Finanzierungsleasing - Vertragsrücktritt
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 6 U
1424/07
Urteil vom
19.06.2008
Vorinstanz: LG Mainz, Az.: 5 O 310/06
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Mai 2008 für R e c h t erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung des Beklagten wird das am
17.10.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
(1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.301,40 € nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2006
zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Renault Grand Scénic mit der
Fahrgestellnummer …68.
(2) Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung der nicht
anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 510,28 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus gegenüber Herrn
Rechtsanwalt J… T…, … freizustellen.
(3) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 3.827,54 € in der
Hauptsache erledigt ist.
(4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen des Klägers und des Beklagten werden
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des selbständigen
Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 86 H 4/06 AG Mainz tragen der Kläger zu 68 %,
der Beklagte zu 32 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 80
%, der Beklagte zu 20 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Sicherheit leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten, Inhaber eines Autohauses und
Renault-Vertragshändler, u. a. auf Erstattung von Zahlungen für die Anschaffung
eines Fahrzeuges in Anspruch.
Am 06.04.2004 unterzeichnete der Kläger eine „Verbindliche Bestellung" für einen
näher beschriebenen neuwertigen Pkw. Die Bestellung weist nähere Daten eines
Leasingvertrages (u. a. monatliche Leasingrate 67,87 € incl. MWSt.,
Vertragsdauer 12 Monate, Sonderzahlung 21.529,30 €, sowie eine
Gesamtlaufleistung während der Leasingzeit von 30.000 km) sowie den
handschriftlichen Zusatz „RW 2581 + MWSt" aus (Bl. 9 GA).
Gleichfalls am 06.04.2004 unterzeichnete der Kläger einen – in der Folge
angenommenen - Antrag für einen Leasingvertrag mit der Renault Leasing R.. B…
GmbH & Co OHG (im folgenden: Renault Leasing) (Bl. 55 GA), in dem gleichfalls
monatliche Leasingraten à 67,87 € incl. MWSt. bei einer Vertragsdauer von 12
Monaten, eine Sonderzahlung von 21.529,30 € sowie eine Gesamtlaufleistung
während der Leasingzeit von 30.000 km eingetragen waren. In den Feldern
„Berechnung je Mehrkilometer" bzw. „Vergütung je Minderkilometer" ist jeweils
„0,00 €" eingetragen. Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Renault Leasing sind Gewährleistungsansprüche gegen
dieselbe ausgeschlossen, an deren Stelle kaufrechtliche Ansprüche der Renault
Leasing an den Kläger abgetreten (Abschn. X. A. 1.) und ein Erwerb des
Fahrzeuges vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf
ausgeschlossen (Abschn. XIII. .5). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
AGB (Bl. 56 ff. GA) Bezug genommen.
Die Sonderzahlung wurde auf Rechnung des Beklagten vom 07.05.2004 vom Kläger an
den Beklagten gezahlt. Erstmals zugelassen wurde das Fahrzeug am 06.05.2004. Am
07.05.2004 stellte der Beklagte der für die Renault Leasing tätigen … Bank für
das Fahrzeug 25.036,20 € in Rechnung (Bl. 40 GA).
Der Kläger beanstandete in der Folge mehrfach, bei dem Fahrzeug träten Mängel an
der Elektronik auf, und stellte es deshalb wiederholt dem Beklagten vor. Unter
Hinweis auf das Ende der Leasingzeit forderte die Renault Leasing den Kläger am
21.04.2005 auf, das Fahrzeug am 06.05.2005 an den Beklagten zurückzugeben (Bl.
64 GA). Der Beklagte stellte dem Kläger 2.581,03 € nebst
Verwaltungskostenpauschale und Mehrwertsteuer - insgesamt 3.074,- € - in
Rechnung (Bl. 38 GA); der Kläger zahlte den Betrag und nutzte das Fahrzeug
weiterhin. Auch in der Folge rügte er wiederholt angebliche Mängel der
Elektronik, zu deren Feststellung er am 27.04.2006 ein selbständiges
Beweisverfahren einleitete (86 H 4/06 AG Mainz).
Nach Aufforderung vom 16.10.2006, bis 03.11.2006 die Mängel des Fahrzeuges zu
beseitigen (Bl. 14 GA), erklärte der Kläger am 03.11.2006 gegenüber dem
Beklagten den Rücktritt vom Vertrag (Bl. 15 GA).
Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, er habe das Fahrzeug als
Neufahrzeug vom Beklagten gekauft und könne nach Rücktritt vom Vertrag alle
hierauf geleisteten Zahlungen unter Anrechnung gezogener Gebrauchsvorteile vom
Beklagten erstattet verlangen. Das Fahrzeug sei von Anfang an mangelhaft
gewesen; erstmals 3 Monate nach Übergabe und in der Folge immer wieder habe die
Elektronik grundlos Fehlermeldungen angezeigt, die ein gravierendes Pannenrisiko
bedeuteten und für den Kläger teils mit dem Liegenbleiben des Fahrzeuges, zudem
mit über 20 Werkstattaufenthalten, verbunden gewesen seien. Zu den
Fehlermeldungen sei es insbesondere bei Vorbeifahrt an Mobilfunksendemasten
gekommen. Die gezogenen Nutzungen seien mit max. 0,4 % des Kaufpreises je
gefahrenen 1.000 km anzurechnen.
