Faxzugang:
Welche Aussagekraft hat der „O.K."-Vermerk?
Oberlandesgericht Celle
Az.: 8 U 80/07
Urteil vom
19.08.2008
Vorinstanz: Landgericht Hannover, Az.: 2 O 130/06
Leitsatz:
1. Im
Einzelfall kann nach sachverständiger Beratung aus dem im Sendebericht eines
Faxes enthaltenen „OK" - Vermerk bezüglich der erfolgreichen Übermittlung auf
einen Zugang des Faxes beim Empfänger geschlossen werden. Dem steht auch nicht
entgegen, dass der „OK" Vermerk trotz einer möglichen Fehlerquote von 10 - 15 %
bei den übertragenen PixelPunkten erfolgt, da die Wahrscheinlichkeit, dass
vollständige, für das Verständnis des Textes relevante Textzeilen fehlen,
äußerst gering ist.
2. Kommt ein Fax mit unvollständigem Inhalt beim Versicherer an, kann er aber
den Absender erkennen, so ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, den
Versicherungsnehmer hierauf hinzuweisen.
3. Für den Zugang eines Faxes genügt es, wenn die gesendeten Signale im
Empfangsgerät empfangen bzw. gespeichert werden. Auf den Ausdruck des Faxes
sowie die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es grundsätzlich nicht an.
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2008 für Recht erkannt:
Unter Abänderung des am 20.
Februar 2007 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover wird festgestellt, dass der Lebensversicherungsvertrag mit der
M. Lebensvers. AG vom 30. März 1999, VersicherungsvertragNummer ...,
versicherte Person: M. N., bestehend aus einer
Lebensversicherung/Rentenversicherung kombiniert mit einer
Berufsunfähigkeitsversicherung, durch die Kündigung der Beklagten vom
18. September 2003 nicht beendet wurde, sondern ungekündigt im
vereinbarten Versicherungsumfang fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 988,61 EUR außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf
Feststellung des Fortbestehens einer Kapitallebens und Rentenversicherung in
Anspruch.
Ausweislich des Versicherungsscheins vom 30. März 1999 unterhielt der Kläger bei
der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ... Lebensvers. AG, eine Lebens und
Rentenversicherung auf den Erlebensfall mit eingeschlossener
Berufsunfähigkeitsversicherung (Bl. 11 - 15 d. A.). Der Vertrag ist mit einer
Dynamikklausel verbunden, die eine Beitragserhöhung von jährlich mindestens 5 %
und eine neue Festsetzung der Versicherungsleistung vorsieht. In den dem Vertrag
zugrunde liegenden AVB (Bl. 58 - 67 d. A.) heißt es zu § 16 Ziff. 10:
„Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten
Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder den ersten erhöhten
Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin
zahlen."
Anfang 2003 belief sich der Beitrag
auf 167,48 EUR monatlich. Am 27. Januar 2003 teilte die Beklagte dem Kläger eine
Erhöhung der Versicherungsleistung sowie des Beitrages auf monatlich 192,60 EUR
mit (Bl. 16 d. A.). Dieser Beitrag wurde für März 2003 vom Konto des Klägers
abgebucht. Ob der Kläger der Erhöhung widersprochen hat, ist streitig.
Jedenfalls widerrief der Kläger am 9./13. Mai 2003 den Lastschrifteinzug für die
Monate April und Mai 2003 und zahlte per Überweisung nur den ursprünglichen
monatlichen Betrag. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten mahnte den Kläger mit
Schreiben vom 10. Juni 2003 zur Zahlung des rückständigen Betrages von 52,75 EUR
(Bl. 20 d. A.). Weitere Zahlungen des Klägers folgten dann nicht mehr. Am 18.
September 2003 kündigte die Beklagte den Vertrag wegen Zahlungsverzuges (Bl.
22f. d. A.). In dem Schreiben heißt es weiter:
„Die Wirkungen entfallen, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Zugang dieses
Schreibens alle angemahnten Beiträge zuzüglich Verzugsaufschlag zahlen. Bis zu 6
Monaten seit der Fälligkeit des ersten rückständigen Betrages kann der Vertrag
durch Zahlung aller bis zum Zahlungszeitpunkt fällig gewordenen Beträge
zuzüglich Verzugsaufschlag wieder in der ursprünglichen Form in Kraft gesetzt
werden. Voraussetzung ist stets, dass der Versicherungsfall noch nicht
eingetreten ist. Trotz des Zahlungsrückstandes gibt es verschiedene
Möglichkeiten, bald wieder vollen Versicherungsschutz zu erhalten. Sollte es
Ihnen zur Zeit schwer fallen, die aufgelaufenen Rückstände zu begleichen, so
können wir Ihnen verschiedene Angebote zur Weiterführung des Vertrages
unterbreiten. Bitte setzen Sie sich deshalb mit uns in Verbindung."
Am 23. September 2003 gab es ein Telefonat zwischen dem Kläger und der
Mitarbeiterin M. der Rechtsvorgängerin der Beklagten, bei dem es um die
Bezahlung der rückständigen Beiträge ging. Eine Zahlung seitens des Klägers oder
eine Vereinbarung mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgten nicht. Die
Beklagte lehnte eine rückwirkende Wiederinkraftsetzung des Vertrages und eine
Rücknahme der Kündigung mit Schreiben vom 9. Juli 2004 (Bl. 28 f. d. A.) und 21.
Februar 2006 (Bl. 30 d. A.) ab.
Der Kläger hat behauptet, die Kündigung der Beklagten sei bereits deshalb
unwirksam, weil er der Dynamikerhöhung durch Faxschreiben vom 10. März 2003
widersprochen habe (Bl. 4, 16 - 18, 76 - 78 d. A.). Dieser Widerspruch sei am
10. März 2003 ausweislich des Faxjournals sowie des Einzelverbindungsnachweises
der Telekom ordnungsgemäß abgesandt worden, wobei sich der OKVermerk aus dem
Sendeprotokoll ergebe. Zu irgendwelchen technischen Übermittlungsstörungen sei
es nicht gekommen. Der Anschluss gehöre seinem Vater, der eine Subdirektion der
Rechtsvorgängerin der Beklagten geleitet habe und bei der er tätig gewesen sei.
