Falschbetankung – Haftung der Privathaftpflichtversicherung
Landgericht
Köln
Az: 24 O
349/06
Urteil vom
19.04.2007
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung, auf
die auch die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen BBR anzuwenden
sind. Danach ist nicht u.a. versichert, die gesetzliche Haftpflicht des
Eigentümers, Besitzers, Halters oder Fahrers eines Kraft-, Luft- (auch Raum-)
oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs
verursacht werden (hier Nr. 5.1 BBR; Bl. 38 GA). Zwischen den Parteien ist die
Anwendung dieser Klausel auf folgenden Sachverhalt streitig.
Herr X2 mietete mit Vertrag vom 23.9.2005 für einen privaten Umzug einen Lkw VW
L 80 von der Fa. Q für 145,- €. Für den Abschluss einer Kaskoversicherung mit
850,- € Selbstbeteiligung zahlte er dabei weitere 10,- €. Lt.
Geschäftsbedingungen der Autovermietung besteht eine Haftungsreduzierung des
Fahrers/Mieters bis zur Selbstbeteiligung, soweit eine Kaskoversicherung
abgeschlossen ist. Indes entfällt diese Haftungsreduzierung, wenn eine
"unsachgemäße Bedienung (z. B. auch Falschtankung) erfolgt". Zu den Einzelheiten
der Mietvertragbedingungen wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen (BI. 16 GA).
Der Kläger erklärte sich bereit, das gemietete Fahrzeug für den Mieter zu fahren
und zu betanken. Dabei füllte er versehentlich Dieselkraftstoff in einen
Einfüllstutzen für Öl. Der Einfüllstutzen für Öl war als solcher nicht
augenscheinlich erkennbar. Der Kläger fuhr mit dem Lkw an, nach etwa knapp 4
Metern blieb der Wagen stehen und fuhr nicht mehr weiter. Der Vermieter forderte
wegen des eingetretenen Motorschadens Schadensersatz (Rechnung über 10.546,55 €,
K 5, Bl. 18 GA), woraufhin der Mieter, Herr X 7000,- € an den Vermieter
vergleichsweise zahlte. Der Kläger seinerseits zahlte 3500,- € an Herrn X; die
Zahlung weiterer 3500,- € steht nach seinem Vortrag aus. Der Kläger verweist
darauf, die Beklagte über den Stand der Verhandlungen aus Anlass des
Schadensfalles jeweils informiert zu haben. Die Beklagte verweigerte die Deckung
unter Verweis auf die Klausel 5.1 BBR, sog. "Kleine Benzinklausel" .
Der Kläger ist der Ansicht, gegenüber dem Mieter -und dieser wiederum gegenüber
dem Vermieter- sei er in der Haftung gewesen. Die Beklagte, für die der
Vergleich bindend sei, könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen;
sonst bestehe gerade kein lückenloser Versicherungsschutz, da der Schaden in der
Kfz Haftpflicht- und Kaskoversicherung nicht gedeckt sei. Dies sei indes bei der
Auslegung der Klausel zu berücksichtigen. Hilfsweise stützt er seinen Anspruch
auf Nr. 10 BBR, Schäden wegen der Inanspruchnahme aus Gefälligkeit.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die
Beklagte ferner zu verurteilen, den Kläger von dem Anspruch des Herrn X,
T-Straße, ####1 I, auf Zahlung weiterer 3500,- € aus dem Schadensereignis
"Falschbetanken des Lkw" vom 30.9.2005 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist darauf, dass der Mieter schon gar nicht Schadensersatz
geschuldet habe; die ABG des Vermieters seien unwirksam; jedenfalls hafte der
Kläger dem Mieter gegenüber nicht voll. Sie jedenfalls hafte nicht, da ein Fall
des Haftungsausschluss nach Ziffer 5.1 BBR vorliege.
Zum weitergehenden Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Für den Schadensfall, für den der Kläger Leistungen
von der Beklagten begehrt, besteht kein Versicherungsschutz aus dem zwischen den
Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag.
