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Fahrzeugdiebstahl durch Fahrzeugschlüsseleinwurf in Briefkasten der
Vertragswerkstatt – Leistungsfreiheit des Versicherer
OLG Celle
Az: 8 U
182/04
Urteil vom
09.06.2005
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13.
Mai 2005 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Oktober 2004 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.298,29 EUR.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO).
Entscheidungsgründe:
1. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seines
Zahlungsanspruchs aus der Teilkaskoversicherung in Höhe von insgesamt 9.298,29
EUR, wegen Entwendung seines am 18. April 2004 auf dem Gelände der nicht
beigetretenen Streitverkündeten (der P. ... GmbH in H.), nach Einwurf der
Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten, zu Reparaturzwecken abgestellten Pkw
Porsche, der sodann unbeschädigt, jedoch ohne Navigationsgerät und
Fahrzeuginhalt, wiederaufgefunden wurde. Das Landgericht hat Leistungsfreiheit
der Beklagten wegen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch grobe
Fahrlässigkeit (im Hinblick auf dem Zugriff der Diebe ausgesetzte
Fahrzeugschlüssel, mit Hilfe derer das Fahrzeug entwendet worden sei),
angenommen.
2. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf Rechtsfehlern noch
rechtfertigen fehlerhafte Tatsachenfeststellungen eine andere Entscheidung (§§
513, 529, 546, 561 ZPO).
a) Das landgerichtliche Urteil geht allerdings, wie die Berufung zutreffend
rügt, von einem falschem Sachverhalt aus. Der Kläger hat die Schlüssel seines
Fahrzeugs nicht in den Blechkasten, der auf dem Briefkasten der
Streitverkündeten angebracht ist, geworfen, sondern in den großen und stabilen
Briefkasten selbst. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Fehler.
b) Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei. Der Kläger hat den Schaden
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.
c) Voraussetzung für die Annahme der grobfahrlässigen Herbeiführung des
Versicherungsfalls ist, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den
als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der
Diebstahlgefahr objektiv deutlich unterschritten hat (vgl. BGH VersR 1989, 141).
Das bedeutet, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer
acht gelassen und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation
einleuchtet, nicht beachtet hat.
Davon ist hier nach den Umständen des Einzelfalles im Ergebnis auszugehen.
Die Gefahr des Diebstahls wurde objektiv dadurch deutlich erhöht, dass der Pkw
auf dem frei befahrbaren und zu beobachtenden Gelände des Autohauses abgestellt
und der zugehörige Fahrzeugschlüssel in den in unmittelbarer Nähe befindlichen
Außenbriefkasten der Werkstatt, der über keine besonderen Sicherungen verfügt,
eingeworfen wurde. Diese Umstände ermöglichten es dem Dieb, sich den
Fahrzeugschlüssel zu verschaffen und das Fahrzeug und sodann Bestandteile und
Zubehör, hier insbesondere das Navigationsgerät, zu entwenden.
d) Ferner erfordert die Annahme grober Fahrlässigkeit ein subjektiv
unentschuldbares Fehlverhalten. Es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein
gegenüber einfacher Fahrlässigkeit deutlich gesteigertes Verschulden handeln
(vgl. BGH, a. a. O.; Knappmann in Prölss/Knappmann, VVG, 27. Aufl. 2004, § 61
VVG, Rn. 12 ff). Der Vorwurf eines auch subjektiv groben Verschuldens ergibt
sich insbesondere daraus, dass der Fahrzeugschlüssel in dem Briefkasten gegen
den Zugriff Dritter erkennbar unzureichend gesichert war. Der Briefkasten befand
sich frei zugänglich und der Beobachtung Dritter ausgesetzt auf dem Gelände der
Streitverkündeten. Es handelte sich zwar um einen massiven Außenbriefkasten.
Dieser verfügte jedoch als Sicherung gegen Eingriffe durch den Einwurfschlitz
lediglich über ein quer verlaufendes Blech (Bl. 87 d. A.). Dies ist nunmehr
unstreitig, sodass es der von der Beklagten beantragten Augenscheinseinnahme (Bl.
