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Kündigungsschutzklage – allg. Feststellungsantrag und weitere Kündigungen
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
Az.: 10 Sa
903/02
Urteil vom
18.03.2004
Vorinstanz: Arbeitsgerichts Siegburg, Az.: 4 Ca 1190/02 G
Leitsatz:
1. Zur Frage,
ob der neben einer Kündigungsschutzklage gestellte allgemeine
Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) alle bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung
1. Instanz objektiv bestehenden Beendigungstatbestände (hier: weitere Kündigung)
auch dann erfaßt, wenn sie auf Frage des Gerichts nicht in das Verfahren
eingeführt worden sind.
2. Zum Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit, wenn der Arbeitnehmer
gegen die weitere Kündigung beim Arbeitsgericht gesondert Kündigungsschutzklage
einreicht, gegen die als unzulässig abgewiesene allgemeine Feststellungsklage
Berufung einlegt und später auf die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG
"umsteigt".
3. Nach Zugang einer unwirksamen Kündigung ist vor einer erneuten Kündigung eine
nochmalige Betriebsratsanhörung auch bei unverändertem Kündigungssachverhalt
erforderlich.
In Sachen hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche
Verhandlung vom 18.03.2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird
das am 06.06.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 4 Ca 1190/02
G - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung der
Beklagten vom 18.03.2002 nicht beendet worden ist.
2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der am 28.02.1967 geborene Kläger, der verheiratet ist und drei Kinder hat, ist
seit dem 19.07.1989 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein
Unternehmen der Automobilzulieferindustrie. Durch einen Arbeitsunfall im Jahr
1992, der durch einen Dritten verursacht wurde, verlor der Kläger drei Finger
seiner rechten Hand. Nach seiner Wiedergenesung wurde er zunächst in die
Abteilung Spritzereikette versetzt. Durch den Rückgang der Chromteilfertigung
erfolgte 1998 eine Umsetzung in die KTL-Anlage. Werksärztliche Untersuchungen
ergaben eine Eignung für diese Tätigkeit. Zuletzt war der Kläger als
Maschinenarbeiter tätig. Nach seinem Arbeitsunfall hatte der Kläger zunächst
einen Grad der Behinderung von 50 %, der mit Bescheid des Versorgungsamtes vom
05.03.2002 auf 60 % erhöht wurde.
Unter dem 01.12.1999 erhielt der Kläger eine Abmahnung wegen
Arbeitsverweigerung, der er unter Hinweis auf eine Entzündung im Arm
entgegentrat. Am 07.06.2000 erhielt er eine Abmahnung wegen Unpünktlichkeit. Der
Kläger ist im Wechsel in Früh- und Spätschicht eingesetzt. Wegen seiner
Behinderung ist er von der Nachtschicht befreit. Am 16.01.2002 wurde für den
Kläger ein Schichtwechsel, beginnend mit der kommenden Kalenderwoche angeordnet.
Der Kläger sollte mit der Früh- und nicht der Spätschicht beginnen. Grund
hierfür war die Einschätzung des Vorgesetzten, den Kläger und einen weiteren
Kollegen, der mit ihm bislang in gleicher Schicht tätig war, zu trennen, weil es
- was zwischen den Parteien streitig ist - zu Mitarbeiterbeschwerden über den
Arbeitseinsatz des Klägers und dieses anderen Kollegen gekommen sei. Der Kläger
lehnte den Schichtwechsel ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger
in einem daraufhin anberaumten Personalgespräch am Freitag, dem 18.01.2002,
nicht nur bei seiner ablehnenden Haltung geblieben ist, sondern in diesem
Zusammenhang krankheitsbedingtes Fehlen ab dem kommenden Montag, an dem der
Schichtwechsel durchgeführt werden sollte, angekündigt hat. Nach dem
Personalgespräch ließ sich der Kläger von der Ärztin B für den 18.01.2002 krank
schreiben. Vom 21.01. bis zum 08.02.2002 war er von seinem Arzt Dr. H
krankgeschrieben worden. Die Ärzte attestierten ein
HWS-Schulter-Nacken-Arm-Syndrom links. Der Kläger führt seine
Krankheitsbeschwerden darauf zurück, dass er infolge der Verletzung seines
rechten Armes häufig den linken Arm überbeanspruche.
