ursache für den "technischen Aussetzer" habe auch Herr K nicht klären
können. Die von dem P. Vertragshändler, Firma A., per Werkstattcomputer
ausgelesenen und monitormäßig dargestellten Fehler würden folgendermaßen lauten:
permanenter Fehler: Stellung Gepäckraumdeckel
permanenter Fehler: Dachstellung
sporadischer Fehler: Zeit für Öffnung Scheibe vorne links nicht erreicht
sporadischer Fehler: Zeit für Öffnung Scheibe vorne rechts nicht erreicht.
Erschwert werde die Fehlersuche bzw. Beseitigung des "technischen Aussetzers"
insofern, als dieser nur sporadisch auftrete, so der Sachverständige L in seinem
schriftlichen Gutachten. Als mögliche Ursachen können u. a. das elektrische
Faltdach-Steuergerät sowie Fehler im Betätigungsschalter oder/und bei den
Endabstellungen in Betracht kommen, so der Sachverständige abschließend.
Sämtliche Ursachen liegen ausschließlich in der Sphäre der Beklagten als
Verkäuferin. Bedienungsfehler der Klägerin sind auszuschließen und werden im
Übrigen auch nicht behauptet.
Dass die Defektursachen durch die Maßnahme des technischen Beraters von P. D.
(Herr K.) nachhaltig und dauerhaft beseitigt worden sind, kann dem Gutachten des
Sachverständigen L. nicht entnommen werden. Seine Ausführungen sind eher dahin
zu verstehen, dass Herr K. nur kurzfristig Abhilfe schaffen konnte und dies auch
nur durch einen technischen Eingriff ("Entriegelung"), den die Klägerin als
technischer Laie zum einen nicht beherrscht und der ihr zum andern auch nicht
zuzumuten ist. Ihre glaubhaften Angaben bei der Anhörung durch den Senat
beweisen im Übrigen, dass die "Entriegelung" durch Herrn K. nur kurzfristig
geholfen hat.
2. Allein dieser Mangel des Faltverdecks, den zu beseitigen der Beklagten trotz
mehrmaliger Versuche nicht gelungen ist, hat so viel Gewicht, dass von einer
Unerheblichkeit im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht gesprochen werden
kann.
a) Was unter einer den Rücktritt ausschließenden unerheblichen Pflichtverletzung
im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu verstehen ist, ist durch den Beschluss
des BGH vom 08.05.2007 (VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111) dahin beantwortet worden,
dass ein Sachmangel eine unerhebliche Pflichtverletzung darstellt, wenn der
Mangel im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. den Wert oder die Tauglichkeit
der Kaufsache nur unerheblich mindert. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung
hat der 8. Zivilsenat des BGH die Revision gegen eine Entscheidung des
erkennenden Senats zurückgewiesen, in der eine mangelhafte Lenkradfernbedienung
bei einem neuen Pkw als nur unerhebliche Pflichtverletzung eingestuft worden
ist. Die im konkreten Fall zu bewertende Funktionsstörung ist nach Einschätzung
des Senats von größerem Gewicht als der Defekt an der Lenkradfernbedienung. Auch
im Vergleich mit den weiteren Fällen, in denen der Senat Unerheblichkeit im
Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB angenommen hat (vgl. z.B. Urteil vom
30.04.2007, I-1 U 252/06), weicht die vorliegende Sache ab.
Von einer nur unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit auszugehen, wird
der Sachlage nicht gerecht. Ob eine erhebliche oder nur unerhebliche
Pflichtverletzung (Sachmangel) vorliegt, bestimmt sich in einem Fall der
Mangelhaftigkeit im Sinne der objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BGB nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der
Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des
Äquivalenzinteresses des Käufers. Die nach dem früheren Kaufrecht (allein)
maßgebenden Kriterien der Wertminderung und der Gebrauchsstörung (§ 459 Abs. 1
Satz 2 BGB a. F.) sind bei der Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit
vorrangig heranzuziehen.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen, die auch in der oben zitierten Entscheidung
des BGH ihren Niederschlag gefunden haben, muss die Abwägung der beiderseitigen
Interessen nach den gesamten Umständen des Streitfalls zugunsten der Klägerin
ausfallen. Auch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist einem
Neufahrzeugkäufer bei Gebrauchsstörungen seines Fahrzeugs ein geringeres Maß an
negativen Auswirkungen zuzumuten als es bei dem Käufer eines Gebrauchtwagens der
Fall ist. Die Grenze zur Erheblichkeit ist folglich eher überschritten als beim
Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie im
Streitfall, eine Funktion gestört ist, die für den Käufer von zentraler
Bedeutung ist. Wie die Klägerin glaubhaft berichtet hat, hat sie sich den P.
