Pkw-Kaufvertrag: Rücktritt wegen fehlender Schadstoffarmut (Euro 4-Norm) eines
Pkws
OLG
Brandenburg
Az.: 13 U
92/06
Urteil vom
14.02.2007
In dem Rechtsstreit hat der 13.
Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 24. Januar 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juni 2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Potsdam - 1 O 40/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Rückabwicklung des von der Beklagten zu 1)
mit der F...-Bank GmbH geschlossenen Kaufvertrages über den Fiat Doblo 1,6 16 V
Family, den er am 22. März 2004 bei der Beklagten zu 1. schriftlich als
Leasingfahrzeug bestellt hat und über den er am 25. August 2004 mit der F...
L... GmbH einen Leasing-Vertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten geschlossen
hat.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird auf
diese Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem
Kläger würden die aus abgetretenem Recht der F...-L... GmbH geltend gemachten
Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zustehen, weil er auch auf
der Grundlage seines eigenen Vorbringens zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§
437 Nr. 2, 434 Abs. 1 BGB nicht berechtigt gewesen sei.
Gegenüber dem Beklagten zu 2. sei die Klage von vornherein unbegründet, da ein
dem Kläger entstandener Schaden nicht Gegenstand des Klageantrages sei und auch
nicht dargelegt sei. Selbst soweit von einer ausdrücklichen Bestätigung des
Beklagten zu 2. dahingehend, das Fahrzeug habe die Euro-4-Norm, auszugehen sei,
könne von einer verbindlichen Beschreibung der Kaufsache im Sinne einer
Beschaffenheitsvereinbarung nicht ausgegangen werden, da sich diese Erklärung
weder als Teil der Bestellung vom 22. März 2004 wiederfinde, die darüber hinaus
keinen Hinweis auf vom Prospekt abweichende Merkmale enthalte noch sei in dem
fünf Monate später zwischen der Zedentin und der Beklagten zu 1. abgeschlossenen
Kaufvertrag eine vom Prospektinhalt abweichende Einstufung in die Euro Norm 4
zum Vertragsinhalt gemacht worden.
Maßgebend für die konkret vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeuges sei in
erster Linie der schriftliche Kaufvertrag mit den darin enthaltenen Angaben über
Serien- und Sonderausstattung in Verbindung mit den Beschaffenheitsangaben in
einem übergebenen Prospekt. Regelmäßig wolle der Verkäufer eines Fahrzeugs
erkennbar keine vom Prospektinhalt abweichenden Beschaffenheitsmerkmale
vereinbaren, weil dies außerhalb seiner Verfügungsmöglichkeiten liegt.
Entsprechend sei bereits nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung betreffend
die Euro Norm 4 auszugehen und das übergebene Fahrzeug daher frei von
Sachmängeln. Im Übrigen wäre ein Rücktritt jedenfalls nach § 323 Abs. 5 Satz 2
BGB ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung als unerheblich anzusehen wäre.
Im vorliegenden Fall sei mit der Einstufung in eine zur Steuervergünstigung
führende Abgasnorm keine Beeinträchtigung der funktionellen Gebrauchstätigkeit
oder des ästhetischen Erscheinungsbildes verbunden. Der steuerliche Nachteil
zwischen einer Einstufung in die Euro Norm 3 und die Euro Norm 4 betrage
lediglich 143,64 EUR, was sich lediglich als 0,85 % des Kaufpreises darstellen
würde.
Gegen das ihm am 6. Juni 2006 zugestellte Urteil des Einzelrichters der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wendet sich der Kläger mit der beim
Oberlandesgericht am 5. Juli 2006 eingegangenen Berufung, die er mit
Berufungsbegründungsschriftsatz vom 7. August 2006 begründet hat.
Der Kläger wendet sich mit folgenden Rügen gegen das erstinstanzliche Urteil:
Das erstinstanzliche Gericht habe materielles Recht verletzt und aus diesem
Grunde keinen Beweis über die von ihm behaupteten Tatsachen erhoben.
