Geschäftsgebühr in Familiensache 1,8
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-24 U
111/08
Beschluss vom
04.06.2009
In dem Rechtsstreit hat der 24.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 4. Juni 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. April 2008 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichterin - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Berufungsstreitwert: 6.491,18 EUR
Gründe:
I. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht
hat den Beklagten auf der Grundlage der ihm von den Klägern für erbrachte
anwaltliche Dienstleistungen erteilten drei Kostennoten vom 08./09. November
2006 und 09. Januar 2007 zu Recht zur Honorarzahlung in Höhe von insgesamt
6.491,18 EUR (nebst Zinsen) verurteilt. Die dagegen vorgebrachten
Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom
19. März 2009. Dort hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:
"1. Kostennote vom 09. 11. 2006 in Höhe von 5.101,16 EUR
Der sich nach der Gebührenordnung richtende, rechnerisch nicht umstrittene
Honoraranspruch der in Sozietät miteinander verbundenen klagenden Rechtsanwälte
besteht sowohl dem Grunde nach als auch in zuerkannter Höhe; Gegenrechte des
Beklagten existieren nicht.
a) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist die Ansicht des Beklagten, der der
Honorarnote zugrunde gelegte Gegenstandswert (600.000,00 EUR = Gebührenstufe von
550.000,01 EUR bis 600.000,00 EUR) entspreche nicht dem erteilten
Auftragsumfang, der aus rechtlichen Gründen geringer zu bewerten sei. Im
Ergebnis wird der für die Gebührenhöhe maßgebliche untere Wert der Gebührenstufe
jedenfalls nicht unterschritten.
aa) Anlass des vom Erstkläger (künftig: Kläger) namens der Sozietät am 04.
November 2005 angenommenen Auftrags war zwar der von der getrennt lebenden
Ehefrau des Beklagten (künftig: Ehefrau) gerichtlich geltend gemachte
Trennungsunterhalt und der für die gemeinsame minderjährige Tochter L. (künftig:
Tochter) beanspruchte Kindesunterhalt. Darauf beschränkte sich indes das
erteilte Mandat unstreitig nicht. Ziel des Beklagten war es nämlich, schon zu
diesem frühen Zeitpunkt der sich anbahnenden familienrechtlichen
Auseinandersetzung ein "Gesamtpaket" zu schnüren, mit dem die familien- und
vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehefrau und die gesetzlichen
Unterhaltsansprüche der Tochter nicht nur für die Zeit der Trennung, sondern
ausdrücklich auch für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung
einvernehmlich geregelt werden sollten, und zwar einschließlich der gesetzlich
zwar nicht bestehenden, aber aus der Sicht des Beklagten anerkennswerten
Bedürfnisse der studierenden Stieftochter S. (künftig: Stieftochter). Das war
Gegenstand der Beratung und des der Ehefrau unterbreiteten Vergleichsvorschlags
vom 23. Dezember 2005 sowie (neben den gerichtlich anhängigen und später noch
anhängig gemachten Streitteilen) der sich anschließenden, bis zur Beendigung des
Mandats andauernden rund einjährigen mühsamen, im Ergebnis aber erfolglosen
Verhandlungen, die der Kläger namens des Beklagten mit der Gegenseite darüber
geführt hatte.
bb) Mit Ausnahme des Kindes- und Trennungsunterhalts, die bereits vor
Mandatserteilung gerichtlich anhängig gewesen sind (65 F 156/05 AG Wuppertal =
61 F 192/07 AG Wuppertal) und deshalb im Ergebnis auf den Wert der
außergerichtlichen Verhandlungen keinen Einfluss mehr haben können, beeinflussen
alle anderen Streitteile den Gegenstandswert des vom Kläger auftragsgemäß
geführten Mandats; das gilt auch für den Ehegattenunterhalt nach Rechtskraft der
Ehescheidung (künftig: Ehegattenunterhalt), der im Verhältnis zum
Trennungsunterhalt nicht nur einen eigenständigen Streitgegenstand, sondern eben
auch eine andere gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt und, wie hier
geschehen, gesondert abgerechnet werden kann (§§ 16 Nr. 4, 22 Abs. 1 RVG).