Der Kläger hat in erster Instanz zunächst Zahlung von 19.200,- € nebst Zinsen
Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges begehrt. Der Betrag setzt sich
zusammen aus den für die Anschaffung des Fahrzeuges geleisteten Zahlungen
(Leasing-Sonderzahlung, Leasingraten sowie den 2005 gezahlten 3.074,74 €) und
Kosten für Schadensfeststellung und Reparaturen (3.679,32 €) abzüglich bis zur
Verfahrenseinleitung gezogener Gebrauchsvorteile. Zudem hat der Kläger
Feststellung des Annahmeverzuges und Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von
361,55 € begehrt. In Höhe von 1.741,75 € hat der Kläger die Klage
zurückgenommen, in Höhe weiterer 3.827,54 € mit Blick auf während des
Rechtsstreits gezogene weitere Nutzungen den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Fahrzeug sei nicht
mangelhaft, etwa anzunehmende Mängel jedenfalls unerheblich. Ansprüche gegen den
Beklagten stünden dem Kläger im Übrigen aus Rechtsgründen nicht zu. Auf die
Abtretung von Gewährleistungsrechten der Renault Leasing durch den
Leasingvertrag könne sich der Kläger nach Ende der Leasingzeit nicht berufen,
schon gar nicht mit der Folge eines Anspruchs auf Zahlung an den Kläger selbst.
Zwischen den Parteien sei ein Vertragsverhältnis erst 2005 in Gestalt eines
Gebrauchtwagenkaufvertrages zustande gekommen; hieraus könne der Kläger
Gewährleistungsrechte nicht herleiten, weil er bei Vertragsschluss die
behaupteten Mängel gekannt habe. Jedenfalls seien Nutzungsvorteile mit 0,64 %
des Kaufpreises je gefahrenen 1.000 km anzurechnen.
Mit Urteil vom 17.10.2007 hat das Landgericht Mainz den Beklagten verurteilt, an
den Kläger 8.732,56 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 21.11.2006 Zug um Zug
gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen und den Kläger durch Zahlung von 316,55
€ von Anwaltskosten freizustellen. In Höhe von 3.827,54 € hat das Landgericht
den Rechtsstreit für erledigt erklärt, im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne Rückzahlung des
für das Fahrzeug geleisteten Kaufpreises aus abgetretenem Recht der Renault
Leasing verlangen. Die Abtretung sei wirksam und führe dazu, dass der Kläger
nach Ende der Leasingzeit Rückzahlung des Kaufpreises an sich verlangen könne.
Das Fahrzeug habe bereits bei Übergabe einen Mangel aufgewiesen, der auch
erheblich sei und zu dessen Beseitigung der Kläger den Beklagten vergeblich
unter Fristsetzung aufgefordert habe. Lediglich für den Kaufvertrag vom
26.04.2005 sei der Rücktritt wegen Kenntnis des Klägers vom Mangel
ausgeschlossen. Der bereits zuvor gezahlte Kaufpreis sei dem Kläger
zurückzuerstatten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges und unter Anrechnung
gezogener Gebrauchsvorteile von 0,5 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 km.
Hieraus errechne sich eine Forderung von 8.732,56 €. In Höhe weiterer 3.827,54 €
habe sich der Rechtsstreit durch Erhöhung der Laufleistung des Fahrzeuges im
Verlaufe des Rechtsstreits erledigt. Erstattung der vorprozessualen
Anwaltskosten könne der Kläger nur anteilig verlangen.
Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihrer jeweils form- und fristgerecht
eingelegten Berufung.
Der Kläger nimmt Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, den er erweitert
und vertieft. Er macht insbesondere geltend, es liege ein einheitlicher Vertrag
vor, der von Anfang an die Vereinbarung einer Schlusszahlung umfasst habe, so
dass es nicht darauf ankomme, ob er zum Zeitpunkt dieser Schlusszahlung den
Mangel gekannt habe. Die Gebrauchsvorteile seien nur mit 0,4 % des Kaufpreises
je 1.000 km Laufleistung anzusetzen. Zudem habe das Landgericht den
Feststellungsantrag übergangen. - Die aktuelle Laufleistung des Fahrzeuges hat
der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20.05.2008 mit 183.971 km
mitgeteilt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 17.10.2006
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückübereignung
des Renault Grand Scénic mit der Fahrgestellnummer …68 einen Betrag von
13.630,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 21.11.2006 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten
Fahrzeuges in Annahmeverzug ist,
3. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung der nicht
anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 510,28 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus gegenüber Herrn
Rechtsanwalt J… T…, … freizustellen,
4. festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Mit seiner eigenen Berufung beantragt der Beklagte,
das Urteil des Landgerichts vom 10.10.2007 insgesamt aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Auch der Beklagte erweitert und vertieft seine erstinstanzliche Argumentation,
wonach der Kläger nach Ende des Leasingvertrages nicht Zahlung aus abgetretenem
Recht, jedenfalls nicht Zahlung an sich, verlangen könne; aus dem (Gebrauchtfahrzeug-)Kaufvertrag
könne der Kläger wegen Kenntnis von den Mängeln bei Vertragsschluss keine Rechte
herleiten. Die Gebrauchsvorteile seien mit 0,67 % des Kaufpreises je 1.000 km
Laufleistung anzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und die zur Akte
gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen.