ganz bewusst als Cabrio gekauft. Genau genommen handelt es sich zwar um ein
Coupé-Cabrio. Indes lässt sich das faltbare Blechdach so weit öffnen, dass der
Wagen durchaus Cabriocharakter hat. Mit versenktem Dach offen zu fahren, war der
Klägerin wichtig, wie nicht zuletzt auch der Zukauf eines Windschotts zeigt.
In dieser spezifischen Form der Fahrzeugnutzung war die Klägerin nachhaltig
beeinträchtigt. Daran ändert im Ergebnis nichts der Umstand, dass das Öffnen und
Schließen des elektrischen Daches zeitweise ohne Beanstandung funktionierte. Mal
klappte es, mal klappte es nicht, so hat die Klägerin die Sache auf den Punkt
gebracht. Die in einer solchen Situation bestehenden Beeinträchtigungen und
Unannehmlichkeiten sind eher gewichtiger als geringer einzuschätzen verglichen
mit der Situation, dass ein Neuwagen eine permanente Fehlfunktion der Elektronik
hat. In der Hoffnung, von einer Störung verschont zu bleiben, macht man sich auf
den Weg, um dann feststellen zu müssen, dass sich beispielsweise das geöffnete
Verdeck nicht mehr schließen lässt. Was das bedeutet, wenn es plötzlich zu
regnen anfängt, bedarf keiner näheren Begründung. Auf der Hand liegen auch die
Gefahren, die daraus resultieren, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß
abgestellt werden kann. Ein längeres Abstellen im geöffneten, jedenfalls nicht
voll verschlossenen Zustand steigert die Gefahr des Diebstahls. Zudem war die
Klägerin dem Risiko ausgesetzt, sich den Vorwurf grober Fahrlässigkeit
zuzuziehen, wenn sie ihr Auto über einen längeren Zeitraum in ganz oder
teilweise geöffnetem Zustand auf öffentlichem Gelände abstellt. Alle diese
naheliegenden Störungen und Risiken bleiben unberücksichtigt, wenn man mit dem
Landgericht den Mangel als unerheblich einstuft.
Seine Erheblichkeit bezieht der Mangel darüber hinaus aus der Tatsache, dass es
sich um einen Mangel handelt, dessen Ursache sich nicht hat klären lassen. Eine
nachhaltige und dauerhafte Beseitigung ist der Beklagten trotz mehrerer Versuche
jedenfalls nicht gelungen.
Nach alledem ist allein schon der "technische Aussetzer" bei dem faltbaren
Blechdach als Mangel einzustufen, der entgegen der Ansicht der insoweit
darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht als unerheblich i.S.d. § 323
Abs. 5 Satz 2 BGB angesehen werden kann.
c) Offen lassen kann der Senat, ob das Fahrzeug, wie von der Klägerin behauptet
und auch im Senatstermin bekräftigt, in anderen Punkten Mängel hat.
3. Der Rücktritt scheitert nicht daran, dass die Klägerin den grundsätzlich
bestehenden Nacherfüllungsvorrang missachtet hat. Nachdem sie zunächst
vergeblich Nachbesserung gefordert hatte, wie ihre Werkstattbesuche belegen, hat
sie mit Anwaltsschreiben vom 17.08.2005 angesichts der Zunahme und Häufung von
einzelnen Mängeln den Anspruch auf Nachlieferung geltend gemacht und insoweit,
wie im Gesetz vorgesehen, eine angemessene Frist gesetzt. Während der laufenden
Nachlieferungsfrist hat die Klägerin zwar in der Weise eingelenkt, dass sie mit
einer Untersuchung des Fahrzeugs in der P-Vertragswerkstatt A. in D.
