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Fernabsatzverträge & andere
Fragen des Verbraucherrechts: Verfasser: RA Dr. Christian Kotz Das neue
Fernabsatzgesetz ist die Umsetzung der EG-Richtlinie 97/7/EG. Es soll
vornehmlich dem Verbraucherschutz dienen, wenn dieser (der Verbraucher)
Kauf- oder Dienstleistungs-Verträge über die „neuen“ Kommunikationsmittel
abschließt. 1. Das Fernabsatzgesetz – Allgemein: Wenn
Waren durch Kataloge, E-Mails oder andere Kommunikationsmittel von Unternehmen
zum Kauf angeboten werden und sodann auch vom Verbraucher bestellt werden, birgt
dies Gefahren und Unklarheiten in sich. Der
Verbraucher kann die bestellten Waren in der Regel vorher nicht sehen und prüfen.
Bislang war es zweifelhaft, welche Rechte der Verbraucher hatte und ob bzw. wie
er sie erfolgreich durchsetzen konnte. Das am 30.06.2000 in Kraft getretene
Fernabsatzgesetz stärkt die Rechte der Verbraucher und zeigt sie im Einzelnen
auf. Es soll nach Maßgabe des Gesetzgebers das Vertrauen in die „neuen“
Absatzmethoden und Kommunikationstechniken steigern. Weiterhin sieht es im
Wesentlichen umfassende Informationspflichten des Unternehmers und ein
Widerrufsrecht des Verbrauchers vor.
a.
Anwendungsbereich: Das Fernabsatzgesetz gilt gem. § 1 Abs.1 FernAbsG für Fernabsatzverträge. Hierbei handelt es sich um Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer (ist nach § 14 BGB n.F.: eine natürliche, juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt) und einem Verbraucher (Verbraucher ist gem. § 12 BGB n.F.: jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird. Unter Fernkommunikationsmitteln sind (gem. § 1 Abs.2 FernAbsG) Mittel zu verstehen, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Vertragsparteien eingesetzt werden können. Hierunter fallen
insbesondere: Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Faxe, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste jeglicher
Art.
b.
Ausnahmen: Das
Fernabsatzgesetz findet jedoch nicht auf alle Kauf-, Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsverträge
zwischen Unternehmern und Verbrauchern Anwendung. Es
sind hier zwei Kategorien von Ausnahmen zu beachten: aa.
Zum einen die Verträge, die nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem geschlossen wurden. Somit
scheiden solche Verträge aus, die nur rein zufällig oder gelegentlich über
diese Kommunikationsmittel abgeschlossen wurden.
Anmerkung
des Verfassers:
Diese
Regelung wird in Zukunft diverse Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen.
Wann ist ein Betrieb für den Fernabsatz organisiert und wann nicht?!
Die Beweislast, dass es sich nicht um ein für den
Fernabsatz eingerichtetes Vertriebssystem handelt, trägt jedoch der
Unternehmer. bb.
Ausdrücklich
ausgeschlossen sind gem. § 1 Abs.3 FernAbsG auch bestimmte Vertragstypen, bei
denen bereits speziellere gesetzliche Formvorschriften, Informationspflichten
oder Widerrufsrechte bestehen. Hierunter fallen z.B.: Fernunterrichtsverträge,
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Finanzgeschäfte, Bau- bzw. Kauf- und andere Verträge
über Immobilien, Verträge über Lebensmittel und Gegenstände des täglichen
Bedarfs, touristische Dienstleistungen, Automatenverträge (Waren- und
Dienstleistungsautomaten) und die Benutzung öffentlicher Fernsprecher. cc.
Ferner
findet das Gesetz keine Anwendung, soweit andere Vorschriften für den
Verbraucher günstigere Regelungen enthalten (insbesondere weitergehende
Informationspflichten – siehe § 1 Abs.4 FernAbsG).
c.
Unterrichtung des Verbrauchers: Größtes Problem für den Verbraucher stellt bei Fernabsatzgeschäften die Tatsache dar, dass sich Unternehmer und Verbraucher nicht persönlich begegnen. Der Verbraucher weiß also selten, mit wem er es wirklich zu tun hat (aktuelles Beispiel aus der Presse: unseriöse Reiseveranstalter aus dem Internet). Daher sieht das Gesetz in § 2 Abs.1 FernAbsG zunächst vor, dass der Unternehmer beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln den geschäftlichen Zweck und seine Identität zu erkennen geben muss. Bei Telefongesprächen zum Beispiel sind sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenzulegen. Über
folgende Punkte muss der Unternehmer Auskunft geben:
Diese
Informationen müssen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
gestellt werden. Unter einem dauerhaften Datenträger sind z.B. Schriftstücke,
Disketten, CD-Roms und E-Mails zu verstehen. Spätestens
nach Vertragsschluss sind dem Verbraucher gem. § 3 Abs.3 FernAbsG erneut
(diesmal in besonders hervorgehobener und deutlich gestalteter Form)
wesentliche Informationen über sein Widerrufsrecht, den Unternehmer selbst, den
Kundendienst und die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sowie
etwaige Kündigungsbedingungen mitzuteilen. Dies
ist nicht erforderlich, wenn die Leistung unmittelbar unter Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln in einem Mal erbracht und die Leistung auch über den
Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet wird.