10 f. d. A.) und der Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 82 d. A.)
nicht bedarf. Die vorhandene Sicherung war nicht geeignet, den Einblick in den
Briefkasten (z. B. mit Zahnarztspiegel und Taschenlampe) und den durch zur
Sicherung bereite Personen unbeobachteten Zugriff (z. B. mit speziellen
flexiblen Greifwerkzeugen, wie sie in jedem Baumarkt erhältlich sind) zu
verhindern. Die vorhandene unzureichende Sicherung konnte den Zugriff allenfalls
geringfügig erschweren. Damit war der Briefkasten - auch für den Kläger
ersichtlich - kein geeigneter und sicherer Aufbewahrungsort für
Fahrzeugschlüssel, die das Ingangsetzen und ungestörte teilweise Zerlegen des
wertvollen Fahrzeugs ermöglichten (wie hier OLGR Köln, 2001, 29, OLGR Düsseldorf
2001, 160).
Anders mag es allenfalls dann liegen, wenn ein Briefkasten in der Eingangstür
oder Hauswand angebracht ist und die Schlüssel in nicht ohne Weiteres
erreichbarer Entfernung auf den Boden fallen und der Versicherungsnehmer
aufgrund besonderer Umstände auch nicht mit einer Einblicknahme rechnen musste (OLGR
Hamm, 2000,152, vgl. auch Prölss/Knappmann, a. a. O., Rn. 114 zu § 12 AKB, für
grobe Fahrlässigkeit auch insofern wohl Römer/Langheid, 2. Aufl. 2003, Rn. 62 zu
§ 61 VVG) sowie bei besonderen Sicherungen, wie sie bei den von Banken oder
Sparkassen verwendeten Nachttresoren gegeben sind, die ein Herausnehmen des
Inhalts auch mit Werkzeug weitestgehend ausgeschlossen erscheinen lassen.
Wenn in den Abendstunden Fahrzeuge auf dem Gelände eines Autohauses mit
Reparaturwerkstatt stehen und ein Briefkasten vorhanden ist, liegt es nahe und
musste es sich auch dem Kläger aufdrängen, dass ein möglicher Dieb das Abstellen
des Fahrzeugs und das Einwerfen der Fahrzeugschlüssel in den Briefkastenschlitz
beobachten und in dem Briefkasten nachsehen konnte, ob sich dort die passenden
Schlüssel für das in unmittelbarer Nähe abgestellte Fahrzeug befanden. Auch in
subjektiver Hinsicht ist dem Kläger daher der Vorwurf des grob fahrlässigen
Verhaltens zu machen. Er hat sich angesichts der geschaffenen beträchtlichen
Risiken für erhebliche Werte sorglos und leichtsinnig verhalten. Dass allerdings
die Abgabe von Schlüsseln nach Geschäftsschluss am Vorabend eines
Werkstatttermins nicht allgemein unüblich ist, ist bekannt. Regelmäßig werden
die Schlüssel dann aber durch ausreichend gesicherte Briefkastenschlitze in das
Innere des Gebäudes geworfen, sodass sie nicht zugänglich sind. Die behauptete
örtliche Üblichkeit seines Verhaltens entlastet den Kläger daher nicht. Es kommt
nicht darauf an, ob es sich um ein von der Streitverkündeten allgemein und schon
lange ohne Störungen durchgeführtes Verfahren handelte, weil der Kläger selbst
den Sicherheitsstandard zu überprüfen hatte und ohne Schwierigkeiten feststellen
konnte, dass der notwendige Sicherheitsstandard eben nicht erreicht wurde.
e) Die Kausalität ist zu bejahen. Der Pkw des Klägers ist von dem Dieb mit dem
Schlüssel, der sich im Briefkasten befunden hat, gefahren worden. Dies ergibt
sich daraus, dass beim Auffinden des Fahrzeugs keinerlei auf einen Aufbruch des
Fahrzeugs hindeutende Spuren gefunden wurden.
f) Darauf, dass der Anspruch evtl. auch zur Höhe teilweise nicht gerechtfertigt
war, kam es nicht mehr entscheidend an.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO).
Es handelte sich um eine Abwägung besonderer Umstände im Einzelfall. Eine
Abweichung von den in der dargestellten Rechtsprechung zugrunde gelegten
Maßstäben ist im Übrigen nicht ersichtlich, soweit eine Vergleichbarkeit der
Umstände gegeben war.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 3. Juni 2005 gab keinen Anlass, erneut
in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 156 ZPO), da das dortige Vorbringen
bereits beschieden worden ist.
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