einverstanden war. Das Fahrzeug sollte von einem Herrn F. begutachtet werden, um
zu klären, ob seitens des Herstellers einer Rückabwicklung des Kaufvertrages
zugestimmt wird. Sollte die Begutachtung mit dem Ergebnis enden, dass der
Hersteller einer Rückabwicklung nicht zustimmt, so sollte durch Gericht geklärt
werden, ob zum Rücktritt berechtigende Mängel vorhanden sind oder nicht. Den
bereits damals, vor der Besichtigung bei der A., mit Anwaltsschreiben vom
06.10.2005 erklärte Rücktritt ist im Anschluss an die Untersuchung zumindest
konkludent erneut erklärt worden (Anwaltsschreiben vom 30.11.2005). Der
Beklagten zuvor nochmals eine Frist zur Ersatzlieferung zu setzen, war nach den
Gesamtumständen entbehrlich. Das wäre eine bloße Förmelei gewesen, wie auch der
Umstand belegt, dass die Beklagte noch in ihrer Klageerwiderung behauptet, das
elektrische Dach funktioniere einwandfrei. Technische Aussetzer bei der
Bedienung des Daches wurden entschieden bestritten.
4. Aufgrund des wirksamen Rücktritts ist die Beklagte zur Rückzahlung des
Kaufpreises verpflichtet (§§ 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB).
a) In Wahrnehmung ihres berechtigten Kosteninteresses macht die Klägerin nicht
den vollen Kaufpreis von 21.000,00 EUR geltend. Die Gebrauchsvorteile, die sie
durch die Benutzung des Fahrzeugs gehabt hat, lässt sie sich anrechnen.
Allerdings nimmt sie insoweit keinen konkreten Abzug durch Angabe eines
bestimmten Euro-Betrages vor. In Anlehnung an die sogenannte Karlsruher Formel
(OLG Karlsruhe OLGR 2002, 248; NJW 2003, 1950, ebenso OLG Oldenburg NJW 1991,
1187) gibt sie lediglich den Betrag pro Kilometer an. Abziehen lassen möchte sie
sich 0,084 EUR für jeden Kilometer, den das Fahrzeug bis zum Zeitpunkt der
Rückgabe an die Beklagte zurückgelegt hat.
Gegen diese Abzugsmethode bestehen grundsätzliche Bedenken, auf die der Senat in
der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Insoweit teilt er die Ansicht des
Kammergerichts Berlin (Urt. v. 18.12.2006, 2 U 13/06; OLGR 2007, 346), wonach
der Tenor nicht genügend bestimmt ist. Zudem kann der Km-Stand (Tachostand)
manipuliert sein. Vorzuziehen ist die übliche Methode durch Abzug eines festen
Betrages, bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Bei
dieser Tenorierung ergeben sich auch keine Probleme mit Blick auf den Streitwert
und die Beschwer.
Wie die Klägerin im Senatstermin unwidersprochen vorgetragen hat, belief sich
der Kilometerstand am 17.12.2007 (letzte mündliche Verhandlung) auf ca. 13.980.
Von diesem Wert geht der Senat bei seiner folgenden Berechnung aus.
Nach der allgemein anerkannten Formel der linearen Wertschwundberechnung -
Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : mutmaßliche
Gesamtlaufleistung - ergibt sich im konkreten Fall ein Betrag von 1.174 EUR
(21.000 x 13.980 : 250.000).
Mit der Klägerin ist die zu erwartende Gesamtlaufleistung auf 250.000 km zu
schätzen (§ 287 ZPO). Der Einholung des von der Klägerin beantragten
Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Dies schon deshalb nicht, weil die
Beklagte den Ansatz der Klägerin nicht ernsthaft bestritten hat. Im übrigen
deckt sich der Wert von 250.000 km mit der Gesamtlaufleistung, die der Senat für
vergleichbare Fahrzeuge geschätzt hat. Auch aus der Schwackeliste
"Gebrauchsvorteil" (1997) geht hervor, dass der Wert von 250.000 durchaus
realistisch ist.
Nach Abzug einer Nutzungsvergütung von 1.174,00 EUR verbleibt ein
zurückzuzahlender Betrag von 19.826,00 EUR.
b) Hinzuzurechnen ist ein Betrag in Höhe von 200,00 EUR. Diesen Betrag schuldet
die Beklagte zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des rücktrittsrechtlichen
Verwendungsersatzes (§ 347 Abs. 2 BGB). Bei dem Windschott, das die Klägerin für
200,00 EUR (brutto) gekauft hat, handelt es sich nicht um eine notwendige
Verwendung i.S.d. § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen,
soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird (§ 347 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die
Voraussetzungen für diesen Aufwendungsersatzanspruch liegen gleichfalls nicht
vor.