d.
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen gem. § 361a BGB: Im
Rahmen des Fernabsatzgesetzes wurden weitere neue Regelungen ins BGB eingefügt. Dem
Verbraucher (ist
gem. § 12 BGB n.F. jede Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt,
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann) steht nun ein Widerrufsrecht nach dem neu eingefügten
§ 361a BGB zu. Diese Regelung kommt zur Anwendung, soweit ein Gesetz bzw.
eine Norm auf sie verweist. In
§ 361a BGB ist nun ausdrücklich geregelt, dass ein Verbraucher an seine auf
den Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden ist, wenn er sie rechtzeitig widerruft. Der Widerruf braucht
keine Begründung zu erhalten. Er muss entweder schriftlich auf einem
dauerhaften Datenträger (z.B. in Form einer E-Mail) oder durch Rücksendung
der Ware innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Zur Fristwahrung
reicht die rechtzeitige Absendung. Die
zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher
eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurde. Diese muss den
Verbraucher eindeutig auf seine Rechte hinweisen. Kommt
der Unternehmer seiner Informationspflicht nicht nach, so erlischt das
Widerrufsrecht bei Waren spätestens 4 Monate nach Eingang beim Empfänger und
bei Dienstleistungen spätestens 4 Monate nach Vertragsabschluss. Bei
Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht auch dann, wenn der Unternehmer mit
der Dienstleistung (mit Zustimmung des Verbrauchers) vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher sie selbst veranlasst hat. Ist
der Fristbeginn streitig, so trifft den Unternehmer die Beweislast. Das
Widerrufsrecht gilt nicht bei Maßanfertigungen,
entsiegelten Multimedia- und Softwareprodukten, periodischen Printmedien, Wett-
und Lotteriedienstleistungen und Versteigerungen (siehe § 156 BGB). In diesen
Bereichen ist ein Widerruf für den Unternehmer aus Gründen der
Rechtssicherheit nicht zumutbar. Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Unternehmer hat eventuell schon geleistete Zahlungen zu erstatten. Der Verbraucher ist verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr (Untergangsgefahr auf dem Postweg etc.) des Unternehmers zurückzusenden. Bei einem Warenwert von bis zu 40 Euro (ca. 80 DM) können die Rücksendekosten dem Verbraucher auferlegt werden (Vereinbarung im Rahmen von AGBs möglich, diese müssen jedoch Vertragsbestandteil geworden sein). Der Verbraucher haftet dem Unternehmer nicht für eine Verschlechterung der Sache bei bestimmungsgemäßer Nutzung. Er hat dem Unternehmer nur dann Schadensersatz für eine Verschlechterung oder den Untergang der Sache zu leisten, wenn diese von ihm zu vertreten war (er also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat – vgl. hierzu § 276 BGB). Nach § 361a Abs.2 S.6 BGB hat der Verbraucher für die
Überlassung des Gebrauchs bzw. Benutzung der Sache bis zum Zeitpunkt der Ausübung
des Widerrufs deren Wert zu ersetzen. Eine durch die Ingebrauchnahme
eingetretene Wertminderung hat er hingegen nicht zu ersetzen. e. Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen gem. § 361b BGB: Ebenfalls
im Rahmen des neuen Fernabsatzgesetzes wurde § 361b BGB eingefügt. Dieser
regelt ein Rückgaberecht bei Waren. Der Unternehmer kann das gesetzlich
vorgesehene Widerrufsrecht des §361a BGB vertraglich durch ein Rückgaberecht
nach § 361b BGB ersetzen. In diesen Fällen kann sich der Verbraucher nur durch
Rücksendung der Ware vom Vertrag lösen, nicht hingegen durch einen bloßen
Brief oder durch ein Telefax. Der § 361b BGB ermöglicht dem Unternehmer eine
reibungslose Abwicklung widerrufener Verträge. Voraussetzung
für die Vereinbarung eines Rückgaberechts zwischen den Parteien ist, dass im
Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht
enthalten ist, der Verbraucher diese Belehrung auch zur Kenntnis nehmen konnte
und dass die Belehrung noch auf einem dauerhaften Datenträger eingeräumt
wurde. f. Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot des Fernabsatzgesetzes: Die
den Verbraucher begünstigenden Vorschriften des Fernabsatzgesetzes sind
zwingendes Recht. Jegliche Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind
gem. § 5 Abs.1 FernAbsG unwirksam (werden also nicht Bestandteil des
Vertrages – es gelten dann die „normalen“ gesetzlichen Regelungen). g. Inkrafttreten des Fernabsatzgesetzes ~ Überleitungsvorschriften: Die
Regelungen des neuen Fernabsatzgesetzes gelten für Verträge, die ab dem
01.07.2000 geschlossen worden sind (siehe § 6 Abs.1 FernAbsG). Die neu in das
BGB eingefügten §§ 241a, 361a, 361b, 661a, 676h BGB sind nur auf Sachverhalte
anzuwenden, die nach dem 31.05.2000 entstanden sind (vgl. Art. 229 Abs.2 EGBGB).