Dass im Faxjournal die Vorwahl für M. fehle, liege an der vom Empfänger des
Gerätes gewählten Einstellung seines Gerätes. Infolge dieses Widerspruchs habe
er auch der Einziehung der erhöhten Beiträge für April und Mai 2003
widersprochen, während der Widerspruch für den erhöhten Betrag für März 2003 zu
spät gekommen sei. Der Mahnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 10. Juni
2003 habe er durch Fax vom 13. Juni 2003 widersprochen, in dem er auf den
Widerspruch gegen die Dynamikerhöhung hingewiesen habe (Bl. 5 f., 19 - 21 d.
A.). Die Beklagte könne sich auch deshalb nicht auf eine Kündigung berufen, weil
sie es dem Kläger unmöglich gemacht habe, innerhalb der 6MonatsFrist bis zum 1.
November 2003 die Verzugsfolgen wieder zu beseitigen (Bl. 6, 80 - 83 d. A.). Bei
dem Telefonat mit der Mitarbeiterin M. am 23. September 2003 sei es um die
verschiedenen Alternativen gegangen, die die Beklagte habe prüfen wollen, z. B.
eine Umlage der rückständigen Beiträge auf die Restlaufzeit des Vertrages. Die
Mitarbeiterin der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sich dann jedoch nicht
wieder gemeldet.
Der Kläger hat beantragt (Bl. 1, 100 d. A.),
1. festzustellen, dass der
Lebensversicherungsvertrag mit der M. Lebensvers. AG vom 30.03.1999,
VersicherungsvertragNummer ..., versichere Person: M. N., bestehend aus
einer Lebensversicherung/Rentenversicherung kombiniert mit einer
Berufsunfähigkeitsversicherung, durch die Kündigung der Beklagten vom
18.09.2003 nicht beendet wurde, sondern ungekündigt im vereinbarten
Versicherungsumfang fortbesteht,
2. die Beklagte zu
verurteilen, an den Kläger 988,61 EUR außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt (Bl. 100 d. A.),
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, den Widerspruch gegen die Dynamikerhöhung vom 10. März 2003
nicht erhalten zu haben (Bl. 55 - 57, 92 f., 99 d. A.). Insoweit stehe noch
nicht einmal die Absendung des Fax mit diesem Inhalt fest, zumal von diesem
Anschluss zahlreiche Schreiben an die Rechtsvorgängerin der Beklagten gefaxt
worden seien. Bei der FaxNummer fehle die Vorwahl für M.. Ferner bestünden
Zeitdifferenzen zum Einzelverbindungsnachweis der Telekom. Ein Versandausdruck
auf dem angeblichen Widerspruchsschreiben sei nicht vorhanden. Außerdem handele
es sich bei dem Faxanschluss nicht um einen der M. Lebensvers. AG, sondern der
M. AGHolding, Bereich Vermittlerbetreuung. Auf die erfolgte Mahnung vom 10. Juni
2003 nach der Rücklastschrift für April und Mai 2003 habe der Kläger sich auch
nicht weiter gemeldet, so dass die Kündigung ausgesprochen worden sei (Bl. 54 d.
A.). Bei dem Telefonat am 23. September 2003 habe der Kläger erklärt, dem
Beitragseinzug sei nur wegen Aufhebung der Dynamik widersprochen worden. Der
Beitragseinzug habe dann ab Oktober 2003 vorgenommen werden sollen, was indessen
nicht möglich gewesen sei (Bl. 54, 94 f. d. A.).
Mit Urteil vom 20. Februar 2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl.
102 - 108 d. A.). Die Beklagte sei wegen des Zahlungsverzuges des Klägers ab dem
1. Mai 2003 zur Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen. Die Erhöhung der
Prämie zum 1. März 2003 auf 192,60 EUR sei wirksam, da der Kläger ihr nicht
rechtzeitig widersprochen habe. Der Kläger habe nicht den Nachweis geführt, dass
die Beklagte das Fax vom 10. März 2003 erhalten habe. Abgesehen davon, dass die
Vorwahlnummer fehle, habe es sich nicht um einen Faxanschluss der
Rechtsvorgängerin der Beklagten, sondern um einen der M. AG Holding gehandelt.
Ferner sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Fax gerade um das
Widerspruchsschreiben des Klägers gehandelt habe. Die Beklagte habe es dem
Kläger auch nicht unmöglich gemacht, innerhalb der 6Monatsfrist die Rückstände
zu bezahlen bzw. die Verzugsfolgen zu beseitigen. Trotz des Telefonats mit der
Mitarbeiterin M. habe das den Kläger nicht davon abhalten dürfen, die Rückstände
zu bezahlen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Er behauptet, der Dynamikerhöhung mit Faxschreiben vom 10. März 2003
widersprochen zu haben (Bl. 155 - 157, 193 - 195 d. A.). In dem Büro des Klägers
habe es seinerzeit nur ein Faxgerät der Marke Philips, Typ Magic Memo 2, gegeben
(Bl. 215 - 217 d. A.). Die fehlende Vorwahl auf dem Faxjournal sei wegen der
frei programmierbaren Nummer im Empfängergerät unerheblich. Der Faxanschluss bei
der M. Versicherung habe auch nicht nur für die Vermittlerbetreuung, sondern
ausweislich des Telefon und Faxverzeichnisses auch für die Abteilung
Kundenbetreuung und Zahlungsverkehr bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten
bestanden. Technische Störungen bei der Faxübermittlung habe es nicht gegeben.
