PKW –
Rückkaufvereinbarung bei Neuwagenkauf
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 6 U 136/07
Urteil vom
30.09.2008
Auf die Berufung des Klägers wird
das am 2.8.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus -
5 O 44/07 - abgeändert.
Das am 22.3.2007 verkündete Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Cottbus - 5 O 44/07 - wird im Tenor zu 1.) aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, den Kläger
von Ansprüchen der ... Bank GmbH aus dem Darlehensvertrag vom 10.1.2005
freizustellen Zug-um-Zug gegen Übereignung bzw. Übertragung der
Anwartschaftsrechte an dem Pkw-Fiat Stilo mit der Fahrgestell-Nr. ....
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.120,- zu zahlen (laufende Raten
Februar 07 - Februar 2008, 13 x 240,- EUR).
Das am 22.3.2007 verkündete Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Cottbus - 5 O 44/07 - wird im Tenor zu 2.) und 3.) aufrechterhalten.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 40 %, die
Beklagte 60 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu
6 %, der Beklagten zu 94 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Rückkaufvereinbarung über einen Pkw in
Anspruch.
Der Kläger ist im Außendienst tätig. Die Beklagte betreibt ein Autohaus und ist
Fiat- und Alfa Romeo-Händler.
Mit Neuwagenbestellung vom 16.11.2004 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen
Pkw Fiat Stilo. Für die Beklagte trat bei dem Vertragsschluss ihr Verkäufer M.
Se. auf.
Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Exemplars der Neuwagenbestellung (Bl. 6
d. A.) betrug der Kaufpreis 23.200,00 EUR. In dem verwendeten Formular werden
Angaben zu einem zum Zwecke der Finanzierung gesondert abzuschließenden
Darlehensvertrag gemacht. Danach sollte der Nettodarlehensbetrag unter
Berücksichtigung einer Baranzahlung von 2.000,00 EUR 21.200,00 EUR betragen. Die
Gesamtdarlehenssumme einschließlich Zinsen sollte für eine vierjährige Laufzeit
und Gebühren 24.520,03 EUR betragen. Diese sollte in 47 Raten zu je 240 EUR und
einer Schlussrate von 13.240,03 EUR zurückgeführt werden. Außerdem heißt es im
Vertragsexemplar des Klägers: "(Beklagte) verpflichtet sich vor Ablauf von
90.000 km das obenstehende Fahrzeug zurückzunehmen und mit (Kläger) über
Neugeschäft zu verhandeln."
Das von der Beklagten vorgelegte Vertragsexemplar (Bl. 42 d. A.) weist einen
Kaufpreis von 25.200,00 EUR und bei den Angaben zur Finanzierung eine
Eigenleistung von 2.000,00 EUR aus. Der Restkaufpreis in Höhe von 23.200,00 EUR
sollte finanziert werden, wobei die Gesamtdarlehenssumme einschließlich Zinsen
und Gebühren 27.500,91 EUR betragen sollte. Dieses sollte in 47 Raten zu je
257,57 EUR und einer Schlussrate von 13.949,34 EUR zurückgeführt werden. Der
Kläger hat die Echtheit seiner auf dem von der Beklagten vorgelegten
Vertragsexemplar befindlichen Unterschrift bestritten.
Die Beklagte übernahm außerdem das vom Kläger bisher genutzte Leasing-Fahrzeug
der Marke BMW, löste es bei der Leasinggeberin aus und verkaufte es weiter.
Das vom Kläger bestellte Neufahrzeug wurde am 30.12.2004 an den Kläger
übergeben. Die Beklagte erteilte über das Fahrzeug unter dem 31.12.2004 eine
Rechnung in Höhe von 25.200 EUR (Bl. 41 d. A.).
Am 07.01.2005 schlossen die Parteien eine "Zusatzvereinbarung über den Rückkauf
eines Fahrzeuges aus dem Kaufvertrag vom 16.11.2004" (Bl. 8-9 d. A.). Für die
Beklagte unterzeichnete wiederum der Verkäufer M. Se.. In dieser
Zusatzvereinbarung heißt es:
Hinsichtlich der Zahlung der 24. Finanzierungsrate (Ablöse) treffen Händler und
Kunde die nachstehende Vereinbarung:
1. Zum Fälligkeitstermin der Ablösesumme, am 05.01.2007, verpflichtet sich der
Händler zum Rückkauf von 100 % der geforderten Bankablösung des o. g.
Fahrzeuges, wenn der Kunde dies wünscht.
...
3. Der Rückkaufwert wird von der ... Bank angegeben.
Hierbei wird ein Kilometerstand von 45000 zugrunde gelegt (pro Jahr).
Der Rückkaufpreis gilt unter folgenden Voraussetzungen:
- ... Darüber hinaus muß das Fahrzeug nach den Vorschriften der
Betriebsanleitung des Herstellers behandelt und gewartet worden sein. ...
...
Bei Über- oder Unterschreitung des vorausgesetzten Kilometerstandes werden dem
Kunden je Mehrkilometer berechnet 12,75 Ct bzw. für jeden Minderkilometer
vergütet 7,65 Ct
Dabei bleiben Mehr- oder Minderkilometer bis zu 500 km unberücksichtigt.
Die Beträge für Mehrkilometer werden von dem o. g. Rückkaufpreis abgezogen,
diejenigen für Minderkilometer diesem zugeschlagen.
4. Nach erfolgtem Rückkauf wird der Händler nach Übernahme des Fahrzeugs,
spätestens jedoch am Tage der Fälligkeit der Ablöse den sich gemäß Ziff 2 und 3
ergebenden Rückkaufpreis für den Kunden an die Bank auf die bei der Bank offene
Forderung aus dem Finanzierungsvertrag zahlen. Händler und Kunde vereinbaren
hiermit zu Gunsten der Bank eine Abtretung der Rückkaufpreisforderung gegen den
Händler in Höhe der der Bank zustehenden offenen Forderung aus dem
Finanzierungsvertrag.
