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Reisekosten
fiktive – eines Hausanwalts – als notwendige Kosten des Rechtsstreits
BGH
Az: IV ZB
44/05
Beschluss vom
28.06.2006
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 2006 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2005 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Stuttgart vom 9. September 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.046,78 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Der Rechtsbeschwerdeführer verlangt im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung
fiktiver Reisekosten seines Hauptprozessbevollmächtigten.
Im Ausgangsrechtsstreit stritt der Kläger vor dem Landgericht Stuttgart mit
seinem bundesweit tätigen Krankenversicherer um die Erstattungsfähigkeit
entstandener Arztkosten. Der Beklagte, der seinen Sitz in L. hat, beauftragte
mit der Prozessvertretung einen in B. ansässigen Rechtsanwalt, dem er alle seine
Fälle, bei denen es nach endgültiger Leistungsablehnung zum Rechtsstreit kommt,
zur weiteren weitgehend eigenständigen Bearbeitung überlässt. Die Parteien
schlossen nach drei Verhandlungsterminen einen Vergleich, wonach der Kläger 4/5,
der Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die
Verhandlungstermine hatten für den Beklagten Unterbevollmächtigte aus T.
wahrgenommen.
Deren Kosten in Höhe von 1.996,36 EUR setzte der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten in seinem Kostenfestsetzungsantrag an, hilfsweise seine eigenen
fiktiven Reisekosten von L. nach Stuttgart in Höhe von 1.308,48 EUR. Die
Rechtspflegerin des Landgerichts erkannte nur letztere als erstattungsfähig an.
Auf die hiergegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde hob das
Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss auf und setzte die zu
erstattenden Kosten des Beklagten unter Abzug (auch) dieser fiktiven Reisekosten
fest. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
der Beklagte die Kostenerstattung unter Berücksichtigung fiktiver Reisekosten
weiter.
II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO und auch im Übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hätte der Beklagte einen Rechtsanwalt am
Ort des Prozessgerichts bevollmächtigen müssen. Dieser hätte durch die
qualifizierten Mitarbeiter des Beklagten schriftlich instruiert werden können,
da der Ausgangsrechtsstreit - was unstreitig ist - in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten geboten habe. Der Beklagte könne
sich nicht darauf berufen, dass sein Prozessbevollmächtigter besonders
sachkundig gewesen sei, da es bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen weniger
auf juristisches, als vielmehr auf medizinisches Wissen angekommen sei. Die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum so genannten "Outsourcing" (BGH,
Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - VersR 2004, 352; vom 2.
Dezember 2004 - I ZB 4/04 - BB 2005, 294) sei nicht einschlägig, da es nicht um
rechtliche Schwierigkeiten des Prozesses gehe, sondern um die Information und
Instruktion eines Rechtsanwalts in einer Rechtsangelegenheit, die zum
eigentlichen Unternehmensgegenstand des Beklagten gehöre. Der Beklagte verlagere
mithin typische Sachbearbeiteraufgaben auf seinen Hausanwalt, um so Personal
einzusparen. Allgemeiner Aufwand bei der Bearbeitung eines Prozesses begründe
jedoch keinen Kostenerstattungsanspruch.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten richtet sich
nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 9. September 2004 - I ZB 5/04 -
VersR 2005, 1454 unter 2; vom 11. November 2003 aaO unter 2 a; vom 16. Oktober
2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 1). Um dem Bedarf an
persönlichem Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt
Rechnung zu tragen, kann eine Partei grundsätzlich die Kosten ihres
Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem
Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 1500 unter II; vom 18.
Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856 unter II 1). Die - dann ggf.
zusätzlich entstehenden - Kosten eines Unterbevollmächtigten sind zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aber nur notwendig
- also erstattungsfähig -, soweit sie die durch die Tätigkeit des
Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des
Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (Senatsbeschluss vom 21.
September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR 2006, 136 unter 2 a aa; BGH, Beschlüsse vom
2. Dezember 2004 aaO unter II 2; vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR
2005, 707 unter II 1; vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 a).
Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Hauptbevollmächtigten
wiederum ist § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO (Senatsbeschluss vom 21. Januar
2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91 unter 1; BGH, Beschluss vom 11. November 2003
aaO unter 2 b bb). Danach ist die Beauftragung des Hauptbevollmächtigten nicht
erforderlich, wenn ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als
Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen (BGH, Beschlüsse vom 2.
Dezember 2004 aaO unter II 2; vom 9. September 2004 aaO unter 2 a; vom 13. Mai
2004 - I ZB 3/04 - NJW-RR 2004, 1212 unter 1). Dies ist (u.a.) dann der Fall,
wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht,
dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird (BGH,
Beschlüsse vom 3. März 2005 - I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922 unter II 2 c; vom 2.