cc) Ob die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den gesetzlichen
Scheidungsfolgen eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bildet und
deshalb, wie es die Kläger getan haben, nach dem kumulierten Wert der einzelnen
Streitgegenstände abzurechnen ist (§ 22 Abs. 1 RVG) oder ob diese Streitteile
verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten bilden und deshalb getrennt
abgerechnet werden können (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214 und 2005, 651),
muss hier nicht entschieden werden. Denn die vom Kläger gewählte Abrechnung
beider Streitteile als eine Angelegenheit begünstigt den Beklagten, der auf
diesem Berechnungsweg nur mit der sich abflachenden Gebührenprogression belastet
wird, statt mit den höheren Gebühren aus zwei getrennt abgerechneten
Angelegenheiten (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214).
dd) Die Einzelwerte der vom Kläger namens des Beklagten mit der Ehefrau
auftragsgemäß vorgerichtlich (vor Eintritt der Rechtshängigkeit des
Ehescheidungsverfahrens 61 F 191/07 AG Wuppertal) verhandelten Streitgegenstände
fallen jedenfalls in die der Honorarnote zugrunde gelegte Gebührenstufe, die von
550.000,01 EUR bis 600.000,00 EUR reicht. Das gilt auch dann, wenn die bereits
gerichtlich anhängigen Streitteile (Trennungs- und Kindesunterhalt) und ebenso
solche Streitteile unberücksichtigt bleiben, die der Kläger gar nicht angesetzt
hat (z. B. Übertragung des 1/2-Miteigentumsanteils an der ETW;
rechtsgeschäftlich zu begründende Unterhaltsverpflichtung gegenüber der
Stieftochter), sowie auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kläger
beim Wertansatz des EFH-Miteigentumsanteils die auf dem Grundstück ruhenden
Verbindlichkeiten abgesetzt haben, was den Grundsätzen der Streitwertbestimmung
gemäß § 23 RVG, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff ZPO widerspricht und jederzeit korrigiert
werden könnte (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 259 sub II.2 m. w. Nachw):
Tabelle 1 (Tab 1)
Zeile|Position|Beträge/EUR|Beträge/EUR
01|Übertragung des 1/2 Miteigentumsanteils am EFH|210.500,00|
02|Freistellung der Ehefrau von 1/2 der Verbindlichkeiten| 50.000,00|
03|Summe Vermögensauseinandersetzung||260.500,00
04|Zugewinnausgleich rund ||300.000,00
05|Ehegattenunterhalt (2.000 EUR - 417,00 EUR = 1.583 EUR x 12 Mon)|| 18.996,00
06|Summe||579.496,00
b) Ebenfalls von Rechtsirrtum beeinflusst ist die Ansicht des Beklagten, die
Kläger seien gesetzlich daran gehindert, eine Geschäftsgebühr nach VV RVG a. F.
Nr. 2400 (jetzt VV RVG Nr. 2300) abzurechnen, wenn derselbe Streitstoff nach
Scheitern außergerichtlicher Verhandlungen doch noch gerichtlich anhängig
gemacht wird. Abgesehen davon, dass von diesem Einwand allenfalls die Positionen
Tabelle 1/Zeilen 04, 05 betroffen wären, übersieht der Beklagte, dass zwar nach
dem herrschenden Verständnis des alten Rechts die Prozessgebühr des § 31 Abs. 1
Nr. 1 BRAGO auf die Geschäftsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (voll)
angerechnet wurde, dass es sich aber nach dem herrschenden Verständnis des neuen
Rechts (Vorbem. Nr. 3 Abs. 4 VV RVG), dem der Senat folgt (vgl. OLGR Düsseldorf
2008, 747 = AnwBl 2008, 718 sub B.2), umgekehrt verhält: Die Geschäftsgebühr
nach VV RVG a. F. Nr. 2400 (jetzt VV RVG Nr. 2300) wird anteilig auf die
Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100 angerechnet (vgl. nur BGH NJW 2008, 1323
m.w.Nachw.), so dass nicht die hier umstrittene Geschäftsgebühr, sondern die
(hier gar nicht umstrittene) Verfahrensgebühr (teilweise) entfällt (vgl. dazu
noch die nachfolgenden Erwägungen sub I.2b,cc und I.3c).