5. Mit dem Ausgleich aller Forderungen der Bank geht der Anspruch des Kunden
gegen die Bank auf Übereignung des Fahrzeugs auf den Händler über. Der Kunde
überträgt dem Händler hiermit sein Anwartschaftsrecht auf Rückübereignung des
Fahrzeugs gegenüber der Bank.
Bei dem für diese Zusatzvereinbarung verwendeten Formular handelt es sich um ein
bei der Beklagten verwendetes gebräuchliches Vertragsformular, das jedoch
abgeändert worden ist.
Der Kläger schloss unter dem 10.01.2005 mit der ...-Bank GmbH einen
Darlehensvertrag (Bl. 10-12 d. A.) mit einer Laufzeit von 48 Monaten.
Darlehenssumme war dabei unter Berücksichtigung einer Eigenleistung von 2.000
EUR ein Betrag von 26.082,00 EUR. Der Gesamtdarlehensbetrag war mit 31.406,96
EUR angegeben. Vereinbart waren 47 Raten zu je 240 EUR und eine Schlussrate von
20.126,96 EUR. Die erste Darlehensrate sollte am 15.2.2005 fällig sein. In
diesem Darlehensvertrag ist die Beklagte namentlich als Händler genannt, der
Vertrag trägt auch Firmenstempel und Unterschrift der Beklagten.
Die ...-Bank übersandte dem Kläger unter dem 18.1.2005 eine Darlehensbestätigung
für ein Darlehen über 26.082 EUR zzgl. Zinsen und Gebühren (Bl. 174 d. A.).
Im Herbst 2006 übte der Kläger zuerst persönlich, dann noch einmal mit
Schreibens seines Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2006 (Bl. 13-14 d. A.) die
Option des Rückkaufs aus der Zusatzvereinbarung vom 05.01.2005 aus. Die ...-Bank
GmbH teilte am 28.11.2006 (Bl. 15 d. A.) mit, dass zwischen der
Zusatzvereinbarung und dem Darlehensvertrag eine Diskrepanz zu bestehen scheine.
Die Schlussrate in Höhe von 20.126,96 EUR sei am 5.1.2009 zur Zahlung fällig.
Wenn der Kläger eine Kündigung des Darlehensvertrages zum 5.1.2007 beabsichtige,
so habe er eine Ablösesumme von 24.077,98 EUR zu zahlen.
Am 05.01.2007 übergab der Kläger das Fahrzeug an die Beklagte. Das Fahrzeug wies
zu diesem Zeitpunkt laut dem Übergabeprotokoll (Bl. 16-17 d. A.) einen
Kilometerstand von 65.941 km auf. Der Kläger legte der Beklagten zum Nachweis
der nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Händlers vorgeschriebenen
Wartungsarbeiten zwei Rechnungen des Autohauses B. (Bl. 44-45 d. A.) vor.
Auf die Aufforderungen des Klägers zur Zahlung der Ablösesumme bzw. Freistellung
von der Darlehensverbindlichkeit reagierte die Beklagte nicht.
Die Beklagte entließ ihren Verkäufer Se.. Gegen diesen läuft ein
staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren, weil er in mehreren Fällen
Manipulationen an im Namen der Beklagten geschlossenen Verträgen vorgenommen
haben soll.
Der Kläger hat gemeint, dass ihm aus der Zusatzvereinbarung vom 05.01.2005 ein
Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung aus der Verbindlichkeit gegenüber
der ...-Bank zustehe. Die Zusatzvereinbarung vom 05.01.2005 sei wirksam. Der
Verkäufer M. Se. habe mit entsprechender Vertretungsmacht gehandelt. Die
Beklagte hafte zumindest nach den Grundsätzen der Duldungs- und
Anscheinsvollmacht.
Hierzu hat er behauptet, Herr Se. sei in den Verkaufsräumen der Beklagten als
Verkäufer aufgetreten. Er, der Kläger, habe darauf vertrauen können, dass Herr
Se. die nötige Vollmacht gehabt habe. Dies vor allem deswegen, weil Herr Se. ihm
gegenüber bekundet habe, dass er sich für dieses Rechtsgeschäft bei dem
Geschäftsführer rückversichern müsse und dies auch getan habe. Er, der Kläger,
habe die Anzahlung in bar geleistet.
Der Kläger hat gemeint, hinsichtlich der Minderkilometer in Höhe von 24.059 km
stehe ihm ein Anspruch aus der Zusatzvereinbarung auf Zahlung von 1.840,51 EUR
zu. Da die Beklagte auch in Verzug mit der Zahlung bzw. Freistellung geraten
sei, könne der Kläger die nicht anzurechnenden Teile der außergerichtlichen
Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als Schaden ersetzt verlangen.
Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen,
Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs 24.077,98 EUR nebst Zinsen an ihn
zu zahlen, hat er seinen Antrag auf Zahlung an die ...-Bank GmbH umgestellt,
ohne allerdings Verurteilung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zu
beantragen. Weiter hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1.840,51 EUR nebst Zinsen sowie 610,12 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
nebst Zinsen zu zahlen. Am 22.03.2007 ist ein der Klage stattgebendes
Versäumnisurteil ergangen. Dieses ist der Beklagten am 12.04.2007 zugestellt
worden. Mit am 23.04.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte
dagegen Einspruch eingelegt.
Der Kläger hat seine Klage um die für den Darlehenszeitraum Januar bis Juli 2007
gezahlten Raten von insgesamt 1.680,00 EUR (7 x 240,00 EUR) erweitert.
