Fahrzeugmängel
– Käufer muss Gelegenheit zur Nacherfüllung geben
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
310/08
Urteil vom
10.03.2010
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2010 für Recht
erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das
Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Oktober 2008 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Renault-Niederlassung, auf der
Grundlage einer Bestellung vom 23. April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis
von 18.500 EUR brutto. Das Fahrzeug wurde ihm am 10. Juni 2005 gegen Zahlung des
Kaufpreises übergeben.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 beanstandete der Kläger Mängel im Bereich der
Elektronik des Fahrzeugs. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27. Juni
2005, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Kläger, ihr das
Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Kläger nicht nach. Er
vertrat im Schreiben vom 3. Juli 2005 die Auffassung, es sei ihm unzumutbar,
sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der
Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser
Begründung verlangte er unter Fristsetzung bis zum 11. Juli 2005 "eine komplette
Lieferung eines anderen Fahrzeuges, das der Bestellung entspricht". Weiter heißt
es in dem Schreiben:
"Selbstverständlich kann Renault - früher oder später - das Fahrzeug untersuchen
lassen - dies sofort, falls Sie sich mit einer Ersatzlieferung, wie von mir
jetzt verlangt, einverstanden erklären."
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 13. Juli 2005, sie könne auf die vom
Kläger begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall,
dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit; sie
bot an, das Fahrzeug durch ihren hauseigenen Abschleppdienst abzuholen und dem
Kläger für die Zeit des Werkstattaufenthalts einen kostenfreien Ersatzwagen zu
stellen. Im Anschluss an das Schreiben des Klägers vom 15. Juli 2005, mit dem
dieser nochmals darauf beharrte, dass ihm ein Anspruch auf Mangelbeseitigung in
Form der Ersatzlieferung eines kompletten Neuwagens zustehe, bestand die
Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 2005 darauf, dass der Kläger ihr, bevor sie
weitere Schritte einleiten könne, Gelegenheit geben müsse, das Fahrzeug in ihrem
Haus zu überprüfen und gegebenenfalls auftretende Mängel zu beseitigen. Nach
weiterer Korrespondenz erklärte der Kläger mit Schreiben vom 30. November 2005
den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich
Nutzungswertersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie die
Feststellung des Annahmeverzugs und der Verpflichtung der Beklagten, die dem
Kläger infolge der Nichtrücknahme des Fahrzeugs bereits entstandenen und noch
entstehenden Schäden zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die
Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und
Schadensersatz, weil der mit Schreiben vom 30. November 2005 erklärte Rücktritt
vom Vertrag unwirksam sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die
vom Kläger geforderte Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Renault,
wie das Landgericht angenommen habe, wegen unverhältnismäßig hoher Kosten gemäß
§ 439 Abs. 3 BGB wirksam verweigert habe. Denn jedenfalls habe der Kläger
Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB nicht verlangen können, da er sich selbst
nicht vertragsgerecht verhalten habe. Nachdem der Kläger im Schreiben vom 3.
Juli 2005 die Lieferung eines anderen Fahrzeugs verlangt habe, sei er
verpflichtet gewesen, dem Wunsch der Beklagten, das Fahrzeug zu untersuchen,
nachzukommen, damit diese ihr weiteres Verhalten - insbesondere in Bezug auf die
Frage, ob ein Mangel gegeben sei, welcher Aufwand gegebenenfalls für dessen
Beseitigung erforderlich sein würde und ob sie von ihrem Verweigerungsrecht
gemäß § 439 Abs. 3 BGB Gebrauch machen wolle - sachgerecht hätte abstimmen
können.