Die hier in Streit stehende Schadstoffklasse stelle eine generell
zusicherungsfähige Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB a. F. bzw. § 434
Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. dar. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung hätten die
Parteien im Rahmen der der Bestellung vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen
getroffen. Der Kläger selbst habe mehrfach bei der Beklagten nachfragen lassen,
ob das zu erwerbende Fahrzeug eine Steuereinstufung für die Euro 4 Norm
aufweise. Dies sei ihm vom Beklagten zu 2. jeweils zugesichert worden. Auch
soweit das Landgericht ausgeführt habe, jedenfalls sei die vom Kläger behauptete
Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, könne den
Ausführungen des Landgerichts nicht gefolgt werden. Der Kläger als Gläubiger des
Rückabwicklungsanspruches habe vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, dass
die von ihm gewünschten Eigenschaften der Sache im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorhanden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 02.06.2006 - 1 O 40/05 - aufzuheben und
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die F...-Bank GmbH einen
Betrag von 16.772,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von Fünfprozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe des
Kraftfahrzeuges Fiat Doblo mit der Fahrzeug-Nr. ... zu zahlen.
festzustellen,
dass sich die Beklagte zu 1. im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Senat hat im Termin am 24. Januar 2007 den Kläger und den Beklagten zu 2)
persönlich angehört und die vom Kläger benannte Zeugin B... M... zum Inhalt des
Verkaufsgespräches vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Angaben wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 24. Januar 2007 ( Bl. 134 ff d.A.) verwiesen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§
517, 519, 520 ZPO) ist zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme keinen Erfolg.
Zwar konnte den Ausführungen des Landgerichts insoweit nicht gefolgt werden, als
das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten
bereits ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen hat.
Grundsätzlich stellt die Schadstoffarmut eines Pkws, die hier in der Bezeichnung
Euro-4 ihren Ausdruck findet, eine Beschaffenheit des Kfz dar, deren
Vorhandensein der Verkäufer dem Käufer zusichern kann. Soweit das Landgericht
davon ausgegangen ist, die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 2. habe
ausdrücklich die Einstufung des Fahrzeuges in die Euro-4-Norm bei der Bestellung
vom 22. März 2004 vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen bestätigt, sei bereits
deshalb zweifelhaft, weil die behauptete Erklärung des Beklagten zu 2. nicht
Inhalt der vom Kläger unterschriebenen Bestellung vom 22. März 2004 geworden
ist, liegt hierin eine vorweggenommene Beweiswürdigung bzw. ein Übergehen von
Beweisangeboten, denn der Kläger hat diese seine Behauptung ausdrücklich unter
Beweis gestellt. Ob eine Angabe der Kaufsache als konkret vereinbarte
Beschaffenheit der Sache anzusehen ist, ist in erster Linie danach zu
beurteilen, in welchem Sinne sie der Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger
verstehen durfte. Entscheidend für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung
ist, dass aus der Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar wird, die
Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit zu übernehmen. Den
Charakter einer Beschaffenheitsvereinbarung erlangen Angaben über die Kaufsache
erst, wenn der Käufer das Verhalten des Verkäufers in die Richtung deuten darf,
dass sich dieser für das Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit in der
Weise stark macht, dass er auch ohne Verschulden für sie einstehen will. Zwar
entspricht es - auch aus der Sicht des Käufers -grundsätzlich nicht dem Willen
des Verkäufers eines Fahrzeuges erkennbar vom Prospektinhalt abweichende
Beschaffenheitsmerkmale zu vereinbaren, auf deren Verfügungsmöglichkeit er
keinerlei Einfluss hat. Der vom Kläger bestellte Fiat Doblo, den er in dieser
Form von der Leasinggeberin, die genau dieses Fahrzeug ankaufen sollte und
angekauft hat, leasen wollte, verfügt werkmäßig über bestimmte Eigenschaften und
Ausstattungsmerkmale, die hinsichtlich der Schadstoffarmut nicht im
Verfügungsbereich des Verkäufers liegen. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen und
konnte jedenfalls nicht vor Durchführung einer Beweisaufnahme ausgeschlossen
werden, dass der Beklagte zu 2. im Rahmen der Verkaufsverhandlungen entweder
infolge eines Irrtums oder aber "ins Blaue hinein" Eigenschaften des Fahrzeuges
Fiat Doblo betreffend die Schadstoffarmut zugesichert hat, die fabrikmäßig nicht
vorhanden waren.