Der Kläger hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 22.03.2007 aufrechtzuerhalten und die Beklagte darüber
hinaus zur Zahlung weiterer 1.680,00 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 22.03.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Verkäufer M. Se. habe zum Abschluss der
Zusatzvereinbarung keine Vollmacht gehabt. Es sei zu vermuten, dass der Kläger
gewusst habe, dass die Vereinbarungen von der Beklagten bzw. ihrer
Geschäftsführung niemals gebilligt worden wären. Deshalb sei kein
Vertragsverhältnis mit Wirkungen für die Beklagte zustande gekommen. Der
Verkäufer Se. habe unter eigenmächtiger und unfachmännischer Abwandlung eines
Vertragsformular die Zusatzvereinbarung vom 05.01.2005 mit dem Kläger
geschlossen. Dies sei auch dem Kläger bewusst gewesen, so dass dieser zusammen
mit dem Verkäufer M. Se. eine die Beklagte schädigende Vereinbarung geschlossen
habe. Insbesondere passe es nicht zusammen, wenn die Zusatzvereinbarung Bezug
auf einen Darlehensvertrag nehme, der erst drei Tage später abgeschlossen worden
sei. Das unlautere Handeln des Herrn Se. ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass
sich bei der Beklagten ein Kaufvertragsexemplar befinde, welches vom Kläger
vorgelegten Formular abweiche.
Die Beklagte hat gemeint, die Zusatzvereinbarung verpflichte sie nicht zu einer
Geldzahlung, sondern allenfalls zum Rückkauf. Die Minderkilometer wirkten sich
auf die Höhe eines möglichen Rückkaufpreises aus, so dass auch deshalb die mit
dem ursprünglichen Klageantrag zu Nr. 2 geforderte Vergütung nicht gezahlt
werden müsse.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Zusatzvereinbarung sei gegenüber der Beklagten nicht wirksam abgeschlossen
worden, weil dem Angestellten der Beklagten M. Se. die Vertretungsmacht gefehlt
habe.
Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 27.8.2007, hat der Kläger durch bei
Gericht am 24.9.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese
durch am 15.10.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger meint, die Beklagte sei durch den Angestellten M. Se. wirksam
vertreten worden. Das Landgericht habe in unzulässiger Weise ein einheitliches
Rechtsgeschäft in einzelne Teil-Rechtsgeschäfte getrennt, die einzeln für sich
nicht abgeschlossen worden wären. Dass der angestellte Verkäufer sich bei der
Geschäftsführung rückversichert habe, sei keine Frage der Vertretungsmacht,
sondern ein Zeichen dafür, dass mit dem gewünschten Vertrag an die Grenzen der
Gewinnkalkulation gestoßen werde, in deren Bereich ein Geschäft nicht mehr
unbedingt profitabel sei. Es sei aber bekannt, dass gerade auch im
Neuwagengeschäft nicht profitable Geschäfte aus Gründen abgeschlossen würden,
die für den Kunden nicht erkennbar seien. Selbst wenn der Vertrag wirtschaftlich
auf die Nutzung eines Neufahrzeuges zu einer Gegenleistung von monatlich 240 EUR
hinausliefe, sei dies keine ungewöhnliche Vereinbarung, da die Werbung
suggeriere, man könne bereits mit einer monatlichen Belastung von unter 200 EUR
ein Kraftfahrzeug nutzen. Er, der Kläger, habe auf die Vertretungsmacht des
Angestellten vertraut. Wenn dieser Urkunden fälsche, liege dies nicht in seinem
Risikobereich. Der Verkäufer Se. sei zwischenzeitlich rechtskräftig wegen
Urkundenfälschung verurteilt worden. Er, der Kläger, verwahre sich gegen die
Unterstellung, mit dem Verkäufer Se. gemeinsame Sache gemacht zu haben.
Der Kläger behauptet, am 17.1.2005 habe die ...-Bank an die Beklagte 26.082 EUR
überwiesen. Der Beklagten sei damit die Veräußerung bekannt gewesen. Die
Beklagte habe erkennen können, dass es Ungereimtheiten gegeben habe, weil der
Darlehensbetrag über dem Kaufpreis gelegen habe.
Die Vereinbarung des Rückkaufs eines verkauften Neufahrzeugs sei ein ganz
übliches Vorgehen der Beklagten. Hierfür gebe es bei Fiat Deutschland ein
gängiges Formular (Bl. 203 d. A.), das sich als Vordruck in den Rechnern der
deutschen Fiat-Autohäuser befinde. Dieses habe er, der Kläger, während des
laufenden Berufungsverfahrens aufgrund eigener Recherchen in einem anderen
Fiat-Autohaus erhalten. Der Angestellte Se. habe dieses Formular bereits acht
Monate vorher bei einem anderen Kunden verwendet (Bl. 204 d. A.), wie aus den
staatsanwaltlichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Cottbus ersichtlich
sei.
Die Vereinbarungen mit der Beklagten seien möglicherweise für ihn günstig
gewesen, jedoch nicht so außergewöhnlich, dass er sich darüber hätte Gedanken
machen müssen. Es existiere keine Obliegenheit des Verbrauchers, die
Rentabilität des Geschäfts für den gewerblichen Unternehmer zu prüfen oder von
einem Vertrag Abstand zu nehmen, der ggfs. verlustbringend für den Händler sein
könnte.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 2.8.2007 (5 O 44/07)
das Versäumnisurteil vom 22.3.2007 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die
Zahlung Zug-um-Zug gegen Übereignung bzw. Übertragung des Anwartschaftsrechts an
dem Pkw Fiat Stilo mit der Fahrgestellnummer ... erfolgt, sowie die Beklagte
darüber hinaus zu verurteilen, weitere EUR 1.680,00 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu
zahlen;
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 24.077,98 EUR
Zug-um-Zug gegen Übereignung bzw. Übertragung des Anwartschaftsrechts des Pkw
Fiat Stilo mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen und an den Kläger weitere EUR
1.840,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem
6.1.2007 sowie weitere EUR 1.680,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszins seit dem 5.7.2007 zu zahlen;
hilfshilfsweise die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übereignung bzw.