c) Schließlich beanstandet der Beklagte auch zu Unrecht den 1,8-fachen Ansatz
einer Geschäftsgebühr.
aa) Geht es wie bei der hier anzuwendenden Kostenbestimmung VV RVG a. F. Nr.
2400 Satz 1 (jetzt VV RVG Nr. 2300 Satz 1) um den Ansatz einer Geschäftsgebühr
im Rahmen des 0,5- bis 2,5-fachen des Gebührensatzes (Satzrahmengebühr), richtet
sich deren Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit
für den Mandanten, nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des
Auftraggebers im Zeitpunkt der Mandatserteilung (vgl. BGH NJW 2004, 1043 sub Nr.
II.3; Senat OLGR Düsseldorf 2006, 171 und 2008, 707 = VersR 2008, 1685; VersR
2008, 1347 jew. zu §§ 118 Abs. 1, 12 Abs. 1 BRAGO), wobei gemäß VV RVG a. F. Nr.
2400 Satz 2 (jetzt VV RVG Nr. 2300 Satz 2) eine Gebühr von mehr als dem
1,3-fachen des Gebührensatzes nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des
Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (Senat AnwBl 2009, 70 = OLGR
Düsseldorf 2009, 123).
bb) Der Senat folgt in Übereinstimmung mit dem den Streitfall auftragsgemäß
begutachtenden Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (vgl. Gutachten v.
11. 10. 2007) der Beurteilung des Landgerichts, dass hier der Ansatz des
1,8-fachen des Gebührensatzes, also eines Satzes deutlich jenseits der so
genannten Mittelgebühr, die das 1,5-fache des Gebührensatzes ([0,5 + 2,5] x 1/2
=) beträgt, gerechtfertigt ist. Nach allen gesetzlichen Bewertungskriterien
handelte es sich, wie nicht zuletzt durch die umfangreiche Korrespondenz
zwischen den Parteien und mit der Prozessbevollmächtigten der Ehefrau belegt
wird, um eine Angelegenheit von deutlich überdurchschnittlichem Zuschnitt:
Die zu beurteilenden Sachverhalte der jeweiligen Streitgegenstände waren höchst
komplex und mit Blick auf die erforderlichen Berechnungen und rechtlichen
Einordnungen von großer Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
Die Angelegenheit war für den Beklagten, dessen Einkommen zudem
überdurchschnittlich hoch gewesen ist und der über sehr hohe Vermögenswerte
verfügte, auch von ganz überragender Bedeutung. Denn es ging bei der zu
erwartenden Scheidung darum, ob und in welchem Maße sich der bisherige
Lebenszuschnitt des Beklagten durch scheidungsbedingt spürbare Einkommens- und
Vermögenseinbußen verändern werde. Solche nach Gesetz und Recht zu erwartenden
schmerzhaften Einschnitte wollte der Beklagte nämlich, wie sich seinem
Vorbringen ohne Weiteres entnehmen lässt, mit Hilfe des Klägers unter allen
Umständen vermeiden. Erheblich erschwert wurde die Arbeit des Klägers nicht
zuletzt auch dadurch, dass der Beklagte teils zögerlich, teils widersprüchlich
informierte (zuletzt im Herbst 2006 zu Grund und Höhe seines
Geschäftsführergehalts, vgl. dazu noch die nachstehenden Erwägungen sub
I.1d,bb(3)(a)), was zu wiederholten Nachfragen, Klarstellungen, schließlich auch
zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien und zur Kündigung aller Mandate
führte.
d) Der Beklagte hat keine Gegenrechte, die den Honoraranspruch zu Fall bringen
könnten.
aa) Soweit der Beklagte die Schlechterfüllung des Mandats behauptet, wird der
Honoararanspruch davon nicht berührt. Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann
den anwaltlichen Vergütungsanspruch, der - wie im Regelfall - aus einem
Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) hergeleitet wird (vgl. BGH NJW 1996,
2929), nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das
Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung (vgl. BGH NJW 2004, 2817 = MDR
2004, 1387).
bb) Das Honorar ist auch nicht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB zu kürzen oder zu
versagen.