Auch das eingeholte Sachverständigengutachten stehe dem Zugang des Nachweises
des Faxschreibens nicht entgegen (Bl. 273 - 276 d. A.). Zu einem Datenverlust
bei der Übertragung könne es nur bei grafischen Zeilen, nicht dagegen bei
Textzeilen kommen. Möglicherweise sei auf dem Empfangsgerät der M. das
Qualitätskriterium auch mit „0 %" eingestellt gewesen, so dass es zu dem
OKVermerk nur komme, wenn tatsächlich sämtliche Daten fehlerfrei übertragen
worden seien. Ferner lägen zum Inhalt des Faxschreibens vom 10. März 2003 auch
die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers vor. Der Beklagten sei
es ferner nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Wirksamkeit der Kündigung
zu berufen (Bl. 157 - 159 d. A.). Der Kläger hätte die Folgen der Kündigung
nämlich noch durch eine Nachzahlung bis zum 1. November 2003 vermeiden können
und die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sich nach dem Telefonat vom 23.
September 2003 um die Angelegenheit kümmern wollen. Tatsächlich sei aber
keinerlei Reaktion erfolgt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe hier einen
Vertrauenstatbestand geschaffen, dass sie aus der Fristüberschreitung keine
Folgen herleiten werde.
Der Kläger beantragt (Bl. 154, 196, 287 d. A.),
unter Abänderung des
Urteils des LG Hannover
1. festzustellen, dass der
Lebensversicherungsvertrag mit der M. Lebensvers. AG vom 30.03.1999,
VersicherungsvertragNummer ... , versichere Person: M. N., bestehend aus
einer Lebensversicherung/Rentenversicherung kombiniert mit einer
Berufsunfähigkeitsversicherung, durch die Kündigung der Beklagten vom
18.09.2003 nicht beendet wurde, sondern ungekündigt im vereinbarten
Versicherungsumfang fortbesteht,
2. die Beklagte zu
verurteilen, an den Kläger 988,61 EUR außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 170,
196, 287 d. A.),
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie stellt einen Erhalt des Widerspruchs durch das Faxschreiben vom 10. März
2003 in Abrede (Bl. 175 - 177 d. A.). Es stehe nämlich bereits nicht fest, dass
der fragliche Sendevermerk sich überhaupt auf das Telefaxschreiben vom 10. März
2003 bezogen habe (Bl. 191 f., 211, 299 d. A.). Es könne sich ebenso gut um ein
anderes Schreiben gehandelt haben, da es von einem Faxgerät der für die
Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig gewesenen Subdirektion des Vaters des
Klägers abgeschickt worden sei. Auch könne aus dem Absenden des Faxes nicht auf
dessen Empfang geschlossen werden, zumal Leitungsstörungen nicht auszuschließen
seien. Bei der M. Versicherung sei seinerzeit für den fraglichen Anschluss ein
Gerät vom Typ Siemens Fax 940 benutzt worden (Bl. 230 f. d. A.). Durch das
Sachverständigengutachten sei bestätigt worden, dass durch den OKVermerk im
Sendejournal des Sendegerätes kein ordnungsgemäßer Empfang beim Empfangsgerät
belegt werde (Bl. 266 - 268, 282 - 284, 298 f. d. A.). Da ein OKVermerk auch
dann ausgedruckt werde, wenn 10 % der grafischen Zeilen unleserlich oder falsch
seien, könnten hier auch wesentliche Teile des Faxes des Klägers, etwa der
handschriftliche Vermerk zum Dynamikwiderspruch oder Anschrift und
Vertragsnummer des Klägers, nicht angekommen bzw. leserlich gewesen sein. Durch
das vom Sachverständigen erwähnte Qualitätskriterium von 5 % bis 15 %, bei denen
trotz in dieser Größenordnung nicht angekommener Daten ein OKBericht gesendet
werden, würden gerade auch die relevanten Textpassagen der zu übermittelnden
Nachricht erfasst. Ferner sei auch eine Vernehmung der Zeugin M. zum Inhalt des
Telefonats vom 23. September 2003 nicht erforderlich (Bl. 177 - 179 d. A.).
Zunächst würde auch ein möglicher fehlender Ablauf der 6Monatsfrist nichts an
der Wirksamkeit der Kündigung ändern. Außerdem habe die Beklagte keinen
Vertrauenstatbestand geschaffen, da sie nicht erklärt habe, sie werde sich auf
den Fristablauf nicht berufen.
Der Senat hat den Kläger angehört (vgl. Protokoll vom 3. August 2007, Bl. 196 f.
d. A.) und gem. Beschlüssen vom 24. August 2007 (Bl. 219 - 221 d. A.), 12.
September 2007 (Bl. 234 f. d. A.) und 31. Januar 2008 (Bl. 254 d. A.) Beweis
erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl. - Ing. S. vom
22. Januar 2008 sowie dessen Anhörung im Termin vom 30. Mai 2008 (Bl. 285 - 287
d. A.).
II.
Die Berufung ist begründet. Das
angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546
ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen die
angefochtene Entscheidung nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht
(§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung
dahin zu, dass sein Rentenversicherungsvertrag nicht durch die Kündigung der
Beklagten vom 18. September 2003 beendet wurde, sondern ungekündigt im
vereinbarten Umfang fortbesteht.
1.
Die Kündigung der Rechtsvorgängerin
der Beklagten vom 18. September 2003 konnte nur dann gem. § 39 Abs. 3 VVG
wirksam sein, wenn der Kläger mit der Zahlung einer Folgeprämie im Verzug war
und die ihm gesetzte Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen abgelaufen ist. Mit
Schreiben vom 10. Juni 2003 hatte die M. Versicherung den Kläger zur Zahlung
eines Betrages von 52,75 EUR als Restsumme für die Prämie für Mai 2003
aufgefordert. Zu diesem Rückstand war es gekommen, weil der Kläger am 9. Mai
2003 der Lastschrift für die Prämien der beiden Monate April und Mai 2003 in
Höhe von jeweils 192,60 EUR widersprochen und nur die bisherige Prämie vor der
Erhöhung von 167,48 EUR gezahlt hatte, mithin insgesamt 334,96 EUR (Bl. 94 d.