Die Beklagte habe eine zuverlässige Beurteilung der gerügten Mängel nur nach
eigener Überprüfung des Fahrzeugs treffen können; angesichts der vielfältigen
Ursachen, die für die vom Kläger gerügten Fehlfunktionen in Betracht kämen, sei
der Beklagten eine Ferndiagnose nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit
möglich gewesen. Für den Kläger sei aufgrund der Umstände erkennbar gewesen,
dass der erstmals mit Schreiben vom 27. Juni 2005 geäußerte Wunsch der
Beklagten, das Fahrzeug auf die gerügten Mängel hin überprüfen zu können, deren
berechtigtem Interesse entsprochen habe. Der Kläger habe demgegenüber im
Schreiben vom 3. Juli 2005 ausdrücklich eine Untersuchung des Wagens davon
abhängig gemacht, dass die Beklagte der von ihm verlangten Ersatzlieferung
zustimme, und habe auch im weiteren Verlauf keine Prüfung des Fahrzeugs
zugelassen. Damit habe er die Untersuchung des Pkw faktisch verweigert, weil er
diese von einer Bedingung abhängig gemacht habe, auf die die Beklagte nicht habe
einzugehen brauchen. Durch diese Verhaltensweise habe der Kläger seine
vertragliche Nebenpflicht auf Mitwirkung und Rücksichtnahme verletzt.
Rechtsfolge sei, dass die Beklagte die Nacherfüllung in der Form der
Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 1 BGB habe verweigern können, was sie mit
Schreiben vom 13. Juli 2005 getan habe. Ein Rücktrittsrecht des Klägers sei
damit nicht gegeben.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dem Kläger stehen die
geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und
Schadensersatz nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der
vom Kläger mit Schreiben vom 30. November 2005 erklärte Rücktritt vom Vertrag
nicht wirksam ist, weil der Kläger es versäumt hat, der Beklagten in einer den
gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung (§
439 BGB) zu geben.
Das Recht des Käufers, vom Vertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB nach den Bestimmungen
der §§ 440, 323 BGB zurückzutreten, setzt nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich
voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat. Der darin zum Ausdruck kommende Vorrang
der Nacherfüllung folgt für die Gestaltungsrechte des Rücktritts und der
Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) sowie für die Ansprüche des Käufers auf
Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§
437 Nr. 3 BGB) aus dem Umstand, dass diese Rechte des Käufers regelmäßig den
Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung voraussetzen (BGHZ
162, 219, 221, 226 f. m.w.N.; vgl. auch Begründung zum
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drs. 14/6040, S. 94 f., 221, 230). An
einem den Anforderungen der § 323 Abs. 1, § 439 Abs. 1 BGB entsprechenden
Nacherfüllungsverlangen des Klägers fehlt es, so dass die Voraussetzungen für
ein Rücktrittsrecht des Klägers nach § 437 Nr. 2 in Verbindung mit § 323 BGB
nicht erfüllt sind.
1.
Gemäß § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Eine Beseitigung des Mangels durch die Beklagte hat der Kläger nicht verlangt,
sondern abgelehnt. Zur Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Kläger die
Beklagte in seinen Schreiben vom 3. und 15. Juli 2005 zwar unter Fristsetzung
aufgefordert. Mit diesen Aufforderungen ist der Kläger jedoch seiner
Obliegenheit, der Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, nicht in
gehöriger Weise nachgekommen.
Das Erfordernis eines Nacherfüllungsverlangens als Voraussetzung für die Rechte
des Käufers aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB umschreibt keine Vertragspflicht, sondern
eine Obliegenheit des Käufers (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR
49/05, NJW 2006, 1195, Tz. 20; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr.
350). Diese Obliegenheit, der der Käufer im eigenen Interesse nachzukommen hat,
wenn er die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte geltend machen will,
beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur
Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer
die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende
Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet,
sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm
nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Denn
dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur
Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu
überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf
welche Weise er beseitigt werden kann (vgl. § 439 Abs. 3 BGB), und hierzu
gegebenenfalls Beweise zu sichern (BGHZ aaO, 228; Senatsurteil vom 21. Dezember
2005, aaO, Tz. 21). Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden
Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache
zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.
Der Kläger hat der Beklagten keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des
Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er hat eine
Untersuchung durch die Beklagte in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig
gemacht, dass sich die Beklagte zuvor mit der vom Kläger gewählten Art der
Nacherfüllung - der Lieferung eines neuen Fahrzeugs - einverstanden erklärt.
