Kindesanhörung
(fehlende) - Verfahrensmangel
Oberlandesgericht Naumburg
Az: 8 UF
218/ß8
Beschluss vom
05.03.2009
In der Familiensache betreffend die
elterliche Sorge (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge) für
das minderjährige Kind hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Naumburg am 05. März 2009 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Weißenfels vom 12.12.2008 (Az.: 5 F 283/07)
aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht -
Familiengericht - Weißenfels zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR fest-gesetzt.
Gründe:
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 621e Abs. 1, Abs. 3, 517, 520
Abs. 1, 2 und 3 S. 1 ZPO als befristete Beschwerde zulässig.
Es ist auch begründet und führt wegen eines Verfahrensmangels zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Amtsgericht.
Das Verfahren des Amtsgerichts leidet an einem schwerwiegenden Fehler, denn es
hat entgegen § 50b Abs. 1 FGG vor Erlass der angefochtenen
Hauptsachenentscheidung das betroffene minderjährige Kind nicht persönlich
angehört (vgl. OLG Saarbrücken DAVorm 2000, 689). Auch bei kleineren Kindern ist
nämlich eine Anhörung etwa von einem Alter von drei Jahren ab - in diesem Alter
befindet sich D. L. bereits seit April 2006 - für die Entscheidung in
Sorgerechtssachen bedeutsam (OLG Saarbrücken aaO; Engelhardt in: Keidel/Kuntze/Winkler,
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 50b Rn 9 mwN; Zorn in: Jansen, FGG, 3.
Aufl., § 50b Rn 13 mwN). Zumindest musste sich das Amtsgericht einen
unmittelbaren Eindruck von D. L. verschaffen. Schwerwiegende Gründe im Sinne des
§ 50b Abs. 3 S. 1 FGG, aus denen das Amtsgericht von einer Anhörung des Kindes
absehen durfte, sind nicht ersichtlich und vom Amtsgericht in den Gründen der
angefochtenen Entscheidung auch nicht dargelegt worden (vgl. hierzu Bumiller/Winkler,
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl., § 50b Rn 5).
Es kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, ob vor Erlass der
Hauptsachenentscheidung im Hinblick auf einen "Versuch der Kindesanhörung" (vgl.
S. 4 des Beschlusses des Amtsgerichts vom 05.09.2007) im einstweiligen
Anordnungsverfahren auf die Durchführung einer (weiteren) Kindesanhörung
verzichtet werden durfte. Abgesehen davon, dass gegen ein derartiges Absehen von
der Kindesanhörung im Hinblick auf die seit dem Erlass der einstweiligen
Anordnung am 05.09.2007 bis zum Erlass der Hauptsachenentscheidung am 12.12.2008
verstrichene längere Zeitspanne erhebliche Bedenken bestehen, ist nämlich der
wesentliche Inhalt der im einstweiligen Anordnungsverfahren durchgeführten
Kindesanhörung nicht vollständig und im Zusammenhang, etwa in Gestalt einer
Niederschrift oder eines Vermerks, wiedergegeben. Das stellt einen
Verfahrensfehler dar, zumal eine punktuelle Bezugnahme auf einen "Versuch" der
Anhörung in den Beschlussgründen der einstweiligen Anordnung nicht genügt (vgl.
zum Ganzen BGH FamRZ 2001, 907; OLG Köln FamRZ 1999, 314).
Denselben verfahrensrechtlichen Einwänden unterliegt es, dass auch das Ergebnis
der Anhörung der Kindeseltern (§ 50a Abs. 1 S. 1 FGG) vom Amtsgericht nicht im
Zusammenhang dokumentiert wurde.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 3 KostO, 13a Abs. 1
FGG.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 30 Abs. 2
und 3 KostO.