Mit Schreiben vom 21.01.2002 (Blatt 34 - 38 d. A.) hörte die Beklagte den
Betriebsrat zur fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung des Klägers an.
Als Kündigungsgrund nannte sie im Wesentlichen die wiederholte Ablehnung der
Schichtverlegung und Krankheitsankündigung. Der Betriebsrat widersprach der
Kündigungsabsicht am 22.01.2002. Nach Zustimmungserteilung des Integrationsamtes
zur beabsichtigten fristlosen Kündigung am 05.02.2002 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom selben Tag fristlos, hilfsweise fristgerecht
zum 31.05.2002. Gegen diese Kündigung hat der Kläger am 12.02.2002
Kündigungsschutzklage eingereicht.
Der Kläger hat beantragt,
1.a) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
außerordentliche Kündigung der beklagten Partei vom 05.02.2002, zugegangen am
05.02.2002, nicht aufgelöst worden ist;
b) festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die hilfsweise ausgesprochene
ordentliche Kündigung der beklagten Partei vom 05.02.2002, zugegangen am
05.02.2002, nicht aufgelöst worden ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 05.02.2002 hinaus
fortbesteht;
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das
sich auf Führung und Leistung erstreckt;
4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen,
das sich auf Führung und Leistung erstreckt;
5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger im Falle des Obsiegens mit dem
Feststellungsantrag zu Ziffer 1 oder 2 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als
Maschinenarbeiter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit am 06.06.2002 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage im
Wesentlichen stattgegeben. Den allgemeinen Feststellungsantrag (Antrag zu 2.)
hat es wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, denn
der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, die, abgesehen von der
streitgegenständlichen Kündigung vom 05.02.2002, zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und damit zur Inanspruchnahme des Gerichts zur Überprüfung
dieses Rechtsverhältnisses hätten Anlass geben können. Im Kammertermin vom
06.06.2002 hatte die Personalleiterin der Beklagten auf Befragen des Gerichts
erklärt, dass das Zustimmungsverfahren der Hauptfürsorgestelle zu einer von der
Beklagten vorsorglich beabsichtigten erneuten fristgerechten Kündigung des
Klägers noch nicht abgeschlossen sei.
Das erstinstanzliche Urteil wurde der Beklagten am 11.07.2002, dem Kläger am
02.08.2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27.06.2002 an das Arbeitsgericht
teilte der Kläger mit, die Beklagte habe bereits mit Schreiben vom 18.03.2002,
das ihm am selben Tag zugegangen sei, das Arbeitsverhältnis erneut ordentlich
(zum 31.07.2002) gekündigt. Das Integrationsamt hatte zu dieser Kündigung am
13.03.2002 seine Zustimmung erteilt. Mit seinem Schriftsatz vom 27.06.2002
beantragte der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und erhob
vorsorglich Feststellungsklage gegenüber der Kündigung vom 18.03.2002;
hilfsweise beantragte er, diese Klage nachträglich zuzulassen. Auf gerichtlichen
Hinweis verfolgte der Kläger den Wiedereröffnungsantrag nicht weiter und war
damit einverstanden, dass seine gegen die Kündigung vom 18.03.2002 erhobene
Kündigungsschutzklage als neue Klage (Az.: 4 Ca 2817/02) behandelt wird.
Im vorliegenden Rechtsstreit - 4 Ca 1190/02 - hat der Kläger am 02.09.2002
Berufung eingelegt und am 02.10.2002 mit dem Antrag begründet, festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Die
Beklagte hat gegen das Urteil keine Berufung eingelegt und ausdrücklich auf eine
Anschlussberufung verzichtet.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die weitere Kündigung der
Beklagten vom 18.03.2002 zum 31.07.2002 sei rechtsunwirksam. Sie sei sozial
nicht gerechtfertigt. Außerdem sei die Zustimmung des Integrationsamtes auf
seinen Widerspruch hin durch Widerspruchsbescheid vom 11.09.2002 - unstreitig -
aufgehoben worden.