Der Senat hat die Akten des Verfahrens 86 H 4/06 beigezogen und zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht.
II.
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten haben jeweils nur zum Teil Erfolg.
Auf Berufung des Beklagten war der Betrag der Verurteilung herabzusetzen. Der
Kläger ist zwar berechtigt, nach Rücktritt von dem mit der Beklagten
geschlossenen Vertrag, einem Neuwagen-Kaufvertrag, Erstattung des Kaufpreises
sowie Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Unter
Berücksichtigung der anzurechnenden Nutzungsentschädigung, bemessen nach der
mittlerweile erreichten Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges, verbleibt jedoch nur
noch ein zu erstattender Betrag von 2.301,40 € (nachfolgend 1.-3.), der
antragsgemäß ab 21.11.2006 zu verzinsen ist (5.).
Auf Berufung des Klägers war eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten
auszusprechen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten freizustellen
(nachfolgend 6.).
Hinsichtlich der festgestellten Erledigung bleibt es hingegen bei dem
angefochtenen Urteil (4.). Auch der Annahmeverzug des Beklagten war nicht
festzustellen (7.).
1.
Das Vertragsverhältnis der Parteien ist unter Würdigung aller Umstände des
Einzelfalles als Neuwagen-Kaufvertrag zu bewerten.
Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten sind zu
keinem Zeitpunkt abschließend schriftlich niedergelegt worden. Die insoweit
vorliegenden Schriftstücke und Urkunden lassen nur mittelbar Rückschlüsse auf
den Vertragswillen der Parteien zu und sind insofern auslegungsbedürftig. Das
gilt zum einen für die „Bestellung" vom 06.04.2004, die als „verbindliche
Bestellung eines Leasingfahrzeuges" überschrieben ist und auch im weiteren Text
deutlich auf den abzuschließenden Leasingvertrag hinweist (Bl. 9 GA), zum
anderen für die „Fahrzeugrechnung… gemäß den Lieferbedingungen für
Gebrauchtfahrzeuge" des Beklagten an den Kläger vom 26.04.2005 (Bl. 38 GA), die
auf einen Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug hinweist, ohne diesen selbst zu
enthalten oder wiederzugeben. Unter Hinweis auf diese Urkunden meint der
Beklagte, er habe dem Kläger nicht bereits im Mai 2004 ein Neufahrzeug, sondern
erst im Frühjahr 2005 dasselbe Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug veräußert. Für das
in Rede stehende Jahr habe der Kläger mit der Renault Leasing einen
Leasingvertrag geschlossen (Bl. 55 GA). Dazu habe er – der Beklagte – das
Fahrzeug im Jahr 2004 an die Renault Leasing verkauft, was die Rechnung vom
07.05.2004 (Bl. 40 GA) belege. Nach Ende der Leasingzeit habe er das Fahrzeug
zum Händlereinkaufspreis von der Renault Leasing zurückerworben und sodann, wie
dargestellt, an den Kläger veräußert.
Dem Beklagten ist zuzugeben, dass für das vorstehende Verständnis der
vertraglichen Vereinbarungen der Parteien vordergründig der Wortlaut der
zitierten Schriftstücke streitet. Gleichwohl ist der Senat unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Überzeugung, dass die vom
Beklagten angenommene Kombination von Neuwagenkauf durch die Renault Leasing,
Leasingvertrag, Rückkauf durch die Beklagte und Gebrauchtwagenkauf durch den
Kläger nicht dem wahren Willen der Parteien entspricht. Dieser war vielmehr auf
den Erwerb eines Neufahrzeuges durch den Kläger bereits im Jahr 2004 gerichtet,
mögen die Parteien die rechtliche Qualität der begründeten Vertragsbeziehungen
auch fehlerhaft anders bezeichnet haben.
Insbesondere ist bereits in das Bestellformular vom 06.04.2004 unter „besondere
Vereinbarungen" handschriftlich der Vermerk „RW 2581 + MWSt" aufgenommen,
unstreitig zu lesen als „Restwert 2.581,- € zzgl. Mehrwertsteuer". Dieser
Vermerk ist nur daraus zu erklären, dass bereits am 06.04.2004 festgehalten
werden sollte, zu welchen Bedingungen der Kläger nach Ende der 12monatigen
Leasingzeit das Fahrzeug in sein Eigentum übernehmen würde. Eine Übernahme von
der Renault Leasing kann damit nicht gemeint gewesen sein. Denn nach deren AGB
ist ein Erwerb des Fahrzeuges vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach
Vertragsablauf, wie auch ein Anspruch des Leasingnehmers auf Verlängerung des
Leasingvertrages, ausgeschlossen (Abschn. XIII. 5., Bl. 58 GA). Dass das auch
faktisch so gehandhabt wurde, belegt das Schreiben der Renault Leasing vom
21.04.2005, mit dem sie den Kläger unter Hinweis auf das Ende der Leasingzeit
aufgefordert hatte, das Fahrzeug an den Beklagten zurückzugeben (Bl. 64 GA). -
Gemeint war mit dem Vermerk „RW 2581 + MWSt" vielmehr eine Übernahme (des
Eigentums am Fahrzeug) durch den Kläger vom Beklagten, der dem Kläger
konsequenterweise am 07.05.2004 genau denjenigen Betrag (zuzüglich einer
Verwaltungskostenpauschale) in Rechnung gestellt hatte, der bereits in der
Bestellung als „Restwert" festgeschrieben worden war.
Der Betrag von 2.581,- € bezeichnet dabei keinen echten Restwert, sondern den
von faktischen Wertverhältnissen losgelösten Restbetrag eines bereits am
06.04.2004 für den Neuwagen vereinbarten Kaufpreisanspruches. Auch bei
großzügigstem Ansatz des nutzungs- und altersbedingten Wertverlustes wäre nicht
nachzuvollziehen, warum die Parteien von vornherein hätten davon ausgehen
sollen, dass das Fahrzeug nach einem Jahr nur noch einen Restwert von 2.581,- €
(allenfalls 10 % seines Neuwertes) haben würde; Gründe für eine solche Annahme
hat auch der Beklagte nicht dargetan. Es ist auch weder dargetan noch
ersichtlich, warum der Beklagte, ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler, sich
sehenden Auges im Mai 2004 auf die Verpflichtung eingelassen haben sollte, im
April/Mai 2005 ein nur ein Jahr altes Fahrzeug zu voraussichtlich einem
Bruchteil seines Wertes zu verkaufen. Nur im Falle einer am echten (und sei es
auch ein Jahr im voraus prognostizierten) Fahrzeugrestwert orientierten
Preisbemessung könnte aber angenommen werden, dass die Parteien sich bereits ein
Jahr im voraus verbindlich auf einen Gebrauchtwagenkauf, zu vollziehen im Mai
2005, geeinigt hätten.
Unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Beträge ist auch nicht anzunehmen,
dass der Wille des Klägers auf den Abschluss von Leasingvertrag und
nachfolgendem Gebrauchtwagenkauf gerichtet war. Kern des Leasingvertrages ist
die entgeltliche Überlassung eines Gebrauchsgegenstandes auf Zeit. Nach dem
Wortlaut der vorliegenden Urkunden sollte der Kläger an die Renault Leasing eine
Leasingsonderzahlung von 21.529,30 € sowie 12 monatliche Leasingraten à 67,87 €,
insgesamt also 22.343,74 €, erbringen. Als Entgelt für die einjährige
Nutzungsüberlassung eines Fahrzeuges, das in der Fahrzeugbeschreibung mit einem
Grundpreis 25.850,- € incl. MWSt., einschließlich Sonderausstattung, Zubehör und
Überführung mit einem Preis von 31.130,- € incl. MWSt. ausgewiesen ist, wäre das
weit überhöht, was auch für einen auf dem Kraftfahrzeugmarkt Unerfahrenen ohne
weiteres ersichtlich ist. Noch deutlicher wird das Missverhältnis unter
Berücksichtigung des Betrages von nur 25.026,20 €, den der Beklagte der Renault
Bank als Neupreis in Rechnung gestellt hatte. Die Höhe der im ersten
Nutzungsjahr übernommenen Zahlungen war für den Kläger nur zu rechtfertigen,
wenn er sich sicher darauf verlassen konnte, nach Ablauf dieses Jahres durch
eine moderate, der Höhe nach von Anfang an feststehende Schlusszahlung
Eigentümer des Fahrzeuges zu werden.
Auch aus Sicht der Renault Leasing entsprechen die vertraglichen Vereinbarungen,
einschließlich des „Leasing"-Vertrages selbst, nicht der leasingtypischen
Situation und Interessenlage. Dies gilt insbesondere insoweit, als die Renault
Leasing im Leasingvertrag zwar die Laufleistung von 30.000 km aufgegriffen hat,
die bereits in der Bestellung vom 06.04.2004 genannt war. Der Leasingvertrag
knüpft indes weder an die Unterschreitung noch an die Überschreitung der
kalkulierten Laufleistung wirtschaftliche Konsequenzen im Verhältnis zum Kläger.
Für beide Fälle ist eine Ausgleichspflicht zwar in den AGB der Renault Leasing
formularmäßig vorgesehen, läuft diese aber vorliegend leer, weil jeweils als
Kilometersatz „0,00" eingetragen wurde (Bl. 55 GA). Das lässt erkennen, dass die
Renault Leasing am Zustand des Fahrzeuges bei Ende der Vertragslaufzeit kein
Interesse hatte, weil sie von seiner nachfolgenden Verwertung nicht
wirtschaftlich betroffen war, sondern bereits einen „Abnehmer" zu feststehenden
Konditionen hatte. Der Kläger war das aus Sicht der Renault Leasing nicht: Der
Leasingvertrag schloss in Abschn. XIII. 5. nicht nur ein Übernahmerecht des
Klägers, sondern auch ein Andienungsrecht der Renault Leasing aus. Die
Vertragsgestaltung lässt deshalb nur den Schluss zu, dass von Anfang an
feststand, dass nach Ende der „Leasingzeit" das Eigentum zu von Anfang an
feststehenden Konditionen wieder an die Beklagte zurückübertragen werden oder
zurückfallen würde.
Der Beklagte trägt zwar vor, er habe den Wagen (erst) nach Ende der Leasingzeit
zum Händlereinkaufspreis von der Renault Leasing zurückgekauft.
