Schadensabrechnung (fiktive) – Verweis auf günstige Werkstatt
Landgericht
Münster
Az: 8 S 165/09
Urteil vom
17.12.2009
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.08.2009 verkündete Urteil des
Amtsgerichts N, Aktenzeichen 7 C………., wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem
Verkehrsunfall vom 29.09.2008 auf der X-Straße in N. Die hierfür in vollem
Umfang einstandspflichtige Beklagte hat den Schaden bis auf einen Restbetrag in
Höhe von 458,86 € beglichen und die restliche Schadensersatzforderung
zurückgewiesen mit der Begründung, dass das Schadensgutachten, auf dessen
Grundlage der Kläger seine Ersatzforderung errechnet, Stunden- und
Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lege, während
diese Sätze bei einer Reparatur in der Firma T GmbH in X., die das Fahrzeug
ebenfalls hätte sach- und fachgerecht hätte instandsetzen können, deutlich
niedriger lägen. Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das Urteil des
Amtsgerichts N vom 18.08.2009 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und sich insoweit auf den Standpunkt
gestellt, der Kläger wäre gehalten gewesen, die ihm konkret genannte
kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Hiergegen richtet
sich die zugelassene Berufung des Klägers. Nach einem Hinweis der Kammer auf die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009, Aktenzeichen VI ZR ##/##,
hat der Kläger in der Berufungsinstanz weiter vorgetragen, dass er sein Fahrzeug
bei der Firma C, einer markengebundenen Werkstatt, immer dann habe warten
lassen, wenn dies erforderlich gewesen sei. Insoweit hat er eine Erklärung der
Firma C vorgelegt, nach der er in den Jahren 2001 und 2003 jeweils eine
Inspektion dort hat durchführen lassen. Ferner hat er Rechnungen vom 15.09.2005,
19.06.2007 und 03.04.2009 über die Durchführung von jeweils einem Kurztest bzw.
den Einbau eines Eurofilters vorgelegt.
II.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Ein weitergehender Anspruch des Klägers, der seinen Schaden fiktiv auf der
Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet, ergibt sich vorliegend
nicht. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom
20.10.2009, VI ZR ……..) kann der Geschädigte gegen seine
Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er trotz des Hinweises auf eine
günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen
freien Fachwerkstatt Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt
abrechnet. Dabei ist weiter Voraussetzung, dass in der freien Reparaturwerkstatt
zumindest eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur gewährleistet ist und
die Auswahl dieser Fachwerkstatt für den Geschädigten nicht aus anderen Gründen
unzumutbar ist. Dabei ist der Bundesgerichtshof bei Kraftfahrzeugen, die älter
als 3 Jahre sind, davon ausgegangen, dass eine alternative Reparaturmöglichkeit
außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt möglicherweise dann unzumutbar
ist, wenn der Geschädigte das Fahrzeug vor dem Unfallereignis regelmäßig in
einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren lassen, das Fahrzeug
scheckheftgepflegt ist oder sonst nach einem Unfall selbst diese markengebundene
Fachwerkstatt seitens des Geschädigten aufgesucht worden ist. Unter
Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht
das Bestehen einer weiteren Schadensersatzforderung des Geschädigten –jedenfalls
bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis- abgelehnt. Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass nach dem erstinstanzlichen Vorbringen die Möglichkeit der
sach- und fachgerechten Reparatur auch durch die Firma T GmbH in X., die als
Fachbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten zertifiziert ist, gegeben ist.
Dieses wird von der Berufung auch nicht in Abrede gestellt. Die geringfügig
höhere Entfernung zu dieser Werkstatt im Gegensatz zur Entfernung zur
markengebundenen Werkstatt C wird dadurch aufgehoben, dass die Firma T GmbH
einen kostenlosen Hol- und Bringdienst anbietet.
Das Aufsuchen dieser Werkstatt erscheint auch unter sonstigen Gesichtspunkten
nicht unzumutbar. Zwar hat der Kläger vorgetragen und belegt, dass er bereits
mehrfach mit seinem Fahrzeug die markengebundene Fachwerkstatt C aufgesucht hat,
jedoch kann dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass lediglich die ersten
Inspektionen in den Jahren 2001 und 2003 dort durchgeführt worden sind; in der
Folgezeit hat der Kläger außer dem Einbau eines Eurofilters lediglich kleinere
Untersuchungen dort vornehmen lassen. Es kann also keine Rede davon sein, dass
das Fahrzeug etwa scheckheftgepflegt wäre oder sonst regelmäßig durch eine
markengebunden Fachwerkstatt gewartet worden ist. Vielmehr hat der Kläger selbst
vorgetragen, sonstige Wartungsarbeiten selbst vorgenommen zu haben. Insoweit
hätte er auch keine Möglichkeit, sein Fahrzeug etwa als "scheckheftgepflegt"
weiterzuverkaufen. Angesichts des Alters des Fahrzeuges von über 8 Jahren
erscheint es auch aus diesem Grunde nicht unzumutbar, eine andere Werkstatt
aufzusuchen, zumal nach dem von ihm vorgelegten Gutachten im Wesentlichen
Karosseriearbeiten und Lackierarbeiten durchzuführen sind. Dass insoweit die
ganz speziellen Fachkenntnisse einer markengebundenen Werkstatt erforderlich
sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Damit ergibt sich, dass es dem
Geschädigten nicht unzumutbar ist, sein Fahrzeug in einer kostengünstigere
Werkstatt reparieren zu lassen, so dass - zumindest solange er auf
Gutachtenbasis abrechnet- sein Schadensersatzanspruch auf deren Kosten
beschränkt ist. Die Berufung konnte mithin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10
ZPO.