(1) Wird - was gemäß § 627 BGB beiderseits jederzeit möglich ist - der
Anwaltsvertrag gekündigt, behält der Rechtsanwalt gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB
grundsätzlich den Vergütungsanspruch, und zwar grundsätzlich in dem Umfang, in
dem er Leistungen erbracht hat und dadurch gesetzliche Gebührentatbestände
ausgelöst worden sind, § 15 Abs. 4 RVG. Im Streitfall hatte der Kläger im
Zeitpunkt der Kündigung des Mandats durch den Beklagten am 24. Oktober 2006 das
in der Kostennote vom 09. November 2006 abgerechnete Honorar nach Grund und Höhe
durch das Betreiben des Geschäfts verdient. Das leugnet grundsätzlich auch der
Beklagte nicht.
(2) Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen
Honoraranspruch aber, wenn er selbst ohne wichtigen Grund kündigt oder wenn er
durch sein schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten
veranlasst hat (so genanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen
Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil er wegen der
Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im
Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (BGH NJW 1995, 1954 =
MDR 1995, 854; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233 und 2007, 325). Da dies die
Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für
die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruch führen
sollen (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).
(3) Unter Anlegung dieses Maßstabs trifft den Kläger kein Auflösungsverschulden.
Denn er war, wenn nicht gar zur Mandatskündigung, so doch jedenfalls berechtigt,
von dem Beklagten eine auf das Trennungsunterhaltsmandat beschränkte und auf die
Frage der Einkommenshöhe begrenzte Haftungsfreistellung zu verlangen und
gleichzeitig die Niederlegung dieses Mandats für den Fall anzukündigen, dass der
Beklagte die verlangte Erklärung nicht abgebe (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2007,
325).
(a) Es ist offensichtlich, dass der Beklagte notwendige Informationen zur Höhe
seines Geschäftsführergehalts zurückgehalten und zur Frage, ob und bei welcher
Gesellschaft er (noch/nicht mehr/nunmehr) Geschäftsführer sei, bewusst unklar
gehalten hatte. Das geschah anscheinend in dem Bestreben des auf Trennungs- und
Kindesunterhalt gerichtlich in Anspruch genommenen Beklagten, im Prozess
erforderlichen Sachvortrag zur aktuellen Einkommenshöhe (vgl. dazu Senat VersR
2002, 1377 sub I.2b) zurückzuhalten, ohne aber die dafür leitenden Motive
gegenüber dem Kläger zu offenbaren. Aus objektiver Sicht handelte es sich um
einen bewussten Verstoß des Beklagten gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§
138 Abs. 1 ZPO) und barg Schadensersatzrisiken wegen eines sich anbahnenden
Prozessbetrugs (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB). Zugleich lag darin ein
vorsätzlicher Verstoß des Beklagten gegen die ihn gegenüber dem Kläger aus dem
Anwaltsvertrag treffende Mitwirkungsnebenpflicht, nämlich die Erteilung
vollständiger und korrekter Informationen zum entscheidungsrelevanten
Sachverhalt (vgl. BGH NJW 1996, 2929, 2930; 1997, 2168, 2170;
Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn 927).