A.). Diese verrechnete die M. Versicherung zunächst mit dem von ihr geforderten
Aprilbetrag von 192,06 EUR, so dass für Mai nur eine Teilzahlung von 142,36 EUR
verblieb, woraus sich zuzüglich Mahnkosten und Verzugsaufschlag von 2,52 EUR der
Rückstand von 52,75 EUR ergab. Dieser Betrag ist vom Kläger trotz der mit
Schreiben vom 10. Juni 2003 gesetzten zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht beglichen
worden.
Hätten die Parteien eine wirksame Prämienerhöhung auf 192,06 EUR monatlich
vereinbart, so wäre die M. Versicherung zur fristlosen Kündigung des
Vertragsverhältnisses berechtigt gewesen. Ist es dagegen zu der Prämienanpassung
nicht gekommen und galt weiter die bisherige Prämie von 167,48 EUR fort, so kam
eine Kündigung wegen der Rückstände bis Mai 2003 nicht in Betracht, weil der
Kläger seine Beitragsschuld erfüllt hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass der Kläger ab Juni 2003 überhaupt keine Beiträge bis zur Kündigung am 18.
September 2003 gezahlt hat. Dieser in jedem Fall bestehende Beitragrückstand
würde zwar isoliert eine Kündigung rechtfertigen, kommt hier aber nicht zum
Tragen, weil es insoweit an den formellen Voraussetzungen des § 39 VVG fehlt.
Der tatsächliche Rückstand muss nämlich exakt und korrekt angegeben werden.
Selbst geringfügige Zuvielforderungen machen die Mahnung unwirksam (BGH NJW
1993, 130: 215,80 DM statt 215,20 DM, 213,90 DM statt 213,60 DM und 548,60 DM
statt 548, DM. OLG Oldenburg OLGR 2000, 142: 0,16 DM zu viel. ferner
Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 39 Rdnr. 18. Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., §
39 Rdnr. 10). Ist es zu einer Prämienerhöhung nicht gekommen, hätte die M.
Versicherung nämlich jeweils nur 167,48 EUR statt 192,06 EUR anmahnen dürfen.
2.
Vorliegend fehlt es an einer
wirksamen Prämienerhöhung, so dass eine Kündigung der Beklagten nicht in
Betracht kam. Die Parteien hatten die Möglichkeit einer Dynamikanpassung für
Prämie und Versicherungsleistung im Vertrag vereinbart. Hiervon hat die M.
Versicherung mit dem Schreiben vom 27. Januar 2003 Gebrauch gemacht, in dem sie
eine Prämienerhöhung auf 192,60 EUR monatlich ab März 2003 vornahm. Allerdings
entfällt nach § 16 Ziff. 10 der AVB die Erhöhung rückwirkend, wenn der
Versicherungsnehmer ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin
widerspricht oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten
nach dem Erhöhungstermin zahlt. Die Zahlung der erhöhten Prämie für März 2003
ist unstreitig erfolgt. Für diesen Monat hatte der Kläger den
Lastschrifteneinzug nicht mehr widerrufen. Der Kläger hat indessen der Erhöhung
rechtzeitig widersprochen. Hierzu hat er ein Faxschreiben vorgelegt, bei dem es
sich um das Schreiben der M. Versicherung vom 27. Januar 2003 mit seinen
handschriftlichen Ergänzungen „am 10.03.03 an ... " und „Dynamik wird nicht
gewünscht ! M. N." handelt (Bl. 16 d. A.). Außerdem hat er auf den „OKVermerk"
im Journal des Faxgerätes verwiesen (Bl. 17 d. A.). Hier steht nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger am 10. März
2003 das Schreiben der M. Versicherung vom 27. Januar 2003 mit dem
Dynamikwiderspruch an diese gefaxt hat (zu a). Ferner belegt der „OKVermerk" auf
dem Faxjournal vorliegend den Zugang des Schreibens bei der Beklagten (zu b).
a) Der Kläger hat behauptet, es habe sich bei dem Fax vom 10. März 2003 um das
Schreiben der M. Versicherung vom 27. Januar 2003 gehandelt, mit dem die Prämie
zum März 2003 erhöht wurde und auf dem er handschriftlich die Ablehnung der
Dynamik vermerkt habe. Zeugen für das Abschicken des Faxes mit diesem Inhalt
stehen dem Kläger zwar nicht zur Verfügung. Auch die Voraussetzungen einer
Parteivernehmung nach § 448 ZPO liegen nicht vor, da hierfür Voraussetzung ist,
dass für die zu beweisenden Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht,
die die Parteivernehmung lediglich als Ergänzung der Beweisführung erscheinen
lässt. Allerdings kam hier eine Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO in Betracht.
Das Gericht kann nämlich im Rahmen der freien Würdigung des
Verhandlungsergebnisses den Angaben und Behauptungen einer Partei nach § 141 ZPO
unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht
beweisen kann (BGH VersR 2006, 663).
Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, in der Agentur
seines Vaters seien dieser, eine Innendienstkraft, ein Lehrling und er selbst
beschäftigt gewesen. Da er eine Dynamik für 2003 nicht gewünscht habe, habe er
das handschriftlich auf dem Anschreiben vermerkt und an die M. Versicherung
gefaxt. Er habe hierbei die Faxnummer eingetippt, die ihm für den
Zahlungsverkehr von Kunden und Vermittlern geläufig gewesen sei. Nach dem
Schreiben habe er dann zunächst eine Weile gewartet und erst, als sich die M.
nicht gemeldet habe, die erfolgten Lastschriften rückbuchen lassen. An dem Tag
der Rückbuchung habe er dann auch den ursprünglichen Prämienbetrag gezahlt. Auch
auf das Mahnschreiben der M. vom Juni 2003 habe er mit einem Fax geantwortet. Er
habe auf das vereinbarte Lastschriftverfahren vertraut und deshalb auch in der
Folgezeit, obwohl Buchungen nicht vorgenommen worden seien, keine eigenen
Zahlungen an den Versicherer erbracht. Ihm seien Probleme im Zusammenhang mit
der Bedienung des Faxgerätes auch nicht bekannt geworden. Das Faxgerät habe
immer nach ungefähr 20 Vorgängen ein Journal ausgedruckt, in dem dann
gegebenenfalls auch auf Sendefehler hingewiesen worden sei.
