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beharrliches
Fehlverhalten im Straßenverkehr – Wertung durch
Tatrichter
BayObLG
Az: 2 ObOWi 484/03
Beschluss vom 29.10.2003
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener
Ortschaften um 25 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Ferner hat es
ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.
Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser
geltend macht, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einem beharrlichen
Fehlverhalten i.S. des § 25 Abs.1 Satz 1 StVG ausgegangen. Einem im
Verkehrszentralregister zu Lasten des Betroffenen vermerkten rechtskräftigen
Bußgeldbescheid liege in Wahrheit nicht ein Verkehrsverstoß des Betroffenen,
sondern seines Vaters zugrunde. Obwohl dieser als Zeuge im vorliegenden
Ordnungswidrigkeitsverfahren seine damalige Täterschaft bestätigt habe, habe das
Amtsgericht die Vorahndung zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt.
Die gemäß § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde hatte mit der Sachrüge Erfolg.
Gründe:
1. Nach den im Verkehrszentralregister vermerkten rechtskräftigen und noch nicht
tilgungsreifen Vorahndungen läge zwar ein beharrliches Fehlverhalten i.S. des §
25 Abs.1 Satz 1 StVG vor, da gegen den Betroffenen jeweils in kürzeren
Zeitabständen als zwei Jahren (vgl. BayObLG DAR 1992, 468; OLG Hamm VRS 1998,
392/394) wegen Geschwindigkeitsverstößen von 25 und 22 km/h Geldbußen von 80 DM
und 100 Euro verhängt werden mussten.
Das Gesamtverhalten des Betroffenen wäre auch ebenso zu gewichten wie der
gesetzlich in § 4 Abs.2 Satz 2 BKatV normierte Regelfall (vgl. BayObLG DAR 1995,
300). Daher wäre auch die Verhängung des Fahrverbots nicht unverhältnismäßig:
Soweit der Betroffene nunmehr lediglich 25 km/h - jedoch innerorts - zu schnell
fuhr, wiegt dies, wie sich aus Anl.11.3.4 zum Bußgeldkatalog ergibt, ebenso
schwer wie ein Geschwindigkeitsverstoß außerhalb geschlossener Ortschaft von
mehr als 26 km/h (vgl. 11.3.5 der Anlage). Nach den rechtskräftigen
Bußgeldbescheiden hat der Betroffene zwar im letzten Jahr vor der Tat nur eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h begangen und nicht eine solche von 26
km/h. Dies würde aber dadurch ausgeglichen, dass gegen ihn wegen einer weiteren
zusätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung (vom 23.10.2001) von 25 km/h ein
Bußgeld verhängt werden musste. Zudem wurde der Verstoß von 22 km/h bereits mit
einer erhöhten Geldbuße von 100 Euro geahndet.
2. Soweit das Amtsgericht allerdings trotz der erhobenen Einwendungen zur
Täterschaft für die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 Abs.1 StVG allein
darauf abgestellt hat, dass diese Vorahndungen gegen den Betroffenen ergangen
sind, hält seine Begründung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt:
"Der Betroffene kann sich auch nicht dahingehend einlassen, die Entscheidung vom
24.4.01 sei ihm gegenüber zu Unrecht ergangen, da er damals nicht gefahren sei.
Der Betroffene hat in Kenntnis des Umstandes, dass er hier als Betroffener im
Verkehrszentralregister eingetragen wird, weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten
begangen. Er hat auch die erhöhte Geldbuße der Entscheidung vom 30.1.02,
rechtskräftig seit 19.2.02, gegen sich gelten lassen."
b) Trotz materieller Rechtskraftwirkung des Bußgeldbescheids (Göhler OWiG
13.Aufl. § 84 Rn.1; KK-Steindorf OWiG 2.Aufl. § 84 Rn.2; Meyer-Goßner StPO
46.Aufl. § 410 Rn.12) steht gleichwohl nicht fest, dass der Betroffene
tatsächlich die darin bezeichnete Tat begangen hat, sondern nur, dass wegen
dieser Tat gegen ihn ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid mit den dort genannten
Rechtsfolgen ergangen ist (vgl. Löwe/Rosenberg/Rieß StPO 25.Aufl. Einl. J
Rn.103; BGHSt 43,106). Selbst Feststellungen rechtskräftiger Urteile zu einem
früheren Tatgeschehen binden den neu entscheidenden Tatrichter nicht (Meyer-Goßner
StPO 46.Aufl. Einl. Rn.170). Daher dürfen im Strafverfahren Feststellungen zu
Einzelheiten von Vorverurteilungen nur nach erneuter Überprüfung übernommen
werden. Dazu kann, sofern keine durchgreifenden Beanstandungen erhoben werden,
auch eine Verlesung der Vorverurteilung ausreichen (BGH aaO S.108).