Darauf brauchte sich die Beklagte nicht einzulassen. Der Verkäufer ist nicht
verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor
er Gelegenheit gehabt hat, die Kaufsache auf die vom Käufer gerügten Mängel zu
untersuchen. Dies folgt bereits daraus, dass der Verkäufer erst aufgrund einer
solchen Untersuchung beurteilen kann, ob die gerügten Mängel bestehen und
bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben; nur unter dieser Voraussetzung ist
der Verkäufer überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet. Darüber hinaus bedarf es
der vorherigen Untersuchung auch im Hinblick auf die vom Käufer gewählte Art der
Nacherfüllung. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa
vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden
kann, hängt ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der
Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439
Abs. 3 BGB verweigern kann.
2.
Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a)
Die Revision meint, der Kläger sei nach allgemeinen Grundsätzen nicht
verpflichtet, die Beklagte mit den für sie erforderlichen Informationen zu
versorgen, die sie benötige, um entscheiden zu können, ob sie auf das Verlangen
des Klägers nach Ersatzlieferung eingehen oder sich auf die Einrede aus § 439
Abs. 3 BGB berufen wolle; vielmehr habe sie darüber allein aufgrund der vom
Kläger dargelegten Mängelsymptome entscheiden können und müssen. Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie ist mit § 439 BGB und der dargelegten
Senatsrechtsprechung zu dieser Bestimmung (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 21.
Dezember 2005, aaO) nicht vereinbar. Auf eine "Ferndiagnose" allein auf der
Grundlage der Beanstandungen des Klägers brauchte sich die Beklagte, wie das
Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht einzulassen.
b)
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch des Verkäufers auf eine
vorherige Untersuchung des Fahrzeugs nicht davon abhängig, dass der Verkäufer
dem Käufer gegenüber zuvor darlegt, warum aus seiner Sicht die Voraussetzungen
des § 439 Abs. 3 BGB gegeben sein könnten. Abgesehen davon, dass Darlegungen zur
Unverhältnismäßigkeit der Kosten für die vom Käufer gewählte Art der
Nacherfüllung eine vorherige Untersuchung der Kaufsache voraussetzen, dient
diese Untersuchung auch nicht lediglich der Prüfung der Voraussetzungen des §
439 Abs. 3 BGB, sondern bereits der vorgelagerten Feststellung, ob überhaupt ein
Mangel gegeben ist und bei Gefahrübergang vorgelegen hat (BGHZ aaO). Dass die
Beklagte eine Untersuchung des Fahrzeugs gerade zu diesem Zweck verlangte,
ergibt sich bereits aus ihrem ersten Schreiben vom 27. Juni 2005.
c)
Die Obliegenheit des Klägers, der Beklagten das Fahrzeug zur Untersuchung zur
Verfügung zu stellen, ist schließlich auch nicht aufgrund der tatsächlichen
Umstände des vorliegenden Einzelfalls ausgeschlossen. Die Revision meint, der
Kläger habe das Fahrzeug der Beklagten deshalb nicht zur Untersuchung zu
überlassen brauchen, weil er Anlass zu der Befürchtung gehabt habe, dass diese
den Mangel nicht lediglich untersuchen, sondern auch (durch Nachbesserung)
beseitigen werde, womit der Kläger nicht einverstanden gewesen sei. Eine solche
Befürchtung des Klägers rechtfertigte es jedoch nicht, eine Untersuchung des
Fahrzeugs durch die Beklagte zu verweigern. Denn falls die Beklagte zu der vom
Kläger geforderten Ersatzlieferung verpflichtet sein sollte, hätte sie sich
durch eine gegen den Willen des Klägers vorgenommene Mangelbeseitigung durch
Nachbesserung von dieser Pflicht nicht befreien können. Davon abgesehen hat das
Berufungsgericht festgestellt, dass die Schreiben der Beklagten, in denen diese
eine Beseitigung etwaiger Mängel angeboten hat, nach dem objektiven
Empfängerhorizont nicht dahin zu verstehen sind, dass die Beklagte das Fahrzeug
auch ohne Einverständnis des Klägers reparieren würde. Rechtsfehler dieser
tatrichterlichen Würdigung der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz
werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.