Fahrzeugvollversicherung – Wildunfall und Beweislast
Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U
134/07
Urteil vom
20.02.2008
Auf die Berufung des Klägers wird
das am 22. Mai 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Paderborn abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die C AG, vertreten durch den Vorstand,
L-Straße, #### N, Finanzierung Nr. #####/####, 12.600,78 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen
Fahrzeugversicherung (Fahrzeugteilversicherung ohne SB, hilfsweise
Fahrzeugvollversicherung mit 300 € SB) aufgrund eines Verkehrsunfalls, den er
mit seinem von der C Bank finanzierten MB C 320 T am 13.03.2006 gegen 20.45 Uhr
erlitt, auf Zahlung von 13.375,41 € (Reparaturkosten) und 520,94 €
(Gutachterkosten) sowie anteiliger Rechtsanwalts-Kosten in Anspruch. Die C Bank
hat sich mit der Prozessführung durch den Kläger einverstanden erklärt.
Zum angegebenen Zeitpunkt befuhr der Kläger den mit Schnee bedeckten H-Weg von
C3 in Richtung C2. Aus zwischen den Parteien streitiger Ursache kam der Kläger
mit dem Pkw kurz vor einer Linkskurve von der Fahrbahn ab und prallte mit der
rechten Fahrzeugseite gegen einen Baum. Die herbeigerufenen Polizeibeamten X und
F vermerkten in der Unfallmitteilung einen Wildunfall und die Erkennbarkeit von
Haaranhaftungen und Blutspuren (Bl. 5 d. A.).
Aufgrund der telefonischen Meldung des Unfalls durch den Kläger beauftragte die
Beklagte die E mit der Begutachtung des Unfallschadens. Der Gutachter V
besichtigte den Wagen zunächst am 15.03.2006. Rund eine Woche später besichtigte
er den Pkw erneut und nahm von der linken Seite des Pkw zwei Proben (Flüssigkeit
und Haare). Am 24.03.2006 stellte er das Gutachten fertig und gelangte zu einem
Reparaturaufwand von 7.774,20 € (Bl. 56 ff. d. A.)
In der Schadensmitteilung vom 19.03.2006 (Bl. 77 d. A.) schilderte der Kläger
den Unfall dergestalt, dass er mit einem Reh kollidiert sei. Der vom Kläger
beauftragte Sachverständige N ermittelte in seinem Gutachten vom 05.04.2006
Reparaturkosten von 13.375,41 € (Bl. 6 ff. d. A.) und stellte dem Kläger
Gutachtenkosten von 520,94 € in Rechnung (Bl. 25 d. A.).
Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes wildbiologisches Gutachten
(Untersuchung der von dem Zeugen V genommenen Proben) gelangt zum Ergebnis, dass
es sich weder um Tierblut noch um Tierhaare handelte (Bl. 76 ff. d. A.).
Die Beklagte lehnte eine Regulierung mit der Begründung ab, es habe sich nicht
um einen Wildunfall gehandelt.
Der Kläger hat behauptet, es sei ihm ein Reh in den linken Kotflügel gelaufen.
Durch den Aufprall sei seine Fahrtrichtung nach rechts abgewichen, weshalb er
dann gegen den Baum geprallt sei. Er sei mit rd. 30 km/h gefahren. Durch den
Aufprall des Rehs sei der linken Scheinwerfer eingedrückt worden und die
Scheinwerferhalterung gebrochen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.) an die C AG, vertreten durch den Vorstand, L-Straße, #### N, Finanzierung
Nr. #####/####, 13.375,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 29.04.2006 zu zahlen,
2.) an ihn 520,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 29.04.2006 sowie 449,96 € an vorgerichtlichen
Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat - in Bezug auf die Fahrzeugteilversicherung - einen Zusammenstoß mit
einem Reh bestritten und sich - in Bezug auf die Fahrzeugvollversicherung - auf
Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen berufen.
Das Landgericht hat die Zeugen X, F (Polizeibeamte), W (Jagdpächter) und V
gehört und ein mündliches Gutachten des Sachverständigen K eingeholt. Es hat
sodann die Klage abgewiesen: Ein Wildunfall sei nicht bewiesen. In Bezug auf die
Vollkaskoversicherung sei die Beklagte leistungsfrei, da der Kläger
Aufklärungsobliegenheiten verletzt habe. Er habe falsche Angaben zur
Unfallursache gemacht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe eine Kollision
mit einem Reh nicht stattgefunden.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter:
Aufgrund der Aussagen der Zeugen X und F habe er bewiesen, dass es sich um einen
Wildunfall gehandelt habe. Den Bekundungen des Zeugen W könne nicht gefolgt
werden. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Ausführungen des Sachverständigen
K.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und die Zeugen F, X und W sowie den
Sachverständigen K ergänzend vernommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung (und die Klage) ist überwiegend begründet. Dem Kläger
steht aus der Fahrzeugvollversicherung ein Anspruch auf Zahlung (an die C AG) in
Höhe von 12.600,78 € nebst Zinsen zu. Im Einzelnen:
1.) Der Versicherungsnehmer hat für das Vorliegen eines in der
Fahrzeugteilversicherung versicherten Wildunfalls den vollen Beweis nach § 286
ZPO zu erbringen. Im Falle eines Entschädigungsanspruchs wegen eines
Zusammenstoßes mit Haarwild (§§ 12 Nr. 1 I d AKB, 2 Abs. 1 BJagdG) hat der
Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem
Kraftfahrzeug und dem Haarwild gekommen ist. Der Umstand muss auch für den
eingetretenen Schaden ursächlich sein (vgl. BGH, r+s 1992, 82; OLG Köln, r + s
2005, 457).