Seine Grundlage hat der Ersatzanspruch der Klägerin vielmehr in §§ 437 Nr. 3,
284 BGB. Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB
Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom
Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 Abs. 2 BGB auf den
Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die
der Verkäufer bereichert wird (BGH NJW 2005, 2848). Aufwendungen des Käufers auf
eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel
vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit
zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb
auch die Aufwendungen nutzlos sind. So verhält es sich mit dem Windschott. Um
beim Offenfahren gegen Wind geschützt zu sein, hat die Klägerin, für
Cabrio-Fahrerinnen nicht ungewöhnlich, ein Windschott gekauft. Für die Benutzung
des Fahrzeugs - auch im geöffneten Zustand - war das zwar keine notwendige
Anschaffung. Das Fahrzeug hätte auch ohne Windschott uneingeschränkt genutzt
werden können. Indessen handelt es sich um eine vergebliche Aufwendung, die die
Klägerin im Vertrauen auf den Erhalt und die Nutzung des Fahrzeuges gemacht hat
und billigerweise machen durfte.
Ob Zubehörteile, die der Käufer in das später wegen Mangelhaftigkeit
zurückgegebene Fahrzeug hat einbauen lassen, für ihn anderweit verwendbar wären,
ist für die Ersatzpflicht grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH NJW 2005, 2848,
2850).
Allerdings setzt der Aufwendungsersatzanspruch - nicht anders als der
Schadensersatzanspruch statt der Leistung - grundsätzlich voraus, dass der
Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen wird vom
Gesetz vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Verkäufer muss sich demnach
entlasten. Das hat die Beklagte versäumt. Sie hat weder vorgetragen, dass die in
der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung (§§ 280 Abs.
1 Satz 1, 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) von ihr nicht zu vertreten ist, noch hat sie
dargetan, dass die Verletzung der Nacherfüllungspflicht unverschuldet ist.
Infolgedessen sieht der Senat keine Bedenken gegen die Anwendung des § 284 BGB.
Dies umso weniger, als das CC-Klappdach als typische, dem Hersteller und seinen
Vertragshändlern bekannte Fehlerquelle gilt. Es gab einen Rückruf.
Erwogen hat der Senat, den Aufwendungsersatzanspruch i.H.v. 200,00 EUR im
Hinblick darauf zu kürzen, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug ca. 14.000 km
zurückgelegt hat und dabei auch das Windschott bestimmungsgemäß hin und wieder
eingesetzt worden sein dürfte. Wegen der immer wieder kehrenden Störungen beim
Öffnen und Schließen des Daches kann jedoch schon aus diesem Grund nicht von
einer durchgängigen Nutzung des Windschotts ausgegangen werden. Seine Funktion
entfaltet es erst bei geöffnetem Verdeck. Mangels näherer Anhaltspunkte in
tatsächlicher Hinsicht kann der Senat nicht feststellen, über welche Zeit bzw.
für welche Fahrstrecke die Klägerin das Windschott genutzt hat. Eine Kürzung,
die im übrigen von der Beklagten auch nicht geltend gemacht wird, hätte somit
keine tragfähige Grundlage. Damit bleibt es bei einem erstattungsfähigen
Aufwendungsersatz i.H.v. 200,00 EUR. Insgesamt beläuft sich der von der
Beklagten zurückzuzahlende Betrag demnach auf 20.026,00 EUR.
5. Was den geltend gemachten Zinsanspruch angeht, gilt folgendes:
Die Klägerin verlangt, wie ihr Anwalt im Senatstermin ausdrücklich klargestellt
hat, Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31.03.2005 aus
einem Betrag i.H.v. 21.200,00 EUR. Zu Recht weist die Klägerin schon in der
Klageschrift darauf hin, dass der von ihr gezahlte Kaufpreis im Wege des
Nutzungsersatzes zu verzinsen ist. Vom Verkäufer erzielte und ersparte Zinsen
sind gemäß § 346 Abs. 1 BGB herauszugeben bzw. zu ersetzen. Vom Verkäufer
erzielbare Zinsen schuldet er dem Käufer gemäß § 347 Abs. 1 BGB.