Auffällig an dieser Angabe ist zwar zunächst, dass der Kläger der Erhöhung am
10. März 2003 widersprochen haben will, dann aber fast zwei Monate überhaupt
nichts unternahm, um der Abbuchung der erhöhten Beiträge entgegenzutreten. Erst
am 9. Mai 2005 erfolgte die Rücklastschrift für die Monate April und Mai 2003.
Für die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers spricht aber, dass er nach dem
Widerspruch am 9. Mai 2003 die ursprünglich vor der Erhöhung geschuldeten
Beträge von monatlich je 167,48 EUR für April und Mai 2003 überwies und in der
Überweisungsbestätigung der Kreissparkasse H. als Verwendungszweck
„Dynamikwiderspruch" angegeben wird (Bl. 85 d. A.). Hierfür hätte keine
Veranlassung bestanden, wenn der Kläger nicht tatsächlich zuvor einen
entsprechenden Widerspruch gegen die Dynamikerhöhung erklärt hätte.
Anhaltspunkte dafür, dass er bereits am 9. Mai 2003 und damit in noch
unverdächtiger Zeit bewusst einen gar nicht erfolgten rechtzeitigen
Dynamikwiderspruch vortäuschen wollte, bestehen nicht. Zwar hat der Kläger dann
auch in den Folgemonaten nicht mehr zumindest den nicht erhöhten Betrag gezahlt,
dies aber damit erklärt, er habe auf das ursprünglich vereinbarte
Lastschriftverfahren vertraut. Auch habe er auf die Mahnung vom 10. Juni 2003
mit einem weiteren Fax vom 13. Juni 2003 reagiert und auf den erfolgten
Widerspruch gegen die Dynamikerhöhung hingewiesen. Insgesamt hat der Kläger auf
den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht, so dass er seinen Angaben folgt,
am 10. März 2003 das Fax mit dem Dynamikwiderspruch an die M. Versicherung
gesandt zu haben.
b) Nach dem Ergebnis der Beweisergebnis steht zur Überzeugung des Senats ferner
fest, dass das Fax vom 10. März 2003 mit dem Dynamikwiderspruch der M.
Versicherung auch zugegangen ist.
aa) Der Kläger hat hierzu ein Faxjournal vom 10. März 2003 vorgelegt, aus dem
sich ergibt, dass um 10.00 Uhr an die Nummer „ ... " ein Fax mit der Sendedauer
von 47 Sekunden geschickt wurde. Für 13.33 Uhr ist an dieselbe Nummer ein
weiteres Fax mit 1.31 Minuten verzeichnet. Weitere Faxsendungen an andere
Faxnummern der M. Versicherung von diesem Tag weisen zusätzlich noch die Vorwahl
für M. " ... " auf. Das Fehlen der Vorwahl in dem hier maßgeblichen Fax ist
indessen unschädlich. Insoweit hat der Sachverständige Dipl.Ing. S. in seinem
Gutachten vom 22. Januar 2008 ausgeführt, grundsätzlich werde die vom Empfänger
einprogrammierte Nummer im Sendejournal des Sendefaxes angegeben (S. 12, 15 des
Gutachtens). Wenn im Empfangsgerät deshalb die Telefonnummer ohne die
Ortsvorwahl eingegeben worden sei, sei das unerheblich, da auch dann die
Faxgeräte problemlos funktionierten.
Das Landgericht hat die Klagabweisung darauf gestützt, die angegebene Nummer sei
überhaupt nicht die der M. Lebensversicherung, sondern es handele sich um den
Faxanschluss der M. AG Holding, Bereich Vermittlerbetreuung. In der Tat weist
das auszugsweise vorgelegte interne Verzeichnis der M. Versicherung diesen
Faxanschluss mit den Endnummern ... dort auf (Bl. 99 d. A.). Indessen hat der
Kläger im Berufungsverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass genau dieselbe
Faxnummer auf derselben Seite des Verzeichnisses links unten auch für den
Bereich „Kundenbetreuung und Zahlungsverkehr" vorgesehen ist. Auch der Kläger
hat in seiner Anhörung angegeben, er habe diese Faxnummer immer für
Zahlungsvorgänge benutzt.
Der Kläger hat ferner einen Einzelverbindungsnachweis der Telekom vorgelegt, aus
dem sich am 10. März 2003 unter der Zielrufnummer ... eine Übertragung um 9.59
Uhr 43 Sek. mit einer Länge von 52 Sekunden sowie eine um 13.32 Uhr 38 Sek. mit
einer Länge von 1 Min. 36 Sek. ergibt. Zwar weichen diese Angaben geringfügig
von denen im vorgelegten Journal des Faxgerätes des Klägers ab, da hier eine
Verbindung um 10.00 Uhr mit einer Länge von 47 Sekunden sowie eine um 13.33 Uhr
mit einer Länge von 1 Minute 31 Sekunden verzeichnet sind. Hierzu hat der
Sachverständige indessen ausgeführt, im Einzelverbindungsnachweis werde im
Regelfall die vollständige Dauer der Verbindung einschließlich Verbindungsphase,
sog. Handshakephase, Dokumentenübertragung und OKCheckPhase aufgeführt, während
einige Faxgeräte nur die Zeit der Dokumentenübertragung erfassten (S. 13, 15 des
Gutachtens). Es könne deshalb durchaus zu Differenzen von 5 Sekunden oder länger
kommen, auch wenn es sich um dieselbe Verbindung handele. Unerheblich ist es
ferner, dass sich nicht zugleich auf dem eigentlichen Faxschreiben vom 10. März
2003 (Bl. 16 d. A.) eine Faxkennung befindet. Insoweit hat der Sachverständige
ausgeführt, bei den meisten Geräten der ConsumerKlasse (unter 1.000, DM) würden
auf gefaxten Originalen keine Sendestempel oder Sendekennung ausgegeben. Bei dem
Gerät des Klägers handelt es sich um eines in diesem Preisbereich (vgl. Bl. 217
d. A.).
