Feuerversicherung – Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
241/04
Urteil vom
30.04.2008
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 28. September 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Feuerversicherung wegen zweier
Brandschäden im Juni und Oktober 1998 auf ihrem Fabrikgelände in Anspruch, auf
dem sie ein Edelstahlhammerwerk und ein Ringwalzwerk betreibt. Über den bereits
regulierten Neuwertschaden von ca. 755.000 DM hinaus macht sie Ersatz von
Mehrkosten in Höhe von ca. 130.000 EUR wegen behördlich vorgegebener
Baumaßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Mitarbeiter geltend. Es geht um
Schallschutzmaßnahmen für das Dach der Hammerhalle, eine doppelwandige
Ausführung der Ölhärteanlage mit Leckageanzeige und eine Anlage zur Absaugung
des Ölnebels. Die Durchführung der beiden zuerst genannten Maßnahmen hatte das
Staatliche Umweltamt im Zuge des die Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
nach § 15 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) betreffenden
Anzeigeverfahrens mit Schreiben vom 17./18. August 1998 verlangt. Die von der
Klägerin nach dieser Vorschrift angezeigte Erneuerung des Dachs und der
Ölhärteanlage erfüllte die geforderten Voraussetzungen. Demgemäß entschied das
Umweltamt durch Freistellungsbescheide vom 8. September und 13. Oktober 1998,
dass für die angezeigten Vorhaben kein Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1
BImSchG erforderlich sei. Den Einbau der Anlage zur Absaugung der Ölnebel
verlangte das Umweltamt aus Gründen des Arbeitsschutzes nach Behauptung der
Klägerin bei einer Besprechung vom 6. November 1998.
Dem Versicherungsvertrag vom März 1994 mit Nachtrag vom Dezember 1997 liegen die
Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87) zugrunde, die
auszugsweise wie folgt lauten:
"§ 5 Versicherungswert
1. Versicherungswert von Gebäuden ist
a) der Neuwert;
Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie
sonstiger Konstruktions- und Planungskosten; ...
§ 11 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung
1. Ersetzt werden
a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen
Sachen der Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles;
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall
etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung,
höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die
Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
Restwerte werden angerechnet.
Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt. ..."
Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen sind durch die
Klauseln 2302 und 2303 mitversichert, die auszugsweise wie folgt lauten:
"Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte)
(2302)
1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkosten
infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert.
2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die
tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten
und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der Grundlage
bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und
Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des
Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten
nicht versichert.
3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden
betroffenen Sache nicht wieder verwertet werden können, sind nicht versichert.
...
Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
(Klausel 2303)
1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sind bei der Anrechnung des Restwertes für die
versicherte und vom Schaden betroffene Sache behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. ..."
Die Beklagte verweigert die Erstattung der geltend gemachten Mehrkosten, weil
das Umweltamt die Maßnahmen nicht durch förmliche Auflagen nach § 36 Abs. 2 Nr.
4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angeordnet habe. Nur durch solche
Auflagen verursachte Mehrkosten seien nach der Klausel 2302 mitversichert.
Demgegenüber meint die Klägerin, es komme nicht auf die Form der behördlichen
Vorgaben an, sondern darauf, ob sie zur Wiederherstellung einer dem
Versicherungswert entsprechenden Sache objektiv erforderlich seien und zu Recht
verlangt würden. Der Anspruch ergebe sich im Übrigen nicht erst aus der Klausel
2302, sondern bereits aus §§ 5, 11 Nr. 1 AFB 87 und könne durch die die
Erweiterung des Versicherungsschutzes bezweckenden Klauseln 2302 und 2303 nicht
eingeschränkt werden.
Die gegen die Beklagte als führenden Versicherer gerichtete Klage auf Zahlung
ihres Anteils in Höhe von 39.241,93 EUR hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache.
