Versicherungsantrag – Falschangaben bei Vertragsabschluss
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 12 U
233/07
Beschluss vom
16.02.2009
Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, Az.: 13 O 211/06
Gründe:
Die Berufung ist zulässig, aber
ohne Aussicht auf Erfolg. Es wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12.
Dezember 2008 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom
26. Januar 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Es ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung der Versicherungsschein aus dem Jahr
1993 für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits haben soll. Der Kläger
stützt seinen Klageanspruch auf die im Jahr 2004 bei der Beklagten
abgeschlossene Feuerversicherung, zuvor bestand ausweislich der Beiakte 2 O
193/04 LG Darmstadt seit dem 01.01.1956 eine Feuerversicherung bei der
Hessischen Brandversicherungskammer, welche später von der … Y-versicherung
übernommen wurde. Seit 1993 bestand für das Gebäude zudem unstreitig bei der
Beklagten eine Gebäudeversicherung lediglich gegen die Risiken Sturm und
Leitungswasserschäden. Welche Angaben der Kläger bei Abschluss der
Gebäudeversicherung im Jahr 1993 gemacht hat, ist unerheblich, zumal sich das
Anwesen nach seinem Vortrag damals noch in einem wesentlich besseren Zustand
befunden haben soll als im Jahr 2004 und seitdem erhebliche gefahrerhöhende
Umstände eingetreten sind wie die Entfernung der Eingangstür und mehrerer
Fenster, Eindringen von Obdachlosen und Vandalismusschäden.
Da die Rechtssache im übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, war die Berufung
zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47 GKG, § 3 ZPO.
Vorausgegangen ist unter dem 12.12.2008 folgender Hinweis (die Red.):
I.
Der Senat beabsichtigt, die form- und fristgerecht eingelegte Berufung nach §
522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung
und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Berufung
hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich
der Senat vollinhaltlich anschließt, abgewiesen. Das Vorbringen des Klägers in
der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Kläger hat in der 1. Instanz keinen zulässigen Beweis für seine Behauptung
angeboten, dass die Beklagte Kenntnis von dem tatsächlichen Zustand des durch
den streitgegenständlichen Brand vom 14.04.2005 zerstörten Gebäudes hatte. Er
hat den Zeugen Z1 in der Klageschrift lediglich für die Tatsache als Zeuge
benannt, dass er diesem Bilder vom Brandschaden im Stall- bzw. Toilettengebäude
vom 20.08.2003 gezeigt und mitgeteilt habe, dass die Y-versicherung wegen dieses
Brandschadens den Versicherungsvertrag gekündigt habe. Daraus ergibt sich aber
nicht, dass die Beklagte Kenntnis vom Zustand des Hauptgebäudes hatte. Soweit er
im Schriftsatz vom 17.10.2006 pauschal unter Benennung des Zeugen Z1 behauptet
hat, dass der Beklagten der Zustand des Gebäudes bekannt gewesen sei, hat das
Landgericht den Kläger zutreffend mit Beschluss vom 01.06.2007 und noch einmal
im Verhandlungstermin vom 03.08.2007 darauf hingewiesen, dass sein Vortrag zur
behaupteten Kenntnis der Beklagten unsubstantiiert ist. Die daraufhin von dem
Klägervertreter abgegebenen Erklärungen enthalten keinen konkreten
Tatsachenvortrag, sondern nur Vermutungen zur allgemeinen Handhabung beim
Abschluss eines Versicherungsvertrages, die zudem von der Beklagten bestritten
wurden.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass gefahrerhöhende Umstände
aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude dauerhaft unbewohnt war, nicht
vorgelegen hätten, weil er einen Bauzaun habe errichten lassen und damit seiner
Verpflichtung zur Sicherung des Gebäudes nachgekommen sei. Angesichts der
Tatsache, dass das Wohnhaus seit Jahren nicht mehr über eine Eingangstür
verfügte und auch im Erdgeschoss ausweislich der in dem Rechtsstreit 2 O 193/04
vorgelegten Lichtbilder Bl.91, 92 der Beiakte mehrere Fensteröffnungen
offenstanden, stellte ein Bauzaun keine geeignete Sicherungsmaßnahme dar, um den
Zutritt durch Unbefugte zu verhindern. Dem Kläger war auch bekannt, dass sich
bereits öfter Unbefugte Zutritt zu dem Grundstück und der darauf stehenden
Gebäude verschafft hatten, wobei es unerheblich ist, ob sich diese gerade im
Wohnhaus oder in einem der anderen Gebäude aufgehalten haben. Aus der als Anlage
B1 zur Klageerwiderung in dem Rechtsstreit 2 O 193/04 vorgelegten
Verhandlungsniederschrift der Y-versicherung (Bl.25 f. d. Beiakte) folgt
allerdings, dass dem Kläger bekannt war, dass es auch im Wohngebäude schon zu
erheblichen Vandalismusschäden gekommen war. Hinzu kommt, dass das Gebäude
aufgrund des in dem Zimmern herumliegenden Gerümpels, welches sowohl auf dem im
vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger eingereichten Lichtbild 5 als auch auf den
im Verfahren 2 O 193/04 Lichtbildern Bl.76-78 d.A. abgelichtet ist, für
jedermann sofort als unbewohnt erkennbar war und dieses zudem die Brandgefahr
erheblich erhöhte.
Schließlich folgt der Senat auch der Auffassung des Landgerichts, dass es ich
bei den Risikofragen der Beklagten und Angaben des Klägers hierzu im
Versicherungsantrag nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, welche der
Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB zugänglich sind.
II.
Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der
Berufung bis 15.01.2009, eingehend bei den Zivilsenaten in Darmstadt.