Der Haftungsausschluss der Ziffer 5.1. BBR greift vorliegend ein:
Der Kläger hat als Fahrer des Fahrzeugs dieses falsch betankt. Der dadurch
bedingte Motorschaden ist ein solcher, der beim Gebrauch des Fahrzeugs
entstanden ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Schaden dadurch bewirkt wurde,
dass der Kläger nach dem Tankvorgang den Lkw gestartet und in Bewegung gesetzt
hat; in diesem Fall lägen die Voraussetzungen der Ausschlussklausel
unproblematisch vor. Selbst für den Fall, dass schon das Falschbetanken des
Motors mit Dieselkraftstoff, der in den Öleinfüllstutzen gefüllt wurde, allein
schadensursächlich gewesen ist, greift der Ausschlusstatbestand.
Bei der Auslegung der Klausel wird bisweilen als entscheidend angesehen, ob sich
der Art nach ein Risiko der Privat- oder der Kfz-Haftpflichtversicherung
verwirklicht hat (so BGH VersR 92, 47). Um Deckungslücken zu vermeiden, zieht
die Rspr. durchaus den Bedeutungsgehalt des in § 10 AKB verwendeten Begriffs des
Gebrauchs eines Kfz heran, um das mit der Klausel verfolgte Ziel eines
Deckungsanschlusses der Privathaftpflicht an die Kfz-Haftpflichtversicherung zu
erreichen. Indes folgt hieraus wiederum nicht, dass aus der Versagung des
Deckungsschutzes in der Kfz- Haftplichtversicherung zwangsläufig folgt, dass das
streitige Geschehen in der Privathaftpflicht gedeckt ist. Der Gedanke der
Lückenlosigkeit des Versicherungsschutzes lässt nicht den Schluss zu, dass ein
in der Kfz-Haftpflicht nicht gedecktes Geschehen zwangsläufig unter dem
Privathaftpflichtschutz fallen muss (so ausdrücklich BGH a.a.O.). Nach jüngster
BGH-Entscheidung soll der Versicherungsnehmer einer Privathaftpflicht sich auf
das Bedingungswerk der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht verweisen
lassen müssen (VersR 2007, 388). Der Deckungsausschluss der sog. Benzinklausel
setzt danach allein voraus, ob sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem
Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder
aber beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht
des verständigen Versicherungsnehmers, ob sich ein Gebrauchsrisiko gerade des
Kraftfahrzeugs verwirklicht und zum Schaden geführt hat (BGH, a.a.O.).
Beim Falschbetanken verwirklicht sich ein Gebrauchsrisiko gerade des
Kraftfahrzeugs selbst. Unter Gebrauch des Fahrzeugs fallen nämlich nach
einhelliger Meinung auch solche Tätigkeiten am Kraftfahrzeug, die mit dem
Inbetriebsetzen des Fahrzeugs nicht unmittelbar etwas zu tun haben (vgl. etwa
Späte, AHB, Fahrzeugkl. Rn. 11 mwN.); dementsprechend kommt es auch nicht darauf
an, ob die verwirklichte Gefahr sich beim Gebrauch des Fahrzeugs verwirklicht.
Das bedingt, dass solche Tätigkeiten, die dem Inbetriebnehmen des Fahrzeugs
dienen, regelmäßig als Gebrauch des Fahrzeugs anzusehen sind. So ist auch
anerkannt, dass Wartungs- und Reparaturarbeiten am Fahrzeug regelmäßig unter den
Ausschluss der Privathaftpflicht gehören (s. Nachweise bei Prölss/Martin, WG,
27. Aufl., Nr. 3 Privathaftpfl Rn. 9 mwN; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 10
Rn. 64 mit vielen Nachweisen zur Rspr.). Bei Reparaturen gilt dies insbesondere
dann, wenn sich dabei die besonderen Gefahren des Kfz auswirken (BGH, VersR 88,
1283); Vergleichbares gilt für die Fahrzeugwäsche. Beim Tanken gilt nichts
anderes: Auch hierbei wird eine Gefahrenquelle eröffnet, die unmittelbar vom
Fahrzeug ausgeht; das Tanken dient dem Fahrzeuggebrauch und seiner
Inbetriebnahme unmittelbar, das Fahrzeug wird auch beim Tanken genutzt (anders
als im Fall der BGH-Entscheidung vom 13.12.2006, VersR 2007,338) und stellt
damit ein typisches Risiko des Fahrzeugsgebrauchs dar.