I. Das Berufungsgericht (VersR 2005, 265) hat offen gelassen, ob sich der
Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mehrkosten aufgrund behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen in der Neuwertversicherung aus §§ 5, 11 Nr. 1
AFB 87 ergebe und sich die Regelung in § 11 Nr. 1 Abs. 3 AFB 87, wonach
behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen unberücksichtigt bleiben, nur auf
die Anrechnung von Restwerten in Absatz 2 der Klausel beziehe. Bei den
vereinbarten Klauseln 2302 und 2303 handele es sich um Besondere Bedingungen des
Versicherungsvertrages. Diese Spezialregelungen zu Mehrkosten durch behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen verdrängten die allgemeine Regelung in den AFB
87. In Nr. 1 der Klausel 2302 werde zudem ausdrücklich klargestellt, dass nach
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Mehrkosten infolge behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mitversichert seien. Ein Anspruch aus Nr.
1 und 2 der Klausel 2302 scheitere bereits daran, dass eine behördliche Auflage
i.S. der Klausel nicht vorliege. Zwar möge zweifelhaft sein, ob der Begriff
"behördliche Auflage" allein auf die Definition und rechtliche Einordnung in §
36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zurückzuführen sei, weil der Begriff "Auflage" nicht nur
im Verwaltungsrecht, sondern auch im Strafrecht und Zivilrecht verwendet werde.
Es sei auch nicht zu verkennen, dass durch die Einführung des Anzeigeverfahrens
in § 15 BImSchG ein gesetzliches Verfahren geschaffen worden sei, wonach die
Abstimmung einer geplanten Änderung der Anlage mit der Behörde im Vorfeld den
Erlass von sonst gebotenen rechtlichen Auflagen im Genehmigungsverfahren
überflüssig machen und Zeit und Kosten - bei einer
Betriebsunterbrechungsversicherung auch zum Vorteil des Versicherers - sparen
könne. Trotz dieser Interessenlage sei bei der Auslegung des Begriffs
"behördliche Auflage" aus Gründen der Rechtsklarheit an dem Erlass einer
einzelfallbezogenen rechtsverbindlichen Regelung der Behörde festzuhalten. Den
im Schreiben des Umweltamtes vom 17./18. August 1998 und in der Besprechung vom
6. November 1998 geforderten Maßnahmen habe keine für die Klägerin
rechtsverbindliche, einzelfallbezogene Regelung der Behörde zugrunde gelegen. Ob
die Klägerin nach der Gesetzeslage verpflichtet gewesen sei, die Maßnahmen
durchzuführen, sei unerheblich.
II. Mit dieser Begründung lässt sich die Abweisung der Klage nicht
rechtfertigen.
1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertragswerks ist schon
vom Ansatz her verfehlt. Es durfte nicht offen lassen, ob sich der geltend
gemachte Anspruch bereits aus §§ 5, 11 Nr. 1 AFB 87 ergibt. Die Auslegung von
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (hier der AFB 87) hängt nicht davon ab, ob
Klauseln, die zusätzlich vereinbart werden können, vereinbart worden sind oder
nicht (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748
unter 2 und vom 15. November 1989 - IVa ZR 212/88 - VersR 1990, 200 f.; Martin,
Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Q IV Rdn. 64). § 11 AFB 87 ist vielmehr aus sich
heraus auszulegen unabhängig davon, ob der sich aus den Allgemeinen Bedingungen
ergebende Versicherungsschutz durch die Vereinbarung Besonderer Bedingungen oder
von Zusatzklauseln eingeschränkt oder erweitert wird. Soll der Leistungsumfang
abweichend von den AVB - wie hier durch die Klauseln 2302 und 2303 -
erklärtermaßen und nach dem Verständnis des durchschnittlichen
Versicherungsnehmers unzweifelhaft erweitert werden (vgl. Boldt, Die
Feuerversicherung 7. Aufl. S. 29 f.; Johannsen/Johannsen in Bruck/Möller, VVG 8.