c) Für Zwecke der Strafzumessung kann es vielfach zwar ausreichen, allein auf
die Warnwirkung der als solcher rechtskräftig feststehenden Verurteilung
abzustellen, deren Missachtung bei der Begehung der neuen Tat einen
Strafschärfungsgrund bildet (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51.Aufl. § 46 Rn.38; BGH
aaO). Für die Annahme der beharrlichen Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs.1 StVG ist jedoch nicht allein die
rechtskräftige Vorahndung, deren Warnwirkung der Betroffene missachtet, von
rechtlicher Bedeutung. Hinzu kommen muss vielmehr, dass eine erneute
Pflichtverletzung vorliegt, obwohl der Betroffene bereits früher in zeit- und
sachnaher Weise gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat (Janiszewski/Jagow/Burmann
Straßenverkehrsrecht 17.Aufl. § 25 StVG Rn.11; Hentschel Straßenverkehrsrecht
37.Aufl. § 25 StVG Rn.15). Die mehrfachen Pflichtverletzungen müssen also vom
Betroffenen tatsächlich begangen worden sein.
d) Auch aus § 3 Abs.4 Satz 2 2.Halbsatz StVG ergibt sich nichts anderes. Diese
Vorschrift ist ersichtlich auf die besonderen Gegebenheiten des
Verwaltungsverfahrens zum Entzug der Fahrerlaubnis zugeschnitten und enthält
ebenso wie die gesetzliche Fiktion der Nichteignung in § 4 Abs.3 Ziff.3 StVG
(die gleichfalls formal allein auf das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von
Punkten abstellt) eine Sonderregelung, welche auf § 25 Abs.1 StVG nicht
übertragbar ist, auch wenn diese Vorschrift nur zu einem Eingriff von geringerem
Gewicht führt.
Selbst wenn man aber eine Übertragbarkeit annehmen wollte, könnte diese
jedenfalls nicht zum Nachteil des Betroffenen erfolgen, da es auch im
Bußgeldverfahren wegen des Analogieverbotes nicht zulässig ist, eine Nebenfolge
zu verhängen, die nur unter anderen Voraussetzungen vom Gesetz vorgesehen ist
(vgl. Göhler OWiG 13.Aufl. § 3 Rn.9).
Unabhängig von diesen Erwägungen ist selbst für den Anwendungsbereich des § 3
Abs.4 StVG anerkannt, dass gleichwohl gewichtige Anhaltspunkte gegen die
Richtigkeit der den dort genannten Strafurteilen ect. entnehmbaren Sachverhalte
zu berücksichtigen sind (Janiszewski aaO § 3 StVG Rn.12; Hentschel
Straßenverkehrsrecht aaO § 3 StVG Rn.26; BVerwG VRS 84, 79).
e) Daher kann, solange der Gesetzgeber zur Annahme einer beharrlichen Tat die
Begehung mehrerer Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und nicht lediglich die
Missachtung früherer Vorahndungen fordert, nicht allein deren Warnwirkung
ausreichen, mag dies auch unter den Bedingungen des Verkehrsbußgeldverfahrens
als Massenverfahren (vgl. BGHSt 39, 291/299) dem Bestreben auf Vereinfachung des
Verfahrensganges zuwiderlaufen.
In der Regel wird es jedoch auch zur Feststellung der Täterschaft früherer
Verkehrsverstöße genügen, diese den Eintragungen des Verkehrszentralregisters zu
entnehmen. Nur falls der Betroffene mit näherer Begründung in Abrede stellt,
diese Taten begangen zu haben, wird der Tatrichter dazu erneut eine Überzeugung
gewinnen müssen. Diese kann er regelmäßig bereits aus den vorliegenden Gründen
der Vorverurteilung oder aus der Tatsache, dass der Bußgeldbescheid ohne
Einspruch hingenommen wurde, entnehmen. Bringt der Betroffene allerdings
Einwände, die geeignet sind, diese Überzeugung in Zweifel zu ziehen, kann es
erforderlich sein, gegebenenfalls aufgrund einer Beweisaufnahme, diese Zweifel
näher zu überprüfen. Dabei unterliegt es der freien Beweiswürdigung des
nunmehrigen Richters, ob er sich trotz der vorgebrachten Einwendungen bzw. der
nunmehr erhobenen Beweise angesichts der für die Täterschaft sprechenden
Umstände (Hinnahme des Bußgeldbescheides, Geständnis in früherer Verhandlung,
Feststellungen und Beweiswürdigung des früheren Urteils zur Täterschaft z.B.
Lichtbild aus der Verkehrsüberwachung) von dieser zu versichern vermag.
Die bloße Behauptung des Betroffenen, nicht der Täter gewesen zu sein, wird
allerdings für hinreichende Zweifel nicht ausreichen. Bei der Wertung der
Glaubwürdigkeit von Zeugen, die nunmehr aussagen, die seinerzeitige Tat begangen
zu haben, wird auch zu würdigen sein, ob diese Zeugen durch ihr Eingeständnis
noch wegen dieser Tat verfolgt werden können oder Gefahr laufen insoweit einer
möglicherweise unrichtigen Aussage überführt zu werden.
3. Da die angefochtene Entscheidung eine Würdigung der für und gegen die
Täterschaft sprechenden Umstände nicht enthält, vermag der Senat über die
Rechtsbeschwerde nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache wird daher zur
erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das
Amtsgericht zurückverwiesen.
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