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Ferienwohnung: Vermietung und
Selbstnutzung - Einkünfteerzielung
BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 18/02
Urteil vom 05.11.2002
Vorinstanz: Niedersächsisches
FG - Urteil vom 15.11.2001 - Az.: 13 K 229/97
Leitsätze:
1. Bei einer ausschließlich an
wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür
bereitgehaltenen Ferienwohnung ist --auch beim Vermieten in Eigenregie-- ohne
weitere Prüfung von der Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen auszugehen
(gegen BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2002 IV C 3 -S 2253- 77/02, BStBl I 2002,
1039, Tz. 1).
2. Bei einer teils selbstgenutzten und teils an wechselnde Feriengäste
vermieteten Ferienwohnung ist --nach Aufteilung der auf die Selbstnutzung und
die Vermietung entfallenden Kosten-- durch eine Prognose festzustellen, ob in
einem Zeitraum von 30 Jahren aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss
erzielt werden kann.
Gründe
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer
zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer einer Ferienwohnung, die sie
selbst an wechselnde Feriengäste vermieten. Im Streitjahr (1995) war die
Ferienwohnung an 121 Tagen vermietet.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung einen
Werbungskostenüberschuss von 12 318 DM geltend. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Zusammenhang mit der
Ferienwohnung keine Einkünfte, weil eine sog. Liebhaberei vorliege.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien die Leerstandszeiten einer
Ferienwohnung der Selbstnutzung zuzurechnen, wenn diese weder vermietet noch
selbst bewohnt werde, dem Steuerpflichtigen aber zur jederzeitigen Nutzung zur
Verfügung stehe. Hiervon sei z.B. auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die
Ferienwohnung --wie im Streitfall-- selbst vermiete. Die Einkünfte seien dann
nur für den Zeitraum der Vermietung an Feriengäste durch Gegenüberstellen der
Einnahmen und der (anteiligen) Werbungskosten zu ermitteln, was im Streitfall zu
positiven Einkünften und --wegen des Verböserungsverbotes-- zur Klageabweisung
führe. Die positiven Vermietungseinkünfte seien mangels entsprechenden
Nachweises nicht um die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und einen
Computer zu kürzen.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung den in der
Einkommensteuererklärung 1995 geltend gemachten Werbungskostenüberschuss zu
berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung
--FGO--). Das FG hat zu Unrecht allein wegen der Möglichkeit der Selbstnutzung
die Leerstandszeiten der Selbstnutzung zugerechnet. Im Übrigen reichen die
bisherigen Feststellungen des FG nicht aus, um in der Revisionsinstanz
abschließend über die zutreffende Zurechnung der auf die Leerstandszeiten
entfallenden Aufwendungen und damit die Aufteilung der Werbungskosten sowie
darüber zu entscheiden, ob die Kläger die Ferienwohnung mit
Einkünfteerzielungsabsicht vermietet haben.
1. Bei der Ermittlung des Einkommens für die Einkommensteuer sind nur solche
positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter die Einkünfte des § 2
Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen. Kennzeichnend für
die Einkunftsarten ist, wie der Große Senat des BFH im Beschluss vom 25. Juni
1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter
C. IV. 3. c aa (1)) ausgeführt hat, dass die ihnen zugrunde liegenden
Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen.
a) Bezogen auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung folgt hieraus, dass
eine Vermietungstätigkeit nur dann dieser Einkunftsart zuzurechnen ist, wenn der
Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen
Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (z.B.
BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676,
unter II. 2.); nichtsteuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei
unberücksichtigt (Beschluss in BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f.,
unter C. IV. 3. c aa (2)). Die Einkünfteerzielungsabsicht kann erst nachträglich
einsetzen und auch wieder wegfallen (BFH-Urteil vom 31. März 1987 IX R 112/83,
BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774, m.w.N.).
b) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer
angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die
Steuerpflichtigen beabsichtigen, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu
erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume
Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94,
BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771). Die Grundsätze des vorgenannten Urteils sind
auch beim Vermieten von Ferienwohnungen anzuwenden, wenn diese von den
Steuerpflichtigen ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der
übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden (z.B. BFH-Urteil vom 21. November
2000 IX R 37/98, BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705, m.w.N.). Dies gilt --wie der
Senat in seinem Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II
2002, 726) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat--
unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen die Ferienwohnung in Eigenregie oder
durch Einschalten eines Dritten vermieten. Nicht zur Selbstnutzung zählen
kurzfristige Aufenthalte in der Ferienwohnung, die durch die Vermietung oder die
Beseitigung von Schäden veranlasst sind.
Hat das FG festgestellt, dass die Steuerpflichtigen die Ferienwohnung
ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit
hierfür bereitgehalten haben, ist ohne weitere Prüfung von der
Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen auszugehen. Dies gilt selbst
bei einer geringen Zahl von Vermietungstagen, denn diese allein sagen noch
nichts über das Fehlen einer auf Dauer angelegten Vermietung aus (z.B.
BFH-Urteile in BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705, und vom 25. Juni 2002
IX R 61/01, BFH/NV 2002, 1442, jeweils unter II. 2.). Zu Unrecht entnimmt die
Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Oktober
2002 IV C 3 -S 2253- 77/02, BStBl I 2002, 1039) daraus, dass die Entscheidung in
BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 auf die Grundsätze des Urteils in BFHE 184,
406, BStBl II 1998, 771 Bezug nimmt, die Einschränkung, auch beim "dauernden
Vermieten" einer nicht selbstgenutzten Ferienwohnung in Eigenregie sei
die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Die im Urteil in BFHE 184, 406, BStBl
II 1998, 771 (u.a. als Ausnahme vom Grundsatz "keine Prüfung der
Einkünfteerzielungsabsicht") genannte "Ferienwohnung" betrifft nur teilweise
selbstgenutzte und teilweise vermietete Ferienwohnungen; allein bei diesen
können nämlich neben der Absicht der Einkünfteerzielung auch private Gründe der
Steuerpflichtigen i.S. des § 12 EStG für das Unterhalten ausschlaggebend sein.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Entscheidung, dass nur bei sonstigen
Ausnahmesachverhalten, die den genannten Beispielen vergleichbar sind, nicht
ohne weiteres vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist. Eine
an wechselnde Feriengäste vermietete und in der übrigen Zeit hierfür
bereitgehaltene Ferienwohnung stellt keinen solchen Ausnahmesachverhalt dar. Bei
dieser ist lediglich die vom FG als Tatsacheninstanz zu beurteilende Frage von
Bedeutung, ob nach den Gesamtumständen des Falles neben der ausschließlichen
Vermietung an wechselnde Feriengäste ein Bereithalten zum dauernden Vermieten
angenommen werden kann.
c) Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist
die Frage, ob die Steuerpflichtigen mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht
vermietet haben, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren
Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Zur Vermeidung von
Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe des Urteils in BFHE 197, 151,
BStBl II 2002, 726.
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorentscheidung aufzuheben und die
nicht spruchreife Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen. Das FG hat ausgehend von seiner Rechtsauffassung keine
Feststellungen dazu getroffen, ob die Kläger die Ferienwohnung auch (zu privaten
Zwecken) tatsächlich selbst genutzt oder ausschließlich an wechselnde
Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten haben.
Trifft das Letztere zu, ist ohne weitere Prüfung von der
Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger auszugehen. Haben die Kläger die
Ferienwohnung dagegen teilweise selbst genutzt, muss das FG die Kosten aufteilen
und durch eine unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats
vorzunehmende Prognose feststellen, ob durch die Vermietungstätigkeit ein
Totalüberschuss erzielt werden kann.
Im Rahmen seiner erneuten Entscheidung wird das FG darüber hinaus zu ermitteln
und zu beurteilen haben, ob das häusliche Arbeitszimmer und der Computer in
einem zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
berechtigenden Umfang zur Verwaltung der Ferienwohnung eingesetzt worden sind.
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