(b) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ganz zwanglos, dass der Kläger
den Beklagten auch nicht provoziert hat, die Kündigung des Mandats über
Trennungs- und Kindesunterhalt, geschweige denn die Kündigung aller Mandate
auszusprechen, wie es in dessen Schreiben vom 24. Oktober 2006 konkludent durch
die Erklärung geschehen ist, der Kläger habe ihn, den Beklagten, "...gezwungen,
einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung [s]einer Interessen zu
beauftragen" (vgl. zur konkludenten Kündigung eines Anwaltsvertrags durch den
Mandanten Senat OLGR Düsseldorf 2000, 209 sub I.2a). Die sonstigen Vorhaltungen
an die Adresse des Klägers wegen mangelhafter Qualität der Mandatsbearbeitung
sind im Wesentlichen substanzlos und geprägt von der unverkennbaren Neigung des
Beklagten zu übermäßiger Kontrolle, maßloser Übertreibung und starrer
Uneinsichtigkeit (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).
2. Honorarnote vom 08. November 2006 über 1.166,26 EUR
Auch dieser sich nach der Gebührenordnung richtende, rechnerisch nicht
umstrittene Honoraranspruch der Sozietät besteht dem Grunde nach und in der
zuerkannten Höhe; Gegenrechte des Beklagten bestehen auch hier nicht.
a) Die Ansicht des Beklagten, die Vergütung sei nicht fällig, ist rechtsirrig.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die Vergütung des Rechtsanwalts (u. a.) dann
fällig, wenn der Auftrag beendet ist. Das ist hier durch die vom Beklagten mit
Schreiben vom 24. Oktober 2006 erklärte Kündigung aller Mandate geschehen. Zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die vorstehenden Erwägungen (sub
I.1d,bb(3)(b)) Bezug genommen.
b) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist auch die Ansicht des Berufungsführers, den
Klägern sei es versagt, für seine hier in Rechnung gestellte Vertretung im
Ehescheidungsverfahren (65 F 106/06 = 61 F 191/07 AG Wuppertal) den 1,3-fachen
Gebührensatz nach VV RVG Nr. 3100 Abs. 1 zu liquidieren; angemessen sei
allenfalls das 0,8-fache des Gebührensatzes gemäß VV RVG Nr. 3101 Nr. 1. Der
Beklagte übersieht, dass der hier in Rede stehende Auftrag nicht "vorzeitig" im
Sinne dieser Gebührenbestimmung beendet worden ist.
aa) Auszugehen ist von dem Grundsatz des § 15 Abs. 4 RVG. Danach bleibt, soweit
das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt, es auf bereits
entstandene Gebühren ohne Einfluss, wenn der Auftrag endigt, bevor die
Angelegenheit erledigt ist. Bereits durch die Entgegennahme der Information für
die Fertigung des Ehescheidungsantrags ist die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach
VV RVG Nr. 3100 Abs. 1 entstanden, so dass diese Gebühr wegen vorzeitiger
Auftragsbeendigung nur dann wieder entfällt, wenn einer der hier nur in Betracht
kommenden Tatbestände nach VV RVG Nr. 3101 Nr. 1 erfüllt ist.
bb) Das ist hier aber nicht der Fall. Die in VV RVG Nr. 3101 Nr. 1 aufgeführten
Tatbestände gelten alternativ ("oder"), nicht kumulativ. Daraus folgt, dass sich
die Gebühr eines Verfahrensgegenstandes, zu dem (u. a.) ein
verfahrenseinleitender Schriftsatz zu fertigen und bei Gericht einzureichen ist,
nur ermäßigt, wenn der Auftrag endet, bevor der in Rede stehende Schriftsatz bei
Gericht eingereicht worden ist. Das trifft hier indes nicht zu. Der Kläger hat
nämlich bereits Mitte Juni 2006 namens des Beklagten den Ehescheidungsantrag
gefertigt und bei Gericht eingereicht; der Auftrag ist erst danach beendet
worden. Die in dieser Bestimmung ferner genannte Alternative (Beendigung des
Auftrags vor Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins) erfasst nur solche Fälle,
die die Fertigung eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nicht voraussetzen.
