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Verkehrsunfall – Familienprivileg
AG Gelnhausen
Az: 52 C 139/05
Urteil vom 05.06.2006
Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Gelnhausen im
schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO auf Grund der bis zum 24.4.2006
gewechselten Schriftsätze für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.637,65 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.11.2004 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. '
TATBESTAND:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Regressansprüche wegen der Regulierung
eines PKW-Schadens geltend.
Zwischen der Klägerin und dem Ehemann. der Beklagten bestand ein
Haftpflichtversicherungsvertrag für einen VW Käfer mit dem amtlichen Kennzeichen
XXX. Die Vertragspartner vereinbarten die Geltung der AKB. In diesem
Haftpflichtversicherungsvertrag war die Beklagte als berechtigte Fahrerin mit
einbezogen.
Am 8.5.2004 waren der Zeuge XXX als Fahrer eines auf seinen Arbeitgeber
zugelassenen PKW Porsche mit dem amtlichen Kennzelchen XXX und die Beklagte
Gäste einer privaten Feier. Der Zeuge XXX parkte seinen zunächst unbeschädigten
PKW am rechten Fahrbahnrand. Dahinter stellte die Beklagte den PKW ihres
Ehemannes ab.
Nach dem Verlassen der Feier gegen 1.30 Uhr. morgens fanden der Zeuge XXX und
die Zeugin XXX den PKW Porsche beschädigt vor. An der Stoßstange befanden sich
Abdrücke, die von dem Auspuff eines VW Käfers zu stammen schienen.
Am folgenden Tag besichtigten die Beklagte und ihr Ehemann den beschädigten PKW
und tauschten, nachdem eine Berührung der beiden Fahrzeuge unzweifelhaft
erschien, mit dem Zeugen XXX die Versicherungsdaten aus.
Die Klägerin regulierte die wegen der Beschädigung des Porsche-Fahrzeuges
entstandenden Schäden.
Es handelte sich dabei um Reparaturkosten in Höhe von 1.888,25 EUR,
Sachverständigenkosten von 340,10 EUR, Nutzungsausfallentschädigung für zwei
Tage in Höhe von 198,00 EUR, 25,00 EUR als allgemeine Unkostenpauschale sowie
Anwaltskosten und Kosten für die Erstellung eines Aktenauszuges.
Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 2.637,65 EUR.
Die Klägerin begehrte zunächst von der Beklagten Erstattung von 2.275,42 EUR und
forderte sie mit Schriftsatz vom 12.08.2004 erfolglos zur Zahlung auf.
Weitere Fristsetzungen blieben erfolglos.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe gegen 1.00 Uhr morgens mit ihrem
8-jährigen Sohn das Fest verlassen und sei beim Ausparken mit dem PKW ihres
Ehemannes aus Unachtsamkeit gegen den Porsche gefahren.
Es sei ausgeschlossen, dass die Beklagte den Unfall nicht bemerkt habe. Die
Beklagte habe die Verursachung des Unfalles noch in derselben Nacht telefonisch
gegenüber der Zeugin XXX eingeräumt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zur Erstattung der verauslagten
Kosten verpflichtet sei.
Die Beklagte habe besonders verwerflich gehandelt, da sie den Unfall zunächst
abgestritten habe und erst nach und nach die Schadensverursachung durch das von
ihr geführte Fahrzeug eingeräumt habe.
Die Klägerin b e a n t rag t,
die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin 2.637,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte b e a n t rag t,
die Klage a b z u w eis e n.
Die Beklagte behauptet, sie habe beim Ausparken mit eingeschaltetem laufenden
Autoradio und altersbedingt ruckender Bremse eine Berührung der beiden Fahrzeuge
nicht bemerkt.
Der Zeugin XXX gegenüber habe sie lediglich ein Treffen am nächsten Tag
vorgeschlagen.
Da ihre Haftpflichtversicherung mitgeteilt habe, dass nicht geklärt werden
könne, ob der Porsche gegen den VW Käfer gestoßen sei oder umgekehrt, habe sie
dann eine 50%ige Schadensregulierung angeregt.
Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin gemäß § 7 AKB nicht zur Leistung
freigeworden sei, da sie den Unfall nicht bemerkt habe und dem Zeugen XXX
bereits am Schadenstag sämtliche Angaben zur Geltendmachung seines Schadens
vorgelegen hätten.
Im Übrigen gelte das Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG analog.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.07.2005 durch
Vernehmung der Zeugen XXX und XXX und durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 18.11.2005.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2005 (Blatt 76 ff. der Akte) und das
schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen XXX (Blatt 102 ff.
der Akte) .
Der Unfall war Gegenstand eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens. Das
Verfahren gegen die Beklagte wurde gemäß § 153 StPO gegen Zahlung einer
Geldauflage von 500,00 EUR eingestellt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.637,65 EUR
gemäß §§ 3 Ziffer 9 PflVersG, 7 AKB, da die Klägerin den Unfallschaden
regulierte, obwohl sie im Innenverhältnis zu der Beklagten von der
Leistungspflicht in Höhe der geleisteten Zahlung unfrei war.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Gerichtes fest, dass die Beklagte den Unfallort verließ, obwohl sie den Anstoß
bemerkte.
Zwar haben die Zeugen nicht bestätigen können, dass die Beklagte ihnen gegenüber
einräumte, den Unfall verursacht und bemerkt zu haben.
Das Gericht folgt jedoch den Angaben. des Sachverständigen XXX an dessen
Sachkunde und Unparteilichkeit keinerlei Anlass zu Zweifeln besteht.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar und verständlich dargelegt, dass die
Beklagte zum einen bei aufmerksamer Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraumes
im Außen- und Innenspiegel und bei Durchführung eines Schulterblickes hätte
erkennen können, dass sie sich dem hinter dem von ihr geführten Fahrzeug
geparkten PKW deutlich annäherte.
Mit Sicherheit sei der Unfall für die Beklagte jedoch taktil wahrnehmbar
gewesen. Auf Grund der harten Schadenszonen erfolge in einer relativ kurzen Zeit
der Kraftaustausch.
Die Angaben des Sachverständigen lassen keinerlei Raum für Zweifel.
Zur Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass die Beklagte den Unfall entgegen
ihrer Angaben jedenfalls taktil bemerkte und sich die Beklagte vorsätzlich von
der UnfallsteIle entfernte.
Sie ist der Klägerin gegenüber damit zum Ausgleich der verauslagten Beträge
verpflichtet.
Das sogenannte „Familienprivileg" des § 67 Abs. 2 VVG findet vorliegend keine
Anwendung (vgl. Prölls-Martin: § 67 Rdnr 42).
Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 Abs.
1 BGB.
Als in dem Rechtsstreit unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteiles folgt aus §
709 Satz 1 ZPO.
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