bb) Für die Frage der technischen Übermittlung des Faxes kommt es mithin
entscheidend darauf an, welche Bedeutung dem „OKVermerk" auf dem Faxjournal
zukommt. Diese Frage ist umstritten. Die überwiegende Meinung geht bisher davon
aus, der „OKVermerk" erbringe weder den Beweis für einen Zugang des Faxes beim
Empfänger und reiche auch für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht aus (BGH
NJW 1996, 665. 2004, 1320. BFH BB 1999, 303. BAG MDR 2003, 91. KG KGR 2002, 27.
Palandt - Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 130 Rdnr. 21). Hinsichtlich des Beweises
des Zugangs gälten dieselben Grundsätze wie bei gewöhnlichen Briefen, wo die
Absendung ebenfalls nicht den Zugang beweise. Das gelte jedenfalls, solange
nicht feststehe, dass die Verlustquote hier geringer sei als im normalen
Briefdienst. Auch die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises seien nicht gegeben.
Durch den Sendebericht werde nämlich nur die Herstellung der Verbindung zwischen
dem Sende und dem Empfangsgerät angezeigt, während es für die geglückte
Übermittlung der Daten und das Ausbleiben von Störungen keinerlei Aussagewert
besitze. Die Datenübertragung könne nämlich an Defekten im Empfangsgerät, z. B.
einem Papierstau, oder an Leitungsstörungen oder verzerrungen scheitern, ohne
dass die missglückte Datenübermittlung im Sendebericht ausgewiesen werde.
Solange diese Möglichkeit des Datenverlustes trotz des „OKVermerks" auf dem
Sendebericht bestehe, vermöge dieser allenfalls ein Indiz für den Zugang zu
liefern, nicht aber einen Anscheinsbeweis zu rechtfertigen. Schließlich sei ein
Telefax grundsätzlich erst dann zugegangen, wenn es im Empfängergerät
ausgedruckt werde, es sei denn, die Störungen fielen in den Risikobereich des
Empfängers.
Demgegenüber vertritt das OLG München bereits seit geraumer Zeit die Auffassung,
wegen der rasanten Entwicklung der Kommunikationstechnik spreche wegen der sehr
hohen Übertragungssicherheit bei einem Sendeprotokoll mit „OKVermerk" der
Anscheinsbeweis für einen Zugang des Faxes (OLGR 1999, 10. NJW 1994, 527). Auch
im Schrifttum wird die herrschende Rechtsprechung vielfach abgelehnt (vgl.
Faulhaber/Riesenkampff DB 2006, 376. Riesenkampf NJW 2004, 3296. Gregor NJW
2005, 2885). Hierbei wird auf die rapide fortentwickelte Telefaxtechnik
verwiesen, insbesondere darauf, dass bei modernen Geräten der OKVermerk
überhaupt erst dann in das Sendeprotokoll aufgenommen werde, wenn das
Empfangsgerät den ordnungsgemäßen Eingang in Gestalt einer „Quittung" bestätigt
habe (Faulhaber/Riesenkampff, a. a. O., 378 f.). Insoweit hat auch der BGH den „OKVermerk"
nicht für gänzlich wertlos erachtet, sondern darauf verwiesen, dieser könne
Indizwirkung haben. Auch hat er ausdrücklich darauf abgestellt, hinsichtlich der
technischen Bedeutung des Sendeprotokolls komme die Inanspruchnahme
sachverständiger Hilfe in Betracht (NJW 1994, 665).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur
Frage des Zugangs eines Faxes im Jahr 2006 geändert hat. Während bisher die
Ansicht vertreten wurde, dass ein per Telefax übermittelter Schriftsatz erst mit
dem vollständigen Ausdruck durch das Empfangsgerät zugegangen ist, es sei denn,
der Fehler hat in der Sphäre des Empfängers gelegen, stellt der BGH für die
Frage der Rechtzeitigkeit des Zugangs nunmehr alleine darauf ab, wann die
gesendeten Signale vollständig vom Telefaxgerät des Empfängers empfangen bzw.
gespeichert wurden (NJW 2006, 2263). Auf den Ausdruck kommt es demgegenüber
wegen der bei neueren Faxgeräten gegebenen Möglichkeit, Daten zunächst zu
speichern und erst später auszudrucken, nicht an. Hierfür spricht auch die
Regelung des § 130 a III ZPO, der bei elektronischen Dokumenten ebenfalls auf
den Zeitpunkt der Datenaufzeichnung im Empfangsgerät abstellt, auch wenn die
Vorschrift auf Telefaxe und Computerfaxe unmittelbar nicht anwendbar ist (BGH,
a. a. O.).