In dem gegen die Kündigung vom 18.03.2002 parallel laufenden Verfahren vor dem
Arbeitsgericht - 4 Ca 2817/02 - wurde der Rechtsstreit nach Durchführung einer
erfolglosen Güteverhandlung am 19.07.2002 im Kammertermin am 26.06.2003 bis zu
einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 4 Ca 1190/02 ausgesetzt. Zur
Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung
über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der gegen die Kündigung vom
18.03.2002 gerichteten Klage hänge von der Frage ab, ob der Kläger die Klage
gegen diese Kündigung rechtzeitig erhoben habe oder nicht. Dies wiederum hänge
vom Ausgang des Berufungsverfahrens im Verfahren 4 Ca 1190/02 ab. Ergebe sich
nämlich im Berufungsverfahren, dass der Kläger bei Anwendung der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur allgemeinen Feststellungsklage
rechtzeitig Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 18.03.2002 erhoben
habe, bedürfe es keiner Entscheidung über die nachträgliche Zulassung dieser
Kündigungsschutzklage. Diese wäre zudem wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit
unzulässig.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2003 hat der Kläger seinen Berufungsantrag geändert.
Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch
durch die Kündigung vom 18.03.2002 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat gegen den die Zustimmung des Integrationsamtes aufhebenden
Widerspruchsbescheid Klage erhoben, über die im Verwaltungsgerichtsverfahren
noch nicht rechtskräftig entschieden ist. In der Sache hält sie die ordentliche
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen für sozial gerechtfertigt. Im Termin
der Berufungsverhandlung erklärte die Beklagte, dass sie den Betriebsrat nach
der Betriebsratsanhörung vom 21.01.2002 vor Ausspruch der zweiten Kündigung vom
18.03.2002 nicht noch einmal angehört habe. Da es sich um denselben
Kündigungssachverhalt handele, halte sie eine nochmalige Betriebsratsanhörung
für entbehrlich.
Hilfsweise beantragt die Beklagte, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer
Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, aufzulösen.
Der Kläger beantragt, den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene
Urteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten
Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Akten des
Verwaltungsgerichts Köln - 21 K 8660/02 - und des Arbeitsgerichts Siegburg - 4
Ca 2817/02 - wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Der Auflösungsantrag der Beklagten ist unbegründet.
I.
Zulässigkeit der Berufung
Die vom Kläger gegen die Abweisung des allgemeinen Feststellungsantrags
gerichtete Berufung ist nach § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft. Daher kommt es nicht
darauf an, dass das Arbeitsgericht den Wert der Beschwer unterhalb der
Wertgrenze von 600,00 € (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) nur mit 500,00 € bewertet hat (Nr.
7 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils). Die Berufung ist auch im
Übrigen zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig
begründet worden (§ 66 ArbGG a. F.).
II.
Begründetheit der Berufung
1. Zulässigkeit der Klage
Der Zulässigkeit der Klage steht das von Amts wegen zu beachtende
Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit nicht entgegen.
a) Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Klage wegen anderweitiger
Rechtshängigkeit unzulässig, wenn der Kläger zuvor gegen dieselbe Partei eine
Klage mit demselben Streitgegenstand erhoben hat und diese andere Klage bei der
Entscheidung über die spätere Klage noch rechtshängig ist. Ob ein solcher Fall
hier gegeben ist, hängt davon ab, welche Tragweite dem allgemeinen
Feststellungsantrag des Klägers, den er in der Berufungsinstanz zuletzt in einen
Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG geändert hat, zukommt.
b) Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass die Kündigungsschutzklage beim
Arbeitsgericht im Verfahren 4 Ca 2817/02 denselben Streitgegenstand hat wie im
Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts im Verfahren 4 Ca
1190/02. Der Kündigungsschutzantrag ist vor dem Arbeitsgericht auch früher
rechtshängig gemacht worden als im vorliegenden Berufungsverfahren. Die
Rechtshängigkeit einer Klage beginnt mit ihrer Erhebung (§ 261 Abs. 1 ZPO).