Bezeichnenderweise hat er aber weder die Höhe dieses Händlereinkaufspreises
mitgeteilt noch gar einen entsprechenden Vertragsschluss oder eine
Kaufpreiszahlung belegt, obwohl dies anhand der Geschäftsunterlagen des
Beklagten möglich sein müsste, wenn ein entsprechender (Rück-)Kaufvertrag
tatsächlich abgeschlossen und vollzogen worden wäre.
Auch die weitere Gestaltung des „Leasingvertrages" deutet darauf hin, dass die
Renault Leasing nicht, auch nicht für die Dauer der Leasingzeit, wirtschaftliche
Eigentümerin des Fahrzeuges werden sollte, auf deren Rechnung es nachfolgend
verwertet werden sollte, sondern sich wirtschaftlich auf die Rolle einer
Kreditgeberin zur Abwicklung des bereits 2004 geschlossenen
Neuwagenkaufvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten beschränkt hat.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Regelung in
Abschnitt X. 1. der AGB der Renault Leasing, wo es heißt: „Zeigt sich innerhalb
von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die
Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn diese Vermutung ist
mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar." Die Klausel entspricht
inhaltlich der Bestimmung des § 476 BGB. Diese gilt indes nur für den
Verbrauchsgüterkauf, nicht aber für den Vertrag, mit dem die gewerblich
handelnde Renault Leasing von einem Fahrzeughändler ein Fahrzeug ankauft. Die
Renault Leasing kann aber in ihren „Leasing-Bedingungen" keine weitergehenden
Gewährleistungsrechte an den „Leasingnehmer" abtreten, als ihr selbst gegenüber
dem Lieferanten zustehen. Deshalb deutet die in Rede stehende AGB-Klausel darauf
hin, dass auch die Renault Leasing in Konstellationen der vorliegenden Art vom
Abschluss eines Kaufvertrages unmittelbar zwischen dem Kunden und dem
Lieferanten ausgeht.
Die Rechtsfigur des Finanzierungsleasings wird mit diesem Verständnis des
Vertragswillens der Parteien weder negiert noch umgangen. Der Senat verkennt
nicht, dass es – worauf der Beklagte hingewiesen hat – der üblichen
Ausgestaltung beim Finanzierungsleasing entspricht, wenn Leasinggeber und
Lieferant auch in der Abwicklung des Leasingvertrages eng zusammenarbeiten und
das Fahrzeug letztlich durch den Lieferanten verwertet wird. Dieser üblichen
Ausgestaltung mag es entsprechen, wenn die AGB der Renault Leasing
beispielsweise in Abschnitt XIII. 1. die Rückgabe des Fahrzeuges an den
Lieferanten (oder einen anderen durch die Leasinggeberin Betrauten; sic!)
vorsehen oder nach Abschnitt XIII. 3. die Abrechnung für Mehr- oder
Minderkilometer mit der Lieferfirma (oder einem anderen vom Leasinggeber
Beauftragten; dito) vorzunehmen ist. Vorliegend ist aber atypischerweise der
Beklagte als Lieferant nicht nur organisatorisch in die Abwicklung des
Leasingvertrages eingeschaltet worden. Vielmehr waren die Vertragsbeziehungen
aller Beteiligten von Anfang an darauf angelegt, dass der Kläger gegen Zahlung
eines fest bestimmten Betrages dauerhaft Eigentümer des Fahrzeuges werden
sollte, der Beklagte ihm für die Freiheit von Mängeln bei Vertragsbeginn unter
Gewährung der Beweiserleichterungen des § 476 BGB verantwortlich sein sollte und
der Kläger das wirtschaftliche Risiko einer nachträglichen Verschlechterung des
Fahrzeuges nach erstmaliger Übernahme zur Nutzung tragen sollte. Das aber ist
nichts anderes als die gesetzliche Konzeption eines Neuwagen-Kaufvertrages,
lediglich mit der Maßgabe dass in die Abwicklung der Kaufpreiszahlung ein
Dritter als Kreditgeber eingeschaltet wurde.
Einem solchen Verständnis entsprechen im Übrigen auch die vorgelegten Rechnungen
und mitgeteilten Zahlungsflüsse. Die „Anzahlung" von 21.529,30 € ist, wenngleich
als Leasingsonderzahlung bezeichnet, dem Kläger durch den Beklagten in Rechnung
gestellt worden (Bl. 63 GA); unstreitig hat der Kläger den Betrag dann auch
tatsächlich an den Beklagten gezahlt. Entsprechendes gilt für die Schlusszahlung
von 3.074,- € (Rechnung Bl. 65 GA). Im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der
Renault Leasing existiert zwar für den Zeitpunkt des „Leasingbeginns" eine
Rechnung – insoweit als Rechnung an eine kreditierende Bank nicht unüblich -,
sind aber Zahlungen weder behauptet noch belegt. Für das Ende des
Leasingvertrages fehlt es über die Behauptung eines Ankaufes zum
Händlereinkaufswert hinaus überhaupt an substantiiertem Sachvortrag.
