Fahrzeugunfall
– 130%-Regelung und Teilreparatur
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
119/09
Urteil vom
08.12.2009
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum
3. November 2009 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Aachen vom 26. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9.
November 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners
in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger vorgerichtlich beauftragte
Sachverständige ermittelte erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 6.313,22
EUR (brutto), einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.300 EUR und einen
Restwert in Höhe von 2.700 EUR. Die Beklagte zahlte an den Kläger den
Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) in Höhe
von 2.600 EUR. Mit seiner vorliegenden Klage macht der Kläger weitere (fiktive)
Reparaturkosten in Höhe von 2.700 EUR bis zum Wiederbeschaffungswert geltend mit
der Begründung, er habe sein Fahrzeug instand gesetzt und nutze es weiter.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat für den Fall, dass die Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, die Möglichkeit einer fiktiven
Reparaturkostenabrechnung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts verneint. Da der
Kläger darüber hinaus auch nicht substantiiert dargelegt habe, in welchem
wertmäßigen Umfang das Fahrzeug tatsächlich repariert worden sei, stehe ihm auch
kein Anspruch auf Ersatz konkreter Reparaturkosten zwischen
Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert zu.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Fällen, in denen der
Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt,
Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden
können.
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in
einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner
Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400 und 162, 161, 167
f.). Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem
Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert
nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden,
wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte
nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den
Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des
Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ
162, 170).
2.
Ohne Erfolg versucht die Revision aus dem Senatsurteil vom 29. April 2008 - VI
ZR 220/07 - VersR 2008, 839, 840 ihre Auffassung herzuleiten, der Geschädigte
könne auch im 130%-Fall die fiktiven Kosten einer Reparatur bis zur Grenze des
Wiederbeschaffungswertes geltend machen, wenn er das Fahrzeug verkehrssicher (teil-)reparieren
lässt und es mindestens sechs Monate weiter nutzt. Das Berufungsgericht hat
insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass das vorgenannte Senatsurteil einen
Fall betraf, in dem die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten
zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert lagen und deshalb
eine fiktive Reparaturkostenabrechnung überhaupt erst möglich war (vgl.
Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400; 168, 43, 46). Da nach den unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall die geschätzten
Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen, kommt hier - wovon das
Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nur eine konkrete
Schadensabrechnung in Betracht.
3.
Erfolglos bleibt schließlich die Verfahrensrüge der Revision, das
Berufungsgericht hätte den vom Kläger für seine ergänzende Behauptung
angebotenen Sachverständigenbeweis, dass das Fahrzeug in einem Umfang repariert
worden sei, der den Wiederbeschaffungsaufwand deutlich übersteige, erheben
müssen. Das Berufungsgericht hat den angebotenen Sachverständigenbeweis mit der
verfahrensfehlerfreien Begründung nicht erhoben, der Kläger habe hinsichtlich
des Umfangs und des Wertes der Reparatur nicht substantiiert vorgetragen. Der
von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Umstand, dass
dem Kläger eine Beurteilung des Wertes der durchgeführten Reparatur ohne Hilfe
eines Sachverständigen nicht möglich gewesen sei, enthebt diesen nicht von
seiner Darlegungslast im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Entgegen der
Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch
nicht gegen seine Hinweispflicht im Sinne des § 139 ZPO verstoßen. Aus dem
Berufungsurteil ergibt sich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
12. Februar 2009 darauf hingewiesen worden ist, nur der nachgewiesene Wert einer
konkreten Reparatur sei durch die Beklagte zu ersetzen. Die vom Kläger
vorgelegte Bescheinigung der DEKRA vom 10. Januar 2008, in der es lediglich
heißt: "Der vormals begutachtete Schaden vorne rechts wurde instand gesetzt",
war insoweit ersichtlich ohne Aussagekraft. Diese Erklärung hat die DEKRA mit
Schreiben vom 11. Februar 2008 ausdrücklich dahingehend relativiert, dass eine
Aussage hinsichtlich des exakten Instandsetzungsumfanges ohne erneute
Begutachtung nicht getroffen werden könne. Unter diesen Umständen bedurfte es
keiner weitergehenden Hinweise des Berufungsgerichts, dass es die bisherigen
Darlegungen des Klägers zur Höhe der behaupteten wertmäßigen Instandsetzung
nicht für ausreichend erachte.