Erhoben ist eine Klage mit Zustellung der die Anträge enthaltenden Klageschrift
(§ 253 Abs. 1 ZPO). Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wurde die gegen die
Kündigung vom 18.03.2002 gerichtete Klage vom 27.06.2002 der Beklagten am
04.07.2002 zugestellt. Im Berufungsverfahren wurde dieselbe
Kündigungsschutzklage durch Schriftsatz vom 29.07.2003 der Beklagten am
06.08.2003 zugestellt.
c) Vor der Kündigungsschutzklage hatte der Kläger allerdings eine allgemeine
Feststellungsklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis über den 05.02.2002 hinaus fortbesteht. Vertritt man wie hier
unter Zurückstellung letztlich nicht für durchgreifend erachteter Bedenken die
Auffassung, dass die allgemeine Feststellungsklage die Kündigung vom 18.03.2002
erfasste, spricht dies gegen eine erst beim Berufungsgericht herbeigeführte
doppelte Rechtshängigkeit und damit gegen ein solches Prozesshindernis. Es
bestünde dann beim Arbeitsgericht.
aa) In der Rechtsprechung des BAG ist anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben
einer gegen eine Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine
Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu
unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit
zwei selbstständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann. Diese Anträge
kann er gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbinden. Dabei ist Gegenstand einer
Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 2 KSchG die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffene
Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (sog. punktueller
Gegenstandsbegriff, vgl. u. a. BAG in NZA 1994, 812 m. w. N.). Demgegenüber ist
Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO im Allgemeinen die
Frage, ob ein Arbeitsverhältnis über diesen Termin hinaus im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fortbesteht. Dabei kommt
es allerdings auch auf den gestellten Antrag und/oder darauf an, was der Kläger
erkennbar gewollt hat (BAG in NZA 1994, 860 m. w. N.). Bei einer zulässigen
allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO wird der Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses unter Einbeziehung eventueller Kündigungen geprüft. Es sind
deshalb alle nach dem Vortrag der Parteien in Betracht kommenden
Beendigungsgründe zu erörtern. Die Rechtskraft eines positiven
Feststellungsurteils erfasst deshalb alle diese Beendigungsgründe (BAG in NZA
1997, 844).
In einer späteren Entscheidung vom 10.10.2002 (NZA 2003, 684, 685) ist das BAG
evtl. Missverständnissen in seiner Rechtsprechung über das Verständnis des
allgemeinen Feststellungsantrags entgegengetreten und hat klargestellt, dass ein
allgemeiner Feststellungsantrag keineswegs ungeachtet des Prozessverhaltens des
Arbeitnehmers stets und unter allen Umständen jede während der Prozessdauer
ausgesprochene anderweitige Kündigung erfasse. Im vom BAG zu entscheidenden Fall
war daher eine erst mit der Berufungsbegründung erhobene Kündigungsschutzklage
wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, weil der Kläger denselben Antrag
bereits vorher beim Arbeitsgericht gestellt hatte. Die Besonderheit des Falles
bestand allerdings darin, dass die Kündigung erst nach dem Schluss der
mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht erklärt worden war.
bb) Im Streitfall hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht neben dem Antrag nach §
4 KSchG, der sich gegen die Kündigung vom 05.02.2002 richtete, einen allgemeinen
Feststellungsantrag nach § 256 ZPO gestellt. Dieser Antrag beinhaltet einen
eigenständigen Streitgegenstand und nicht nur einen floskelartigen Hinweis auf
die üblichen Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer nach § 4 Satz 1 KSchG
angegriffenen Kündigung. Dafür spricht nicht nur die optische Darstellung der
unterschiedlichen Feststellungsbegehren durch zwei getrennt formulierte Anträge,
sondern auch die Klagebegründung, in der es heißt, dass der Kläger befürchte,
die Beklagte könne im Laufe des Rechtsstreits weitere Beendigungstatbestände
geltend machen, auf deren Unwirksamkeit er sich daher schon jetzt berufen wolle.
Das Arbeitsgericht hat den allgemeinen Feststellungsantrag zu Recht als
unzulässig abgewiesen, nachdem im Termin der letzten mündlichen Verhandlung auf
Befragen keine weiteren Beendigungstatbestände genannt worden sind.