Die Frage der Beschaffenheitsvereinbarung war also aufgrund einer Beweisaufnahme
zunächst zu klären. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Rücktrittsrecht hier
bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich lediglich um eine unerhebliche
Pflichtverletzung des Verkäufers i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB gehandelt hat.
§ 437 Nr. 2 BGB verweist bei Vorliegen eines Mangels auf die den Rücktritt von
gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB. Anders als § 479
Abs. 1 S. 2 BGB a. F. knüpft § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht an die Unerheblichkeit
des Mangels an, sondern über das Merkmal der Pflichtwidrigkeit an ein Verhalten
des Schuldners. Die Vorschrift des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB enthält eine Ausnahme
von der allgemeinen Regelung des § 323 Abs. 1 BGB, die dem Gläubiger bei einer
Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem
Regelausnahmeverhältnis liegt eine Abwägung der Interessen des Gläubigers und
des Schuldners zugrunde. Während der Gesetzgeber bei einer mangelhaften Leistung
grundsätzlich dem Entwicklungsinteresse des Gläubigers den Vorrang einräumt,
soll dies ausnahmsweise bei einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht gelten,
weil das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen
Vertragsstörungen in der Regel gering ist, wohingegen der Schuldner oft
erheblich belastet wird. Daher überwiegt in diesen Fällen ausnahmsweise das
Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrages (Urteil des 5. Zivilsenates
des BGH vom 24.03.2006 - V ZR 173/05). Zwar stellt allein die Schadstoffarmut
und die daraus herzuleitende Einstufung in eine Abgasnorm, die gegebenenfalls
zur Steuervergünstigung führt, keine Beeinträchtigung der funktionellen
Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges oder gar eine Beeinträchtigung des
ästhetischen Erscheinungsbildes dar. Der steuerliche Nachteil zwischen einer
Einstufung in die Euro-Norm 3 und die Einstufung in die Euro-Norm 4 beträgt auch
lediglich für den gesamten Zeitraum, für den noch eine Steuerbefreiung in
Betracht gekommen wäre, 143,64 EUR, was lediglich 0,85 % des Kaufpreises des
Fahrzeuges Fiat Doblo wären. Da der Kläger das Fahrzeug lediglich geleast hat
und die Beklagte zu 1. darüber hinaus eine Rückkaufverpflichtung gegenüber der
F... L... GmbH nach Ablauf der vereinbarten Leasinglaufzeit eingegangen ist,
wäre dem Kläger selbst bei einer verschlechterten Wiederverkäuflichkeit des
Fahrzeuges kein weiterer Schaden entstanden. Dennoch konnte hier nicht
abschließend vor Durchführung einer Beweisaufnahme eine geringfügige
Vertragsstörung angenommen werden, denn es konnte vor Durchführung der
Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 2. den Kläger
über die Schadstoffnorm arglistig getäuscht hat. Ein überwiegendes Interesse des
Schuldners scheidet immer dann aus, wenn dieser arglistig gehandelt hat. Wird
also der Abschluss eines Vertrages durch arglistiges Verhalten einer Partei
herbeigeführt, so verdient deren Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäftes
keinen Schutz. Vielmehr bleibt es in diesen Fällen bei dem allgemeinen Vorrang
des Gläubigerinteresses an einer Rückabwicklung des Vertrages, ohne dass es
hierzu einer weiteren Abwägung bedürfte (BGH, a.a.O.). Arglistig handelt aber
bereits derjenige, der unrichtige Erklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit
abgibt. Bedingter Vorsatz reicht hierfür aus. Ein Verkäufer handelt bereits dann
arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung
für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins
Blaue hinein unrichtige Angaben macht (BGH, Urteil vom 07.06.2006 - VIII ZR
209/05). Entsprechend war auch unter diesem Gesichtspunkt die Durchführung einer
Beweisaufnahme nicht entbehrlich.
Das Urteil des Landgerichts stellt sich aber nach Durchführung der
entsprechenden Beweisaufnahme als richtig dar. Das Landgericht ist zu Recht
davon ausgegangen, dass dem Kläger die aus abgetretenem Recht der F...-L... GmbH
geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zustehen,
denn im Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag
nicht berechtigt. Auch gegenüber dem Beklagten zu 2. ist ein aus dem
Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründeter Schadensersatzanspruch nicht
begründet.
Der Kläger hat im Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht
zur Überzeugung des Senates eine Zusicherung des Beklagten zu 2., betreffend die
Einstufung des Pkw Fiat Doblo in die Euro-4-Norm, nachgewiesen.
Bereits die zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes durchgeführte persönliche
Anhörung des Klägers ergab Widersprüche zu seinem bisherigen schriftlichen
Vorbringen. Während der Kläger noch mit der Berufungsbegründung vorgetragen hat,
er habe den Beklagten zu 2. mehrfach nach der Abgasnorm gefragt, hat er den
Sachverhalt nunmehr so dargestellt, als habe der Beklagte zu 2. von sich aus
immer wieder Angaben zur Abgasnorm und der damit verbundenen Steuerbefreiung
gemacht.
Aber auch die Vernehmung der von dem Kläger genannten Zeugin, seiner
Lebensgefährtin Frau B... M..., hat die von ihm aufgestellten Behauptungen nicht
zur Überzeugung des Senates erwiesen.
Bereits die Angaben der Zeugin M... zu den angeblichen Äußerungen des Beklagten
zu 2., betreffend die Schadstoffnorm, waren wenig glaubhaft. Nach ihren eigenen
Angaben waren der Zeugin, ebenso wie dem Kläger, ihrem Lebensgefährten, die
Ausstattung des Fahrzeuges und insbesondere die Tatsache, dass dieses sieben
Sitze aufwies, wichtig. Unter diesen Prämissen haben sie das Fahrzeug besichtigt
und sind mit dem Beklagten zu 2. die Ausstattungsmerkmale durchgegangen, sowohl
die bereits serienmäßig vorhandenen als auch Ausstattungsmerkmale, die auf ihren
besonderen Wunsch noch hinzukommen sollten, wie eine Sitzheizung und lackierte
Heckscheinwerfer. Ebenso wenig erschließt sich, dass der Beklagte zu 2. bei der
Bestellung des Fahrzeuges gesagt haben soll, "Wir hätten eine gute Wahl
getroffen, zumal wir bis Ende des Jahres von der Steuerpflicht befreit seien".
Ein Fahrzeug, das der Emissionsgruppe Euro-4 zuzuordnen wäre, war nicht
lediglich bis zum Ende des Jahres 2004, also dem Jahr, in dem der Kläger die
Bestellung aufgegeben hatte, steuerbefreit, sondern bis Ende des Jahres 2005.