cc) Auch eine Kürzung der Verfahrensgebühr nach Vorbem. Nr. 3 Abs. 4 VV RVG
kommt nicht in Betracht. Die von den Klägern nach VV RVG a.F. Nr. 2400
abgerechnete Geschäftsgebühr nimmt auf die Höhe der hier streitigen
Verfahrensgebühr deshalb keinen Einfluss, weil die bearbeiteten Angelegenheiten,
was von Vorbem. Nr. 3 Abs. 4 VV RVG aber vorausgesetzt wird, nicht identisch
sind. Eine vorgerichtliche Tätigkeit in der Angelegenheit "Ehescheidung" hat der
Kläger jedenfalls nicht abgerechnet. Vielmehr hat er nur vorgerichtliche
Tätigkeiten in Scheidungsfolgesachen abgerechnet, die ihrerseits nicht
Gegenstand der hier umstrittenen Kostennote über das gerichtliche
Ehescheidungsverfahren sind.
c) Gegenrechte des Beklagten wegen der vorzeitigen Beendigung des Mandats durch
Kündigung gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehen auch hier nicht. Zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen wird auf die vorstehenden Erwägungen (sub I.1d,bb(3))
Bezug genommen.
3. Honorarnote vom 09. Januar 2007 über 223,76 EUR
Auch die Vergütung aus dieser dritten Kostennote, die nach der Gebührenordnung
abgerechnet worden und rechnerisch nicht umstritten ist, steht den Klägern nach
Grund und in der vom Landgericht erkannten Höhe zu; auch hier fehlen Gegenrechte
des Beklagten. Sein einziger in diesem Zusammenhang gebrachter Einwand, aus der
Rechnung gehe nicht hervor, welche Leistung hier abgerechnet werde, ist im
Ergebnis unbegründet.
a) Allerdings trifft es zu, dass der Rechtsanwalt ein fälliges Honorar nur
einfordern kann, wenn dem Mandanten zuvor eine vom Rechtsanwalt unterschriebene
Abrechnung zugegangen ist, welche alle in § 10 Abs. 2 RVG genannten Angaben
enthalten muss (vgl. Senat AGS 2009, 14 m. w. Nachw.). Nicht vorgeschrieben ist,
dass in der Kostennote die abgerechnete Angelegenheit (etwa schlagwortartig)
bezeichnet werden müsste. Diese Sichtweise griffe aber zu kurz. Das Gesetz setzt
gleichsam voraus, dass der Mandant weiß, in welcher Angelegenheit er den
Rechtsanwalt beauftragt hat, so dass diesbezüglich in der Regel keine
Erläuterungen erforderlich sind. Diese Prämisse trifft aber nur zu, wenn der
Rechtsanwalt nur eine Angelegenheit (und auch nur mit einem Gegenstand)
bearbeitet hat. In diesem Fall bedarf es keiner besonderen Kennzeichnung der
Angelegenheit bzw. des Gegenstands, weil eine Irritation des Auftraggebers von
vornherein ausscheidet. Das gilt aber nicht, wenn der Rechtsanwalt in einer
Kostennote mehrere Angelegenheiten bzw. eine Angelegenheit mit mehreren
Verfahrensgegenständen abrechnet oder wenn der Rechtsanwalt mehrere
Angelegenheiten bearbeitet hat und sie sukzessiv abrechnet. Mit Blick auf die
von § 10 Abs. 2 RVG verlangte Transparenz der Abrechnung muss sie in diesen
Fällen grundsätzlich auch die Bezeichnung der jeweils abgerechneten
Angelegenheit bzw. des Gegenstandes enthalten, weil der Mandant andernfalls
nicht erkennen kann, welche Leistung er bezahlen soll (Hartung/Römermann/Schons,
RVG, 2. Aufl., § 10 Rn 35 f; Gebauer/Wolf, RVG, 4. Aufl., § 10 Rn 19 und 54;
Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 10 RVG Rn 17; vgl. zur Transparenz der
Abrechnung auch Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 10 Rn 11; BGH NJW
2002, 2774, 2775 sub II.1; Senat, Urt. v. 29. 06. 2006, I-24 U 196/04, NJW-RR
2007, 129 = AGS 2006, 530).
b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Streitfall ausnahmsweise keiner
näheren Kennzeichnung der Angelegenheit. Zwar hatten die Kläger diverse
Angelegenheiten (außergerichtlich sogar mit mehreren Gegenständen) bearbeitet
und sie sukzessive abgerechnet. Dennoch konnte im Streitfall für den Beklagten
kein vernünftiger Zweifel daran herrschen, dass in der hier umstrittenen
Kostennote seine Vertretung durch die Kläger in dem Trennungs- und
Kindesunterhaltsverfahren vor dem AG Wuppertal (65 F 156/05 = 61 F 192/07)
abgerechnet worden ist. Das konnte er deswegen ganz einfach erkennen, weil die
Vertretung im Ehescheidungsverfahren bereits Gegenstand der Kostennote vom 08.