Eine zunächst unzulässige Klage kann grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz
zulässig werden. Fraglich ist allerdings, ob der allgemeine Feststellungsantrag
alle bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung objektiv bestehenden
Beendigungstatbestände erfasst (so offenbar das BAG vom 10.10.2002, NZA 2003,
684, 686 l. Sp.) oder nur solche Beendigungstatbestände, die die Parteien in den
Rechtsstreit eingeführt haben. Im Streitfall haben weder der Kläger noch die
Beklagte trotz ausdrücklichen Befragens durch das Gericht die bestehende und den
Parteien bekannte Kündigung vom 18.03.2002 in das Verfahren eingeführt, obwohl
sowohl der Kläger als auch die Personalleiterin der Beklagten persönlich im
Termin anwesend waren. Es mag zweifelhaft sein, ob in einem solchen Fall das
objektive Bestehen eines weiteren Beendigungstatbestandes gewissermaßen ipso
jure Gegenstand des Feststellungsantrags wird. Ein derartiges Verständnis der
"Schleppnetztheorie" (Bitter, DB 1997, 1407, 1409) lässt sich auch nicht ohne
weiteres mit der Rechtskonstruktion des § 6 KSchG begründen, wonach die einmal
erhobene allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ein späteres "Umsteigen"
auf die spezielle Klage nach § 4 KSchG erlaube, denn Satz 1 des § 6 KSchG
bezieht sich jedenfalls nach seinem Wortlaut auf den Schluss der mündlichen
Verhandlung erster Instanz.
Ausgehend vom Streitgegenstand der allgemeinen Feststellungsklage spricht
allerdings mehr dafür, auf das objektive Vorhandensein weiterer
Beendigungstatbestände abzustellen mit der zeitlichen Zäsur des Schlusses der
mündlichen Verhandlung erster Instanz. Mit dem allgemeinen Feststellungsantrag
verfolgt der Arbeitnehmer das Rechtsschutzbegehren, dass das Arbeitsverhältnis
fortbesteht und er sich gegen alle weiteren eventuell vorsorglichen Kündigungen
wenden will, so dass die Einhaltung der Dreiwochenfrist für die Einführung der
konkreten Kündigung in den Prozess Förmelei wäre (BAG, Urteil vom 13.03.1997,
NZA 1997, 842, 846). Der Arbeitgeber weiß dies und kann sich darauf einstellen.
Wird durch einen wie hier in der Klageschrift zunächst zulässigen allgemeinen
Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach § 256 ZPO eine
eventuell später ausgesprochene Kündigung miterfasst, ist der beklagte
Arbeitgeber gehalten, den ihm günstigen Beendigungstatbestand in den Prozess
einzubringen, weil er sich auf diesen nach rechtskräftiger antragsgemäßer
Feststellung nicht mehr berufen könnte. Der Arbeitnehmer muss seinerseits nach
Kenntnis von einer weiteren Kündigung diese in den Prozess einführen und unter
teilweiser Einschränkung des Feststellungsantrags (§ 264 Nr. 2 ZPO) eine dem
Wortlaut des § 4 KSchG angepasste Antragstellung vornehmen (BAG a.a.O.). Führen
weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber den im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Arbeitsgericht bestehenden weiteren Beendigungstatbestand in
den Prozess ein, muss dies allerdings auch aus Gründen des Rechtsfriedens die
Konsequenz haben, dass der Arbeitnehmer bei rechtskräftiger Feststellung der
Unzulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage durch das Arbeitsgericht den
weiteren Beendigungstatbestand später nicht mehr angreifen kann ebenso wie dies
der Fall wäre, wenn er den Beendigungstatbestand in den Prozess eingeführt und
das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag in der Sache abgewiesen hätte.
Im Streitfall ist die Abweisung der allgemeinen Feststellungsklage durch das
Arbeitsgericht nicht in Rechtskraft erwachsen, weil der Kläger Berufung
eingelegt hat. Die von seinem allgemeinen Feststellungsantrag erfasste weitere
Kündigung vom 18.03.2002 konnte daher, was nur konsequent ist, im Laufe des
Berufungsverfahrens in eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG geändert
werden, denn wenn ein Arbeitnehmer von dem erweiterten Streitgegenstand des
Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zu dem engeren und spezielleren
Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage übergeht, ist damit keine Änderung,
sondern nur eine Einschränkung des Streitgegenstandes verbunden (BAG, Urteil vom
13.03.1997, NZA 1997, 844, 846). Aus diesem Verständnis des Streitgegenstandes
der allgemeinen Feststellungsklage ergibt sich, dass der Klage im vorliegenden
Verfahren das Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit nicht
entgegensteht.