Verkaufsprospekte, die vor dem 01.10.2000 hergestellt wurden und den
gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zum 31.03.2001
aufgebraucht werden (vgl. § 6 Abs.2 FernAbsG). 2. Andere Fragen des Verbraucherrechts Der
Gesetzgeber hat das Fernabsatzgesetz zum Anlass genommen, weitere Fragen des
Verbraucherrechts zu regeln, die bisher keine gesetzliche Normierung erfahren
haben.
a.
Lieferung unbestellter Waren - § 241a BGB: Hierunter fällt auch die Regelung des § 241a BGB, welche besagt, dass dem Empfänger unbestellter Lieferungen und Dienstleistungen keine Gegenleistungspflicht trifft (d.h. ein Anspruch des Unternehmers gegenüber dem Empfänger wird mit der Lieferung/Sendung nicht begründet). Jedoch sind gesetzliche Ansprüche des Unternehmers gegenüber
dem Empfänger gem. § 241a Abs.2 BGB nicht ausgeschlossen. Der Unternehmer kann
vom Empfänger z.B. die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser hätte
erkennen können/müssen, dass diese Lieferung nicht für ihn bestimmt war oder
in der irrigen Annahme einer Bestellung erfolgte.
b.
Gewinnzusagen - § 661a BGB: Neu ist auch die Regelung des § 661a BGB. Danach hat ein
Unternehmer, der bei einem Verbraucher durch die Zusendung einer Gewinnzusage
oder einer vergleichbaren Mitteilung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher
einen Preis gewonnen hat, diesen Preis zu leisten. Anmerkung des Verfassers: In der Praxis läuft diese neue Norm ins Leere, da die Unternehmer ihren Firmensitz meistens im Ausland haben und im Inland auch keine Geschäftsstelle besitzen, die man auf Auszahlung des Preises verklagen könnte. Eine klageweise Geltendmachung des Anspruchs (im In-
und Ausland) wäre zwar theoretisch möglich, jedoch dürften die
Erfolgsaussichten als sehr gering einzustufen sein.
c.
Missbräuchliche Verwendung von Zahlungskarten - § 676h BGB: Ebenfalls
neu ist die Regelung des § 676h BGB bezüglich der missbräuchlichen Verwendung
von Zahlungskarten (dies sind z.B. Kreditkarten, EC-Karten, Kundenkarten
etc.). Ein
Kreditinstitut kann nunmehr nur noch Aufwendungsersatz (hierunter fällt z.B.
der Ersatz der Kosten für das „Vorstrecken“ eines Geldbetrages) für
die Verwendung einer Zahlungskarte verlangen, wenn diese nicht missbräuchlich
von Dritten verwendet wurde. Die Beweislast hierfür trägt die Bank (Sie müsste
dem Inhaber der Karte mithin nachweisen, dass diese nicht missbräuchlich von
einem Dritten verwendet wurde).
d.
Haftung von Gastwirten - § 702 Abs.1 BGB: Weiterhin
wurde die Haftung des Gastwirts (der gem. § 701 Abs.1 BGB gewerbsmäßig
Fremde zur Beherbergung aufnimmt) erhöht. Der Gastwirt hat generell den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat. Der Gastwirt haftet nur bis zu einem Betrag, der dem
hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch
mindestens bis zu einem Betrag von 600 Euro (ca. 1200 DM) und höchstens bis zu
einem Betrag von 3500 Euro (ca. 7000 DM). |
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