Ist zwischen den Parteien - wie vorliegend - unstreitig, dass sich (jedenfalls)
ein unter die Fahrzeugvollversicherung (§ 12 Abs. 1 Teil II f AKB) fallender
Unfall ereignet hat und stellt der Versicherer - entgegen den Angaben des VN -
in Abrede, dass ein Wildunfall vorliegt, so kann der Versicherer nach
allgemeinen Grundsätzen wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nur dann
leistungsfrei (§ 7 I Abs. 2, V Abs. 2 AKB uniVersa, § 6 Abs. 3 VVG) werden, wenn
er - ebenfalls mit dem Beweismaßstab des § 286 ZPO - beweist, dass sich ein
Wildunfall nicht ereignet hat (und der Versicherungsnehmer - vermutet
vorsätzlich - falsche Angaben gemacht hat).
2.) Nach dem Ergebnis der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme und Anhörung
des Klägers steht weder zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass eine
Kollision mit einem Reh stattgefunden hat, noch dass eine Kollision mit einem
Reh nicht stattgefunden hat. Dieses non liquet geht in Bezug auf die
Fahrzeugteilversicherung zu Lasten des Klägers, sodass ihm ein solcher Anspruch
nicht zusteht. In der Fahrzeugvollversicherung geht das non liquet zu Lasten der
Beklagten, so dass sie nicht leistungsfrei geworden ist und dem Kläger der
geltend gemachte Anspruch - weil sich ein in der Fahrzeugvollversicherung
versicherter Unfall unstreitig ereignet hat - dem Grunde nach zusteht.
a) Für einen Zusammenstoß mit einem Reh sprechen die polizeiliche
Unfallmitteilung in der es heißt: "Wildunfall, Haaranhaftung erkennbar und
Blutspuren, JAB erhielt Kenntnis" (Bl. 5 d. A. ) und die Aussagen der Zeugen X
und F in erster und zweiter Instanz. Der (ebenso wie der Zeuge X in der Aufnahme
von Wildunfällen erfahrene) Zeuge F hat sich auf den Inhalt der Unfallmittelung
berufen und bekundet, dass er keine Zweifel daran gehabt habe, dass es sich um
einen Wildunfall gehandelt habe. Ähnlich hat sich der Zeuge X geäußert. Auch er
habe keine vernünftigen Zweifel daran gehabt, dass sich ein Wildunfall ereignet
habe. Andernfalls hätte er den Sachverhalt nicht so wie in der Unfallmittelung
geschehen, aufgenommen. Konkret konnte er sich insbesondere noch daran erinnern,
dass die vorgefundenen Haaranhaftungen plausibel waren. Eigentümlich sei ihm nur
vorgekommen, dass er keine Wildspuren gefunden habe.
b) Gegen einen Zusammenstoß mit einem Reh spricht die Aussage des Zeugen W.
Dieser hat sich am nächsten morgen die Unfallörtlichkeit angesehen und keine
Wildspuren (Fuß- oder Blutspuren) festgestellt. Auch sein Hund habe keine Spuren
angezeigt. Allerdings hat der Zeuge eingeräumt, dass er einen Zusammenstoß auch
nicht zu 100 % ausschließen kann.
c) Weder gegen noch für einen Zusammenstoß sprechen der Inhalt des
wildbiologischen Gutachtes vom 31.03.2006 und die gutachterlichen Ausführungen
des Sachverständigen K. Zwar folgt aus dem wildbiologischen Gutachten, dass die
vom Zeugen V genommenen Proben nicht von einem Tier stammten. Im Hinblick auf
den unstreitigen Umstand, dass der Zeuge V die Proben erst rund eine Woche nach
dem Unfall genommen hat und der Wagen während dieser Zeit im Freien gestanden
hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass
es sich bei den Proben um die Haare bzw. Flüssigkeit gehandelt hat, die die
Zeugen F und X wahrgenommen haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen K
ist die vom Kläger im Senatstermin abgegebene Schilderung des Unfallhergangs aus
technischer Sicht nachvollziehbar. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden,
dass der Kläger mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren sei.
d) Bei dieser Sachlage weder das eine noch das andere bewiesen ist. Das führt
zur oben dargestellten Beweislastfolge.
3.) Nach den - von keiner Partei angegriffenen - Ausführungen des
Sachverständigen K betragen die Reparaturkosten (incl. Mehrwertsteuer) 12.900,78
€. Hiervon ist die vereinbarte Selbstbeteiligung von 300,00 € abzuziehen, so
dass sich ein Anspruch von 12.600,78 € errechnet. Der zuerkannte Zinsanspruch
folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, weil sich die Beklagte seit dem 29.04.2006 in
Verzug befindet.
4.) Demgegenüber stehen dem Kläger keine Ansprüche auf Ersatz von Gutacherkosten
und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. In der Fahrzeugvollversicherung
sind Gutachterkosten nicht versichert. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges
stehen dem Kläger diese Ansprüche ebenfalls nicht zu, weil sich die Beklagte
weder zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts (spätestens am
03.04.2006) noch zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters N (am 30.03.2006)
in Verzug befunden hat.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO).