Verkehrsunfall
- fehlende Fahrerlaubniserfordernis des Unfallverursachers
BGH
Az: VI ZR
115/05
Urteil vom
21.11.2006
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die vollständige Abweisung ihrer
Klage auf Zahlung einer Unterhaltsrente über den 31. Mai 2011 hinaus
zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird unter Aufrechterhaltung der Zurückweisung der Berufung gegen die
Abweisung der Klage auf Zahlung einer Unterhaltsrente für die Zeit nach dem 31.
Mai 2011 festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
der Klägerin die durch die Tötung ihres Vaters bei dem Verkehrsunfall vom 17.
April 1996 entstehenden Unterhaltsschäden zu 2/5 zu ersetzen, soweit der Vater
der Klägerin dieser in der Zeit nach dem 31. Mai 2011 zur Zahlung von Unterhalt
verpflichtet gewesen wäre. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 15 %,
die Beklagten 85 %; von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen
die Klägerin 59 %, die Beklagten 41 %; von den Kosten des Revisionsverfahrens
tragen die Klägerin 67 %, die Beklagten 33 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 4. Mai 1993 als nichteheliches Kind geborene Klägerin begehrt nach dem
Tod ihres Vaters bei einem Verkehrsunfall am 17. April 1996 von den Beklagten
Ersatz entgangenen Unterhalts und Beerdigungskosten.
Der Beklagte zu 2 ist Fahrer und Halter des an dem Unfall beteiligten PKW; die
Beklagte zu 1 ist dessen Haftpflichtversicherer.
Der Beklagte zu 2 hat, ohne im Besitz einer Fahrererlaubnis zu sein, den
außerorts betrunken auf der rechten Fahrbahnseite liegenden Vater der Klägerin
bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h unterhalb der Stoßstange am Kopf erfasst.
Der Vater der Klägerin verstarb noch an der Unfallstelle. Die Klägerin ist seine
Alleinerbin.
Die Klägerin räumt eine Mitverursachung des Unfalls durch ihren Vater ein, die
sie mit lediglich 1/4 bewertet.
Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz der Beerdigungskosten wegen
überwiegender Mitverursachung des Unfalls durch den Vater der Klägerin lediglich
zu 1/4 stattgegeben und die Klage auf Ersatz des Unterhaltsschadens abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Mitverursachung des
Unfalls durch den Vater der Klägerin geringer gewertet und einen Ersatzanspruch
in Höhe von 2/5 für begründet erachtet; es hat deshalb für die Beerdigungskosten
und den Unterhaltsschaden der Klägerin in der Vergangenheit auf einen
Zahlungsbetrag in Höhe von 10.784,44 EUR und auf eine bis zur Volljährigkeit der
Klägerin zu zahlende Unterhaltsrente von 104,87 EUR/Monat erkannt. Im Übrigen
ist es bei der Abweisung der Klage geblieben. Mit der vom erkennenden Senat
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt, der Unfall sei für den Beklagten zu 2 kein unabwendbares Ereignis
gewesen. Die Klägerin müsse sich jedoch nach §§ 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG
entgegenhalten lassen, dass ihr Vater den Unfall mitverschuldet habe. Bei der
erforderlichen Abwägung sei zu Lasten des Beklagten zu 2 zu berücksichtigen,
dass dieser statt der von ihm eingeräumten 90 km/h bei Beachtung des
Sichtfahrgebots nur 70 km/h hätte fahren dürfen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO); dann
hätte er den Unfall mit einer Vollbremsung vermeiden können. Zu berücksichtigen
sei zu Lasten der Beklagten auch die Betriebsgefahr des PKW. Dagegen sei der
Umstand, dass dem Beklagten zu 2 zum Zeitpunkt des Unfalls die Fahrerlaubnis
entzogen gewesen sei, bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen. Das begründe
zwar ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2, habe aber den Schaden nicht
beeinflusst. Der charakterliche Mangel einer vorsätzlichen Trunkenheit im
Verkehr, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt habe, habe sich nicht
ausgewirkt, denn der Beklagte zu 2 habe im Zeitpunkt des Unfalls keinen Alkohol
im Blut aufgewiesen. Die Verletzung des Sichtfahrgebots bei Dunkelheit sei auch
bei Inhabern der Fahrerlaubnis häufig zu beobachten; deshalb könne nicht davon
ausgegangen werden, dass ein Fahrer mit Fahrerlaubnis die Verkehrslage
gemeistert hätte. Die Klägerin müsse sich dagegen als Verursachungsanteil
zurechnen lassen, dass ihr Vater mindestens mit bewusster Fahrlässigkeit trotz
einer Blutalkoholkonzentration von 2,56 g Promille am Straßenverkehr
teilgenommen habe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 69a Abs. 1 Nr. 1 StVZO, § 24 StVG).
Ferner habe er vorsätzlich § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO missachtet, weil er
nicht den neben der Straße verlaufenden Gehweg benutzt habe. Schließlich habe er
vorsätzlich gegen § 25 Abs. 1 Satz 3 StVO verstoßen, weil er sich nicht am
äußersten rechten Fahrbahnrand, sondern ca. 1 m vom Fahrbahnrand entfernt
aufgehalten habe. Die Abwägung dieser beiderseitigen Beiträge führe dazu, dass
die Beklagten als Gesamtschuldner 2/5 des Schadens zu tragen hätten.
Für die Bemessung des der Klägerin entstandenen Unterhaltsschadens seien
entsprechend dem Vortrag der Klägerin die Fixkosten des Haushalts in Höhe von 40
% des Nettogehalts des Getöteten herauszurechnen; sodann seien die auf die
Klägerin entfallenden anteiligen Fixkosten der Ersatzforderung zuzuschlagen. Die
Fixkosten seien bei einem Elternteil mit einem Kind im Verhältnis 2:1
aufzuteilen. Die Mutter der Klägerin sei als nicht verheiratete Lebenspartnerin
gegenüber dem Vater der Klägerin nicht unterhaltsberechtigt gewesen; die
Klägerin könne deshalb lediglich den auf sie selbst entfallenden Anteil an den
Fixkosten, nicht auch den auf ihre Mutter entfallenden Fixkostenanteil geltend
machen.
Soweit die Klägerin die auf diese Weise zu berechnende monatliche
Unterhaltsrente über den 1. Mai (richtig: 31. Mai) 2011 hinaus begehre, sei
diese Forderung nicht berechtigt. Die Schadensersatzrente eines Kindes sei
regelmäßig auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt. Ohne konkrete
Anhaltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, dass über diesen Zeitpunkt
hinaus Unterhaltsbedürftigkeit bestehe. Weitere Ansprüche könnten nur durch ein
Feststellungsurteil abgesichert werden. Ein solches habe die Klägerin jedoch
nicht beantragt.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in einem wesentlichen Punkt
nicht stand.
1. Allerdings ist die Abwägung der Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 2 und
des Vaters der Klägerin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen der § 254 BGB, § 9 StVG
ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist im Revisionsverfahren nur
darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und
richtig berücksichtigt und ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen
zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87
- VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - VersR 2002, 613, 615
f.; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 f.; vom 13. Dezember
2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371 - jeweils m. w. N.). Insoweit lässt
das Berufungsurteil keinen durchgreiflichen Fehler erkennen.
a) Der Beklagte zu 2 hat der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den diese dadurch
erlitten hat und künftig erleidet, dass der ihr zu Unterhaltsleistungen
verpflichtete Vater bei dem Verkehrsunfall getötet worden ist (§§ 823 Abs. 1,
844 BGB; § 7 Abs. 1 StVG a. F.; Art. 229 §§ 5, 8 Abs. 1 EGBGB).
aa) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu
2 entgegen dem von ihm einzuhaltenden Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO)
nicht nur 70 km/h, sondern - wie von ihm selbst eingeräumt - 90 km/h gefahren
ist und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht hat. Hierbei ist - von der
Revision nicht angegriffen - auch die Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 2
zu berücksichtigen.
bb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht auf Seiten
des Beklagten zu 2 das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis nicht bei der
Abwägung berücksichtigt hat.
In die Abwägung nach § 254 BGB, § 9 StGB sind alle, aber auch nur diejenigen
unstreitigen oder erwiesenen Faktoren einzubeziehen, die eingetreten sind, zur
Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen
sind (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 1960 - VI ZR 30/60 - VersR 1961, 249,
250; vom 23. November 1965 - VI ZR 158/64 - VersR 1966, 164, 165; vom 24. Juni
1975 - VI ZR 159/74 - VersR 1975, 1121, 1122; vom 7. Juni 1988 - VI ZR 203/87 -
VersR 1988, 842; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - VersR 1995, 357 f.);
einzelne Verursachungsbeiträge dürfen bei der Abwägung jedoch dann nicht
summiert werden, wenn sie sich nur in demselben unfallursächlichen Umstand
ausgewirkt haben (Senat, Urteil vom 1. Juni 1976 - VI ZR 162/74 - VersR 1976,
987, 989 m. w. N.; vgl. auch Senat, BGHZ 54, 283, 284 f.). Nach diesen
Grundsätzen wäre die Tatsache, dass der Beklagte zu 2 ohne Fahrerlaubnis
gefahren ist, nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn feststünde, dass sich
dieser Umstand in dem Unfall tatsächlich ausgewirkt hat. Das aber hat das
Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen ohne
Rechtsfehler verneint.
Die Revision räumt zwar ein, dass eine lediglich abstrakte Gefahrerhöhung (wie
etwa im Falle des Verbots des Führens eines Kfz wegen absoluter
Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses, vgl. dazu Senat, Urteil vom 10.
Januar 1995 - VI ZR 247/94 - aaO) im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen
Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nur von Bedeutung sein kann, wenn sie
sich bei dem Unfall ausgewirkt hat. Sie meint aber, hier habe der Beklagte zu 2
auch das Gebot des Fahrens mit angepasster Geschwindigkeit verletzt und dies sei
nur möglich gewesen, weil er entgegen § 21 StVG das Kfz ohne die erforderliche
Fahrerlaubnis geführt habe. Dem ist nicht zu folgen.
Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass für den Unfall die überhöhte
Geschwindigkeit unfallursächlich war. Diese wurde zwar durch das Fahren ohne die
erforderliche Fahrerlaubnis ermöglicht, doch vermag die Revision nicht darzutun,
dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis darüber hinaus ein zusätzliches
Gefahrenmoment dargestellt hat, das sich bei dem Unfall ausgewirkt hat (vgl.
Senat, Urteile vom 1. März 1966 - VI ZR 207/64 - VersR 1966, 585, 586 und vom
10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - aaO, 357).
Dass der Beklagte nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit das
Fahrzeug gar nicht erst führen durfte, ist insoweit ohne Belang. Maßgebend ist
vielmehr, ob sich eine Fahruntüchtigkeit als Gefahrenmoment in dem Unfall
niedergeschlagen hat (Senat, Urteile vom 19. Januar 1962 - VI ZR 78/61 - VersR
1962, 374, 375; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/95 - aaO, m. w. N.). In die
Abwägung für die Haftungsverteilung nach § 9 StVG, § 254 BGB dürfen wie bei § 17
StVG nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden, die sich tatsächlich auf die
Schädigung ausgewirkt haben. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen
nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286
ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer
Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer
Betracht zu bleiben.
Für einen Beitrag des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu dem Unfallgeschehen spricht
im hier zu entscheidenden Fall auch nicht ein Anscheinsbeweis. Zwar kann bei
einem Fahrfehler des Schädigers zugunsten des Geschädigten grundsätzlich ein
Anscheinsbeweis für den Ursachenbeitrag einer fehlenden Fahrerlaubnis sprechen
(vgl. Senat, Urteile vom 24. Januar 1956 - VI ZR 123/55 - aaO; vom 19. Januar
1962 - VI ZR 78/61 - VersR 1962, 374, 375; vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 86/62 -
VersR 1963, 367 f.; vom 20. Dezember 1963 - VI ZR 270/62 - VersR 1964, 486, 488;
vom 20. Oktober 1964 - VI ZR 160/63 - VersR 1965, 81, 82; vom 1. März 1966 - VI
ZR 207/64 - VersR 1966, 585, 586; vom 24. Februar 1976 - VI ZR 61/75 - VersR
1976, 729, 730; vgl. noch BGH, BGHZ 18, 311, 318 f.; Urteile vom 30. Oktober
1985 - IVa ZR 10/84 - VersR 1986, 141, 142 und vom 21. Januar 1987 - IVa ZR
129/85 - VersR 1987, 1006, 1007). Davon kann im Streitfall nach den vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht ausgegangen werden. Dem
Beklagten war zwar wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis
entzogen, er ist aber im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gefahren und es sind
darüber hinaus keine gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich, die sich zusätzlich
zu dem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot unfallursächlich ausgewirkt haben
könnten. Dafür, dass seine überhöhte Geschwindigkeit mit der fehlenden
Fahrerlaubnis in Zusammenhang stünde, spricht kein Satz der Lebenserfahrung.
Soweit die Revision meint, das Fahren ohne Fahrerlaubnis habe sich tatsächlich
in der vom Beklagten gefahrenen, überhöhten Geschwindigkeit ausgewirkt, ist eine
mehrfache Berücksichtigung dieses Umstands in der Abwägung nicht möglich (vgl.
Senat, Urteil vom 1. Juni 1976 - VI ZR 162/74 - aaO).
b) Den hiernach zu berücksichtigenden Beiträgen des Beklagten zu 2 zu dem
Unfallgeschehen (Verstoß gegen das Sichtfahrgebot; Betriebsgefahr) hat das
Berufungsgericht die Beiträge des Vaters der Klägerin gegenübergestellt (§§ 254
Abs. 1 BGB, § 9 StVG, § 25 Abs. 1 StVO). Dieser hat sich unter Verstoß gegen §§
2 Abs. 1 Satz 1, 69a Abs. 1 Nr. 1 StVZO a. F., § 24 StVG a. F. (nunmehr: §§ 2
Abs. 1 Satz 1, 75 Nr. 1 FeV) mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,56 g
Promille bei Nacht als Fußgänger auf der Fahrbahn - ca. 1 m vom (für den
Beklagten zu 2) rechten Fahrbahnrand entfernt - anstatt auf dem neben der Straße
verlaufenden Gehweg (§ 25 Abs. 1 StVO) aufgehalten.
c) Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn
das Berufungsgericht den Beklagten als Gesamtschuldnern einen Haftungsanteil von
2/5, dem Vater der Klägerin aber einen Anteil von 3/5 zugemessen hat.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des von den Beklagten zu
ersetzenden Unterhaltsschadens lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Die fixen Haushaltskosten schätzt das Berufungsgericht für den
Drei-Personen-Haushalt, in dem die Klägerin vor dem Unfall ihres allein
verdienenden Vaters lebte, auf 40 % vom hypothetischen Einkommen des Vaters der
Klägerin. Das beanstandet die Revision nicht. Rechtsfehler sind hierzu nicht
ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - VersR 1988,
954).
b) Die Aufteilung dieser fixen Kosten auf die Überlebenden des Haushalts (die
Klägerin und deren Mutter) im Verhältnis 1:2 hängt maßgeblich von den Umständen
des Einzelfalles ab (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO).
Im Regelfall wird die für eine sachgerechte Verteilung gebotene Betrachtung, in
welchem Maße die Haushaltsmitglieder an den hinter den fixen Kosten stehenden
Leistungen teilhaben, zu einer höheren Quote für den hinterbliebenen Elternteil
im Vergleich zum Kind führen. Bei den fixen Kosten handelt es sich um
Aufwendungen, die der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten nach
Maßgabe seines Lebensbedarfs schuldet. Das Gericht kann jedoch, anstatt die
Leistungen im Einzelnen auf die Leistungsempfänger zu verteilen, nach § 287 ZPO
schätzen und dabei einen Mittelwert berücksichtigen. Der erkennende Senat hat
deshalb eine Verteilung von 2:1 bei einem Elternteil mit Kind nicht beanstandet
und dabei dem Erfahrungssatz Rechnung getragen, dass der Unterhaltsbedarf eines
Elternteils im Allgemeinen höher ist als der eines Kindes (vgl. Senatsurteil vom
31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO). Dementsprechend beanstandet die Revision
nicht, dass das Berufungsgericht die Schätzung im Tatsächlichen fehlerhaft
durchgeführt habe. Sie ist jedoch der Ansicht, diese Aufteilung sei bei
nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht angebracht, weil der überlebende
Elternteil in einem solchen Fall keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen
den allein verdienenden Partner habe, also auch die auf ihn entfallenden
Fixkosten nach Tötung des Alleinverdieners nicht erstattet verlangen könne.
Es ist hier nicht abschließend zu entscheiden, ob dieser Ausgangspunkt der
Revision vollständig mit der Rechtslage übereinstimmt (vgl. § 1615 l Abs. 2 Satz
3 BGB i. d. F. des Art. 1 Nr. 16 Geseetz vom 19. August 1969; BGBl I, 1243 und
das nach Zulassung der Revision ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs, Urteil
vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - NJW 2006, 2687, 2691 f.; Staudinger/Engler,
Neubearbeitung 2000, § 1615 l BGB, Rn. 51 ff.). Jedenfalls ist es - entgegen der
Ansicht der Revision - auch unter Beachtung des Gleichstellungsgebots des Art. 6
Abs. 5 GG weder erforderlich, dem Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes
nach § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG Anteile der auf den betreuenden
Elternteil entfallenden fixen Haushaltskosten hinzuzurechnen, noch den
(fiktiven) Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den verstorbenen Elternteil um
diese Anteile zu erhöhen. Auch ein eheliches Kind kann den dem überlebenden
Elternteil zustehenden Anteil an diesen Kosten nicht seinem
Schadensersatzanspruch hinzurechnen, der Anspruch erwächst vielmehr jedem
Berechtigten getrennt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1971 - VI ZR 241/69 -
VersR 1972, 176 f.). Soweit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem
hinterbliebenen Elternteil auch bei verfassungskonformer Auslegung des § 1615 l
Abs. 2 Satz 3 BGB ein (fiktiver) Unterhaltsanspruch gegen den getöteten
Alleinverdiener nicht zusteht, folgt das in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise aus dem Fehlen einer ehelichen Bindung und einer deshalb
fehlenden nachehelichen Solidarität (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR
11/04 - aaO, 2690).
Hiernach lässt die Berechnung des Unterhaltsanspruchs durch das Berufungsgericht
keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht einen
Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens für die Zeit nach
Vollendung des 18. Lebensjahres abgewiesen hat.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Zuerkennung einer Rente über
den 31. Mai 2011 hinaus (das Datum "1. Mai 2011" statt 31. Mai ist ein
offenbares Schreibversehen, § 319 Abs. 1 ZPO) im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil es sich nicht in der Lage sah, mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit einen weiteren Unterhaltsbedarf für die Zeit ab
1. Juni 2011 schon jetzt festzustellen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1983 - VI
ZR 187/81 - VersR 1983, 688, 689, insoweit nicht in BGHZ 87, 121 ff.).
Der Zahlungsantrag der Klägerin auf eine monatliche, zeitlich unbegrenzte Rente
umfasst jedoch die Feststellung des Ersatzanspruchs und enthält damit zugleich
einen Antrag auf Feststellung dieses Ersatzanspruchs für die Zeit nach
Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin als wesensgleiches Weniger (vgl.
Senatsurteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82 - VersR 1984, 389, 390; ebenso
BGH, BGHZ 118, 70, 82; Urteil vom 10. Mai 1993 - II ZR 111/92 - NJW-RR 1993,
1187, 1188; vom 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93 - NJW 1995, 188, 189). Die
Klägerin hat durch ihr Schweigen auf den entsprechenden Hinweis des
Berufungsgerichts nicht auf diese Feststellung verzichtet. Das Berufungsgericht
hätte vielmehr von Amts wegen über dieses vom Leistungsantrag umfasste Begehren
der Klägerin entscheiden müssen.
4. Soweit nach allem das angefochtene Urteil aufzuheben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO),
liegen die Voraussetzungen für eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts
vor (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht
erforderlich.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.