Dezember 2004 aaO unter II 3 b; vom 9. September 2004 aaO unter 3 b; vom 23.
März 2004 - VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866 unter 2; vom 11. November 2003 aaO
unter 2 b bb (b)), wie beispielsweise bei einem Unternehmen, das über eine
eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (Senatsbeschluss vom 21.
Januar 2004 aaO unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 aaO unter 1; vom 6.
Mai 2004 aaO unter II; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898
unter B II 2 b bb (2)).
b) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte nicht gehalten, einen
Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen.
aa) Unstreitig verfügt er zwar über qualifiziertes Personal, das auch zur
schriftlichen Instruktion auswärtiger Rechtsanwälte in der Lage ist. Allerdings
erforderte eine solche Bearbeitung der jährlich anfallenden 120-150
Gerichtsverfahren seinen Angaben zufolge die Einstellung weiterer Mitarbeiter.
Aus diesem - vom Kläger bestrittenen - Grunde beauftragt der Beklagte in allen
Fällen streitig werdender Leistungsablehnungen den auch hier mandatierten
Hauptprozessbevollmächtigten, indem er ihm regelmäßig ohne weitere Instruktionen
lediglich die Mitgliedsakten zur selbstständigen Bearbeitung nach den ihm
bekannten Geschäftsgrundsätzen seines Auftragsgebers überlässt. Diese interne
betriebliche Organisation der Abwicklung derartiger Prozessfälle hat der Kläger
hinzunehmen, ohne dass es auf die vorgenannte Frage vorhandener
Personalkapazität für schriftliche Instruktionen anstelle nicht erforderlicher
Mandantengespräche ankommt.
bb) Der Beklagte muss sich nicht so behandeln lassen, als sei seine
Betriebsorganisation auf nicht-mündliche Unterrichtungen wechselnder
Rechtsanwälte am jeweiligen Gerichtssitz eingerichtet. Im Rahmen der
Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der
Partei an und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein
könnte (st. Rspr. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR
2006, 136 unter 2 b aa; vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a mit zahlreichen w.N.).
Der Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines
als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen
hat, während etwa die Kosten einer Rechtsabteilung bzw. besonders qualifizierter
Fachabteilungen nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschlüsse vom 2.
Dezember 2004 aaO unter II 3 b bb m.w.N.; vom 9. September 2004 aaO unter 3 a bb;
vom 13. Mai 2004 aaO unter 2). Es besteht keine Obliegenheit oder gar
Verpflichtung, durch eine unternehmerische Entscheidung, deren Kosten nicht
absehbar sind und hier zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen müsste, eine
entsprechende interne Organisation vorzusehen bzw. vorzuhalten.
cc) Die vom Beklagten gewählte Organisationsform wird von seinem berechtigten
Interesse getragen, sich durch den Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor
auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen; ein solcher Bedarf ist ebenso
gewichtig wie ein etwaiger Bedarf an persönlichem Kontakt zwischen Partei und
Anwalt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 a; vgl. auch
Beschlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707 unter II 2;
vom 9. September 2004 aaO unter 3 a; vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR
2004, 858 unter II 2 a). Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant
dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BGH, Urteil vom 4. April 2005 -
AnwZ (B) 19/04 - NJW 2005, 1711 unter II zu Fachanwaltsbezeichnungen) und war
ein entscheidender Grund für die Änderung des Lokalisationsprinzips und der
Singularzulassung (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 43 und 53; BVerfGE 103, 1, 16;
BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 aaO; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 -
NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1)). Dem muss auch im Rahmen der
Kostenerstattung Rechnung getragen werden (BGH, Beschluss vom 11. März 2004 aaO).
dd) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lässt sich der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes zum so genannten "Outsourcing" (Beschluss vom 11.
November 2003 aaO) nichts anderes entnehmen. Zu Recht weist die Beschwerde
daraufhin, dass die vom Beschwerdegericht daraus abgeleitete Sonderbehandlung
rechtlich minder schwerer Fälle erhebliche Abgrenzungsprobleme mit sich brächte.
Dies wäre bereits mit der im Kostenrecht gebotenen typisierenden
Betrachtungsweise nicht zu vereinbaren (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 -
I ZB 29/02 - VersR 2004, 666 unter 2 b aa; vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 2;
vom 9. September 2004 aaO unter 2 b; vgl. auch Wolst in Musielak, ZPO 4. Aufl. §
91 Rdn. 27).
c) Ob gegebenenfalls auch höhere Kosten infolge der Beauftragung eines - wie
hier - an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig
sein können, bedarf keiner Entscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September
2004 aaO unter II 2 c; vom 11. März 2004 aaO unter II 2 b (2)). Der Beklagte
begehrt lediglich die Festsetzung der fiktiven Reisekosten des
Prozessbevollmächtigten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort.
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