Übertragung des Anwartschaftsrechts des Pkw Fiat Stilo mit der Fahrgestellnummer
... den Kläger von Ansprüchen der ...-Bank GmbH aus dem Darlehensvertrag ... vom
10.1.2005 freizustellen und an den Kläger EUR 1.840,51 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 6.1.2007 sowie weitere EUR
1.680,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem
5.7.2007 zu zahlen.
Am Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus die Beklagte zu
verurteilen,
1. das Versäumnisurteil vom 2.8.2007 (5 O 44/07) mit der Maßgabe
aufrechtzuerhalten, dass der Kläger von Ansprüchen der ... Bank GmbH aus dem
Darlehensvertrag vom 10.1.2005 freizustellen ist Zug-um-Zug gegen Übereignung
bzw. Übertragung der Anwartschaftsrechte des Pkw-Fiat Stilo mit der
Fahrgestell-Nr. ...
2. an den Kläger 3.120,- zu zahlen (laufende Raten Februar 07 - Februar 2008, 13
x 240,- EUR),
3. an den Kläger weitere 1.840,51 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 6.1.2007 zu
zahlen (Minderkilometer)
4. an den Kläger weitere 610,12 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (nicht
festsetzbare Rechtsanwaltskosten).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Sie beanstandet den
Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren als verspätet. Außerdem hat sie die
ursprünglich vom Kläger angekündigten Berufungsanträge für nicht ausreichend
konkret gehalten.
Die Beklagte bestreitet weiterhin die Bevollmächtigung des Herrn Se.. Sie meint,
dieser habe seine Vollmacht überschritten. Dies sei auch für den Kläger
erkennbar gewesen. Schon der Umstand, dass der Kläger zwei verschiedene
Neuwagenbestellungen unterschrieben habe, führe zur Annahme der Bösgläubigkeit.
Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die vom Kläger eingereichte
Neuwagenbestellung einen effektiven Jahreszins von 4,9 % ausweise, der
Darlehensvertrag jedoch einen effektiven Jahreszins in Höhe von 5,90 %. Der
Kläger habe im Übrigen die versprochene Baranzahlung von 2.000,00 EUR niemals
geleistet. Diesbezüglich mache sie, die Beklagte, von ihrem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch.
Die von ihr vorgelegte Vertragsurkunde füge sich harmonisch in das
Vertragsgefüge ein. Sie habe 25.200,00 EUR für das Fahrzeug in Rechnung
gestellt. Dieser Betrag und der Preis für vom Kläger bestellten Winterräder zum
Preis von 881,99 EUR ergebe die Darlehenssumme.
Die Zusatzvereinbarung sei derart unprofessionell und regelwidrig abgeändert
worden, dass dies dem Kläger hätte auffallen müssen. Der Kläger habe erkennen
können, dass die Rückkaufvereinbarung auf die Fälligkeit der Schlussrate
abstelle und nicht auf eine mitten in der Finanzierung liegende
Finanzierungsrate. Die Zusatzvereinbarung sei im Übrigen erst nach Übergabe des
Altfahrzeugs und Aushändigung des Neufahrzeugs erfolgt, so dass kein innerer
Zusammenhang mit den bereits abgeschlossenen Verträgen bestehe.
Die vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten habe sie nicht zu erstatten. Da der
Kläger seine Prozessbevollmächtigten möglicherweise noch nicht bezahlt habe bzw.
rechtsschutzversichert sein könnte, stehe ihm entweder lediglich ein
Freistellungsanspruch oder aber seiner Rechtsschutzversicherung ein Anspruch auf
Zahlung von Rechtsverfolgungskosten zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat Erfolg.
I.
Allerdings weisen die Anträge des Klägers auch am Schluss der mündlichen
Verhandlung noch Unstimmigkeiten auf. Sie sind aber auslegungsfähig, so dass
eine Entscheidung über sie ergehen kann.
Der Kläger hat mit der Berufung zunächst einen Hauptantrag und zwei Hilfsanträge
gestellt. Das wirtschaftliche Ziel dieser Anträge war immer identisch: die
Beklagte sollte verpflichtet werden, die nach zweijähriger Darlehenslaufzeit an
die ... Bank zur Ablösung des Darlehens zur Finanzierung des Neuwagenkaufs
erforderliche Summe zu erlangen, einen Ausgleich für den durch die
Minderkilometer bedingten Mehrwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe an
die Beklagte zu erhalten und außerdem eine Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung von ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten herbeizuführen.
Die zuletzt gestellten Berufungsanträge entsprechen diesem wirtschaftlichen
Ziel. Allerdings hat der Kläger bei seinem Berufungsantrag zu1.), ausweislich
dessen das Versäumnisurteil des Landgerichts aufrechterhalten soll, nicht
berücksichtigt, dass das Versäumnisurteil in seinem Tenor zu 2.) und 3.) die
Ansprüche bereits tituliert hat, die der Kläger mit seinen Berufungsanträgen zu
3.) und 4.) separat geltend gemacht hat. Dabei handelt es sich jedoch
ersichtlich um ein Versehen. Der Kläger hat nie geltend gemacht, dass er sowohl
einen Ausgleich für die Minderkilometer als auch für die ihm vorgerichtlich
entstandenen Rechtsanwaltskosten zwei Mal beanspruchen könne. Die
Berufungsanträge sind deshalb dahingehend auszulegen, dass der Kläger lediglich
die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils im Tenor zu 2.) und 3.) begehrt und
die erneute Stellung der auf dieselbe Rechtsfolge gerichteten Anträge ein
Versehen ist. Zur Erreichung seines Rechtsschutzziels waren lediglich die vom
Kläger gestellten Berufungsanträge zu 1.) und 2.) erforderlich. Allein hierüber
hatte das Berufungsgericht zu entscheiden.
Soweit die ursprünglichen Berufungsanträge des Klägers über die zuletzt
gestellten Anträge hinausgingen, indem sie neben der Zahlung des für die
Ablösung des Finanzierungsdarlehens notwendigen Betrages auch die seit Rückgabe
des Fahrzeugs vom Kläger gezahlten Raten zum Gegenstand hatten, die den
Ablösungsbetrag minderten, hat der Kläger seine Berufung stillschweigend
zurückgenommen. Einer Zustimmung der Beklagten hierzu bedurfte es nicht, § 516
Abs. 1 ZPO.