November 2006 (Anlage K74, GA 174) und die außergerichtliche Vertretung in den
Scheidungsfolgesachen sowie in der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in
der Kostennote vom 09. November 2006 (Anlage K60, GA 155) gewesen war, zumal das
Amtsgericht nur wenige Tage vor Erteilung der hier umstrittenen Kostennote,
nämlich am 04. Januar 2007 den Streitwert im Trennungs- und
Kindesunterhaltsverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt hatte, also just auf den
Streitwert, den die Kläger in der hier streitigen Rechnung als
Berechnungsgrundlage angesetzt und für den Beklagten identifizierbar gemacht
haben.
c) Schließlich kommt auch hier eine Kürzung des Honorars nach Vorbem. Nr. 3 Abs.
4 VV RVG nicht in Betracht. Die von den Klägern nach VV RVG a.F. Nr. 2400
abgerechnete Geschäftsgebühr nimmt auf die Höhe der hier streitigen
Verfahrensgebühr deshalb keinen Einfluss, weil auch hier die von Vorbem. Nr. 3
Abs. 4 VV RVG vorausgesetzte Identität der Angelegenheiten nicht vorliegt. Eine
im gebührenrechtlichen Sinne vorgerichtliche Verhandlung des Trennungs- und
Kindesunterhalts hat, worauf der Beklagte selbst zutreffend hinweist, nicht
stattgefunden und ist gebührenwirksam auch nicht zu seinen Lasten abgerechnet
worden (vgl. oben Tabelle 1 sub I.1a,dd)."
II. An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die dagegen noch vorgebrachten
Einwendungen des Beklagten, die sich auf solche außerhalb des Gebührenrechts
beschränken, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Die dem Senat vorliegende Korrespondenz belegt, dass der Beklagte hinsichtlich
seiner aktuellen Einkünfte Informationen gegenüber den Klägern zurückgehalten
hatte. Darauf haben auch die Kläger noch einmal zutreffend hingewiesen. Für ein
solches Verhalten gibt es im Mandatsverhältnis überhaupt keinen Anlass, erst
recht dann nicht, wenn der Auftraggeber, wie das hier geschehen ist, durch den
Rechtsanwalt zu Recht um Sachaufklärung gebeten wird. Ein Mandant, der sich wie
der Beklagte im Verhältnis zu seinem Rechtsberater gleichsam wie der
Prozessgegner unkooperativ verhält, muss es hinnehmen, dass der Rechtsanwalt den
Auftrag entweder (berechtigt) kündigt oder dass er, worauf sich die Kläger
(zunächst) beschränkt haben, um eine Haftungsfreistellung angegangen wird. Dass
der Beklagte diese berechtigte Bitte mit der Kündigung aller Mandate
beantwortet, statt endlich die erbetene Information zu erteilen oder das
(angebliche) Missverständnis aufzuklären, berechtigt den Senat im Übrigen in
freier Würdigung der hier vorliegenden Indizien (§ 286 ZPO) zu dem Schluss, dass
er auf die Beendigung der Mandate in dem Bestreben hingearbeitet hatte, sich
möglichst seiner Honorarverbindlichkeit zu entziehen. Ob das Verhalten des
Beklagten (auch) den Schluss zulässt, er habe im Rechtsstreit mit der Ehefrau
rechtswidrige Vermögensvorteile erstrebt, ist in dem hier interessierenden
Zusammenhang bedeutungslos.
III. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im
Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche
Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.