Ferienwohnungsvermietung – Bekanntgabe der Mieteranschriften
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
148/06
Urteil vom
08.02.2007
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Aurich vom 19. Mai 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die
durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Wolgast entstandenen
Mehrkosten zu tragen hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer einer Ferienwohnung auf der Insel U. . Er schloss am
4. September 1995 mit der Beklagten einen "Vermietungs-Vermittlungsvertrag", in
dem sich die Beklagte verpflichtete, als Vermittler "im Namen und für Rechnung
des Vermieters" Zeitmietverträge mit Feriengästen abzuschließen. Nach dem
Vertrag erhält die Beklagte ein Honorar von 20 v.H. der Bruttomiete, das sie von
den an sie gezahlten Mieten einbehalten darf. Sie ist nach dem Vertrag zu
regelmäßigen Abrechnungen verpflichtet.
Im Jahr 2003 verlangte der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum von 2000
bis 2003 Mitteilung der Namen und Anschriften der Mieter sowie Vorlage der
entsprechenden Mietverträge. Die Beklagte übersandte ihm daraufhin Kopien der
Mietverträge, in denen die Anschriften der Mieter unkenntlich gemacht waren.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger sein Begehren erstinstanzlich auf das
Jahr 2004 erstreckt. Die Beklagte hat ihre Auskunfts- und Herausgabepflicht für
das Jahr 2004 in Bezug auf die Namen der Mieter anerkannt. Hierüber hat das
Amtsgericht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden; in seinem Schlussurteil
hat es einen Anspruch des Klägers auf Bekanntgabe der Mieteranschriften und
Herausgabe der Originalmietverträge verneint. Auf die Berufung hat das
Landgericht der Klage entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nach § 666
BGB die begehrte Auskunft und nach § 667 BGB die Herausgabe der Mietverträge auf
der Grundlage des mit der Beklagten geschlossenen
Vermietungs-Vermittlungsvertrags verlangen kann. Dieser Vertrag ist - wie auch
die Revision nicht in Abrede stellt - als entgeltlicher
Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB anzusehen, auf den die
genannten auftragsrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwendung finden.
2. a) Das gilt zum einen für die Pflicht des Geschäftsbesorgers/Beauftragten,
dem Geschäftsherrn/Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf
Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der
Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Diese weit gefassten
Informationspflichten des Beauftragten, die damit zu erklären sind, dass er
seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübt, schließen bei einem
Vertrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beauftragte im Namen des
Auftraggebers und für dessen Rechnung Zeitmietverträge mit Feriengästen
abschließt, auch die Pflicht ein, den Auftraggeber im Sinne der zweiten Variante
des § 666 BGB Namen und Anschriften der Gäste mitzuteilen. Dabei genügt das
allgemeine Interesse des Klägers, die Tätigkeit der Beklagten, gegebenenfalls
durch Nachfrage bei den Mietern, zu kontrollieren und gegenüber den
Finanzbehörden belegen zu können, dass nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnungen,
die unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des
leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers enthalten müssen, erteilt
worden sind. In Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 7 UStR 2005 ist nunmehr ausdrücklich
geregelt, dass der Unternehmer - wie hier der Kläger - sicherzustellen hat, dass
der von ihm eingeschaltete Dritte die Rechnungsstellung unter Beachtung der
formalen Voraussetzungen des § 14 UStG vornimmt. Der Kläger muss sich insoweit
für sein eigenes Besteuerungsverfahren nicht darauf verweisen lassen, dass die
Finanzbehörden die erforderlichen Auskünfte von Dritten nach § 93 AO einholen
könnten, hier der Beklagten, die im Übrigen auch insoweit nur unter der
Bedingung zu Auskünften bereit ist, dass die Finanzbehörden sie dem Kläger
vorenthalten. Die Auskunftspflicht der Beklagten setzt nicht voraus, dass der
Kläger die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt
(vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 - NJW 2001, 1486).
b) Die Revision ist der Auffassung, die Beklagte habe ein legitimes
Geheimhaltungsinteresse, die begehrten Informationen zurückzuhalten. Denn die
Parteien könnten sehr leicht und sehr schnell in ein unmittelbares oder
mittelbares Wettbewerbsverhältnis geraten, wenn der Kläger nach
Vertragskündigung seine Ferienwohnung selbst vermiete oder die Anschriften einem
anderen Unternehmen, etwa einer früheren Mitarbeiterin der Beklagten, überlasse.
Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass der Anspruch auf
Rechenschaftslegung nach § 259 BGB durch Geheimhaltungsinteressen des Schuldners
oder Dritter eingeschränkt sein kann, was insbesondere in Betracht kommt, wenn
Schuldner und Gläubiger in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (vgl.
Krüger, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. 2003, § 259 Rn. 29 bis 31 m. Nachw. aus der
Rspr.). Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben können sich Schranken der
Auskunftspflicht ergeben. Entscheidend ist jedoch, dass Inhalt und Grenzen der
Auskunftspflicht auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis
bezogen werden. Insoweit lässt der Vermietungs-Vermittlungsvertrag für das
Interesse der Beklagten, dem Kläger die begehrten Informationen vorzuenthalten,
keinen Raum. Im Gegenteil: Der Vertrag sieht ausdrücklich vor, dass die
Vermietung durch den Vermittler im Namen und für Rechnung des Vermieters
erfolgt. Hält sich die Beklagte an diese vertragliche Regelung, dann entstehen
vertragliche Beziehungen des Klägers als Vermieters zu den Feriengästen als
Mieter. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck kommen, dass der Kläger "Herr des
Geschäfts" ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte weitgehend
mit der Abwicklung der Verträge beauftragt und der Kläger in diesem Umfang der
Pflicht enthoben ist, sich um die Pflege und Verfügbarkeit seiner
Eigentumswohnung zum Zwecke der Vermietung an Feriengäste zu kümmern. Dass sich
die Beklagte - im Interesse beider Vertragsparteien - auch dazu verpflichtet
hat, durch Werbemaßnahmen die Vermietung zu fördern, berechtigt sie nicht, dem
Kläger als dem nach dem Vermietungs-Vermittlungsvertrag vorgesehenen
Vertragspartner Informationen über die Identität der Feriengäste vorzuenthalten.
Da es sich nicht um ihre eigene Wohnung handelt, auch nicht um eine an sie zur
Weitervermietung überlassene Wohnung, wie sie im Verfahren vor dem unzuständigen
Amtsgericht Wolgast vorgetragen hat, steht ihr kein Recht zu, aus der für den
Kläger vorzunehmenden Geschäftsbesorgung ein eigenes Geschäft zu machen. Wäre es
daher für sie wichtig gewesen, die Namen und Anschriften der Feriengäste für
sich zu behalten, hätte sie dies mit dem Kläger vereinbaren müssen.
c) Es bestehen auch keine datenschutzrechtlichen Gründe, dem Kläger die
begehrten Auskünfte wegen eines Interesses der Mieter zu verweigern.
aa) Das Berufungsgericht hat insoweit offen gelassen, ob die Mietverträge - wie
nach dem Vermietungs-Vermittlungsvertrag vorgesehen - zwischen dem Kläger und
den Feriengästen oder, wie die Beklagte hauptsächlich geltend gemacht hat,
zwischen ihr und den Feriengästen zustande gekommen sind. Für den ersten Fall
hat das Berufungsgericht die Weitergabe der Daten an den Kläger für bedenkenfrei
gehalten. Habe sich die Beklagte demgegenüber vertragsuntreu verhalten, wäre es
unbillig, wenn sie sich hierauf gegenüber dem Kläger berufen dürfe. Dem ist im
Ergebnis zuzustimmen.
bb) Geht man davon aus, die Mietverträge seien zwischen dem Kläger und den
Mietern zustande gekommen, weil die Beklagte ihre Rolle als Vertreter offen
gelegt hätte, dürfte der Kläger nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG die Namen und
Anschriften der Mieter als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke
erheben und speichern, weil es der Zweckbestimmung dieser Vertragsbeziehung zu
den Mietern dienen würde. Ob dies anders zu sehen ist, weil die Beklagte als
verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG die hier in Rede stehenden
personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung zum Kläger erhebt,
kann offen bleiben. Selbst wenn hier § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG nicht
anwendbar sein sollte, wäre die Erhebung und Übermittlung der Daten jedenfalls
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG unbedenklich. Denn sie ist objektiv zur
Wahrung ihrer berechtigten Interessen, die in der Vermietung der Ferienwohnung
und der Abwicklung der einzelnen Mietverhältnisse sowie in der Erfüllung der
Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber dem Kläger bestehen,
erforderlich; darüber hinaus besteht, was hinzukommen muss, kein Grund zu der
Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters an einem Unterbleiben der
angeführten Erhebung und Übermittlung von Daten an den Kläger als seinen
Vertragspartner überwiegt.