II.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts war in seinem Tenor zu 1.) aufzuheben. Der
Kläger hat wegen des Zeitablaufs seit Klageerhebung im Berufungsverfahren von
dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung Abstand genommen und stattdessen
Freistellung beantragt. Deshalb konnte das Versäumnisurteil insoweit nicht
aufrechterhalten werden. Auf den statt des Zahlungsantrages gestellten
Freistellungsantrag war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Erstinstanzlich und auch noch im Berufungsverfahren mit seinem zunächst
angekündigten Hauptantrag hat der Kläger neben der Zahlung der Ablösesumme
zusätzlich Erstattung der von ihm gezahlten Raten beantragt, die jedoch die
Ablösesumme mindern. Insoweit hat es bei der Klageabweisung durch das
Landgericht zu verbleiben. Da der Kläger durch den Freistellungsantrag dem
Umstand Rechnung getragen hat, dass sich die Ablösesumme ständig mindert, konnte
er - soweit er Zahlungen an die ... Bank geleistet hat - insoweit Erstattung von
der Beklagten beanspruchen.
Soweit der Kläger erstinstanzlich zunächst Zahlung an sich selbst begehrt hat,
hat er bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung diesen Antrag nicht
aufrechterhalten
Das landgerichtliche Versäumnisurteil war im Tenor zu 2.) und 3.)
aufrechtzuerhalten, weil dem Kläger entsprechende Zahlungsansprüche gegen die
Beklagte zustehen.
1.) Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, von seinen Verbindlichkeiten
gegenüber der ... Bank freigestellt zu werden. Dies ergibt sich aus der
Zusatzvereinbarung vom 7.1.2005.
Diese Zusatzvereinbarung ist zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen.
Der Verkäufer der Beklagten Se. gilt im Verhältnis zum Kläger zu deren Abschluss
als bevollmächtigt.
a.) Der Verkäufer Se. war im Unternehmen der Beklagten beim Verkauf von Neuwagen
tätig. Dass die Beklagte ihn hat tätig werden lassen, stellt die Erteilung einer
Handlungsvollmacht gemäß § 54 Abs. 1 HGB durch schlüssiges Handeln in Form einer
Arthandlungsvollmacht dar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er für alle bei
dieser Tätigkeit für gewöhnlich anfallenden Geschäfte bevollmächtigt war.
Zu den gewöhnlich anfallenden Geschäften eines Neuwagenverkäufers gehört der
Abschluss von Kaufverträgen über Neufahrzeuge und die Vereinbarung einer
Inzahlungnahme von Altfahrzeugen oder - wie hier - die Vereinbarung der Ablösung
einer noch laufenden Finanzierung für das Altfahrzeug. Ein gewöhnliches Geschäft
für einen Neuwagenverkäufer ist auch der Abschluss einer Vereinbarung, durch die
sich der Verkäufer verpflichtet, nach Ablauf einer gewissen Zeit das verkaufte
Neufahrzeug zu bereits beim Neuwagenkauf festgelegten Konditionen wieder
zurückzukaufen. Dies ist zwischen den Parteien nicht in Streit. Unstreitig gibt
es bei der Beklagten eine gängige Praxis, Neuwagenkäufern den Rückkauf des
Neuwagens anzubieten. Dies gilt auch für Vertragshändler anderer namhafter
Automobilhersteller. Unstreitig bietet Volkswagen eine derartige
Rückkaufmöglichkeit an, dem Senat ist aus einem anderen Verfahren bekannt, dass
auch BMW-Vertragshändler ihren Neuwagenkäufern eine Rückkaufgarantie anbieten.
Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Vereinbarung
eines Rückkaufs eines gerade verkauften Neuwagens um ein branchenübliches
Geschäft handelt. Zur Vornahme eines solchen Geschäftes war der Verkäufer Se.
aufgrund seiner Tätigkeit bevollmächtigt.
b.) Selbst wenn man annehmen wollte, dass es in der Automobilbranche einzelne
Marken gibt, bei denen die jeweiligen Vertragshändler keine Rückkaufoption für
Neuwagenkäufern anbieten, ist davon auszugehen, dass der Verkäufer Se. nach den
Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht zum Abschluss entsprechender
Verträge ermächtigt war.
Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass jedenfalls Fiat-Vertragshändler
Neuwagenkunden entsprechende Rückkaufrechte einräumen. Der Kläger hat eine
Rückkaufvereinbarung des Verkäufers Se. vom 30.4.2004 mit einem anderen Kunden
der Beklagten vorgelegt. Selbst wenn mangels Branchenüblichkeit nicht von einer
Handlungsvollmacht des Verkäufers Se. ausgegangen werden könnte, gälte er doch -
weil er bereits derartige Geschäfte abgeschlossen hat - hierfür als
bevollmächtigt. Hat die Beklagte hiervon gewusst, liegt eine Duldungsvollmacht
vor. Hat sie hiervon nicht gewusst, ist sie nach den Grundsätzen der
Anscheinsvollmacht verpflichtet.
c.) Eine Vollmacht des Verkäufers Se. für den Abschluss der Zusatzvereinbarung
ergibt sich auch aus § 56 HGB. Danach gilt derjenige, der in einem Laden
angestellt ist, als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem
derartigen Laden gewöhnlich geschehen.
