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Familienverfahren - Verfahrenskostenhilfe


Oberlandesgericht Dresden

Az: 20 WF 135/11

Beschluss vom 08.02.2011


Auf die (sofortige) Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.01.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 17.01.2011 - 333 F 3522/10 - in Ziffer 4 des Beschlusstenors teilweise abgeändert.

Der Antragsgegnerin (Beteiligte B wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte im ersten Rechtszug rückwirkend ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, ..., bewilligt.

Gründe

I. Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 02.12.2010 seine Vaterschaft gegenüber dem Kind S angefochten und hierfür Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt. Diesen Schriftsatz hatte das Familiengericht ohne weitere Erläuterungen der Kindesmutter formlos zur Stellungnahme übersandt, die sie, anwaltlich vertreten, auch abgab und ihrerseits um VKH nachsuchte. Auf einen gerichtlichen Hinweis, dass die Antragsbegründung nicht erfolgversprechend sei, nahm der Antragsteller sodann seinen Anfechtungsantrag zurück. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Familiengericht daraufhin u. a., dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen hätten, und lehnte den Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter ab. Die gegen den letztgenannten Punkt in zulässiger Weise erhobene (sofortige) Beschwerde der Mutter hat auch in der Sache Erfolg.

II. Das Familiengericht hat seine ablehnende Auffassung darauf gestützt, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 02.12.2010 der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden sei (was zutrifft) und daher die Stellungnahme der Mutter noch im Stadium der VKH-Prüfung erfolgt sei; dafür könne umgekehrt keine Verfahrenkostenhilfe beansprucht werden. Dem vermag sich der Senat für das vorliegende Verfahren nicht anzuschließen.

Richtig ist zwar, dass Verfahrenskostenhilfe für das VKH-Verfahren selbst nicht bewilligt werden kann. Denn der Antragsgegner ist in diesem Verfahren kein Beteiligter, ihm wird lediglich eine Gelegenheit zur Stellungnahme auf das VKH-Gesuch des Antragstellers eingeräumt. Ein Prozessrechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hilfe beanspruchenden Gegner wird dadurch nicht begründet (vgl. etwa Zöller/Geimer, 28. Aufl. 2010, § 118 ZPO Rdn. 2 m.w.N.), und dem Antragsgegner entsteht auch verfahrensrechtlich kein Nachteil, wenn er eine Stellungnahme nicht abgibt.

In der Zivilprozessordnung (auch kraft Verweisung, etwa gemäß § 113 FamFG) unterliegenden Verfahren ändert sich dies mit der die Rechtshängigkeit des Antrags begründenden Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes (vgl. § 253 ZPO); für solche Rechtsstreitigkeiten würde mithin die Argumentation des Familiengerichts passen. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also auch in einem Abstammungsverfahren gemäß den §§ 169 ff. FamFG (wie hier), hat eine Zustellung hingegen keine für die Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses konstitutive Wirkung; Begriffe wie "Anhängigkeit" und "Rechtshängigkeit" mit dem für ZPO-Verfahren maßgeblichen Bedeutungsunterschied verwendet das FamFG daher in diesem Zusammenhang nicht. Der verfahrenseinleitende Antrag ist vielmehr mit seinem Eingang beim Gericht wirksam gestellt, ohne dass es hierfür einer Zustellung bedürfte. § 23 Abs. 2 FamFG bestimmt lediglich, dass der Antrag den übrigen Beteiligten übermittelt werden soll; hier ist weder von einer bestimmten Form der Übermittlung die Rede, noch hat diese den Sinn, ein Verfahrensstadium nach "Rechtshängigkeit" von der Zeit davor zu unterscheiden.

Der Senat verkennt nicht, dass es auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine der Hauptsache vorgelagerte VKH-Prüfung geben kann, sei es, dass in Antragsverfahren lediglich Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag begehrt wird, sei es, dass der Antragsteller, wie hier, seinen unbedingten Antrag mit einem VKH-Gesuch verbindet und das Gericht nur das VKH-Gesuch zur Stellungnahme übermittelt. Letzteres kann durch einen entsprechenden Hinweis auch klargestellt werden, wenn Antrag und VKH-Gesuch in demselben verfahrenseinleitenden Schriftsatz enthalten sind. Gerade an einem derartigen Hinweis fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Hier hat das Familiengericht den Schriftsatz vom 02.12.2010 ohne Einschränkungen der anderen Seite zur Stellungnahme übersandt; das war zulässig, bringt aber gerade nicht zum Ausdruck, dass die andere Seite dadurch nur mit dem VKH-Gesuch befasst werden sollte, und diese Wirkung ist auch, anders als im Zivilprozess, nicht an die Übermittlungsweise (formloser Brief statt Zustellung) geknüpft.

Bei dieser Sachlage hält der Senat die Beschwerde der Beteiligten B für begründet und hat Ziffer 4 des beanstandeten Beschlusstenors dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführerin die beantragte Verfahrenskostenhilfe gewährt wird. Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist dabei nicht veranlasst, weil Gerichtskosten angesichts des Erfolgs der Beschwerde nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO, der in Familienverfahren entsprechend gilt, nicht erstattet werden. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.


 

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