Dass die Beklagte Zinsen i.H.v. 8 % tatsächlich erzielt hat oder hätte erzielen
können, macht die Klägerin nicht geltend. Vielmehr trägt sie vor, die Beklagte
habe durch den Zufluss des Kaufpreises von 21.100,00 EUR Schuldzinsen i.H.v. 8 %
erspart. Hierzu führt sie aus, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit
laufenden Krediten arbeite. Die erhaltene Kaufpreissumme habe sie vermutlich
dazu genutzt, um diese Kredite zurückzuführen. Als Zinssatz für die in Anspruch
genommenen Kredite nennt sie 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser
Sachvortrag ist schlüssig (§ 346 Abs. 1 BGB).
Zu den gezogenen Nutzungen im Sinne dieser Vorschrift zählen auch ersparte
Schuldzinsen (vgl. BGH NJW 1998, 2354 zu § 818 I BGB)). Auch der Höhe nach ist
der Anspruch schlüssig dargetan. Es kann der Klägerin nicht verwehrt sein, in
Ermangelung näherer Kenntnisse von den finanziellen Verhältnissen der Beklagten
nach Maßgabe ihres Vorbringens in der Klageschrift vorzutragen. Die Beklagte ist
dem Sachvortrag der Klägerin nur unsubstantiiert entgegen getreten. Sie
beschränkt sich darauf vorzutragen, weder einen Zinsverlust noch einen
Zinsgewinn i.H.v. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzeichnen. In zweiter
Instanz hat sie sich jeglichen Sachvortrags enthalten. Bei dieser Sachlage hat
der Senat keine Bedenken, die Zinsforderung der Klägerin auch der Höhe nach
anzuerkennen.
Einer gesonderten Verzinsung unterliegt allerdings der Anspruch auf Zahlung von
200,00 EUR (Windschott). Insoweit steht der Klägerin kein Zinsanspruch unter dem
Gesichtspunkt gezogener Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 BGB zu. Verzinsung kann sie
jedoch nach § 256 BGB verlangen. Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet
ist, hat den aufgewendeten Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
Aufwendungen i.S.d. § 256 BGB sind auch vergebliche Aufwendungen, die nach § 284
BGB zu ersetzen sind. Nach § 246 BGB beträgt die Verzinsung indes lediglich 4 %.
Zinsbeginn ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Aufwendung, hier der Erwerb des
Windschotts am 31.03.2005 (vgl. Anlage K 3). Nach § 256 Satz 2 BGB sind im Fall
von Aufwendungen auf einen Gegenstand, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben
ist, Zinsen für die Zeit nicht zu entrichten, für welche dem Ersatzberechtigten
die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben. Diese
Ausnahme liegt hier nicht vor. Mit Eintritt des Verzugs ergibt sich eine höhere
Verzinsung nach § 288 I BGB.
6. Erfolg hat die Klage auch insoweit, als die Klägerin begehrt, den
Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Der Feststellungsantrag ist zulässig
(§ 256 ZPO), vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 501. Der
Feststellungsantrag ist auch sachlich gerechtfertigt, denn die Beklagte befindet
sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug. Unter den konkreten
Umständen des Streitfalles, so wie sie durch die vorgelegten Urkunden belegt
sind, genügte ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB). Sachvortrag der Beklagten, der
dieser Beurteilung entgegen stehen könnte, ist nicht ersichtlich. Beginnend mit
ihrem Schreiben vom 25.08.2005 hat sie die Rücknahme des Fahrzeugs ernsthaft und
endgültig verweigert. Angesichts dessen war ein tatsächliches Angebot (§ 294
BGB) überflüssig.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen habe ihre Grundlage in §§ 92, 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Beschwer für die Beklagte: über 20.000,00 EUR.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 21.026,00 EUR (20.026,00 EUR + 1.000,00
EUR für den Feststellungsantrag). Da die Klägerin die gezogenen Nutzungen
(ersparte Schuldzinsen) nicht als Haupt-, sondern als Nebenforderung geltend
gemacht hat, bleiben sie bei der Wertberechnung unberücksichtigt. (§ 4 I. Hs. 2
ZPO).