Nach alledem haben sich die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bereits im
Mai 2004 endgültig und verbindlich über den Kauf des Fahrzeuges, damals eines
Neufahrzeuges, durch den Kläger und den hierfür zu zahlenden Kaufpreis geeinigt,
wobei der Beklagte dem Kläger den eine Anzahlung von 21.529,30 € übersteigenden
Teil des Kaufpreises für 12 Monate gestundet und insoweit das Fahrzeug für die
Dauer dieses Jahres an die Renault Leasing als Kreditgeberin
sicherungsübereignet hatte.
2.
Der Kläger ist mit Schreiben vom 03.11.2006 wirksam vom Kaufvertrag
zurückgetreten. Das Recht hierzu stand ihm nach §§ 434 Abs. 1 Nr. 1, 437 Nr. 2,
440, 323 Abs. 1 BGB zu, weil das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft
war, der Mangel zur Zeit der Rücktrittserklärung fortbestand und der Kläger dem
Beklagten erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht angenommen, dass das
streitige Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war und die Mängel bis zur
Rücktrittserklärung fortbestanden. Unter überzeugender Würdigung des im
selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens und der Aussagen der
erstinstanzlich vernommenen Zeugen, der sich der Senat anschließt, ist das
Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Fahrzeug schon kurze Zeit nach
Übergabe und in der Folge immer wieder Fehlermeldungen anzeigte, obwohl die
angezeigten Störungen nicht vorlagen, und dass es sich hierbei nicht um einen
unerheblichen Mangel i. S. des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB handelt, weil sich der
Kläger infolge der Fehlermeldungen nicht mehr auf das korrekte Funktionieren der
Fahrzeugelektronik verlassen konnte und das Fahrzeug wegen der Fehlermeldungen
mehrfach liegenblieb.
Substanzielle Einwände gegen diese Feststellungen (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO)
und/oder die rechtliche Bewertung des Mangels als eines erheblichen (§ 520 Abs.
3 Nr. 2 ZPO) hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht erhoben. Allein der
Vortrag, der Kläger habe eine „vorgebliche" Mängelhaftigkeit des Fahrzeuges
geltend gemacht (Berufungsbegründung, S. 7, Bl. 230 GA), enthält keinen,
jedenfalls keinen ausreichenden, Berufungsangriff gegen die Feststellung des
Mangels oder seine Bewertung als erheblich. Irrig ist lediglich die Anmerkung
des Landgerichts, das Fahrzeug sei „zu diesem Zeitpunkt schon gebraucht"
gewesen. Tatsächlich war das Fahrzeug – dies ist stets unstreitig gewesen und
belegt durch den Tag der Erstzulassung und die Art und Weise, wie die
Fahrzeugbeschreibung (Bl. 54 GA) formuliert ist – im April 2004 neu. Die
Bewertung des Fahrzeuges als mangelhaft stellt das aber nicht in Frage.
Soweit eine angemessene Nacherfüllungsfrist (§ 323 Abs. 1 BGB) nicht ohnehin
bereits wegen Fehlschlagens der Nachbesserung entbehrlich war (§ 440 BGB), hat
der Kläger dem Beklagten die Frist jedenfalls am 16.10.2006 zum 03.11.2006
gesetzt. Auch insoweit sind die Feststellungen des Landgerichts im
Berufungsverfahren nicht angegriffen.
Nach erfolglosem Fristablauf war der Kläger berechtigt, vom Kaufvertrag
zurückzutreten.
Der Rücktritt war nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei
Vertragsschluss den Mangel gekannt hätte (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB). Den
Kaufvertrag, von dem der Kläger zurückgetreten ist, haben die Parteien bereits
am 06.04.2004 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger unstreitig noch
keine Kenntnis vom Mangel. Nicht zu folgen ist dem angefochtenen Urteil, soweit
dieses die Schlusszahlung von 3.074,- € von der Erstattungspflicht ausnimmt. Auf
die Kennntnis des Käufers vom Mangel bei Kaufpreiszahlung kommt es für § 442
Abs. 1 S. 1 BGB nicht an.
3.
Infolge des Rücktritts vom Vertrag steht dem Kläger unter Berücksichtigung der
anzurechnenden Nutzungsvorteile zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der
Berufungsinstanz noch ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von
2.301,40 € zu; in dieser Höhe war der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung zu
verurteilen.
a. Als Kaufpreis zugrunde zu legen ist der Betrag von 25.036,20 €, den der
Beklagte am 07.05.2004 der für die Renault Leasing tätigen Renault-Bank – nach
eigenem Vortrag als Kaufpreis für das Fahrzeug - in Rechnung gestellt hatte (Bl.
