Verkehrsunfall
und fiktive Reparaturkostenabrechnung
Landgericht
Münster
Az: 8 S 44/06
Urteil vom
27.07.2006
Vorinstanz: AG Münster – Az.: 60 C 1444/05
In dem Rechtsstreit hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster auf die
mündliche Verhandlung vom 27.07.2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27,01.2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Münster (Aktenzeichen: 60 C 1444/05) abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 418,31 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
21.12.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Kammer hatte vorliegend noch über die Frage zu entscheiden, ob der Kläger
auf der Basis einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung die vom Sachverständigen
angesetzten Stundenverrechnungssätze der Firma B oder aber nur die alternativ
von der Beklagten eingewandten Stundenverrechnungssätze der kostengünstigeren
Werkstatt K geltend machen kann.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger müsse
sich auf die konkret unterbreitete kostengünstigere Reparaturmöglichkeit
verweisen lassen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und bezieht sich im
wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und vor allem auf die
sogenannte "Porsche"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht auch der weitergehende Schadensersatzanspruch in Höhe von
418,31 € zu.
Zwar ist den Beklagten darin Recht zu geben, dass die hier zu entscheidende
Konstellation mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2003
(vgl. NJW 2003, 2086 ff) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Geschädigte, der die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt seiner fiktiven
Reparaturabrechnung zugrunde legt, sich nicht auf die "abstrakte" Möglichkeit
der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren
Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
verweisen lassen muss und Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall
erforderlichen Reparaturkosten nicht der abstrakte Mittelwert der
Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien
Fachwerkstätten einer Region sein kann, wenn der Geschädigte fiktive
Reparaturkosten abrechnet.
Vorliegend geht es indes darum, .ob dem Kläger der Reparaturschaden auf der
Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch
dann zu ersetzen ist, wenn der Schädiger konkret kostengünstigere
Reparaturmöglichkeiten in nicht markengebundenen bzw. fremdmarkengebundenen
Fachwerkstätten nachweist. Die Konstellation ist - soweit ersichtlich - noch
nicht höchstrichterlich entschieden. Der Bundesgerichtshof ist allerdings in der
vorzitierten Entscheidung betreffend die zu erstattende Höhe von
Stundenverrechnungssätzen von Folgendem ausgegangen:
Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich
gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung
erforderlichen Kosten beeinflussen kann. Dafür reicht es im allgemeinen aus,
wenn er die ihm entstehenden Reparaturkosten mittels eines
Sachverständigengutachtens nachweist, sofern das Gutachten hinreichend
ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom
Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten gerecht zu werden.
Allerdings liegt § 249 Abs. 2 BGB ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass
einerseits dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Schadensausgleich
zukommen soll, andererseits die Bestimmung über das Restitutionsgeschehen
grundsätzlich beim Geschädigten verbleiben soll. Der Geschädigte muss sich nur
dann auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit einlassen, wenn
ihm dies mühelos ohne weiteres möglich ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, etwa
weil die Stundenverrechnungssätze des Sachverständigen in den regionalen
Markenwerkstätten tatsächlich anfallen - was vorliegend von den Beklagten nicht
in Abrede gestellt wird - so muss er sich auf eine kostengünstigere Möglichkeit
in einer Fremdwerkstatt nicht verweisen lassen (vgl. auch AG Aachen, Urteil vom
14.06.2005, AZ: 5 C 81/05 m. w. N.).
Hierauf gestützt folgt nach Auffassung der Kammer, dass der Geschädigte
grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, die Reparaturkosten ersetzt zu
verlangen, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden. Der
Verweis auf Fachwerkstätten ohne/bzw. mit anderer Markenbindung reicht ebenfalls
nicht aus. Ansonsten verbliebe nämlich das Risiko, ob diese Werkstätten ebenso
wie markengebundene Werkstätten, deren Stundenverrechnungssätze der
Sachverständige zugrunde gelegt hat, über dieselbe Werkstatterfahrung der
entsprechenden Fahrzeugmarke verfügen. Insoweit kommt es auch nicht auf einen
Qualitätsvergleich zwischen der markengebundenen Werkstatt und der nicht
"Daimler"-gebunden Werkstatt an. Dieser wäre in der Praxis auch schwerlich
vorzunehmen. Es genügt nach Auffassung der Kammer bereits die in Verkehrskreisen
verbreitete Erwartung, in einer Markenwerkstatt werde ein Schaden wegen des
täglichen Umgangs mit dem Fabrikat höherwertig beseitigt, um bei einer
Verweisung auf eine sonstige Werkstatt einen Eingriff in die
Dispositionsbefugnis anzunehmen. Die Reparatur in einer Markenwerkstatt kann
nicht zuletzt bei einem möglichen Weiterverkauf des Fahrzeugs als
Verkaufsargument dienen und spielt damit auch eine wirtschaftliche Rolle (vgl.
AG Hagen vom 26.01.2006, AZ: 19 C 340/05 m. w. N.).
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Reparatur in einermarkengebundenen
Werkstatt auch im Hinblick auf den Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller des
Fahrzeuges eine Rolle spielen kann.
Schließlich würde außer Betracht bleiben, dass der Schädiger zur vollständigen
Behebung des Schadens, unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des
Geschädigten verpflichtet ist (vgl. AG Aachen vom 15.06.2005,AZ: 5 C 81/05; AG
Köln vom 09.01.2004, AZ: 266 C 333/03; Schaden-Praxis 2004, 375 ff; AG Aachen
vom 08.06.2005, AZ: 80 C 24/05 m. w. N.).
Bei der Firma K handelt es sich unstreitig aber nicht um eine markengebundene
Fachwerkstatt für Pkw der Marke "Daimler/Chrysler". Auch weitere konkrete
Einwände gegen das vom Kläger vorgelegte Gutachten haben die Beklagten nicht
vorgebracht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger
seinen Schaden auf der Basis einer fiktiven Abrechnung geltend macht oder aber
auf der Grundlage einer tatsächlich in einer markengebundenen Werkstatt
durchgeführten Reparatur. Die fiktive Schadensberechnung ist dem Geschädigten
als dem sogenannten Herr des Restitutionsgeschehens nach § 249 BGB eingeräumt.
Er kann die vom Sachverständigen nach den Preisen einer Markenwerkstatt
geschätzten Reparaturkosten unabhängig davon ersetzt verlangen, ob er die
Reparatur in einer "freien" Werkstatt, selbst oder auch überhaupt nicht
ausführt: Die Reform des Schadensersatzrechts im Jahre 2002 hat insoweit keine
Änderung gebracht (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 64. Auflage, 2005, § 249, RZ
14).
Mithin war das erstinstanzliche Urteil nach dem Antrag des Klägers abzuändern.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280, 286 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 10 ZPO.