Richtig ist zwar, dass die Zusatzvereinbarung keinen Verkauf darstellt, sondern
einen Ankauf. Allerdings kann sie nicht isoliert von dem von dem Verkäufer Se.
ebenfalls abgeschlossenen Neuwagenverkauf gesehen werden. Die von der Beklagten
vermittelte Finanzierung und auch die Zusatzvereinbarung stellen zusammen mit
dem Neuwagenverkauf eine Einheit dar. Weder der Darlehensvertrag noch die
Zusatzvereinbarung wären ohne den Neuwagenkauf zustande gekommen. Deshalb
erscheint es sachgerecht, den Verkäufer Se. nach § 56 HGB nicht nur als für den
Verkauf ermächtigt anzusehen, sondern auch für die damit zusammenhängenden
Rechtsgeschäfte, ohne die die Verkäufe in einer Vielzahl von Fällen nicht
zustande kämen.
Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.5.1988 (VIII ZR 196/87,
NJW 1988, 2109) nicht entgegen. Zwar hat der BGH ausweislich des Leitsatzes
dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Vorschrift des § 56 HGB auf Ankäufe
nicht entsprechend anwendbar sei. Dies hat er jedoch lediglich für einen Fall
entschieden, in dem ein Angestellter eines Vertragshändlers eines
Automobilherstellers einen Ankaufvertrag abgeschlossen hatte, ohne dass
gleichzeitig ein Neuwagenverkauf stattgefunden hätte. Einen Fall wie den
vorliegenden, bei dem der Angestellte des Vertragshändlers auch einen
Kaufvertrag abgeschlossen hat, hatte der Bundesgerichtshof gerade nicht zu
entscheiden.
Die Beklagte macht vergeblich geltend, es handele sich bei der
Rückkaufvereinbarung um einen isolierten Vertrag, auf den die zitierte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anwendbar sei. Nach dem vom Kläger
vorgelegten Kaufvertragsexemplar war bereits bei dessen Abschluss festgelegt,
dass eine Rückkaufvereinbarung geschlossen werden sollte. Die Echtheit dieser
Urkunde ist unbestritten. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass ihr
Verkäufer Se. diese Urkunde unterschrieben hätte.
Dass eine solche Rückkaufvereinbarung bei Unterzeichnung der Neuwagenbestellung
nicht getroffen worden ist, macht die Beklagte lediglich unter Berufung auf die
von ihr vorgelegte Version der Neuwagenbestellung geltend. Der Kläger hat die
Echtheit seiner Unterschrift bestritten. Angesichts dieses Umstandes wäre es an
der Beklagten gewesen, für die Echtheit der Unterschrift des Klägers gemäß § 440
ZPO Beweis anzutreten. Denn anders als öffentliche Urkunden haben Privaturkunden
wie die von der Beklagten vorgelegte Neuwagenbestellung keine Vermutung der
Echtheit ihres gesamten Inhalts für sich. Da die Unterschrift unter der von der
Beklagten vorgelegten Fassung der Neuwagenbestellung von den zahlreichen übrigen
aus der Gerichtsakte ersichtlichen Unterschriften des Klägers optisch deutlich
abweicht, darf bezweifelt werden, ob der Beklagten ein entsprechender Beweis
gelingen würde. Möglicherweise hat die Beklagte aus diesem Grunde auch keinen
Beweis für die Echtheit dieser angeblich vom Kläger stammenden Unterschrift
angeboten.
d.) Selbst wenn man annehmen wollte, dass § 56 HGB auf Verkäufe wie den
vorliegenden, bei dem ein Vertragspaket geschnürt worden ist, nicht anwendbar
ist, ist dennoch vom Bestehen einer Vollmacht auszugehen. § 56 HGB ist ein
Spezialfall der Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB. Selbst wenn § 56 HGB nicht
eingreifen sollte, wird häufig eine Handlungsvollmacht vorliegen, wenigstens
aber eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Dass dies auch hier der Fall ist,
ist vorstehend bereits ausgeführt.
Der BGH hat in dem Urteil vom 4.5.1988 denn auch nicht etwa die auf die
Vertretererklärung gestützte Klage abgewiesen, sondern das Berufungsurteil
aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit
dieses Feststellungen zum Vorliegen einer Handlungs-, Duldungs- oder
Anscheinsvollmacht treffen könne (VIII ZR 196/87, NJW 1988,2109, zitiert nach
Juris, Rn 16).
e.) Der Verkäufer Se. war damit grundsätzlich zum Abschluss eines
Vertragspaketes bevollmächtigt, in dem auch eine Rückkaufvereinbarung enthalten
ist. Eine Beschränkung dieser Vertretungsmacht dahingehend, dass er
Rückkaufvereinbarungen nicht abschließen durfte, hat die Beklagte selbst nicht
behauptet.
Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, die Rückkaufvereinbarung stehe nicht im
Zusammenhang mit dem Neuwagenkauf. Zwar ist sie deutlich nach der
Neuwagenbestellung abgeschlossen worden, jedoch in unmittelbarem Anschluss an
die Auslieferung des Fahrzeugs und im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem
Abschluss des Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs. Dass dieser
Darlehensvertrag im Zusammenhang mit dem Neuwagenkauf steht, hat die Beklagte
nicht in Abrede gestellt.
f.) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Verkäufer Se. nicht berechtigt
gewesen sei, Rückkaufvereinbarungen zu treffen, die dem Neuwagenkäufer einen
Anspruch auf Rückkauf vor Ende der Finanzierung gewährten, ist dies der Sache
nach der auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützte Einwand des
Missbrauchs der bestehenden Vertretungsmacht.
Dabei hat die Beklagte als Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs zu
tragen. Der Vertragspartner hat keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der
Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von einer nach außen unbeschränkten
Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen
einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum
Vertragspartner nur dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner
Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass
beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen mussten, ob nicht ein
Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist
dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des
Missbrauchs (BGH, Urteil vom 25.10.1994, XI ZR 239/93, NJW 1995, 250, zitiert
nach Juris Rn 14).
Dass der Kläger und der Verkäufer Se. kollusiv zu Lasten der Beklagten
zusammengewirkt hätten, hat die Beklagte zwar in Form von Vermutungen behauptet,
dies ist jedoch kein substantiierter Vortrag.
Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass hier durchaus Unstimmigkeiten
vorlagen. Diese waren jedoch nicht so massiv, dass der Missbrauch der
Vertretungsmacht für den Kläger evident sein musste.
Zwar stimmte die vom Kläger vorgelegte Neuwagenbestellung und der
Darlehensvertrag im Detail nicht überein. So gab es Differenzen zwischen den
Kaufpreisangaben in beiden Urkunden. Auch stimmten die Zinssätze nicht überein.
Allerdings hat der Kläger, den der Senat zwei Mal in der mündlichen Verhandlung
erlebt hat, in überzeugender Weise erläutert, warum ihn dies nicht misstrauisch
gemacht hat. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass ihn der Inhalt des
Darlehensvertrages mit Ausnahme der Höhe der monatlichen Raten angesichts der
Rückkaufvereinbarung nicht interessiert hat.
Es musste den Kläger auch nicht misstrauisch machen, dass der Verkäufer Se.
selbst erklärt hat, er müsse bei der Geschäftsführung Rücksprache halten, ob er
die Rückkaufvereinbarung so abschließen könne. Der Kläger musste nach diesen
Äußerungen vielmehr im Gegenteil davon ausgehen, dass der Verkäufer Se., da er
der Geschäftsführung das abzuschließende Geschäft zur Genehmigung vorlegen
wollte, seine Vollmachten gerade nicht missbrauchte.
Die Fassung der Zusatzvereinbarung ist zwar inhaltlich nicht vollständig klar.
Die Unklarheit eines Vertrages, zumal wenn er wie hier die Form eines Formulars
mit kleinem Text hat, führt nicht zur Annahme der Evidenz des Missbrauchs der
Vertretungsmacht.
Soweit die Beklagte den Verkäufer Se. als Zeugen benannt hat, ist nicht
ausreichend vorgetragen, inwiefern er Tatsachen bekunden können soll, aus denen
sich ergibt, dass für den Kläger der Vollmachtsmissbrauch evident gewesen wäre.
2.) Da der Verkäufer Se. für den Abschluss der Zusatzvereinbarung als
bevollmächtigt zu behandeln ist, ist die Beklagte antragsgemäß zur Freistellung
des Klägers Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers an dem Pkw zu
verurteilen.
a.) Nach der Zusatzvereinbarung vom 7.1.2005 "verpflichtet sich der Händler zum
Fälligkeitstermin der Ablösesumme am 5.1.2007 zum Rückkauf von 100 % der
geforderten Bankablösung des o. g. Fahrzeugs, wenn der Kunde dies wünscht".
Dies muss dahingehend verstanden werden, dass dem Kläger ein Optionsrecht
eingeräumt wird, das Fahrzeug an die Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt zu
einem bestimmten Preis zu verkaufen. Wer aus einer ausgeübten Option vorgeht,
braucht nicht - wie die Beklagte geltend macht - auf Abschluss eines Vertrages
zu klagen. Beim Optionsrecht kommt der Vertrag durch einseitige Erklärung des
Optionsberechtigten zustande. Dies ist hier durch mehrfache Erklärungen des
Klägers geschehen.
Die Beklagte ist damit verpflichtet, die ihr nach der Zusatzvereinbarung
obliegenden Verpflichtungen unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen zu
erfüllen. Sie hatte deshalb nach Ausübung der Option "nach Übernahme des
Fahrzeugs, spätestens jedoch am Tage der Fälligkeit der Ablöse den sich gemäß
Ziff 2 und 3 ergebenden Rückkaufpreis für den Kunden an die Bank auf die bei der
Bank offene Forderung aus dem Finanzierungsvertrag zahlen".
Der Kläger hat diesen Anspruch zunächst in zulässiger Weise dahingehend geltend
gemacht, dass er beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, die ihm von der ...
Bank benannte Ablösesumme an diese zu zahlen.
Da der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits die nach dem Vertrag mit der ...-
Bank weiter fällig werdenden Raten bezahlt hat, konnte er die Beklagte nicht
weiterhin auf Zahlung des ihm von der ... Bank mit Schreiben vom 28.11.2006
mitgeteilten Ablösebetrages in Anspruch nehmen, weil sich dieser Ablösebetrag
wegen seiner Zahlungen verminderte, seine Restschuld jedoch weiterhin verzinst
werden musste. Die Ablösesumme hätte der Kläger deshalb monatlich von der ...
Bank abfragen müssen, um einen konkreten Zahlbetrag benennen zu können. In einem
solchen Fall war er berechtigt, gemäß § 257 BGB Freistellung von allen nach dem
1.2.2007 noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der ... Bank zu begehren.
Wirtschaftlich gesehen ist dieser Freistellungsanspruch identisch mit dem
zunächst geltend gemachten Zahlungsanspruch.
Da die Beklagte ihn nicht freigestellt und der Kläger die laufenden Raten
bezahlt hat, ist die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger aufgewendeten Beträge
zu erstatten. Diese Beträge hat der Kläger für die Monate Februar 2007 bis März
2008 beziffert. Der Freistellungsanspruch bezieht sich demgemäß nur noch auf die
ab dem 1.3.2008 gegen den Kläger bestehenden Ansprüche der ... Bank.
b.) Verpflichtung des Klägers aus der Rückkaufvereinbarung ist zum einen die
Rückgabe des Fahrzeugs und zum anderen die Übertragung des Eigentums an dem
Fahrzeug an die Beklagte. Das Fahrzeug ist bereits an die Beklagte übergeben.
Der Kläger hat auch bereits alles Notwendige veranlasst, damit die Beklagte im
Falle der Ablösung seiner Darlehensverpflichtung Eigentümerin des Fahrzeugs
wird. Der Kläger hat ausweislich des Darlehensvertrages der ... Bank an dem
Fahrzeug Sicherungseigentum eingeräumt. Er hat jedoch bereits in Ziffer 5. der
Zusatzvereinbarung den Rückübereignungsanspruch gegen die ... Bank aus der mit
dieser geschlossenen Sicherungsabrede und auch sein Anwartschaftsrecht auf
Rückübereignung an die Beklagte abgetreten. Da der Kläger jedoch seinen
erstinstanzlich vorübergehend gestellten, auf unbedingte Verurteilung der
Beklagten gerichteten Klageantrag nicht aufrechterhalten, sondern ausdrücklich
auch im Berufungsverfahren lediglich eine Zug um Zug-Verurteilung begehrt,
konnte ihm nicht mehr zugesprochen werden als er beantragt hat.