Aufl. Bd. III Anm. H 167 S. 702), ist es rechtlich fehlerhaft, daraus eine
Einschränkung des nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen versprochenen
Versicherungsschutzes abzuleiten (Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO;
Schnitzler, Der Schaden als Leistungsgrenze in der Sachversicherung [§ 55 VVG]
S. 209).
2. Die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ergibt sich demgemäß aus §§
5, 11 Nr. 1 AFB 87. Als Versicherungswert ist - soweit hier von Bedeutung - der
Neuwert vereinbart.
a) Nach § 11 Nr. 1a AFB 87 wird bei zerstörten Sachen der Versicherungswert (§
5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt. Versicherungswert
von Gebäuden ist nach § 5 Nr. 1a AFB 87 der Neuwert, definiert als der
ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger
Konstruktions- und Planungskosten. Der ortsübliche Neubauwert umfasst die
Kosten, die erforderlich sind, um ein Gebäude gleicher Art, Güte und
Zweckbestimmung im neuwertigen Zustand wieder herzustellen (vgl. § 11 Nr. 5a AFB
87; Martin aaO Q IV Rdn. 11). Ist eine Wiederherstellung aus tatsächlichen,
rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in gleicher, sondern nur
noch in besserer Art und Güte möglich, so ist die nächst bessere und
realisierbare Art und Güte zugrunde zu legen (Senatsurteil vom 21. Februar 1990
- IV ZR 298/88 - VersR 1990, 488 unter 2; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27.
Aufl. § 5 AFB 87 Rdn. 3; Martin aaO Q IV Rdn. 14, 17; Engels, VP 1989, 88 f.).
Der zu ersetzende ortsübliche Neubauwert umfasst damit insbesondere
unvermeidliche Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen
(Kollhosser aaO und § 55 VVG Rdn. 43, § 83 VVG Rdn. 2 a.E. sowie § 15 VGB 88 Rdn.
3; Martin aaO Q IV Rdn. 23-25 und 29-32; BK/Dörner/Staudinger, § 83 VVG Rdn. 6;
Schnitzler aaO S. 199). Das folgt aus dem Zweck der Neuwertversicherung, den
Versicherungsnehmer vor den ungeplanten, ihm durch den Versicherungsfall
aufgezwungenen, mit der Wiederherstellung verbundenen Kosten zu schützen, auch
soweit sie den Zeitwert übersteigen (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1990 aaO
und BGHZ 137, 318, 326 f.; Martin aaO R III Rdn. 20). Ob Mehrkosten infolge
behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen zu ersetzen sind, hängt nicht von
der Form der behördlichen Vorgaben ab, sondern davon, ob es rechtmäßig ist, die
Wiederherstellung davon abhängig zu machen (vgl. Martin aaO Q IV Rdn. 44).
b) Die gleichen Grundsätze gelten für den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten
bei beschädigten Sachen, weil § 11 Nr. 1b AFB 87 ebenfalls auf den
Versicherungswert abstellt, also den Neuwert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles als Obergrenze (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2007 - IV
ZR 84/05 - VersR 2007, 489 unter 3; Martin aaO R III Rdn. 13, 16, 28).
3. Der sich aus § 5 Nr. 1a i.V. mit dem ersten Satz/Absatz in § 11 Nr. 1 AFB 87
ergebende Anspruch wird durch den (üblicherweise und auch im Folgenden als
Absatz 3 bezeichneten) Satz "Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
bleiben unberücksichtigt" nicht wirksam eingeschränkt. Diese Bestimmung
benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot
(§ 9 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen und ist deshalb
unwirksam.
a) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner
Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben
gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und
durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel
in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer
verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die
wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach
den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354, 361 f.)
b) Diesen Anforderungen genügt § 11 Nr. 1 Abs. 3 AFB 87 nicht.