cc) Der Senat hat u. a. zu der Frage, ob aus dem „OKVermerk" auf dem Faxjournal
geschlossen werden kann, dass das Fax des Klägers vom 10. März 2003 vollständig
und technisch einwandfrei beim Empfangsgerät der M. Versicherung angekommen ist,
ein Sachverständigengutachten eingeholt. Insoweit hat der Sachverständige S. in
seinem schriftlichen Gutachten vom 22. Januar 2008 zunächst ausgeführt, durch
den OKVermerk werde weder bestätigt, dass das grafische Bild korrekt übertragen
wurde, noch, dass der Empfänger das Fax gelesen habe (S. 7). Dem Empfangsgerät
werde nur bestätigt, dass die in der sog. HandshakePhase außerhalb der
grafischen Übertragung empfangeben Signale, die vom Sender codiert wurden,
richtig decodiert empfangen wurden. Zu der sog. HandshakePhase hat der Gutachter
weiter ausgeführt, sie finde zwischen den beiden Faxgeräten vor und nach der
Übertragung und auch zwischen den Seiten bei mehrseitigen Faxdokumenten statt
(S. 6). Das zeichenorientierte HandshakeVerfahren arbeite mit einer
Geschwindigkeit von 300 - 2.400 bit/s und sei zeitlich getrennt von der
eigentlichen grafischen Übertragung, die mit einer Geschwindigkeit von 2.400 -
14.400 bit/s arbeite. Zu dem „OKVermerk" hat der Sachverständige weiter
ausgeführt, für diesen sei Bedingung, dass das Qualitätskriterium erfüllt werde
(S. 7, 11). Hierbei prüfe das Empfangsgerät, wie viele der gesendeten Zeilen
(grafische Zeilen, nicht Textzeilen) gestört waren. Wenn das Dokument mit einem
Qualitätskriterium zwischen 5 % und 15 % (als Systemparameter einstellbar)
empfangen wurde, werde der „OKVermerk" gesetzt. Sei etwa das Qualitätskriterium
des Empfängers auf 10 % eingestellt, könnten 10 % der Zeilen (grafische Zeilen)
gestört, unleserlich oder falsch sein, und der Empfänger bekomme trotzdem ein
„OK" im Sendebericht. Auf dieser Grundlage hat der Gutachter dann ausgeführt, es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Fax vollständig und technisch
einwandfrei angekommen sei (S. 11). Durch das „OK" werde nur die Herstellung
einer technischen Verbindung angezeigt. Trotz des „OKVermerks" sei es möglich,
dass bis zu 10 % der grafischen Zeilen (nicht der Textzeilen) unleserlich oder
falsch seien. Aus Untersuchungen sei zu ersehen, dass man sich auf keinen Fall
auf die Meldung „Übertragung: OK" im Sendebericht verlassen könne (S. 12, 14).
Weder werde damit bestätigt, dass das Fax einwandfrei beim Empfänger angekommen
sei, noch, dass er es auch wirklich erhalten und gelesen habe. Zusätzliche
Probleme könnten sich bei einem Faxgerät mit Speichern, wie hier dem der M.
Versicherung ergeben, weil hier das Fax zwar angekommen sei, wegen eines
späteren Stromausfalls auf Empfängerseite aber niemals ausgedruckt wurde.
Trotz dieser Ausführungen im schriftlichen Gutachten ist der Senat indessen nach
der mündlichen Anhörung des Sachverständigen gem. § 286 ZPO davon überzeugt,
dass hier von einem Zugang des Faxes bei der M. Versicherung in einer Form
auszugehen ist, die ihr die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach § 130 BGB
eröffnete bzw. sie nach Treu und Glauben zumindest zu einer Rückfrage beim
Kläger verpflichtete. Zunächst kommt es von vornherein nicht darauf an, ob ein
Mitarbeiter der M. Versicherung das Fax tatsächlich gelesen hat, ob es vom
Empfangsgerät überhaupt ausgedruckt wurde, ein Papierstau bestand oder gar das
zunächst gespeicherte Fax vor seinem Ausdruck wieder gelöscht wurde. Das sind
alles Umstände, die sich im Bereich des Empfängers abspielen und auf die der
Absender keinen Einfluss hat. Das gilt auch gerade für das spezielle Faxgerät
der M. Versicherung, welches über einen Speicher verfügt und deshalb nicht
zwingend sofort einen Ausdruck vornimmt oder vorzunehmen versucht. Insoweit hat
der BGH indessen klargestellt, dass es bei solchen Geräten nicht auf den
Zeitpunkt des Ausdrucks ankommt, sondern auf den Zeitpunkt des vollständigen
Empfangs (Speicherung) der gesendeten technischen Signale im Empfangsgerät
abzustellen ist (NJW 2006, 2263).
Maßgeblich für die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen
Gutachten war darüber hinaus ausschlaggebend der Umstand, dass trotz des „OKVermerks"
bis zu 10 % der grafischen Zeilen unleserlich oder falsch sein könnten. Der
Gutachter verwendet den Begriff der grafischen Zeilen in Abgrenzung zu den
Textzeilen. Die Ausführungen des Gutachters S. 6 f. belegen, dass es sich bei
den grafischen Zeilen gerade um den eigentlichen Inhalt des Dokuments
einschließlich der Textpassagen handelt. Das hat der Gutachter auch in seiner
Anhörung bestätigt. Dort hat er dann ausgeführt, die 10%ige Fehlerquote könne
nicht von dem jeweiligen Besitzer des Faxgerätes eingestellt werden, sondern
beinhalte eine vom Hersteller eingebaute Vorgabe. Der Wert von 10 % habe sich in
den vergangenen Jahren als der übliche Wert herausgestellt. Die Fehlerquote
dürfe nach den Regeln des Verbandes deutscher Maschinenhersteller aber auch bis
zu 15 % betragen. Für das konkrete Gerät der Beklagten vermochte der
Sachverständige zwar keine Ausführungen zu machen, von welcher eingestellten
Fehlerquote konkret auszugehen ist. Das kann im Ergebnis aber auch offen
bleiben, da in jedem Fall noch von einem Zugang des Faxes bei der M.