3.) Die Beklagte kann dem Freistellungsanspruch des Klägers nicht
entgegenhalten, er habe das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß warten lassen.
Der Kläger hat der Beklagten Rechnungen über durchgeführte Wartungen vorgelegt,
die von einem Fiat-Vertragshändler stammen und einen Händlerstempel tragen. Dass
diese Wartungen entgegen dem Inhalt der Rechnungen nicht durchgeführt worden
wären, hat die Beklagte nicht ausreichend dargetan. Der Vortrag, die vorgelegten
Rechnungen für die Wartungen seien handschriftlich verfasst worden, dies sei
ungewöhnlich, ist nicht ausreichend.
4.) Auch der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe die Anzahlung in Höhe von
2.000,00 EUR nicht bezahlt, steht dem Freistellungsantrag nicht entgegen.
Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger tatsächlich dem Verkäufer Se. 2.000,00
EUR in bar übergeben hat, wie er sowohl gegenüber dem Landgericht als auch
gegenüber dem erkennenden Senat erklärt hat. Dafür, dass dieser Vortrag der
Wahrheit entspricht, spricht der Umstand, dass sowohl in der vom Kläger, als
auch in der von der Beklagten vorgelegten Version der Neuwagenbestellung eine
Baranzahlung von 2.000,00 EUR bei der Ermittlung des zu finanzierenden Betrages
angegeben ist, und dass darüber hinaus der Verkäufer Se... für die Beklagte dem
Kläger das Fahrzeug und die Schlüssel ausgehändigt hat.
Jedenfalls schuldet der Kläger der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag keinen
restlichen Kaufpreis. Die Beklagte beruft sich auf eine Kaufpreisvereinbarung
von 25.200,00 EUR für das Fahrzeug sowie den Verkauf von Winterreifen zum Preis
von 881,99 EUR. Der Kläger schuldete ihr danach 26.081,99 EUR. Diesen Kaufpreis
hat die Beklagte von der ... Bank erhalten.
5.) Die Zusatzvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch des
Klägers auf Vergütung von Minderkilometern besteht. Die unter der vertraglich
festgelegten Kilometerleistung liegende tatsächliche Fahrleistung erhöht den
Wert des Fahrzeugs. Diesen Mehrwert hatte die Beklagte nach den vereinbarten
Sätzen zu vergüten. Deshalb war das Versäumnisurteil des Landgerichts in seinem
Tenor zu 2.) aufrechtzuerhalten.
6). Das Versäumnisurteil war auch in seinem Tenor zu 3.) aufrechtzuerhalten. Der
Kläger kann von der Beklagten auch Ersatz der von der Beklagten der Höhe nach
nicht beanstandeten außergerichtlichen Anwaltsgebühren beanspruchen.
Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch zu, weil die Beklagte entgegen
ihren Verpflichtungen aus der Zusatzvereinbarung weder die Ablösesumme an die
... Bank gezahlt, noch ihn von seinen Verpflichtungen von der ... Bank
freigestellt hat. Sie befand sich damit im Verzug. Die Entstehung von
Rechtsanwaltsgebühren stellt einen adäquat kausal verursachten Verzugsschaden
dar, wobei der Schaden bereits mit Entstehung der Gebührenforderung gegen den
Kläger eintritt. Darauf, dass der Kläger diesen Schaden versichert hat, kann
sich die Beklagte nicht berufen, denn der Schadensersatzanspruch des Klägers
geht gemäß § 67 VVG auf seine Rechtsschutzversicherung über.
7.) Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger zu. Einwendungen hiergegen
hat die Beklagte nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
Der Kläger hat einen Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er zu
Unrecht die Zahlung der Ablösesumme und daneben Erstattung von die Ablösesumme
mindernden Ratenzahlungen begehrt hat.
Die Kostenquoten für die erste Instanz und für das Berufungsverfahren sind nicht
identisch. Erstinstanzlich hat der Kläger zunächst Zahlung an sich selbst
begehrt, diesen Antrag jedoch nicht aufrechterhalten. Darin liegt eine wirksame
Klagerücknahme, die jedoch zu einer Belastung mit Kosten führt. Dabei muss bei
Bildung der Kostenquote berücksichtigt werden, dass mündlich zu diesem Antrag
nicht streitig verhandelt worden ist.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren in einem Hilfsantrag Zahlung der
Ablösesumme an sich selbst begehrt hat, hat dies auf die Kostenentscheidung
dagegen keine Auswirkung. Über diesen Hilfsantrag hat der Senat nicht
entschieden, so dass er den Streitwert nicht erhöht hat.
Dass der Kläger den Zahlungsantrag nicht gestellt und stattdessen Freistellung
begehrt hat, führt nicht dazu, dass er mit Kosten zu belasten wäre. Denn der
Übergang vom Zahlungsanspruch auf einen Freistellungsanspruch ist keine
Klageänderung, § 264 Nr. 3 ZPO.
Eine Entscheidung dahingehend, dass der Beklagten die Kosten ihrer
erstinstanzlichen Säumnis allein aufzuerlegen sind, ist nicht veranlasst, weil
das landgerichtliche Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist,
§ 344 ZPO. Der Kläger hat erst im Termin zur mündlichen Verhandlung seinen
Zahlungsantrag umgestellt und Zahlung nicht mehr an sich, sondern an die ...
Bank verlangt. Hierzu hatte sich die Beklagte vor dem Termin nicht äußern
können.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine
Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.