2. Begründetheit der Klage
Die Klage ist begründet, denn die Kündigung vom 18.03.2002 ist nach § 102 Abs. 1
Satz 3 BetrVG unwirksam.
a) Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht eine Anhörungspflicht des
Arbeitgebers vor jeder Kündigung. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dem
Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers
Einfluss zu nehmen, kann ein Anhörungsverfahren grundsätzlich nur für die
Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der
ersten Kündigung vorsorglich erneut kündigt. Ist die erste Kündigung
ordnungsgemäß zugegangen, so greift die ausdrückliche Pflicht des § 102 Abs. 1
Satz 1 BetrVG ein, den Betriebsrat vor Ausspruch der erneuten Kündigung auch
erneut anzuhören (BAG, Urteil vom 31.01.1996 - 2 AZR 273/95 - AP Nr. 80 zu § 102
BetrVG 1972). Ob dies auch dann gilt, wenn die erste Kündigung lediglich durch
ein weiteres Schreiben bestätigt worden ist, hat das Bundesarbeitsgericht
offengelassen. Im Streitfall hat die Kündigung vom 18.03.2002 die Kündigung vom
05.02.2002 nicht lediglich bestätigt.
b) Die Beklagte hat mit der Kündigung vom 05.02.2002 das Arbeitsverhältnis nicht
nur fristlos, sondern hilfsweise auch ordentlich, und zwar zum 31.05.2002
gekündigt. Mit Zugang dieser Kündigung war das Anhörungsverfahren, das sich
sowohl auf die fristlose als auch auf die hilfsweise ordentliche Kündigung
bezog, verbraucht. Die Beklagte hat sodann unter dem 18.03.2002 eine erneute
Kündigung ausgesprochen, und zwar eine ordentliche Kündigung, die außerdem zu
einem anderen Beendigungstermin wirken sollte, nämlich zum 31.07.2002. Es liegen
daher zwei Kündigungen der Beklagten vor. Der Betriebsrat war dementsprechend
nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch zu der zweiten Kündigung anzuhören. Im
Kündigungsschreiben vom 18.03.2002 steht zwar, dass dem Kläger "nach Anhören des
Betriebsrats" fristgerecht zum 31.07.2002 gekündigt werde. In der
Berufungsverhandlung ist aber klargestellt worden, dass der Betriebsrat
tatsächlich zu dieser zweiten Kündigung nicht angehört worden ist.
Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand, eine erneute Anhörung sei im
Hinblick auf den unveränderten Kündigungssachverhalt entbehrlich, greift nicht
durch. Der vorliegende Sachverhalt ist von der Fallgestaltung zu trennen, bei
der im Falle eines unveränderten Kündigungssachverhalts eine erneute
Betriebsratsanhörung nach Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bzw. des
Integrationsamtes nicht erforderlich ist (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 2
AZR 626/93 - NZA 1995, 65, 67). Der Unterschied zum vorliegenden Fall besteht
darin, dass es hier um zwei Kündigungen geht. Nachdem die Beklagte zunächst
eine, wenn auch nur hilfsweise, fristgerechte Kündigung zum 31.05.2002
ausgesprochen hatte, hat sie am 18.03.2002 eine eigenständige weitere Kündigung
zum 31.07.2002 erklärt. Mit dem Zugang der ersten ordentlichen Kündigung zum
31.05.2002 war der Kündigungsvorgang abgeschlossen. Deshalb bedurfte es vor
Ausspruch der weiteren Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer erneuten
Betriebsratsanhörung. Dies ist nicht geschehen. Für die Frage der Wirksamkeit
der Kündigung kommt es daher auf die rechtskräftig noch nicht entschiedene Frage
der Zustimmung des Integrationsamtes und die Frage der Sozialwidrigkeit der
Kündigung nicht mehr an.
III.
Auflösungsantrag der Beklagten
Der Antrag ist unbegründet. Der Arbeitgeber kann eine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nur verlangen, wenn die Kündigung lediglich
nach § 1 KSchG sozialwidrig ist. Die Lösungsmöglichkeit nach § 9 KSchG bedeutet
für den Arbeitgeber eine Vergünstigung, die nur in Betracht kommt, wenn eine
Kündigung nur sozialwidrig und nicht auch aus anderen Gründen nichtig ist.
Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers
auch auf die Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen wie vorliegend
wegen Verstoßes gegen § 102 BetrVG, kommt eine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht (BAG, Urteil vom 27.09.2001 - 2 AZR
389/00 -).
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