aa) Schon die Formulierung "Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben
unberücksichtigt" weist den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen
Verständnismöglichkeiten es ankommt (BGHZ 123, 83, 85), nicht mit der gebotenen
und möglichen Klarheit darauf hin, dass es um Mehrkosten infolge behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen geht und diese nicht ersetzt werden. Der Satz
wird vom Schriftbild her auch nicht ohne weiteres als selbständiger Absatz
erkannt. Deshalb können Zweifel aufkommen, ob er sich nur auf die im Satz/Absatz
davor erwähnten Restwerte oder auch auf die unter a) und b) geregelten
Wiederherstellungs- und Reparaturkosten bezieht.
bb) Demgemäß verwundert es nicht, dass die Auslegung von § 11 Nr. 1 Abs. 3 AFB
87 in der Literatur umstritten ist (vgl. Schnitzler aaO S. 206 ff.).
Einige Autoren meinen, die Nichtberücksichtigung behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen beziehe sich allein auf die Anrechnung von
Restwerten (Kollhosser aaO § 5 AFB 87 Rdn. 3; Martin aaO Q IV Rdn. 33-36; Engels
aaO; Josten/Horn, Die Feuer-Industrie-Versicherung S. 34).
Nach anderer Auffassung enthält die Klausel einen vollständigen Ausschluss der
durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten Mehrkosten, und
zwar für den Fall von Nr. 1a und Nr. 1b (Boldt aaO; Johannsen/Johannsen aaO Anm.
H 167 S. 701 f.; ebenso wohl auch Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. R 2.2;
Schnitzler aaO S. 208 ff.).
cc) Die Auslegung, die Klausel beziehe sich nur auf die Anrechnung von
Restwerten, lässt sich zwar für denjenigen hören, der über vertiefte rechtliche
Kenntnisse in der Neuwertversicherung von Gebäuden verfügt. Für den
durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der § 11 Nr. 1 AFB 87 verständig
würdigend aufmerksam durchsieht und einen Sinnzusammenhang mit der Bestimmung
des Versicherungswerts in § 5 AFB 87 erkennt, wird sich dies nicht als ernsthaft
in Betracht kommende Auslegungsmöglichkeit erschließen. Selbst Martin (aaO Q IV
33, 63, R II 25) kommt zu dem Ergebnis, dass der allein in Betracht kommende
Verkaufswert der Reste durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen nicht
beeinflusst werde und die Klausel deshalb kein Anwendungsgebiet habe.
Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird der Klausel aber nicht jede
Bedeutung absprechen. Er kann ihr immerhin noch entnehmen, dass sie wie die
Anrechnung der Restwerte auf eine Kürzung der Ersatzleistung abzielt. Ob die
Nichtberücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen nur die
Wiederherstellung zerstörter Sachen oder auch die notwendigen Reparaturkosten
bei beschädigten Sachen betrifft, bleibt allerdings im Dunkeln. Zudem werden die
mit dem völligen Ausschluss solcher Mehrkosten verbundenen wirtschaftlichen
Nachteile dem Versicherungsnehmer auch nicht annähernd vor Augen geführt.
Insbesondere bei älteren Industrieanlagen kann dies wegen neuer Gesetze zum
Schutz der Umwelt und über die Anlagensicherheit zu Mehrkosten in einer
Größenordnung führen, die eine Wiederherstellung für den Versicherungsnehmer
wirtschaftlich unmöglich machen.
III. Nach der Zurückverweisung und eventuell ergänzendem Parteivortrag wird das
Berufungsgericht die Sache in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären und die
Rechtmäßigkeit der behördlichen Vorgaben zu prüfen haben. Vorsorglich wird
darauf hingewiesen, dass sich die in den vorinstanzlichen Schriftsätzen erwähnte
Baugenehmigung für das Hallendach und das im Schriftsatz der Beklagten vom 24.
Juni 2004 erwähnte Sachverständigengutachten F. (GA II 378) nicht bei den Akten
befinden.