Wenn der Beklagte zu 2. schon diesen Umstand besonders betont haben sollte, wäre
es erstaunlich, wenn er aus seiner Sicht auf eine wesentlich kürzere
Steuerbefreiung hingewiesen hätte. Ebenso wenig konnte die Zeugin aber auch
erklären, die sich nach ihren eigenen Angaben aus den finanziellen Problemen
bzw. der Finanzierung des Fahrzeuges völlig herausgehalten hatte, weil dies eben
Sache des Klägers gewesen sei, weshalb sie Angaben zur Euro-Norm, die vom
Beklagten zu 2. nach den Behauptungen des Klägers geäußert worden sein sollen,
in Erinnerung hatte, obwohl es für sie nach dem Inhalt des geschilderten
Verkaufsgespräches nicht darauf angekommen ist. Wäre dies der Fall gewesen, ist
bereits nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin gemeinsam mit dem Kläger nach dem
ersten Besuch bei der Beklagten zu 1. den ausgehändigten Verkaufsprospekt
lediglich auf die auszuwählende Farbe des Fahrzeuges und die auszuwählenden
Ausstattungsmerkmale angesehen hat. Noch weniger erklärlich wird der Sachverhalt
allerdings nach der persönlichen Schilderung des Klägers im Termin, wonach der
Kläger, die Zeugin M... und der Beklagte zu 2. gemeinsam während der
Verkaufsverhandlungen den übergebenen Autoprospekt angeschaut haben sollen. Denn
nach der Sachverhaltsschilderung des Klägers, wäre der Beklagte zu 2. Gefahr
gelaufen, dass der Kläger oder die Zeugin M... auch einen Blick auf die
technischen Daten wirft und hierbei die Diskrepanz zwischen seiner Angabe zur
Euro-Norm und dem Prospektinhalt erkennt.
Letztlich kann es dahinstehen, ob allein aufgrund der widersprüchlichen Angaben
des Klägers und der wenig überzeugenden Angaben der Zeugin M... bereits Zweifel
an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestehen, denn jedenfalls vermochten die
Angaben der Zeugin, die sehr eng mit dem Kläger als Lebensgefährtin verbunden
ist, den Sachverhalt nicht überzeugender darzustellen als dies der Beklagte zu
2. bei seiner nochmaligen Anhörung durch den Senat vermocht hat. Die Angaben der
Zeugin und des Beklagen zu 2. stehen sich nur hinsichtlich der Angaben zur
Schadstoffnorm nicht vereinbar gegenüber. Der Beklagte zu 2. hat glaubhaft
geschildert, dass es bei den Verkaufsgesprächen im Wesentlichen um die Frage
ging, ob das Fahrzeug Fiat Doblo ausreichend Platz für die Familienmitglieder
hätte und sich darüber hinaus die Finanzierung des neuen Fahrzeuges als
schwierig darstellte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte zu 2. in
den Verkaufsgesprächen eine Beschaffenheit des Fahrzeuges zusichern sollte und
dies gleich mehrfach, auf deren Vorhandensein weder er noch die Beklagte zu 1.
als Autohaus irgendeinen Einfluss nehmen konnte. Dem Beklagen zu 2. lag ein
Verkaufsprospekt vor, aus dem sich die Abgasnorm einwandfrei entnehmen ließ.
Selbst wenn er gemeint hätte, dass dieses Prospekt nicht mehr den neuesten Stand
und damit die tatsächlich vorhandene Schadstoffarmut des Fahrzeuges Fiat Doblo
auswies, bestand keinerlei Veranlassung für den Beklagten zu 2. ohne vorherige
Rückversicherung beim Hersteller der Wahrheit widersprechende Angaben zur
Schadstoffarmut zu machen. Sowohl der Zeitraum als auch die tatsächliche
Steuerbefreiung als Geldbetrag waren derart gering, dass der Beklagte zu 2. dies
nicht als ausschlaggebendes Argument für den Abschluss eines Kaufvertrages
angesehen haben kann. Jedenfalls liegt aufgrund der sich widersprechenden
Angaben der Zeugin und des Beklagten zu 2. ein so genanntes non liquet vor,
welches aber zulasten des beweispflichtigen Klägers gehen musste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Streitwert: 16.172,00 EUR.