Dem steht nicht entgegen, dass der Haftungsausschluss nicht greifen soll, wenn
der Schaden zwar im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs entstanden
ist, aber nur im Zuge fehlerhafter betrieblichen Maßnahmen (BGH, NJW 1966,929;
P/M a.a.O., Rn. 7; Späte, a.a.O., Rn. 10, je mit Nachweisen). Zwar mag man den
hier entstandenen Schaden als Betriebsschaden im Sinne von § 12 Nr. 1 II e) AKB
auffassen, weshalb eine Deckung im Rahmen der Kaskoversicherung nicht bestehen
mag. Dies stellt den Schaden aber nicht als einen solchen dar, der im Zuge
fehlerhafter betrieblicher Maßnahmen entstanden ist. Darunter sind nämlich nur
solche Schäden zu fassen (BGH, a.a.O.), bei denen der Gebrauch des Fahrzeugs
nicht geeignet war, den Schaden selbst herbeizuführen, die mithin nur bei
Gelegenheit des Fahrzeuggebrauchs aus anderen, eben nicht im Betrieb des
Fahrzeugs wurzelnden Gründen entstanden sind. So liegt der Fall hier aber nicht.
Abgesehen davon, dass der Motorschaden gerade auch darauf zurückzuführen sein
mag -was offen bleiben kann-, dass der Kläger den mit Dieselkraftstoff befüllten
Motor angelassen und einige Meter weit mit dem Fahrzeug gefahren ist, ist der
Schaden durch das Falschbetanken jedenfalls verursacht, das aber gerade um des
Fahrzeugsgebrauchswillen geschah und nicht bei Gelegenheit eines solchen.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht hilfsweise auf Ziffer 10 der BBR
stützen. Danach ist nämlich die Inanspruchnahme des VN für Sachschäden durch
Gefälligkeit lediglich "im Umfang des Vertrages" eingeschlossen, womit nicht
ersichtlich ist, dass der Ausschluss der Ziffer 5.1. BBR insoweit gerade nicht
greifen soll, mithin die Klausel nicht anwendbar ist, wenn andere
Ausschlussgründe schon greifen. Ob die Klausel damit im Grunde nur
klarstellenden, Abgrenzungsprobleme verhindernden Charakter hat, da auch bei der
Inanspruchnahme aus Gefälligkeitsverhältnissen Ansprüche nach Vertrags-,
jedenfalls nach Deliktsgrundsätzen bestehen können (dazu Palandt/Heinrichs, BGB,
66. Aufl., vor § 241 Rn. 8 ff.), so dass der Anwendungsbereich der
Privathaftpflicht grundsätzlich eröffnet sein kann, kann dahinstehen, da der
Ausschluss der Ziffer 5.1. BBR greift, wie dargelegt. Damit kommt es auch nicht
weiter darauf an, ob eine Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter im
Haftpflichtverhältnis überhaupt und im geltend gemachten Umfang bestand und ob
nicht insbesondere ein erhebliches Mitverschulden auf Vermieterseite anzunehmen
war, weil von dort aus nicht auf die Möglichkeit einer schnell geschehenen
Falschbetankung hingewiesen worden sein mag (zu dieser Frage etwa OLG Dresden,
NJW-RR 2001, 1252), und ob, ggf. in welchem Umfang der Kläger dem Mieter
gegenüber in der Haftung steht. Angesichts des Umstandes, dass sich der hier
einschlägige Wegfall der Haftungsreduzierung zugunsten des Fahrzeugmieters erst
aus § 13 der AGB des Vermieters ergibt und vom Text her nicht unmittelbar an die
Haftungsreduzierung in § 12 der AGB anknüpft - § 12 endet mit einer Ausnahme zur
Haftungsreduzierung aus anderen Gründen -, sind Bedenken vor dem Hintergrund des
§ 305c BGB durchaus einschlägig. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die
hier einschlägige Haftungsreduzierung sprachlich missglückt ist, indem sie
lautet: "Die Haftungsreduzierung entfällt und der Mieter und Fahrer haften voll
für die entstandenen Schäden, wenn ... das Fahrzeug einem unberechtigten Fahrer
überlassen wurde unsachgemäße Bedienung (Falschbetankung) erfolgte."
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 7000,- €