cc) Hat die Beklagte mit den Feriengästen Mietverträge abgeschlossen, ohne ihre
Vertreterstellung offen zu legen, ist es zu keinen vertraglichen Beziehungen der
Feriengäste mit dem Kläger gekommen. Hierauf deuten etwa die mit Schriftsatz vom
21. Juni 2004 vorgelegten Buchungsbestätigungen der Beklagten hin, die von den
Mietern gegengezeichnet worden sind und keinen Hinweis auf eine dritte Person
als Vertragspartner enthalten. In einer solchen Konstellation ist die Erhebung
der Mieterdaten durch die Beklagte als Mittel für die Erfüllung eigener
Geschäftszwecke zulässig, weil es der Zweckbestimmung der mit den Feriengästen
geschlossenen Mietverträge dient (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG). Aber auch in
dieser Konstellation ist die Übermittlung, wenn sie nicht bereits durch diese
Vorschrift gedeckt sein sollte, jedenfalls im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BDSG zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten erforderlich. Denn
sie ist vertraglich mit dem Kläger verbunden, und die Revision stellt nicht in
Abrede, dass die Beklagte die Daten auch deshalb erhebt, um ihren vertraglichen
Verpflichtungen aus dem Vermietungs-Vermittlungsvertrag nachzukommen. Insoweit
sind von ihr die Zwecke, für die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen,
bei der Erhebung konkret festgelegt, wie dies von § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG
gefordert wird. Nach Auffassung des Senats überwiegt auch in dieser
Konstellation nicht das Interesse des Mieters, dass eine Übermittlung seiner
Daten an den Kläger unterbleibt. Zwar könnte man einwenden, der Mieter habe
grundsätzlich kein Interesse daran, dass ein Dritter, mit dem er vertraglich
nicht verbunden sei, seinen Namen und seine Anschrift erfahre. Es ist jedoch zu
berücksichtigen, dass auch dann, wenn der Mietvertrag keinen Hinweis auf einen
Eigentümer enthält, sich bei einer Ferienwohnanlage der Umstand aufdrängt, dass
die Interessen der Eigentümer bei der Nutzung der Ferienwohnungen berührt sind.
Es kommt für die erforderliche Abwägung hinzu, dass es hier lediglich um ein
Minimum von Daten geht, das erforderlich ist, um die Person des jeweiligen
Mieters zu identifizieren.
3. Die Beklagte ist auch nach § 667 i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der
entsprechenden Mietverträge verpflichtet. Zu den nach § 667 BGB herauszugebenden
Unterlagen, die der Beauftragte aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, gehört
der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, den dieser für seinen Auftraggeber
erhalten und geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 262/86
- NJW 1988, 2607; Senatsurteil BGHZ 109, 260, 264 f; Urteil vom 11. März 2004 -
IX ZR 178/03 - NJW-RR 2004, 1290). Dass hierzu gerade die mit den Feriengästen
abgeschlossenen Mietverträge gehören, wird auch von der Revision, die lediglich
eine Auskunftspflicht der Beklagten in Frage gestellt hat, nicht bezweifelt.
Gründe, die der Herausgabepflicht entgegenstehen, sind angesichts des Bestehens
der Auskunftspflicht auch nicht ersichtlich.
4. Soweit das Berufungsgericht der Beklagten auch die Kosten für den Teil des
Streitstoffs auferlegt hat, der durch das Teilanerkenntnisurteil erledigt worden
ist, ist das Berufungsurteil einer Anfechtung entzogen. Denn gegen die im
Berufungsverfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts ist weder die
sofortige Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 1 ZPO) noch die Rechtsbeschwerde
zugelassen worden. Insoweit gilt für die Anfechtung einer Kostenentscheidung
nach § 93 ZPO nichts anderes als in den Fällen, in denen mit der - auch
uneingeschränkt zugelassenen - Revision neben der Entscheidung zur Hauptsache
eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zur Überprüfung gestellt wird (vgl.
insoweit BGHZ 107, 315, 317 f.; BGH, Urteil vom 7. März 2001 - X ZR 176/99 -
GRUR 2001, 770, 771).
Die Kostenentscheidung hat der Senat allerdings mit Rücksicht auf § 281 Abs. 3
Satz 2 ZPO korrigiert.