Versicherung auszugehen ist. Insoweit hat der Gutachter zunächst ausgeführt, die
weggefallenen 10 % (oder 15 %) bezögen sich nicht lediglich auf den in der
abgetasteten Vorlage enthaltenen Text, sondern es entfielen 10 % der PixelPunkte,
aus denen sich der Inhalt der übermittelten Seite zusammensetze. Das seien bei
einer Seite 1728 x 2287 Punkte. Die 10%ige Fehlerquote könne sich dann
willkürlich verteilen oder auf einen einzigen Punkt konzentrieren. Es könne
deshalb sein, dass die Lesbarkeit des gesamten Textes auch bei der Ausschöpfung
der 10 % überhaupt nicht tangiert werde, genauso wie es theoretisch sein könne,
dass ein für den Sinn des Textes entscheidendes kurzes Wort ganz weggefallen
sei. Zu der statistischen Wahrscheinlichkeit einer Zusammenfassung der
Ausfallquote auf ein entscheidendes Wort des übermittelten Textes vermochte der
Sachverständige zwar keine Angaben zu machen. Er hat indessen ausgeführt, die
von den Herstellern gewählte 10 %Grenze sei gerade Ausdruck der Tatsache, dass
damit im Regelfall die Verwertbarkeit der übermittelten Vorlage nicht
beeinträchtigt werde. Er habe es in seiner Praxis auch nicht gesehen, dass etwa
eine ganze Textzeile fehlte, weil sich im Regelfall die Fehlerquote auf die
ganze Textseite verteile.
Auch der Senat, der den überzeugenden, folgerichtigen und in sich
widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer
Würdigung folgt, ist der Überzeugung, dass die Wahrscheinlichkeit eines
Zusammentreffens der Fehlerquote von 10 % oder 15 % gerade bei dem Fax vom 10.
März 2003 in einer Weise, dass die M. Versicherung weder den Inhalt des
Dynamikwiderspruchs noch den Absender hätte erkennen können,
vernachlässigenswert gering ist. Sie steht deshalb einer Überzeugungsbildung
nach § 286 ZPO, bei der es nicht auf absolute, über jeden Zweifel erhabene
Gewissheit ankommt, sondern darauf, ob verbleibenden Zweifeln Schweigen geboten
wird, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 245, 256. Zöller - Greger, §
286 Rdnr. 19), nicht entgegen. Zwar hat der Sachverständige auf der Grundlage
einer 15 %igen Fehlerquote ausgeführt, es könnten hier 400.000 Pixel fehlen, was
einem Potential von bis zu 250 Buchstaben entspreche. Es wäre mithin theoretisch
möglich, dass in dem Schreiben der M. Versicherung vom 27. Januar 2003 bei dem
Rückfax des Klägers der handschriftliche Zusatz „Dynamik wird nicht gewünscht !
M. N." ganz oder teilweise fehlte, so dass der Inhalt der vom Kläger gewünschten
Mitteilung für die M. Versicherung nicht erkennbar wäre. Diese theoretische
Möglichkeit war auch Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen in seinem
schriftlichen Gutachten.
Indessen ist eine derartige Konzentration der Fehlerquote gerade auf diesen
entscheidenden handschriftlichen Zusatz mit der Folge, dass hier nicht nur ein
Teil der Zeile nicht erkennbar ist, die Leserlichkeit im Übrigen aber
fortbesteht, sondern der gesamte Zusatz nicht leserlich ist, sehr
unwahrscheinlich. Der Sachverständige hat hier darauf hingewiesen, in der Regel
verteile sich die Fehlerquote auf den ganzen Text und er habe noch nie eine
völlig fehlende Textzeile gesehen. Selbst wenn das aber der Fall wäre, hätte die
M. Versicherung erkennen können und müssen, dass hier ein offensichtlich
unvollständiges Fax oder ein solches mit jedenfalls für sie nicht
nachvollziehbarem Inhalt angekommen war. Dann hätte sie unter Beachtung des
Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB, der auch das
Versicherungsverhältnis im besonderen Maße prägt, beim Kläger nachfragen müssen,
welche Mitteilung er ihr zukommen lassen wollte. Der Kläger hätte dann noch
einmal ausdrücklich klarstellen können, dass er keine Dynamikerhöhung wünscht.
Eine derartige Rückfrage wäre für die M. Versicherung wiederum nur dann
unmöglich gewesen, wenn für sie zusätzlich nicht erkennbar gewesen wäre, von wem
sie das Fax erhalten hat. Da es sich bei diesem Fax indessen um ihr Schreiben
vom 27. Januar 2003 handelte, waren in der Adresszeile der Kläger mit
vollständiger Anschrift sowie weiter unter die Dynamikerhöhung zum
Versicherungsvertrag mit der Nr. ... sowie erneut der Name des Klägers als
versicherte Person vermerkt. Es liegt indessen außerhalb jeder vernünftigen
Lebenswahrscheinlichkeit, dass gerade auch diese weiteren Teile des Textes, die
sich an ganz anderen Stellen der Seite befinden, neben dem eigentlichen
Dynamikwiderspruch völlig unleserlich gewesen wären, so dass die M. Versicherung
nicht einmal Rückfrage hätte halten können. Eine derart rein theoretische
Betrachtungsweise hat bei der Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO außer Betracht
zu bleiben, so dass es auch der Einholung eines ergänzenden Gutachtens eines
statistischen Sachverständigen nicht bedarf.
Ist mithin davon auszugehen, dass der M. Versicherung das Fax vom 10. März 2003
mit dem Dynamikwiderspruch zugegangen ist bzw. sie sich nach Treu und Glauben
jedenfalls nicht auf einen fehlenden Zugang berufen darf, so hat der Kläger der
Dynamikerhöhung wirksam widersprochen mit der Folge der Unwirksamkeit der
Kündigung vom 18. September 2003. Da diese unwirksame Kündigung sich zugleich
als schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, hat die Beklagte dem Kläger nach §
280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auch die anteiligen
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 988,61 EUR nebst
Rechtshängigkeitszinsen nach § 288 Abs. 1, 291 BGB zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat zwar im vorliegenden Fall den Nachweis des
Zugangs eines Faxes als geführt angesehen. Das beruhte indessen gerade auf den
technischen Ausführungen des Sachverständigen im vorliegenden Fall. Insoweit hat
auch der BGH den „OKVermerk" nicht für gänzlich wertlos erachtet, sondern darauf
verwiesen, dieser könne Indizwirkung haben und hinsichtlich der technischen
Bedeutung des Sendeprotokolls komme die Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe
in Betracht (NJW 1994, 665). Genau diesen Vorgaben ist der Senat vorliegend
gefolgt.