40 GA). 24.603,30 € davon hat der Kläger durch Überweisungen unmittelbar an den
Beklagten getragen (21.529,30 € als Anzahlung am 07.05.2004, weitere 3.074,- €
als Restzahlung auf die Rechnung des Beklagten vom 26.04.1005, Bl. 65 GA). Die
zum Kaufpreis verbleibende Differenz von 432,90 € muss aus den „Leasingraten"
(12x 67,87 € = 814,44 €) gezahlt worden sein, die vom Kläger an die Renault
Leasing geflossen worden sind. Zu welchem Zeitpunkt und nach welchen Modalitäten
die wechselseitigen Zahlungen dabei zwischen dem Beklagten und der Renault
Leasing gezahlt und/oder verrechnet wurden, bedarf keiner abschließenden
Klärung. Es ist jedenfalls seitens der Beklagten nicht behauptet und besteht
auch kein Grund zur Annahme, dass der Betrag von 25.037,20 €, den er selbst für
das neuwertige Fahrzeug in Rechnung gestellt hatte, nicht auch im Ergebnis an
ihn geflossen wäre. Umgekehrt ist auch nicht ersichtlich, dass von den Beträgen,
die der Kläger insgesamt gezahlt hat, mehr als 25.037,20 € an den Beklagten
gelangt wären. Die „Bestellung" vom 06.04.2004 (Bl. 9 GA) weist einen
Gesamtkaufpreis nicht aus. Soweit in der „Fahrzeugbeschreibung" vom 27.04.2005
ein „Gesamtpreis (brutto) von 31.130,- €" ausgewiesen ist, behauptet der Kläger
selbst nicht mehr, einen Betrag in dieser Höhe an die Beklagte gezahlt zu haben.
Die Auflistung ist im Übrigen auch deshalb wenig aussagekräftig, weil sie auf
den 27.04.2005 datiert wurden, einen Zeitpunkt, zu dem eine entsprechende
Kaufpreisvereinbarung – für das nunmehr bereits rund 1 Jahr alte Fahrzeug -
unstreitig nicht getroffen wurde. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die
Fahrzeugbeschreibung ihrer Bezeichnung entsprechend allein den Zweck einer
technischen Beschreibung hatte, ggf. ergänzt um Listenpreise, aber keine
Preisvereinbarung enthält oder wiedergibt.
b. Neben dem Kaufpreis sind dem Kläger auch die vergeblichen Aufwendungen in
Höhe von 3.679,32 € zu ersetzen, die er infolge Kaufes des Fahrzeuges getätigt
hat, §§ 437 Nr. 3, 284 BGB. Dass die Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe
entstanden sind, ist durch die entsprechenden Rechnungen belegt (Bl. 136-142
GA). Der Aufwendungsersatzanspruch steht dem Käufer einer mangelhaften Sache
auch dann zu, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der
Anspruch ist nicht gemäß § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger
Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer
bereichert wird (BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04 -, BGHZ 163, 381).
c. Auf seine Erstattungsforderung von 28.715,52 € (Kaufpreis 25.036,20 € zzgl.
Aufwendungsersatz von 3.679,32 €) hat sich der Kläger, wovon er selbst ausgeht,
den Wert gezogener Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen, § 346 Abs. BGB.
Die Höhe der Nutzungsvergütung bemisst sich nach dem Umfang der tatsächlichen
Nutzung im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeuges.
Zu vergüten ist derjenige Teil des Fahrzeugwertes, der dem Anteil der
Nutzungsdauer durch den Käufer an der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer
entspricht (lineare Teilwertabschreibung).
Die tatsächliche derzeitige Laufleistung des Fahrzeuges hat der Kläger mit
nachgelassenem Schriftsatz vom 20.05.2008 mit 183.971 km mitgeteilt.
Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges ist mit 200.000 km zu veranschlagen. In
der Rechtsprechung hat sich zwar in der Vergangenheit ein Satz von 0,67 % des
Kaufpreises je gefahrenen 1.000 km verfestigt. Die dem zugrunde liegende Annahme
einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 150.000 km entspricht jedoch je nach
Fahrzeugtyp nicht mehr ohne weiteres der wirklichen Lebensdauer eines
Fahrzeuges. Insbesondere bei Pkw der mittleren und gehobenen Klasse und bei
Dieselfahrzeugen wird deshalb zunehmend eine Gesamtfahrleistung von
200.000-300.000 km angesetzt (Nachweise bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9.
Aufl. 2005, Rn. 466). Für den hier in Rede stehenden Renault Grand Scénic Luxe
Privilège 1.9dCi (Fahrzeugbeschreibung Bl. 53 GA) schätzt der Senat, in
Übereinstimmung mit dem Ansatz des angefochtenen Urteils, die zu erwartende
Gesamtlaufleistung auf 200.000 km.
Bei einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km hat sich der Kläger eine
Nutzungsvergütung von 0,5 % des Kaufpreises je gefahrenen 1.000 km anrechnen zu
lassen, wobei als Kaufpreis neben dem Anschaffungspreis auch die
zwischenzeitlich aufgewandten Reparaturkosten und anderen Verwendungen
anzusetzen sind; denn auch der wirtschaftliche Wert dieser Verwendungen ist dem
Kläger durch die Nutzung des Fahrzeuges anteilig zugute gekommen (BGH, Urt. v.
20.07.2005 – VIII ZR 275/04 -, BGHZ 163, 381). Berechnungsbasis ist damit ein
Betrag von (25.036,20 € + 3.679,32 € =) 28.715,52 €. Für die mittlerweile
gefahrenen 183.971 km entspricht das einer anzurechnenden Nutzungsvergütung von
26.414,11 €. Stand dem Kläger vorbehaltlich der anzurechnenden Nutzungsvergütung
ein Erstattungsanspruch von 28.715,52 € zu, so verbleibt hiervon nach Abzug der
Nutzungsvergütung eine Restforderung am Tag der letzten mündlichen Verhandlung
von 2.301,40 €.
Der weitergehende Zahlungsantrag des Klägers war abzuweisen.
