Innenraumfeuchtigkeit – geringfügiger Mangel
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
166/07
Urteil vom
05.11.2008
Leitsätze:
a) Zur Frage,
unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines
verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender
geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflichtverletzung") i.S. des § 323 Abs. 5
Satz 2 BGB eingestuft werden kann.
b) Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i.S. des § 323 Abs. 5 Satz
2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers
abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch
unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem
gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest
provisorisch zu beseitigen.
c) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann
treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2007 in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 4. Juni 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Duisburg vom 16. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages
über einen Gebrauchtwagen.
Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Vertrag von Ende Juni/Anfang Juli 2004
einen gebrauchten Range Rover, Erstzulassung April 1996, mit einem
Kilometerstand von 101.500 km zu einem Kaufpreis von 12.150 EUR. Schon bald nach
der am 2. Juli 2004 erfolgten Auslieferung reklamierte der Kläger bei der
Beklagten, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eintrete. In Absprache mit
der Beklagten wurde in der Folgezeit mehrfach versucht, das Fahrzeug
abzudichten. Mit Schreiben vom 7. Mai 2005 informierte der Kläger die Beklagte
darüber, dass wieder Wasserundichtigkeit im Bereich des vorderen rechten
Fußraums und im Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden sei. Er forderte die
Beklagte zur Mängelbeseitigung auf und kündigte für den Fall des Fehlschlagens
die Rückgabe des Fahrzeugs an.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 erklärte der Kläger unter Hinweis auf erneut
eingetretenes Wasser den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11.500 EUR nebst Zinsen
Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu verurteilen. Das Landgericht hat zu
den behaupteten Mängeln ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt
und darauf gestützt der Klage in Höhe von 11.376,61 EUR stattgegeben. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Kläger sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht berechtigt, vom Kauf
zurückzutreten.
Zwar sei das Fahrzeug bei Übergabe gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
mangelhaft gewesen, da an mehreren Stellen und infolge unterschiedlicher
Ursachen Feuchtigkeit eingedrungen sei. Die festgestellten
Feuchtigkeitserscheinungen und deren Ursachen gäben dem Kläger jedoch - auch in
ihrer Gesamtheit betrachtet - keinen Grund, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der
Rücktritt sei nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser
Vorschrift könne der Gläubiger im Fall vertragswidriger Leistung vom Vertrag
nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich sei. So lägen die
Dinge hier.
Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung sei nach objektiven Gesichtspunkten,
insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich
daraus ergebenden Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des Käufers zu
bestimmen. Dabei seien - wenn auch nicht ausschließlich - die Kriterien der
Wertminderung und der Gebrauchsbeeinträchtigung heranzuziehen. Die Schwelle der
unerheblichen Pflichtverletzung sei nicht mit der des geringfügigen Mangels im
Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF identisch; sie müsse deutlich höher
angesetzt werden.
Zu fragen sei vorrangig, ob und in welchem Maße die Verwendung der Kaufsache
gestört und/oder ihr Wert gemindert sei. Im Vordergrund stehe die
Gebrauchstauglichkeit. Dabei sei im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass es
sich um ein Gebrauchtfahrzeug handele, das bereits rund acht Jahre alt und über
100.000 km gelaufen sei. Hinzu komme, dass es sich nicht um eine normale
Limousine, sondern um einen Geländewagen handele. Der verständige
Durchschnittskäufer werde bei einem Geländewagen eher als bei einem normalen Pkw
dazu bereit sein, Abstriche zu machen, was die Abdichtung gegen das Eindringen
von Feuchtigkeit in das Wageninnere angehe.
Für Erheblichkeit spreche, dass zwei Kfz-Betriebe nicht in der Lage gewesen
seien, das Eindringen von Feuchtigkeit nachhaltig und dauerhaft zu verhindern.
Dabei sei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ein zu diesem
Zeitpunkt erheblicher Mangel könne nicht dadurch unerheblich werden, dass es -
wie hier - einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelungen sei, den
Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
Auf der anderen Seite stehe das Rücktrittsbegehren und damit die Klageforderung,
wie jedes andere Recht, unter dem Vorbehalt des § 242 BGB. Insoweit könne es im
Einzelfall durchaus treuwidrig sein, wenn ein Käufer an einem - wirksam
erklärten - Rücktritt festhalte, nachdem der ursprünglich vorhandene Mangel in
seiner Ursache und/oder seiner Auswirkung ganz oder teilweise beseitigt worden
sei. Zwar dürfe eine eigenmächtige Mängelbehebung nach erklärtem Rücktritt dem
Verkäufer nicht zugute kommen. Anders sei es jedoch, wenn der Käufer die
Beseitigung des Mangels selbst veranlasst oder jedenfalls darin eingewilligt
habe. Im Streitfall sei der gerichtlich bestellte Sachverständige quasi als
Monteur tätig geworden. Dass dies gegen den Willen des Klägers geschehen sei,
könne nicht festgestellt werden.
Die verbliebenen Feuchtigkeitserscheinungen insbesondere im Beifahrerfußraum
hätten nicht genügend Gewicht, um der Rücktrittsklage stattgeben zu können. Um
dieses Problem zu beheben, sei nach Ansicht des Sachverständigen kein großer
Aufwand erforderlich, weder in zeitlicher noch in finanzieller Hinsicht. Die
Abdichtung im Bereich des rechten Pollenfilterkastens dürfte nicht mehr als 200
EUR kosten.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen
die Beklagte gemäß § 437 Nr. 2, §§ 323, 440, § 346 Abs. 1, § 348 BGB ein
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises - abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile
- in Höhe von 11.376,61 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs
zu.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug bei
Gefahrübergang gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil an mehreren
Stellen Feuchtigkeit in das Fahrzeuginnere eindrang. Dies lässt keinen
Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision, da ihr günstig, auch nicht
angegriffen. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, das Berufungsgericht
habe die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nicht festgestellt, sondern sie
lediglich zugunsten des Klägers unterstellt, verkennt sie, dass die
Unterstellung sich lediglich auf die von dem gerichtlichen Sachverständigen
nicht aufgeklärte Ursache des Wassereintritts im Fußraum des Beifahrersitzes
bezieht. Mangelhaft war das Fahrzeug auch insoweit aber schon deswegen, weil -
aus welchen Gründen auch immer - Wasser in den Fußraum eindrang. Dass dies der
Fall war, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des
Sachverständigengutachtens ausdrücklich - und rechtsfehlerfrei - festgestellt.
2. Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers, auf den richtigerweise auch
das Berufungsgericht abstellt, waren die Rücktrittsvoraussetzungen des § 323
Abs. 1 BGB erfüllt. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es gemäß § 440
Satz 1 BGB nicht, weil die Nachbesserungsversuche der Beklagten selbst und eines
von ihr eingeschalteten weiteren Kfz-Betriebs nach den rechtsfehlerfreien und
von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts erfolglos geblieben waren, die Nacherfüllung somit
fehlgeschlagen war (§ 440 Satz 2 BGB).
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, der Rücktritt sei gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
ausgeschlossen, weil die in der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bestehende
Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich sei.
a) Auch für die Beurteilung dieser Frage ist, wie das Berufungsgericht
zutreffend erkennt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu
diesem Zeitpunkt war die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch
eingeschränkt, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen
Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage
waren, Abhilfe zu schaffen. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass ein
solcher Befund grundsätzlich als erheblicher Mangel einzustufen ist, weil er -
so die Begründung des Berufungsgerichts - "für viele, wenn nicht gar für die
meisten Interessenten ein Grund sein (wird), vom Kauf Abstand zu nehmen."
b) Beizupflichten ist auch der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, dass ein
im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht dadurch unerheblich werden
kann, dass es - wie hier - im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung
einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest
provisorisch zu beseitigen.
c) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Mängel seien deswegen als unerheblich einzustufen, weil
es sich bei dem verkauften Fahrzeug um einen acht Jahre alten Gebrauchtwagen mit
einer Laufleistung von mehr als 100.000 km handelte und weil das Fahrzeug zur
Kategorie der Geländewagen gehört. Das Berufungsgericht zeigt nicht auf, welche
Umstände oder Erfahrungssätze seine Auffassung stützen sollen, der verständige
Durchschnittskäufer eines derartigen Fahrzeugs werde eher als der Käufer eines
normalen Pkw bereit sein, Abstriche zu machen, was das Eindringen von
Feuchtigkeit in das Wageninnere angehe. Überdies weist die Revision zutreffend
darauf hin, dass es sich bei dem Fahrzeug vom Typ Range Rover nicht um ein
üblicherweise im Gelände eingesetztes Arbeitsfahrzeug, sondern um ein luxuriöses
Fahrzeug handelt, das mit den großen - heute SUV genannten - Geländewagen der
Hersteller Mercedes-Benz, BMW und Volkswagen vergleichbar ist. Es ist kein Grund
zu erkennen, der den verständigen Durchschnittskäufer eines - auch älteren -
Gebrauchtwagens dieser Kategorie veranlassen könnte, das Eindringen von
Feuchtigkeit in das Wageninnere eher hinzunehmen als der Käufer einer
Oberklassenlimousine.
4. Schließlich hält auch die Erwägung des Berufungsgerichts, das Festhalten des
Klägers an dem erklärten Rücktritt sei treuwidrig, den Angriffen der Revision
nicht stand.
Wie der Senat zum Kaufgewährleistungsrecht in der vor dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung entschieden hat, bleibt das Wandelungsrecht des Käufers
jedenfalls dann unberührt, wenn der Mangel durch eine - vertraglich nicht
vereinbarte - Nachbesserung bis zum Vollzug der Wandelung zwar erfolgreich, aber
ohne Zustimmung des Käufers, also eigenmächtig beseitigt worden ist; hat
hingegen eine im Einverständnis des Käufers durchgeführte Nachbesserung zur
vollständigen Behebung des Mangels geführt, so ist damit der Wandelung der Boden
entzogen (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - VIII ZR 252/95, WM 1996, 1915 = NJW
1996, 2647, unter II 2 c). Ob diese Rechtsprechung sich in Anbetracht der dazu
angestellten Erwägungen des Senats (aaO) ohne weiteres auf den an die Stelle der
Wandelung getretenen Rücktritt des Käufers übertragen lässt, bedarf hier keiner
vertiefenden Betrachtung. Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zur
Wandelung als auch unter dem Gesichtpunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB)
wäre der Kläger nur dann gehindert, an der durch den wirksam erklärten Rücktritt
erlangten Rechtsposition festzuhalten, wenn die (provisorische)
Mängelbeseitigung im Bereich des Schiebedachs durch den gerichtlich bestellten
Sachverständigen mit seiner Zustimmung erfolgt wäre. Davon geht auch das
Berufungsgericht aus. Eine Zustimmung des Klägers hat es indessen nicht
festgestellt, sondern sich statt dessen auf die Bemerkung beschränkt, es könne
nicht festgestellt werden, dass die Mängelbeseitigung durch den gerichtlich
bestellten Sachverständigen gegen den Willen des Klägers geschehen sei. Dass der
Kläger den Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen lediglich nicht
entgegengetreten ist, wozu er nach erklärtem Rücktritt auch keine Veranlassung
hatte, hindert ihn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, an
seinem Rücktritt festzuhalten.
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es
weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage begründet
ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil
zurückzuweisen.