4.
Zu Recht hat das Landgericht in Höhe weiterer 3.827,54 € die Erledigung der
Hauptsache festgestellt; soweit sich die Berufung des Beklagten hiergegen
richtet, hat sie keinen Erfolg. Bei Klagezustellung hätten dem Kläger über den
zugesprochenen Betrag hinaus mindestens weitere 3.827,54 € zugestanden. In der
Klageschrift vom 28.12.2006 hat der Kläger die seinerzeitige Laufleistung des
Fahrzeuges mit „knapp 100.000 km" angegeben. Der Beklagte ist dem
entgegengetreten und hat eine – von ihm naturgemäß nicht näher zu beziffernde –
deutlich höhere Laufleistung behauptet, unter Hinweis darauf, dass der
Kilometerstand bereits am 06.07.2006 mit 98.734 km abgelesen worden war.
Unstreitig ist hingegen der Kilometerstand von 132.886 km am Tag der letzten
mündlichen Verhandlung erster Instanz (30.05.2007), belegt darüber hinaus der
Kilometerstand von 183.971 km am 19.05.2008. Allein die mithin während des
zweitinstanzlichen Verfahrens absolvierte Laufleistung von rund 51.085 km drückt
sich bereits in einer anzusetzenden Nutzungsentschädigung von über 7.200,- €
aus, so dass die Erledigung der Hauptsache während des Gesamtverfahrens mit
3.827,54 €, entsprechend der klägerseits begehrten Feststellung, keinesfalls zu
hoch angesetzt ist.
5.
Soweit dem Kläger noch Zahlungsansprüche zustehen, sind sie aufgrund der
verzugsbegründenden Zahlungsaufforderung des Klägers vom 03.11.2006 antragsgemäß
seit dem 21.11.2006 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, §§ 286 Abs. 1,
288 Abs. 1 BGB.
6.
Keinen Erfolg hat die Berufung des Klägers, soweit er die Feststellung begehrt,
dass der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug ist. Auch
insoweit ist auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung in der
Berufungsinstanz abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte aber
nicht, jedenfalls nicht mehr, in Annahmeverzug.
Soweit der Beklagte aufgrund der Rückabwicklungsvereinbarung der Parteien den
Kaufpreis zurückzugewähren und Aufwendungen des Klägers zu erstatten hat, ist er
gemäß §§ 346, 348 BGB zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückgewähr des verkauften
Fahrzeugs verpflichtet. Da der Kläger das Fahrzeug bislang nicht zurückgegeben
hat, kann der Beklagte insoweit nur dadurch in Schuldnerverzug geraten sein,
dass der Kläger ihm das Fahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise angeboten
hat (BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04 -, BGHZ 163, 381; vgl. auch § 298
BGB). Der Kläger bietet die Rückgabe indes nur unter Modalitäten an, die zu
erfüllen der Beklagte nicht verpflichtet ist. Der Kläger hat das Fahrzeug nur
Zug um Zug gegen Erfüllung der klageweise geltend gemachten Forderung (8.732,56
€) angeboten, die die tatsächlichen Ansprüche des Klägers (2.301,40 €) deutlich
übersteigt. Auch in der Vergangenheit hat der Kläger das Fahrzeug nicht in einer
den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, da er seine Berechnung zwar
zunächst an die jeweilige tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges angepasst,
aber die anzurechnende Nutzungsentschädigung aufgrund einer zu hohen
prognostizierten Gesamtlaufleistung berechnet hatte.
7.
Freizustellen ist der Kläger hingegen von den ihm vorprozessual entstandenen,
auf die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits nicht anzurechnenden
Anwaltskosten. Der Anspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzanspruches „neben der Leistung" aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281 Abs. 1
BGB. Die Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruches und des
Aufwendungsersatzanspruches aus § 284 BGB schließen einander nicht aus, da das
Alternativitätsverhältnis nach § 284 BGB nur für den „Schadensersatz statt der
Leistung" gilt (BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04 -, BGHZ 163, 381). Die
Kosten sind in voller Höhe erstattungsfähig, da der Kläger sie zum Zeitpunkt
ihrer Entstehung in voller Höhe als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
erforderlich ansehen durfte. Hierfür kommt es auf die damalige Höhe der
Ansprüche, nicht auf die jetzige an.
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.163,70 € festgesetzt. Er
errechnet sich aus dem Wert des noch im Streit stehenden Zahlungsantrages und
dem Kosteninteresse hinsichtlich des in erster Instanz übereinstimmend für
erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung beruht für das erstinstanzliche Verfahren auf §§ 92 Abs.
1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, für das Berufungsverfahren auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711, 709 S. 2 ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache war die Revision zuzulassen.
Bislang ist, soweit ersichtlich, noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob
die Anschaffung eines Neufahrzeuges durch einen Verbraucher als Neuwagenkauf,
verbunden mit einem Darlehensvertrag, gewertet werden kann, wenn sich Käufer und
Lieferant bereits bei „Bestellung" des Fahrzeuges auf ein für die endgültige
Übernahme des Fahrzeuges zu leistendes Entgelt einigen, der Käufer aber
gleichzeitig ein als Leasingvertrag bezeichnetes Vertragswerk mit einem
gewerblichen Leasinggeber abschließt.